BVwG W113 2008871-1

BVwGW113 2008871-127.10.2014

AVG 1950 §13 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
LStG NÖ 1999 §16
MinroG §112
MinroG §212
MinroG §82 Abs1
MinroG §82 Abs2
MinroG §83 Abs1
MinroG §83 Abs2
NÖ NSchG 2000 §18 Abs4 Z2
NÖ NSchG 2000 §27
NÖ NSchG 2000 §31 Abs2
NÖ NSchG 2000 §7 Abs2
NÖ ROG 1976 §13
NÖ ROG 1976 §14
NÖ ROG 1976 §19 Abs2 Z1a
NÖ ROG 1976 §19 Abs2 Z5
NÖ ROG 1976 §21 Abs11 Z1
NÖ ROG 1976 §6
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §13 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
LStG NÖ 1999 §16
MinroG §112
MinroG §212
MinroG §82 Abs1
MinroG §82 Abs2
MinroG §83 Abs1
MinroG §83 Abs2
NÖ NSchG 2000 §18 Abs4 Z2
NÖ NSchG 2000 §27
NÖ NSchG 2000 §31 Abs2
NÖ NSchG 2000 §7 Abs2
NÖ ROG 1976 §13
NÖ ROG 1976 §14
NÖ ROG 1976 §19 Abs2 Z1a
NÖ ROG 1976 §19 Abs2 Z5
NÖ ROG 1976 §21 Abs11 Z1
NÖ ROG 1976 §6
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.2008871.1.00

 

Spruch:

W113 2008871-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.04.2014, Zl. RU4-U-522/032-2014, wegen der Genehmigung der Erweiterung einer Mineralrohstoffgewinnung in XXXX und XXXX nach dem UVP-G 2000 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 27.07.2012, geändert am 25.03.2013, begehrte die XXXX, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte, (im Folgenden: Konsenswerberin) die UVP-Genehmigung für das Projekt "Erweiterung der Gewinnung auf den Abbaufeldern XXXX" in den KG Kapellerfeld, Stallingerfeld und Deutsch Wagram.

Die XXXX (im Folgenden: BF) hat im behördlichen Verfahren Einwendungen zum Vorhaben erhoben. Sie werde in ihrem Eigentumsrecht verletzt, da das gemeindeeigene Weggrundstück Nr. 873, KG Kapellerfeld, für die Zu- und Abfahrt benutzt werde. Die Straße könne nicht staubfrei gemacht werden und sei in ihrer derzeitigen Ausführung nicht geeignet, den massiven Zu- und Abfahrtsverkehr von etwa 200 LKWs am Tag aufzunehmen. Es sei mit einer Totalbeschädigung zu rechnen, was im Ergebnis als Substanzverlust zu werten sei. Am IP5 (Kapellerfeld) und am IP6 (Seyering) würde es zu einer unzulässigen Erhöhung von Luftschadstoffimmissionen und Lärmimmissionen kommen. Es sei auch nicht ausgewiesen, dass die Lärmmessungen bzw. die Messungen der Luftschadstoffe am ungünstigsten Punkt stattgefunden hätten. Eine Beeinträchtigung ergäbe sich insbesondere für Landwirte, die auf den umliegenden Feldern arbeiten. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei die Zieselpopulation vom Vorhaben massiv betroffen, was zur Bewilligungsunfähigkeit nach § 18 iVm § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 führe. Die betroffenen Grundstücke seien als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Für Materialgewinnungen sei gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG aber grundsätzlich die Flächenwidmung Grünland-Materialgewinnungsstätten vorgesehen. Im Übrigen würden Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Unterlagen zu den naturschutzrechtlichen Vorgaben verletzt werden. Die Genehmigung könne nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht erteilt werden, da die Bewilligung dem örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche. Eine solche Vorschrift zähle zu den Umweltschutzvorschriften und komme der Gemeinde gemäß § 27 NÖ NSchG 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zur Wahrung ihrer Interessen der örtlichen Raumplanung Parteistellung zu. Die Folgenutzung der Grundstücke sei unklar - die Gemeinde habe den Vorschlag gemacht, dass man einen Badeteich vorsehen könnte.

2. Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde der Konsenswerberin die UVP-Genehmigung für das Vorhaben gemäß §§ 5 und 17 UVP-G 2000 erteilt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche, die Umweltverträglichkeit sowohl aus dem jeweiligen Fachbereich heraus als auch unter der Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Fachbereichen gegeben sei und gegen die Genehmigung kein fachlicher Einwand bestehe, sofern die Auflagen eingehalten würden. Die belangte Behörde führt allgemein aus, dass sämtliche vorgelegte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien, diesen weder substantiiert entgegengetreten worden sei, noch Gegengutachten vorgelegt worden wären. Den Einwendungen wäre daher nicht zu folgen, da den Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, noch Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt worden seien.

2.1 Raumordnung

Zur Einwendung der BF führt die belangte Behörde aus, weder das MinroG (vgl. § 212 MinroG) noch das NÖ NSchG 2000 bzw. das NÖ ROG würden normieren, dass eine Genehmigung nur bei Vorliegen der entsprechenden Widmung "Materialgewinnungsstätte" erteilt werden dürfe. Das NÖ ROG kenne zwar die Widmungsart "Materialgewinnungsstätte", was aber nicht bedeute, dass ein Mineralrohstoffabbau nur dort zulässig sei. Innerhalb der in einem regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten entsprechenden Eignungszonen und innerhalb der Gemeinden und Gemeindebeteile, die weder im Geltungsbereich eines regionalen Raumordnungsprogramms liegen oder als Abbauverbot angeführt sind, könne die Behörde die Mineralrohstoffgewinnung ohne Rücksicht auf die jeweils für die betreffenden Grünflächen im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart genehmigen (mVa Hauer/Leukauf, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, § 10, § 15 und § 19).

Dazu, dass das Vorhaben gemäß § 31 NÖ NSchG 2000 nicht genehmigungsfähig sei, da auch die Unterlagen diesbezüglich nicht vollständig wären, wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es handle sich bei dieser Bestimmung einhellig nicht um ein Genehmigungskriterium nach § 7 leg. cit., sondern um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung allenfalls zur Zurückweisung des Genehmigungsantrags führen könnte.

2.2 Zieselpopulation

Zu den Einwendungen der BF, die Zieselpopulation werde durch das Projekt gefährdet, verwies die Behörde lediglich auf die vorliegenden Gutachten, wonach die Umweltverträglichkeit bezüglich des Fachbereichs der Tiere und deren Lebensräume gegeben sei. Die BF habe auch weder ausgeführt, warum doch eine Beeinträchtigung vorliegen soll noch habe sich entsprechende Gegengutachten vorgelegt.

2.3 Immissionsbelastungen

Zu den Einwendungen der BF bezüglich einer erhöhten Feinstaubbelastung und die Frage, ob die diesbezüglichen Messungen, auch was den Lärm betrifft, tatsächlich am ungünstigsten Punkt stattgefunden hätten, führt die Behörde aus, es ergäbe sich aus den Sachverständigengutachten keine Beeinträchtigung, insbesondere was den Lärm und die Luftschadstoffe betrifft, würden alle relevanten Grenzwerte eingehalten. Die Messungen seien dem Stand der Technik nach durchgeführt worden. Im Übrigen hätte die BF keine Gegengutachten vorgelegt und sei den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Behauptung der BF, wonach auch die Auswirkungen auf näher gelegene Grundstücke gutachtlich zu bewerten wären, sei unrichtig, da nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 11.11.1998, 96/04/0135) bei einem tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine persönliche Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen sei, da damit kein auch nur vorübergehender Aufenthalt gegeben wäre. Aus den Gutachten, insbesondere zu den Einwendungen der BF sei überdies ersichtlich, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Landwirten, die auf den umliegenden Feldern arbeiten, nicht zu befürchten sei.

Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich des Verkehrsaufkommens (und die sich daraus ergebenden Belastungen) durch den Schotterabbau zu keiner Zusatzbelastung kommen werde, da die Anlagenkapazität der Kiesaufbereitungsanlage begrenzt sei und diese bereits von bestehenden Bewilligungen erfasst sei. Die Zu- und Abfahrt vom bzw. zum öffentlichen, höherrangigen Straßennetz, erfolge über die bestehende Zu- und Abfahrt der Kiesbereitungsanlage.

2.4 Folgenutzung

Zum Vorbringen der BF, die Folgenutzung für die beanspruchten Flächen sei unklar, wird auf den Projektsinhalt verwiesen, wonach die Grundstücke in der Folge wie derzeit landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Eine Nutzung als Badeteich sei nicht vorgesehen.

2.5 Zu- und Abfahrtsstraße

Nach dem Projekt erfolgt die Zu- und Abfahrt über das gemeindeeigene Weggrundstück Nr. 873, KG Kapellerfeld, in der gleichen Art und Weise wie für den derzeitigen Betrieb. Die auf Grund des Vorhabens zu erwartenden Fahrten auf diesem Weg werden als "Bestandsverkehr" betrachtet. Allerdings verlängere sich die Dauer der Nutzung des Weges. Wenn auf Grund der Nutzungen des Weges im Schwerverkehr der Straßenerhalter einen besonderen Ausbau des Weges für erforderlich erachtet, so wird auf die Bestimmungen des § 16 NÖ-Straßengesetz verwiesen. Bereits derzeit übernimmt die Konsenswerberin in Abstimmung mit der BF die Instandhaltung des Weggrundstücks. Die Konsenswerberin hat das Weggrundstück in Abstimmung mit der BF bereits derzeit so ertüchtigt (asphaltiert), dass es mit schweren Lastkraftwagen in der Frequenz von 200 LKW/d befahren werden kann. Die Ertüchtigung sei auch für den Betrieb der UVP-gegenständlichen Anlage ausreichend. Die angeführten 200 LKW/d entsprechen bereits dem derzeit bewilligten Zustand. Auch in Zukunft werde die Konsenswerberin die Instandhaltung des Weggrundstücks durchführen, um die sichere Befahrbarkeit des Verkehrswegs aufrecht zu erhalten.

Zur Einwendung der BF führt die Behörde aus, dass nach der Judikatur zur Gewerbeordnung der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen darstellt. Weder das UVP-G 2000 noch das NÖ Straßengesetz würden einen Tatbestand kennen, der die Benützung einer Straße regle bzw. einer Bewilligung unterstelle. Trotzdem seien die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens und die damit verbundenen Immissionen bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz geprüft worden. Unzulässige Auswirkungen seien nicht erkannt worden. Eine Eigentumsgefährdung sei auszuschließen, da die Straße einerseits geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen und dies ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch sei und andererseits für die Abgeltung der finanziellen Belastung gesonderte rechtliche Regelungen zur Verfügung stünden. Die Konsenswerberin führte dazu aus, dass es sich um ein öffentliches Weggrundstück handle und Anrainer somit ein Recht hätten, dieses für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften zu benutzen.

3. Dagegen hat die BF rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätten die Einwendungen der BF nicht ausgeräumt werden können.

3.1 Raumordnung

Das Vorhaben wäre als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wenn nach § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 der Nachweis darüber, dass eine beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, nicht erbracht werden könne. Eine inhaltliche Prüfung des Vorhabens hätte gar nicht erst stattfinden dürfen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVP-G 2000 seien im Genehmigungsverfahren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, andernfalls sei dem Projektwerber ein Ergänzungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen. Die Behörde gehe vom Vorliegen eines Nachweises der Eignung nach dem "überörtlichen Raumordnungsprogramm" aus - hier sei ev. das regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, NÖ LGBl 8000/86-2 oder die VO über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, NÖ LGBl 8000/83-0 gemeint - und gehe auf die Problematik des Flächenwidmungsplanes nicht näher ein.

Das Vorhaben stehe aber im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungsprogramm, weshalb der oben genannte Nachweis gar nicht erbracht hätte werden können. Nach § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG weise die tatsächliche Widmungsart Flächen aus, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. "Dienen" bedeute, dass die gegebene Nutzung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei bzw. eine solche darstelle (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht8, Anm 4 zu § 19 NÖ ROG). Die vorgesehene Materialgewinnung sei keine Flächennutzung, die eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellt bzw. einer solchen dient. Damit widerspreche das Vorhaben aber der gegebenen Flächenwidmung und dem örtlichen Raumordnungsprogramm der BF. Die BF habe als Amtspartei den Anspruch auf eine objektiv rechtsrichtige Entscheidung und darauf, dass der Genehmigungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

3.2 Zieselpopulation

Nach § 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000 sei es verboten, Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, gefangen zu halten, zu verletzten oder zu töten. Durch das Vorhaben werde aber die Zieselpopulation beeinträchtigt, womit ein Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 verwirklicht wäre.

3.3 Immissionsbelastungen

Bereits im Genehmigungsverfahren sei auf die massive Immissionsbelastung durch einen Fahrverkehr von ca. 200 LKWs pro Tag hingewiesen worden. Dies betreffe insbesondere den IP5 (Kapellerfeld) sowie IP6 (Seyring), wo eine unzulässige Erhöhung von Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm erfolge. Es sei auch nicht ausgewiesen, dass die Messungen am ungünstigsten Punkt durchgeführt worden seien. Zu beachten sei, dass sich auf näher gelegenen Grundstücken regelmäßig insbesondere Landwirte aufhalten.

3.4 Folgenutzung

Die Rekultivierung sei immer noch unklar, wobei zur Folgenutzung eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Teiches angeregt worden sei.

3.5 Zu- und Abfahrtsstraße

Das Vorhaben sehe die Nutzung des Grundstücks Nr. 873/1, KG Kapellerfeld, als Zu- und Abfahrt vor. Dieses stehe als Öffentliches Gut im Eigentum der BF. Die bestehende Verkehrsfläche könne auf Grund ihrer geringen Bedeutung nicht staubfrei gemacht werden und sei in ihrer Ausführung nicht geeignet, den massiven Verkehr von bis zu 200 LKW am Tag aufzunehmen. Binnen kurzer Zeit sei mit einer Totalbeschädigung zu rechnen, was rechtlich einen Substanzverlust bedeute und die BF in ihren subjektiven Rechten berühre. Ferner dürfe verkehrstechnisch bei einer solchen zu erwartenden Belastung grundsätzlich nur das übergeordnete Verkehrsnetz benutzt werden und sei die Durchfahrt durch das Ortsgebiet von Seyring und Kapellerfeld unzulässig. Der Verweis auf § 16 NÖ Straßengesetz ändere nichts daran, dass der Bescheid diesen Umstand völlig negiere.

3.6 Grundwasser

Nach dem Stand der Technik müsse in wasserrechtlicher Hinsicht bei Nassbaggerungen eine Aufhöhung von 2m über HGW100 anstatt bloß 1m vorgesehen werden. Der Amtssachverständige habe hier nur auf ein Gutachten verwiesen, welches weder Teil des Vorhabens noch Teil seines Gutachtens gewesen sei, womit im Ergebnis ein nicht schlüssiges und nicht nachvollziehbares Gutachten vorläge.

3.7 Sonstige Einwendungen und Anträge

Es komme bei Verwirklichung des Vorhabens auch zu Eingriffen ins Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum.

Die BF stellt die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Zurückweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrags nach § 13 Abs. 2 AVG, in eventu auf Abweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrags.

4. Mit der Beschwerdevorlage vom 12.06.2014 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt und die gegenständliche Beschwerde vor und brachte im Wesentlichen vor:

Sämtliche Einwendungen der BF wären im behördlichen Verfahren bereits behandelt worden. Insbesondere sei auf den Anhang zum Umweltverträglichkeitsgutachten "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" verwiesen, wo die Einwendungen betreffend die Zieselpopulation, die Immissionsbelastung, die Verkehrsanbindungen und die wasserrechtlichen Aspekte behandelt worden seien. Die jeweiligen fachlichen Ausführungen würden von Sachverständigen stammen, deren fachliche Kompetenz weder in Frage stehe noch von der BF bestritten werde. Die BF sei auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zu den rechtlichen Fragen werde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Zum Verhältnis des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu § 7 NÖ NSchG 2000 und § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 merkte die belangte Behörde an, dass § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 normiere, dass im UVP-Genehmigungsverfahren nur die materiellen Genehmigungsbestimmungen der Materiengesetze, nicht jedoch die Verfahrensbestimmungen anzuwenden seien. Nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei im Naturschutzverfahren bereits im Bewilligungsantrag der Nachweis darüber zu erbringen, dass die Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Dabei handle es sich um eine Verfahrensbestimmung. In der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des § 7 NÖ NSchG 2000 selbst werde die Widerspruchsfreiheit zu einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm nicht als Genehmigungskriterium normiert. § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei daher nicht anzuwenden. Für die BF lasse sich ohnedies kein Recht auf Zurückweisung des Antrags ableiten.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass Materialgewinnungsstätten sowohl nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, des NÖ ROG als auch des MinroG grundsätzlich aufgrund der Festlegung der beanspruchten Flächen als Eignungszone in der gegebenen Widmung (überörtliche Raumplanung "Verordnung über ein

Regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland" ... Der

Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 2 in Form der Trocken- oder Naßbaggerung zulässig. ...) zulässig sei.

Aus der Beschwerde würden sich weder fachliche noch rechtliche neue Aspekte ergeben.

5. Nach einer Beschwerdemitteilung hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 24.07.2014 im Wesentlichen folgende Stellungnahme erstattet und dabei den Antrag gestellt, die Beschwerde der BF abzuweisen:

5.1 Raumordnung

Weder §§ 82 und 112 MinroG, noch das NÖ NSchG 2000, noch das UVP-G 2000 selbst oder ein anzuwendendes Materiengesetz würden vorsehen, dass eine UVP-Genehmigung für ein Abbauvorhaben nur erteilt werden dürfe, wenn die beanspruchte Fläche als "Mineralgewinnungsstätte" gewidmet sei. Das Vorhaben liege vollständig innerhalb der mit Novelle vom 29.05.2009 verkleinerten Eignungszonen 7 und 7a für die Gewinnung von Sand und Kies der "Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland" (LGBl 8000/86-2). Damit sei die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen gegenständlich nicht aufgrund von überörtlichen Raumordnungsvorschriften der Länder verboten. Vielmehr widerspreche der örtliche Flächenwidmungsplan dem überörtlichen Raumordnungsprogramm und sei daher rechtswidrig.

Ferner sei die Behörde in Bezug auf § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 zu Recht vom Vorliegen einer nicht anzuwendenden Verfahrensbestimmung ausgegangen und habe richtigerweise die sich aus § 7 NÖ NSchG 2000 ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Gleiches gelte auch für den Hinweis der BF auf § 27 NÖ NSchG 2000 und § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG. Auch dies seien Verfahrensbestimmungen, die gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden seien. Der BF komme auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf vollständige Vorlage der Projektsunterlagen zu (etwa VwGH 16.09.2009, 2008/05/0026).

5.2 Zieselpopulation

Das Vorbringen der BF zur behaupteten Beeinträchtigung der Zieselpopulation sei ohne jegliche Begründung geblieben. Das Vorhaben für das Schutzgut Tiere sei als umweltverträglich, naturschutzrechtlich zulässig und genehmigungsfähig beurteilt worden. Die nun behauptete "absichtliche Verfolgung oder Beunruhigung der Zieselpopulation" sei nicht nachvollziehbar, da die von der BF angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000 bloß eine artenrechtliche Bestimmung sei, welche kein Genehmigungserfordernis für das Projekt vorsehe und daher auch nicht mitanzuwenden sei.

5.3 Immissionsbelastungen

Die behauptete Erhöhung der Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm werde von der BF erneut unbegründet vorgebracht. Sowohl beim IP5 als auch beim IP6 liege die Zusatzbelastung für Luftschadstoffe unterhalb der Irrelevanzschwelle. Auch hinsichtlich des Lärms werde der planungstechnische Grundsatz bei allen Nachbarschaften und Betriebszuständen eingehalten. Eine persönliche Gefährdung bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück sei nach der Judikatur (VwGH 11.11.1998, 96/04/0135) überdies auszuschließen, da damit kein oder nur vorübergehender Aufenthalt gegeben sei.

5.4 Die Folgenutzung sei entgegen dem Vorbringen der BF nicht unklar, vielmehr würden die Flächen nach dem Projekt wieder landwirtschaftlich genutzt werden.

5.5 Zu- und Abfahrtsstraße

Die Zu- und Abfahrt über das Grundstück Nr. 873, KG Kappellerfeld, als öffentliches Weggrundstück erfolge in der gleichen Art und Weise wir für den derzeitigen Betrieb. Bereits jetzt werde die Instandhaltung des Weges in Abstimmung mit der BF von der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Auch sei es bereits so ertüchtigt worden, dass es mit schweren LKWs mit einer Frequenz von 200 LKWs pro Tag befahren werden könne. Die Instandhaltung werde schon aus eigenen Interessen auch künftig von der mitbeteiligten Partei vorgenommen werden. Gegenüber dem derzeit genehmigten Zustand komme es durch das Projekt auch nicht zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf diesem Weggrundstück.

5.6 Grundwasser

Die vorgebrachte Nicht-Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich der Aufhöhung der Flächen nach dem Abbau sei unverständlich, da die Unterlagen, aus denen sich der Stand der Technik für den Sachverständigen ergibt nicht unbedingt Bestandteil des Verwaltungsaktes sein müssten. Die BF sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und es werde auf S. 18 der Verhandlungsschrift vom 17.01.2014 verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 22.07.2014 übermittelte das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan (im Folgenden WPO) eine Stellungnahme in der Sache und verwies zur Frage der Aufhöhung auf das im Jahr 2012 beauftragte Forschungsprojekt "Einfluss von Nassbaggerungen auf die Oberflächen- und Grundwasserqualität". Die Forschungsergebnisse an den repräsentativen Baggerseen hätten eher ein geringes Gefährdungspotential gegenüber Grund- und Oberflächenwasser gezeigt. In der Folge seien die in NÖ bestehenden "wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete gegenüber Kiesabbau" überarbeitet worden.

7. Im Wege des Parteiengehörs wurden der BF die eingelangten Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass einer mündlichen Beschwerdeverhandlung dann entgegengesehen wird, wenn die fachlichen Behauptungen belegt oder näher begründet werden. Mit Stellungnahme vom 29.09.2014 legte die BF erneut keine fachlichen Ausführungen, etwa in Form von Gegengutachten, vor und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.

Die BF brachte vor, dass auch das von Schmelz/Schwarzer angeführte Zitat, dass vom jeweiligen UVP-Genehmigungsverfahren nur solche Rechtsvorschriften umfasst sein könnten, die auch als Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, nichts am Widerspruch des Vorhabens mit dem örtlichen Flächenwidmungsplan ändere. Nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 könne der geforderte Nachweis daher nicht erbracht werden. Betreffend die Zieselpopulation verkenne die Konsenswerberin, dass "Absichtlichkeit" rein rechtlich eben schon dann vorliege, wenn Tiere durch ein Projekt verfolgt oder beunruhigt würden. Unionsrechtlich bleibe schon kein Raum dafür, dass Ausgleichsmaßnahmen die Genehmigungsfähigkeit der Projektes sichern könnten. Das zitierte Judikat hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Landwirten habe kein allgemeines Postulat und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei nach wie vor unschlüssig, da zwar auf ein Papier verwiesen werde, aber der Stand der Technik nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet werde. Schließlich gehöre gerade bei Materialabbauen die verkehrliche Beanspruchung der öffentlichen Verkehrsflächen zum Vorhabensgegenstand (Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ [2013] Rz 16 zu § 2 UVP-G). Zumindest seien der Konsenswerberin Auflagen zur Instandhaltung des in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsnetzes vorzuschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid beinhaltet im Wesentlichen die Änderungsgenehmigung für folgendes Vorhaben: den Abbau auf näher bezeichneten Abbaufeldern mit einer maximalen Abbaukapazität von rund 500.000 t/a (250.000m³/a) und einer maximalen Abbaumenge von rund 3.200.000 m³ (wirtschaftlich verwertbare Sand/Kies-Volumen rund 2.880.000 m³) sowie die Verpflichtung zur Einhaltung von Auflagen. Der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe (quartärer Schotter) im Tagbau (Lockergestein) wird bis auf HHGW100 mit anschließender Auffüllung bis auf 1 m über HHGW100 gemäß der Projektbeschreibung genehmigt. Die ursprünglich geplante und beantragte Nachnutzung der ausgekiesten Abbaufelder als Bodenaushubdeponie wurde während des Genehmigungsverfahrens zurückgezogen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt worden, das sämtliche relevante Fachbereiche umfasst.

1.1 Raumordnung

Gemäß Projektsbeschreibung liegt das vom Abbau betroffene Gebiet in einem bergbaulich genutzten Gebiet. Es liegt vollständig innerhalb der mit Novelle vom 25.05.2009 verkleinerten Eignungszonen 7 und 7a für die Gewinnung von Sand und Kies der "Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Nördliches Wiener Umland" (LGBl. 8000/86-2). Im Umkreis von 300 m um das Abbauvorhaben liegen keine gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG gewidmeten Grundstücke. Das betroffene Gebiet liegt in keinem wasserwirtschaftlichen Schongebiet. Der Flächenwidmungsplan weist für das Areal die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft aus.

1.2 Naturschutz

Das Projekt umfasst die Beanspruchung von drei von Zieseln besiedelten Ackerbrachen, wobei es sich um eine hohe Eingriffssensibilität handelt. Für die Ziesel soll ein Ersatzlebensraum geschaffen werden und die derzeitigen Zieselflächen werden nach der Rekultivierung wieder für die Tiere hergestellt. Der Verlust von zwei Neuntöterbrutrevieren kann im Zuge der Wiederaufforstung ausgeglichen werden, ebenso der temporäre Verlust des Brutraumes eines Kiebitzbrutpaares.

Der behördliche Sachverständige für Naturschutz hat auszugsweise folgende zusammenfassende fachliche Stellungnahme im behördlichen Verfahren erstattet:

Da vom Vorhaben keine Gewässer betroffen sind, können Auswirkungen auf Gewässer und Feuchtbiotope ausgeschlossen werden. Da im Zuge des Kiesabbaus keine Abwässer oder Sickerwässer anfallen und von außen zufließende Oberflächenwässer wie im Istzustand versickern werden, sind keine Auswirkungen auf Lebensräume durch Sickerwässer oder Abwässer zu erwarten.

Da der Gesamtlärmpegel in dem durch die Schallimmissionen von Abbau und Verkehr geprägten Landschaftsausschnitt durch das Vorhaben nicht merklich erhöht wird, ist keine Zusatzbelastung für Tiere durch Lärmimmissionen zu erwarten. Für Tierarten, die im Landschaftsraum um die bestehende Grube und ihre vorgesehene Erweiterung reproduzierend oder als Nahrungsgast vorkommen, bedeutet das Vorhaben keine Veränderung bezüglich Schallimmissionen und Lärmpegel in der Landschaft.

Ökosysteme/Biotope werden durch Luftschadstoffe aus dem Vorhaben bei hoher Vorbelastung nicht erheblich beeinflusst. Die zusätzliche Belastung auf Bestandsdauer des Vorhabens wird als gering erheblich bewertet. Es werden keine verbindlichen Grenz- oder anerkannte Richtwerte für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vorhabenbedingt überschritten. Immissionen werden möglichst gering gehalten. Die erwartete Restbelastung wird im Hinblick auf die Schutzziele als unerheblich bewertet (vernachlässigbare Auswirkungen).

Ökosysteme/Biotope (Lebensräume) werden durch Geländeveränderungen oder Flächeninanspruchnahme nicht erheblich beeinträchtigt. Die Veränderung des Geländes und der Lebensräume auf Bestandsdauer des Vorhabens wird bei Einhaltung der Maßnahmen und Auflagen als gering erheblich bewertet. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, besonders der Maßnahmen für das Ziesel, wird bei fachgerechter Umsetzung als ausreichend wirksam bewertet.

...

Zum Thema "Tiere" hat der behördliche Sachverständige für Naturschutz auszugsweise folgendes festgestellt:

Vom Vorhaben werden die Ackerbrachen angrenzend an den bestehenden Abbaubereich, die derzeit vom Ziesel besiedelt sind, beansprucht. Die im Zuge des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen zu Erhaltung des Ziesels und seiner Lebensräume über die Betriebsphase des Vorhabens, nämlich jeweils die Pflege vorhandener Flächen als geeignete Ausweichhabitate im Voraus und die Begünstigung der Übersiedlung der Ziesel in dies Flächen durch rechtzeitiges Abschieben des Oberbodens und Herstellung von Korridoren zu den Ersatzflächen wird als geeignet betrachtet, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Ziesel in der Betriebsphase zu verhindern. Das Abschieben der Oberfläche von Zieselflächen und Liegenlassen über ein bis zwei Wochen, bis die Ziesel die Flächen verlassen haben, hat sich bereits bei anderen Vorhaben bewährt (z.B. beim Bau einer Gasleitung der EVN im nahen Naturraum im nördlichen Marchfeld). Es wird empfohlen, das Abschieben möglichst kurz nach dem Winterschlaf und dem Erscheinen der Tiere an der Oberfläche vorzunehmen, also je nach Witterung etwa Anfang bis Mitte April, um das Graben und Beziehen eines neuen Baues vor dem Wurf zu ermöglichen. Für Individuen aktueller Vorkommen bedeutet natürlich das Abschieben der Oberfläche einen Eingriff in ihren Lebensraum und Beunruhigung. Die vorgesehene Wiederanlage geeigneter Zieselflächen auf den rekultivierten Abbauflächen nach Ende des Abbaus scheint geeignet, den Ist-Zustand qualitativ für die Rekultivierungsphase wiederherzustellen.

Somit sind bei Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen und Einhaltung der Auflagen insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Ziesel zu erwarten.

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Unter den Vogelarten des Gebietes werden durch das Vorhaben Teile des Brutraumes von Bodenbrütern, besonders Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel und in feuchten Jahren möglicherweise auch Kiebitz, beansprucht. Da über die Laufzeit des Abbaus hinweg jeweils ein Angebot an offenen Feldflächen erhalten bleibt und die Grundbeanspruchung im Verhältnis zum umgebenden Marchfeld jeweils populationsbiologisch unerheblich ist, sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Bestände der Arten zu erwarten. Auswirkungen auf den Bestand der Großtrappe im Marchfeld und im Vogelschutzgebiet sind auszuschließen, da das Vorhaben kein Brutgebiet des Bestandes berührt. Nachteilige Auswirkungen auf den Bestand des Triels im Marchfeld und im Vogelschutzgebiet sind auszuschließen, da die Herstellung von offenen Kiesgruben für den Triel begünstigend ist.

Vom Vorhaben sind durch Beanspruchung von Gehölzen auch (aktuell) 2 Brutrevieren des Neuntöters in beanspruchten Feldgehölzen zu erwarten. Da Wiederaufforstung der beanspruchten Gehölzflächen jeweils nach Verfüllung der entsprechenden beanspruchten Fläche vorgesehen ist und der Bestand des Neuntöters im Marchfeld in sehr gutem Erhaltungszustand ist, sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Art oder ihren Bestand oder ihren Erhaltungszustand zu erwarten. Störungs- oder Tötungstatbestand ist ebenfalls keiner gegeben, da Gehölzfällungen im Winter stattfinden.

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1.3 Luft/Lärm

Bezüglich Schallimmissionen wird im Projekt dargelegt, dass die durchgeführten Berechnungen die Einhaltung der relevanten schalltechnischen Grenzwerte ergeben hat. Ein Vergleich der bestehenden Lärmsituation mit der lautesten zukünftigen Lärmsituation hat an den einzelnen Nachbarschaftspunkten in den nächstgelegenen Wohnnachbarschaften eine Erhöhung von <=0,2 dB höhere Geräusche ergeben, was als gering gewertet wurde. Zur Frage der Luftschadstoffe wird zusammenfassend erläutert, dass alle durch den Abbau zu erwartenden Langzeitimmissionsbeiträge in den nächstgelegenen Wohngebieten im Bereich <1% des Jahresimmissionsgrenzwertes liegen, weshalb sie als irrelevant eingestuft wurden.

Die behördlichen Sachverständigen für die Bereiche Luftreinhaltetechnik und Lärmschutz haben im Verfahren zum Thema Luft/Lärm auszugsweise folgende zusammenfassende Stellungnahme erstattet:

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb vom beantragten Abbaubereich bewirkten Schallimmissionen erfüllen in allen Projektphasen den planungstechnischen Grundsatz nach ÖAL 3/1 und liegen im Bereich des Basispegels, also weit unter der Höhe der mittleren ortsüblichen Lärmsituation. Einzelne betriebliche Schallpegelspitzen erreichen maximal die Höhe der mittleren ortsüblichen Schallsituation. Aus der Sicht des technischen Schallschutzes ergeben sich mit dem gegenständlichen Projekt in der Betriebsphase keine Änderungen oder Verschlechterungen der Bestandslärmsituation. Insgesamt sind die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden schalltechnischen Auswirkungen als unwesentlich einzustufen.

Hauptemissionsstoffe sind Stickstoffoxide und Staub (Partikel PM10, Partikel2,5). Weitere Schadstoffe welche von Verbrennungsmotoren nur in sehr geringen Mengen freigesetzt werden, für die aber ebenfalls gesetzliche Immissionsbegrenzungen bestehen, sind Kohlenstoffmonoxid, Benzol, Schwefeldioxid, und Benzo(a)pyren. Für Schwermetalle im Schweb- und Fallstaub ist nur mit zu vernachlässigenden Emissionen aus dem Vorhaben zu rechnen.

Durch das Vorhaben ist für den TMW-PM10 in Wohngebieten keine zusätzliche Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Für alle übrigen Parameter sind Grenzwertüberschreitungen bzw. zusätzliche Grenzwertüberschreitungen auszuschließen.

Während der Abbauphase, welche exemplarisch durch die Szenarien Nord und Süd beschrieben wird, ist eine zusätzliche Beeinträchtigung der Luft durch Luftschadstoffe in Wohngebieten, welche ein irrelevantes Ausmaß überschreitet, nur für die NO2 Kurzeitwerte HMW gegeben. Die max. HMW der Zusatzbelastung weist für Wohngebiete ein maximal geringfügiges Niveau bei Einhaltung des Grenzwertes auf.

Die behördlichen Sachverständigen für die Bereiche Luftreinhaltetechnik, Lärmschutz und Umwelthygiene haben im Verfahren zum Thema Gesundheit/Wohlbefinden auszugsweise folgende zusammenfassende Stellungnahme erstattet:

Die im Zusammenhang mit der Errichtung und den Betrieb des Projekts zu erwartenden Schallimmissionen wurden aus der Sicht des Schallschutzes nach anerkannten und dem Stand der Technik entsprechenden Methoden und Regelwerken erhoben, dargelegt und bewertet. Sie wurden unter dem Risikofaktor 5 behandelt.

Im vorliegenden Fall erreichen die betriebsbedingten Immissionspegel selbst bei Vollbetrieb keine Schallpegelwerte, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind.

Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten sind nicht beeinträchtigt. Die den Nachbarn zugemuteten Belästigungen sind aus fachlicher Sicht nicht als erheblich zu bewerten. Das zu erwartende Betriebsgeräusch wird an allen Immissionspunkten unter dem Bereich des jeweiligen Umgebungsgeräusches zu liegen kommen und daher ist davon auszugehen, dass der Lärm der gegenständlichen Betriebsanlage die nächsten Wohnnachbarn nicht erheblich belästigen wird.

Eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Personen ist aus geohydrologischer Sicht nicht zu besorgen, da sich im näheren Umfeld und im Grundwasserabstrom keine Trinkwassernutzungen befinden.

Im Nahbereich der gegenständlichen Anlage befinden sich keine Trinkwasserentnahmestellen für kommunale Wasserversorgungsanlagen. Bei projektsgemäßer Betriebstätigkeit ist mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen. Eine Gefährdung der Bevölkerung im Nahbereich der Betriebsanlage durch verunreinigtes Trinkwasser ist daher auszuschließen. Das Leben und die Gesundheit von Nachbarn bzw. ArbeitnehmerInnen werden durch Sickerwässer/Abwässer nicht beeinträchtigt.

Aus medizinischer Sicht sind die vom gegenständlichen Projekt ausgehenden Feinstaub-Zusatzbelastungen als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine.

Die zusätzlichen Emissionen von Luftschadstoffen durch den Schotterabbau leisten für die Jahresmittelwerte PM10, PM2,5 und NO2 einen irrelevanten Beitrag, für die Kurzzeitwerte HMW NO2 einen maximal geringfügigen Beitrag und für den Tagesmittelwert PM10 einen irrelevanten bis max. geringfügigen Beitrag zur Immissionsbelastung.

Zu den bereits im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der BF betreffend Lärm hat der behördliche Sachverständige für Lärmschutz auszugsweise folgendes ergänzend festgestellt:

Die Messungen am IP5 (Kapellerfeld, Feldgasse 146) und IP6 (Seyring, Fuchsgasse 6) wurden im Bereich jener Siedlungsrandlagen gewählt, die sich gegenüber dem Projekt in exponierter Lage befinden und eine ruhige Vorbelastung aufweisen. Aus den Messwerten wurden Störgeräusche wie, z.B. Hundegebell im Nahbereich herausgerechnet um für die weitere Beurteilung eine sichere (strenge) Basis zu schaffen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik und stellt sicher, dass die Projektimmission auf ein niedriges Niveau ausgelegt werden muss.

Die ortsübliche Schallsituation in Kapellerfeld weist eine Höhe des Beurteilungspegels der ortsüblichen Immissionen Lr,O von 48 dB auf. Der Beurteilungspegel der projektspezifischen Immissionen Lr,spez erreicht im ungünstigsten (lautesten) Fall eine Höhe von 40 dB. Die ortsübliche Schallsituation in Seyring weist eine Höhe Lr,O von 49 dB auf. Der Beurteilungspegel der projektspezifischen Immissionen Lr,spez erreicht hier im ungünstigsten (lautesten) Fall eine Höhe von 34 dB. Der planungstechnische Grundsatz - er ist erfüllt, wenn der Lr,spez und mindestens 5 dB unter dem Lr,O liegt - ist daher in beiden Fällen deutlich erfüllt. Die vom gegenständlichen Projekt ausgehenden Schallimmissionen werden sich daher unauffällig in die ortsübliche Schallsituation einfügen.

Zum Thema Aufenthalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf die in der UVE enthaltenen Rasterlärmkarten verwiesen. Hier kann abgelesen werden, welche projektspezifische Schallimmissionen im Untersuchungsraum herrschen. Üblich dienen landwirtschaftlich Flächen - die nicht gesondert gekennzeichnet sind - nicht der Erholung oder wohnähnlichen Zwecken, sondern werden bewirtschaftet, was - je nach Art der Tätigkeit - ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sein kann. Eine Beurteilung nach den Kriterien der ÖAL 3/1 ist für derartige Flächen nicht vorgesehen.

Zum Thema der LKW-Fahrten außerhalb der Betriebsanlage wird festgehalten, dass diese im Rahmen des genehmigten Betriebes stattfinden und unverändert bleiben. Daher wurde dieser Bereich im Rahmen des Fachgutachtens nicht behandelt.

Zu den bereits im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der BF betreffend Luftschadstoffe hat der behördliche Sachverständige für Luftreinhaltetechnik auszugsweise folgendes ergänzend festgestellt:

Die Ergebnisse der Immissionsprognosen (Tabelle 1 Auszug aus Tabelle 23 des Teilgutachtens) zeigen für die dem Vorhaben nächstgelegenen Aufpunkte von Kapellerfeld und Seyring irrelevante Zusatzbelastungen für die JMW von PM10, PM 2,5 und Stickstoffoxid. Damit sind keine messtechnisch nachweisbaren Auswirkungen hinsichtlich der Belastungssituation dieser Parameter in den genannten Orten zu erwarten. Daraus Abzuleiten sind auch keine Zunahmen der PM10 TMW Überschreitungen. Die Messungen im Rahmen des Luftschadstoffmonitorings der S1 Ost in Kapellerfeld zeigten für den derzeitigen Abbaubetrieb ebenfalls keine signifikanten Unterschiede zu den Referenzmesstellen Gänserndorf und Wolkersdorf und damit keine nachweisbaren Zusatzbelastungen durch den bestehenden Abbaubetrieb. Für den max. HMW NO2 treten maximal geringfügige Zusatzbelastungen auf welche jedenfalls die Einhaltung des IG-L-Grenzwertes gewährleisten.

Hinsichtlich des Schutzes von Landwirten im Nahbereich des Vorhabens sind maximale Expositionen wohl bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit selbst, wie der Bodenbearbeitung durch Ackern, Eggen, Ernteeinsatz mittels Mähdrescher oder auch dem Ausbringen von Bioziden zu erwarten. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wären daher für landwirtschaftliche Tätigkeiten Grenzwertregelungen des Arbeitnehmerschutzes wie sie in "MAK-Wertlisten" enthalten sind, anzuwenden. Von einer Einhaltung dieser MAK-Werte ist auszugehen, da diese Grenzwerte bereits für die im Abbaubereich tätigen Personen einzuhalten sind.

Zu den bereits im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der BF betreffend Luftschadstoffe/Lärmimmissionen hat der behördliche Sachverständige für Umwelthygiene auszugsweise folgendes ergänzend festgestellt:

Bezugnehmend auf die Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik zeigen sich an den nächstgelegen Immissionspunkten von Kapellerfeld und Seyring projektbedingt nur geringfügige Zusatzbelastungen was die Luftschadstoffe Feinstaub PM10 und PM2,5 im Jahresmittel betrifft, das gleiche gilt für den Stickstoffdioxid NO2 Jahresmittelwert. Eine Gefahr für die Gesundheit der dort lebenden Menschen durch dieses Projekt ist daher nicht zu befürchten.

Was die im Nahbereich tätigen Landwirte betrifft ist festzuhalten, dass sich diese nur vorübergehend im unmittelbaren Nahbereich der Abbaustätte aufhalten werden und daher mit den Arbeiter im gegenständlichen Betriebsgebiet verglichen werden können. Für Arbeiter gelten andere Grenzwerte als sie das Immissionsschutzgesetz vorsieht, hier sind die Grenzwerte gemäß Grenzwertverordnung zu beachten.

Zitat aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011) StF: BGBl. II Nr. 253/2001

Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft "biologisch inert" keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz) aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte. Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert: 10 mg/m³ einatembare Fraktion, 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion. Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert: 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Konzentrationen im Bereich des nächstliegenden Feldes nicht erreicht bzw. nicht überschritten werden. Eine Gefahr für die Gesundheit der dort tätigen Landwirte ist daher nicht zu befürchten.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz weisen die Immissionspunkte 5 (Kapellerfeld, Feldgasse 146) und 6 (Seyring, Fuchsgasse 6) eine geringe Vorbelastung aus. So werden für den IP5 48 dB als ortsübliche Immission angegeben (Lr,O) und für den IP6 49 dB. Der betriebsbedingte Beurteilungspegel erreicht am IP5 im ungünstigsten, lautesten Fall eine Höhe von 40 dB und am IP6 eine Höhe von 34 dB.

Wie im Gutachten näher ausgeführt wird der planungstechnische Grundsatz an beiden Immissionspunkten eingehalten. Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes stellt sicher, dass die betroffenen Anwohner durch diese Betriebsanlage nicht erheblich belästigt werden können. Eine Gesundheitsgefahr ist jedenfalls ausgeschlossen.

Die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen werden bei der nächsten landwirtschaftlichen Fläche keine Pegelwerte erreichen die gesundheitsgefährdend sind.

Werden bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit selbst durch den Einsatz lauter Arbeitsgeräte (Traktor, Mähmaschine, ...) Pegelwerte über dem Maßnahmenwert gemäß VOLV (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006) erreicht empfiehlt sich der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.

1.4 Folgenutzung

Als Folgenutzung sei die aktuelle Nutzung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen.

1.5 Verkehr

Zu den bereits im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen der BF betreffend die Verkehrsbelastung hat der behördliche Sachverständige für Verkehrstechnik auszugsweise folgendes ergänzend festgestellt:

In der Stellungnahme der XXXX vom 5. August 2013 ist aus verkehrstechnischer Sicht der Einwand relevant, wonach der Weg 873, KG Kapellerfeld, in der gegebenen Ausführung nicht geeignet ist, den vorgesehenen massiven Zu- und Abfahrtsverkehr mit LKW aufzunehmen.

Für die verkehrstechnische Beurteilungen im bisherigen Verfahren standen jene Unterlagen zur Verfügung, die seitens des Projektwerbers vorgelegt worden sind. Sowohl aus den ursprünglichen Unterlagen (Stand Juni 2012) als auch in den Ergänzungsunterlagen (Stand Februar 2013) geht hervor, dass auf Grund der bestehenden Genehmigungen von einem maximalen täglichen Verkehrsaufkommen von 200 LKW-Fahrten auszugehen ist (siehe UVE Juni 2012, S. 24 bzw. Technischer Bericht Februar 2013, S. 33). Auf Grund der Texte ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die externen Fahrtbewegungen handelt. Die Zahlenangabe wird so interpretiert, dass es sich um 200 LKW-Fahrten je Richtung handelt. Diese werden über den Weg 873 zur Kreuzung mit der L 3166 geführt. Die Kreuzung ist als Kreisverkehr ausgebaut.

Im technischen Bericht (Februar 2013, S. 50) ist ausgeführt, dass die Fahrten weg von der Kiesbaufbereitungsanlage bereits Bestandteil der genehmigten Anlage sind. Laut Fachbeitrag Verkehr (Jänner 2013, S.8) sind durchschnittlich 77 und maximal 200 externe Fahrbewegungen zu erwarten.

Aus diesen Angaben folgt, dass die zu erwartende tägliche Verkehrsbelastung sich durch das Ansuchen nicht ändert. Die auf Grund des Vorhabens zu erwartenden Fahrten auf dem Weg 873 sind somit als "Bestandsverkehr" zu betrachten. Allerdings verlängert sich die Dauer der Nutzung des Weges. Wenn auf Grund der Nutzungen des Weges im Schwerverkehr der Straßenerhalter einen besonderen Ausbau des Weges für erforderlich erachtet, so wird auf die Bestimmungen des § 16 NÖ-Straßengesetz verwiesen.

Die verkehrstechnischen Beurteilungen im bisherigen Verfahren gingen von den Angaben des Projektwerbers aus, wonach der Verkehr von und zur Anlage von bestehenden Bewilligungen umfasst ist. Eine Prüfung, ob der Weg 873 für diese Nutzung geeignet ist, war daher nicht erforderlich.

Es wird auf die Stellungnahme des Projektwerbers vom 9. 8. 2013 verwiesen. Demnach wird der Weg bereits derzeit durch die XXXX im Einvernehmen mit der XXXX erhalten. Die Intensität der Nutzung des Weges (tägliche Fahrten) ändert sich durch das Vorhaben nicht.

1.6 Grundwasser

Der behördliche Sachverständige für den Bereich Grundwasserwirtschaft hat auszugsweise folgende zusammenfassende Stellungnahme zum Schutzgut Grundwasser erstattet:

Entsprechend der Darstellung im Projekt wird für die Rekultivierungsmaßnahmen ausschließlich unbedenkliches grubeneigenes Material (Schlämmmaterial, Abraummaterial, minderwertiger Wandschotter und Humus) verwendet und ist somit keine Verunreinigung des Grundwassers durch schadstoffbelastetes Sickerwasser zu erwarten. Im gegenständlichen Erweiterungsgebiet der Materialgewinnung werden auch keine sonstigen Anlagen oder Bauwerke errichtet, die einen Anfall von Abwässern oder Sickerwässern erwarten lassen.

...

Die gegenständliche eingereichte Erweiterung der Materialgewinnung von Sand unterliegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete oder eines Grundwassersanierungsgebietes jedoch innerhalb des "wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwassergebietes Marchfeld". Laut den Einreichunterlagen werden 4 bereits bestehende und eine neu zu errichtende Sonde zur Beweissicherung herangezogen.

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Zur Frage einer Grundwasserbeeinträchtigung hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Beschwerdeverfahren auszugsweise folgende Stellungnahme erstattet:

Innerhalb von Vorranggebieten ist die Neuanlage von Nassbaggerungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zulässig und Trockenbaggerungen dürfen nur bis 2m über HHGW geführt werden bzw. Abbaue bis HHGW sind verpflichtend wieder bis 2m über HHGW aufzuhöhen. Die geplanten Abbaufelder liegen außerhalb eines wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes gegenüber Kiesabbau. In diesen Bereichen ist unter gewissen Voraussetzungen (Mindestgröße, Mindesttiefe, extensive Nachnutzung) die Neuanlage von Nassbaggerungen möglich. Eine Trockenbaggerung kann bis 1m über HHGW geführt werden und eine "vorübergehende" Nassbaggerung kann bis zum HHGW reichen und muss anschließend zumindest bis 1m über HHGW mit geeignetem grubeneigenen Material aufgehöht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und hier insbesondere den Projektsunterlagen sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen der Konsenswerberin, der BF, der belangten Behörde und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

Die fachlichen Ausführungen in den zitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und hat die BF keine Einwendungen auf gleicher fachlicher Ebene erhoben. Die BF war sohin nicht in der Lage, die Beweiskraft der vorliegenden Gutachten zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden.

Zu A)

1. Raumordnung

§ 19 NÖ ROG 1976 lautet auszugsweise:

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. ...

...

5. Materialgewinnungsstätten:

Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist.

...

§ 82 MinroG lautet:

(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

§ 83 MinroG lautet:

(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

§ 212 MinroG lautet:

Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

Der örtliche Flächenwidmungsplan sieht für die vom Abbau betroffenen Grundstücke die Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" vor. Nach dem NÖ ROG 1976 stellt die Widmung "Land- und Forstwirtschaft" eine Unterkategorie der Widmung "Grünland" dar. Der BF ist beizupflichten, dass in § 19 Abs. 2 leg. cit. auch die Widmung "Grünland-Materialgewinnungsstätte" möglich wäre. Diese Grünlandwidmung hat seit dem Inkrafttreten des MinroG aber nur mehr einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (weiterführend Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, § 19 S. 1178). Die Bergbehörde darf den Gewinnungsbetriebsplan nämlich nur dann nicht genehmigen, wenn ein Fall des § 82 MinroG vorliegt. Diese Bestimmung normiert einen Versagungsgrund für Gewinnungsbetriebspläne unter bestimmten widmungsrechtlichen Voraussetzungen, wobei hier die tatsächlich bestehende Widmung im Flächenwidmungsplan heranzuziehen ist (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140; 18.10.2012, 2010/04/0086). Die für den Abbau vorgesehenen Grundstücke liegen nicht innerhalb der maßgeblichen 300 m-Grenze des § 82 MinroG, weshalb ein solcher Versagungsgrund aber von vornherein nicht vorliegen kann.

Aus § 212 MinroG ergibt sich ebenfalls ein Genehmigungsverbot von Gewinnungsbetriebsplänen auf Grund von überörtlichen Raumordnungsprogrammen. Auf Landesebene sind für den gegenständlichen Fall zwei maßgeblich: Die VO über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl 8000/83-0, die zwar zum einen den Abbau in manchen (oder außerhalb dieser) durch das - nicht mehr in Geltung stehende - Regionale Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77-1, festgelegten örtlichen Bereichen normiert, aber zum anderen in § 3 Abs. 2 vorsieht, dass zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte durch die Änderung der Raumordnungsprogramme festgelegt werden können. In der VO über ein Regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, LGBl. 8000/86-2, welche ua die zitierte VO LGBl. 8000/77-1 behebt, werden in § 6 folgende Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung festgelegt:

Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 2 in Form der Trocken- oder Naßbaggerung zulässig.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den Anlagen 1 und 3 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Außerhalb des Geltungsbereichs dieser regionalen Raumordnungsprogramme ist der Abbau in jenen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig, die in Anl. 1 des sektoralen Raumordnungsprogramms genannt sind. Ausgenommen von diesen Abbauverboten sind jene Bereiche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, § 19 NÖ ROG Rz 17). Jene Grundstücke, auf denen der Abbau stattfinden soll, liegen in den Zonen 7 und 7a der Anlage 2 der VO über ein Regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland. Damit liegen die beschwerdegegenständlichen Gebiete in einem Bereich, für welchen die VO über das überörtliche Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland die Rohstoffgewinnung für zulässig erklärt.

Daraus ergibt sich scheinbar ein Widerspruch des örtlichen Flächenwidmungsplanes - da die Widmungsart Grünland-Land- und Forstwirtschaft in ihren Zielsetzungen nicht mit einem Abbauvorhaben in Einklang steht - zu den überörtlichen Raumordnungsprogrammen.

Für Flächenwidmungspläne nimmt die herrschende Auffassung die Unterordnung unter Fachpläne des Bundes oder der Länder an und begründet dies insb. mit Art. 118 Abs. 4 B-VG, wonach die Gemeinden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Bundes- und Landesgesetze zu besorgen haben (Hauer/Nußbaumer, Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, S. 23, mVa zB Raschauer, Umweltschutzrecht, S. 173f). Daraus, so weiter, wird auch die Pflicht zur Anpassung kommunaler Pläne an spätere Fachpläne des Landes abgeleitet. So wird im NÖ ROG 1976 in den §§ 13, 14 und insb. 6 festgelegt, dass die Gemeinden überörtliche Planungen zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen haben und diesen nicht widersprechen dürfen; anderenfalls kann die Landesregierung dem örtlichen Raumordnungsprogramm gem. § 21 Abs. 11 Z 1 leg. cit. die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagen (vgl. die Rsp. des VfGH, wonach die Gemeinde iSd Berücksichtigungsgebotes die rechtswirksamen überörtlichen Planungen des Bundes (oder Landes) zu berücksichtigen hat; etwa VfGH 28.02.2004, B 1156/03). Die Gemeinde kann entweder, ohne eine bestimmte Widmungsart festzulegen, die Planung kenntlich machen, oder eine dem Planungsziel des Bundes (oder Landes) nicht widersprechende Widmungsart festlegen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurrecht8, § 15 NÖ ROG, S. 1291; vgl auch Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, § 15 S. 1103-1104). Mit einer überörtlichen Planung wird eine von der Gemeinde vorher festgelegte Widmungsart aber nicht außer Kraft gesetzt - dafür fehlt dem Bund oder dem Land eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, § 15 S. 1060). Der BF ist darin zuzustimmen, dass die örtliche Raumordnung in Form der Flächenwidmungspläne als Verordnungen neben allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogrammen gilt und formalrechtlich nicht hinter diese zurücktritt.

Das Gericht erkennt hingegen nicht, dass die vorliegende Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" tatsächlich im Widerspruch zur Genehmigung eines Abbauvorhabens nach dem MinroG steht. Im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Eisenbahnvorhabens sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass für die eisenbahnrechtliche Bewilligung die Regelungen des Eisenbahngesetzes Anwendung finden, nicht aber landesgesetzliche Widmungsvorschriften nach der Raumordnung (VwGH 23.09.1992, 91/03/0350). Bei der Bewilligung von Windparks nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz hingegen wurde sehr wohl auf die Übereinstimmung der Flächenwidmungspläne mit dem Vorhaben abgestellt, weil die raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß dem NÖ Elektrizitätswesengesetz einzuhalten sind (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038). In Bezug auf das gegenständliche Vorhaben sind folglich die Bestimmungen des MinroG als Genehmigungsmaterie beachtlich - grundsätzlich nicht aber die landesgesetzlichen Widmungsvorschriften nach der Raumordnung, es sei denn das MinroG sieht Gegenteiliges vor.

Diese Judikatur erklärt sich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der verschiedenen Regelungsinstrumente sowie der kompetenzrechtlichen Einordnung der Materialgewinnung und der Raumordnung: die Ausweisung einer Fläche als "Grünland" hat nicht die Bedeutung, dass hier keine Eisenbahnanlagen (Anm: oder Materialgewinnungsstätten) errichtet werden dürften - zu diesen Fragen enthält der Flächenwidmungsplan vielmehr gar keine bindende, normative Anordnung (Hauer/Nußbaumer, Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, S. 24). Die Kompetenz des Bergwesens ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und jene des Gewerbes und der Industrie gemäß Z 8 leg. cit. Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unabhängig davon, welchem Kompetenztatbestand die gegenständliche Materialgewinnung zugerechnet wird, wird die Materialgewinnung durch das MinroG geregelt, welches, wie bereits besprochen, Raumordnungsaspekte enthält. Dass darin keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken ist, sondern die Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Festlegungen der Länder vielmehr dem mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip entspricht, sprach der VfGH bereits mit seinem Erkenntnis vom 10.03.2001, Zl. B1651/99, aus.

Wie oben dargelegt, kann weder § 82 MinroG noch § 212 leg. cit. zu einer Versagung der Genehmigung des Abbaus führen. Schließlich findet sich auch in § 83 Abs. 1 MinroG ein raumordnungsrechtlicher Bezug: nach dieser Bestimmung ist ein Gewinnungsbetriebsplan ua. dann zu genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Materialgewinnung andere öffentliche Interessen überwiegt (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044). Nach Abs. 2 leg. cit. gilt als öffentliches Interesse auch die gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung (zum Verhältnis der §§ 82 und 83 MinroG vgl. VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2012, 2009/04/0235, führt dieser in Bezug auf das

öffentliche Interesse an der Raumordnung gar aus: ... Inwieweit

solche öffentlichen Interessen einem Vorhaben entgegenstehen können, wird aber in § 82 MinroG abschließend geregelt. Insofern besteht die Auffassung der belangten Behörde, das von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde genannte örtliche Entwicklungskonzept könne im vorliegenden Genehmigungsverfahren

keine Berücksichtigung finden, zu Recht. ... (in Bezug auf eine

andere Fallkonstellation abweichend VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140).

Was die Interessenabwägung auf Grund des § 83 MinroG betrifft - was von der BF im Übrigen nicht vorgebracht wurde, aber der Vollständigkeit halber behandelt wird - führt die Anwendung des § 83 Abs. 2 MinroG auf Grund der geltenden Flächenwidmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" nicht zu einem Versagungsgrund. Der beabsichtigte Abbau steht im Einklang mit der Festlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm Nördliches Wiener Umland und inwieweit auf Grund anderer landesrechtlicher Bestimmungen eine Verpflichtung der Gemeinde besteht, Flächen entsprechend zu widmen, kann - wie oben nachgefragt - nicht Gegenstand der Entscheidung nach dem MinroG sein. Es wird von der BF auch nicht sachverhaltsbezogen dargetan, durch welche konkreten Belästigungen und in welchem Ausmaß die angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt sind. Aufbauend auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der Sachverständigen zu den vom beantragten Abbau zu erwartenden Auswirkungen konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des vorliegend beantragten Gewinnungsbetriebsplanes andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt.

Das Vorbringen der BF, das Vorhaben widerspreche der örtlichen Flächenwidmung, vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

§ 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:

In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

Die BF bringt weiter vor, es hätte gar keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Projekt stattfinden dürfen, da der Genehmigungsantrag bereits nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden hätte müssen. Die BF begründet dies mit § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, wonach ua der Nachweis darüber zu erbringen ist, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Diese Bestimmung findet sich im NÖ NSchG 2000 unter Abschnitt VI - "Verfahrensbestimmungen" und definiert, was die Antragsunterlagen enthalten müssen.

Nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde die materiellen Genehmigungsbestimmungen des Bundes und der Länder mitanzuwenden. Die dort enthaltenen Verfahrensbestimmungen werden nicht mitkonzentriert. Für das Verfahren gelten demnach das AVG und die Sonderregelungen des UVP-G 2000 selbst (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 107; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 3 Rz 16). Nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 hat der Genehmigungsantrag ua. die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Damit hat der Antrag jene Unterlagen zu enthalten, welche die mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen erfordern (zB § 103 Abs. 1 WRG; Anm: oder § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000) und jene Unterlagen, die das UVP-G 2000 selbst verlangt (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 5 Rz 9 und 11; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 5 Rz 18; Altenburger/Berger, UVP-G², § 5 Rz 12).

Die Verfahrensbestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG gilt daher auch im UVP-Verfahren und ist der BF beizupflichten, dass die Behörde bei Unvollständigkeit der Unterlagen mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und mit einer Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der dabei gesetzten Frist vorgehen könnte. Wie oben bereits ausgeführt, widerspricht die beantragte Bewilligung aber weder dem örtlichen Flächenwidmungsplan noch einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, weshalb hier auch im Ergebnis kein Versäumnis der Konsenswerberin bzw. der belangten Behörde zu erkennen ist. Selbst wenn aber die Antragsunterlagen diesbezüglich unvollständig gewesen wären, hat die BF keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung und einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG. Der Nachbar (Anm: oder eine sonstige Partei) hat nach der ständigen Judikatur des VwGH kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (zB VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025).

Auch der Verweis der BF auf § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 vermag den Rechtsstandpunkt der BF nicht zu stützen. Danach ist die Standortgemeinde als Verfahrenspartei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Davon können nämlich nur solche Rechtsvorschriften umfasst sein, die im jeweiligen UVP-Genehmigungsverfahren iVm § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 auch als Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind (vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 19 Rz 108). Eine bloße Verfahrensbestimmung, wie § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 vermag einen solchen Aspekt nicht zu beinhalten. Dafür, dass es sich bei der besprochenen Bestimmung um eine materielle Genehmigungsvoraussetzung handelt, wie dies die BF behauptet, gibt es keine Anhaltspunkte. § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsgesetzes etwa lautete in der Fassung vor seiner Novelle LGBl. Nr. 66/1996:

Widerspricht die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen.

Laut LGBl. Nr. 86/1996 wurde die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 vom Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 26.09.1996, Zl. G59/96 ua., als verfassungswidrig erkannt. Verfassungswidrig ist nach dem Erkenntnis nicht die Einordnung der Bestimmung in das Naturschutzgesetz, sondern der Umstand, dass damit staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich den Gemeinden verfassungsgesetzlich (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) gewährleistet ist. Eine ähnliche Wortfolge im § 14 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 hat der VfGH in der Folge ebenfalls als verfassungswidrig erkannt (VfGH 02.10.1997, G294/97).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG ist von einer reinen Verfahrensbestimmung auszugehen, zumal die Unterstellung des Inhaltes, dass es sich dabei um eine materielle Genehmigungsvoraussetzung handelt, zu einer verfassungswidrigen Auslegung führen würde.

2. Zieselpopulation

§ 18 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lautet auszugsweise:

Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

...

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

...

Die BF behauptet eine Gefährdung der vom Projekt betroffenen Zieselpopulation und anderer Tierarten, ohne dies zu belegen oder ihre Behauptungen näher zu begründen. Vielmehr wiederholt sie die gleiche Behauptung, welche sie bereits im Genehmigungsverfahren vorgebracht hat. Bereits dort ist die Behörde aber auf das Vorbringen der BF eingegangen und hat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen und hier insb. auf das naturschutzfachliche Gutachten verwiesen.

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch grundsätzlich notwendig, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines (Amts)sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen (vgl etwa VwGH 18.09.2003, Zl. 2002/06/0038; 19.09.1989, 89/07/0055; 15.12.2009, Zl. 2009/05/0108 oder zuletzt im Fall "Semmering-Basis-Tunnel" 26.06.2014, Zl. 2013/03/0062).

Da die BF den vorliegenden Gutachten in keiner Weise auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten ist, war eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil geht das Gericht von den übereinstimmenden Schlussfolgerungen dieser Gutachten aus, wonach die Verträglichkeit des Projektes aus Sicht des Fachbereichs der Tiere und deren Lebensräume gegeben ist.

Dem Vorbringen, für Ausgleichsmaßnahmen bleibe vor dem unionsrechtlichen Hintergrund kein Platz, ist zu entgegnen, dass es sich bei den im Projekt geplanten Maßnahmen zum Schutz der Zieselpopulation um keine Ausgleichsmaßnahmen handelt, sondern um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Schädigung der Tiere. Selbst "echte" Ausgleichsmaßnahmen stellen aber nach der Judikatur eine geeignete Methode dar. Der Lebensraum geschützter Tierarten ist in gewissem Umfang einer "Gestaltung" insoweit zugänglich, als nachteilige Eingriffe durch entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden können. Ein solcher Ausgleich kann in rechtlicher Hinsicht zum einen durch Maßnahmen des Projekts selbst, zum anderen aber auch durch behördliche Auflagen realisiert werden (vgl. US 26.08.2013, US 3A/2012/19-51, Graz Murkraftwerk, bestätigt durch VwGH 24.07.2014, 2013/07/0268; VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).

Auch der Verweis der BF auf die Entscheidung des EuGH 18.05.2006, C-221/04 , Rz 71 Kommission/Spanien (Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie kann nur verwirklicht sein, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat) vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das vorliegende Projekt geeignet ist, die Zieselpopulation absichtlich zu beunruhigen. Abgesehen davon, dass die Konsenswerberin in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2014 eine absichtliche Verfolgung oder Beunruhigung der Tiere ausgeschlossen hat, ist eine solche vor dem Hintergrund der im Projekt dargestellten Maßnahmen und von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der Zieselpopulation (Umsiedlung, Aufsicht etc.) auch nicht intendiert; im Gegenteil zeigen die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Zieselpopulation gerade, dass eine solche Absichtlichkeit der Störung der Tiere nicht vorliegt (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0268: ...Auflage ..., der zufolge die Würfelnattern vor Rodungsbeginn möglichst vollständig abzusammeln und zu übersiedeln sind. Der Ansicht der belangten Behörde, bei Einhaltung dieser Auflage könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen werde, kann nicht widersprochen werden ...).

Die belangte Behörde hat die Einwendungen der BF hinsichtlich der Gefährdung von Tierarten durch das Projekt daher zu Recht abgewiesen.

3. Immissionsbelastungen

Das Vorbringen der BF zu erhöhten Immissionsbelastungen durch Lärm und Luftschadstoffe wird weder belegt noch näher begründet. Vielmehr wurde schon im behördlichen Verfahren vorgebracht, dass es insb. am IP5 (Kapellerfeld) und IP6 (Seyring) zu unzulässigen Erhöhungen dieser Immissionen komme. Es sei auch unklar, ob die Messungen am ungünstigsten Punkt stattgefunden hätten.

Dazu wurde bereits im Bescheid ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar keine Beeinträchtigung, insbesondere was den Lärm und die Luftschadstoffe betrifft, orten und alle relevanten Grenzwerte eingehalten werden. Die Wahl der Messpunkte ist nach dem Stand der Technik erfolgt. Die BF haben weder Gegengutachten vorgelegt noch sonst schlüssig vorgebracht, warum die Aussagen der Sachverständigen nicht zutreffen sollen. Die BF haben somit kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet, weshalb dazu auf Punkt A2 und die dort angeführte Judikatur verwiesen wird.

Zum Einwand, die Landwirte, welche auf den umliegenden Feldern arbeiten, würden durch das Projekt beeinträchtigt werden, ist der Behörde beizupflichten, dass ein solcher Aufenthalt auch nicht als vorübergehender Aufenthalt definiert werden kann, um eine Gefährdung geltend machen zu können (VwGH 11.11.1998, 96/04/0135; 27.06.2003, 2001/04/0236, wo der VwGH in Bezug auf § 75 GewO den Aufenthalt eines Anglers an der Fischteichanlage als nicht (einmal) vorübergehend ansieht). Im Übrigen hat auch der behördliche Sachverständige eine erhöhte Gefährdung der Landwirte ausgeschlossen, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist.

4. Folgenutzung

Das Vorbringen der BF, die Folgenutzung der betroffenen Grundstücke sei unklar, trifft nicht zu. Aus dem Projekt ergibt sich deutlich die Folgenutzung der Grundstücke als land- und forstwirtschaftliche Flächen, womit diese wieder ihrer derzeitigen Nutzungsart und auch der derzeitigen Flächenwidmung zugeführt werden. Eine Folgenutzung für Badeteichzwecke, wie dies von der BF vorgebracht wird, ist nicht vorgesehen.

5. Zu- und Abfahrtsstraße

Das von der BF eingewendete Weggrundstück Nr. 873, KG Kapellerfeld, wird auch derzeit schon in der Art und Weise genutzt (im Rahmen der bestehenden Projekte), wie dies künftig der Fall sein soll. Die von der BF ins Treffen geführten LKW-Fahrten mit einer Frequenz von ca. 200 pro Tag sind von der bestehenden Bewilligung der Kiesaufbereitungsanlage umfasst und gleichzeitig begrenzt, wo das gewonnene Material weiterverarbeitet wird. Es verlängert sich nach den Angaben des Sachverständigen lediglich die Dauer der Nutzung des Weges. Der Konsenswerberin ist beizupflichten, dass nach der (engen) Judikatur des VwGH zur Gewerbeordnung der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen darstellt (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204; 30.04.2008, 2007/04/0097). Zu verweisen ist aber auf die weitere Judikatur des VwGH vom 19.11.2003, 2000/04/0175, wo dieser ausführt, dass der Betriebsanlage nicht nur Lärm zuzurechnen ist, der durch Verkehrsvorgänge im eigenen Bereich der Anlage entsteht, sondern auch der Lärm, der durch das wesentlich zum Betriebsgeschehen gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser im engeren örtlichen Bereich, auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche, durch betriebseigene Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Erfüllungsgehilfen verursacht wird. Zahlreiche Entscheidungen des Umweltsenates und die überwiegende herrschende Lehre vertreten zu UVP-Verfahren die Meinung, dass die Auswirkungen des von einem Vorhaben verursachten Verkehrs - auch wenn sich dieser auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet - sehr wohl im Verfahren mit zu berücksichtigen sind (zB Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ Rz 16 zu § 2 UVP-G mVa zahlreiche Entscheidungen des US, zB US 26.02.2009, 6B/2006/21-150, Salzburger Flughafen; US 22.03.2004, 6B/2003/8-57, Mutterer Alm). Gegenständlich ändert sich aber hinsichtlich des Verkehrsaufkommens nicht am derzeitigen Zustand und ist dieser von bestehenden Bewilligungen umfasst, weshalb schon deshalb keine Beeinträchtigung auf Grund einer geänderten Verkehrssituation zu erkennen ist.

Im Übrigen sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens und die damit verbundenen Immissionen bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz, also unter Berücksichtigung der gegenständlichen Gemeindestraße, geprüft worden. Aus Sachverständigensicht wurden unzulässige Auswirkungen nicht erkannt, weshalb unabhängig davon, ob die Zu- und Abfahrt über die Gemeindestraße der Betriebsanlage zuzurechnen sind, keine Beeinträchtigung durch projekts- und verkehrsbedingte Immissionen festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich der vorgebrachten möglichen Schädigung der Straße durch Schwerfahrzeuge hat die Behörde die BF zu Recht auf § 16 NÖ Straßengesetz verwiesen, wonach ein Unternehmen die Mehrkosten zu tragen hat, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muss, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre. Neben der von der BF im Übrigen nicht bestrittenen Tatsache, dass die Gemeindestraße bereits derzeit von der Konsenswerberin für bewilligte Abbauvorhaben benutzt und erhalten wird und auch bereits für den Schwerverkehr ertüchtigt wurde, ist den Rechtsvorschriften kein Verbot der Benutzung einer öffentlichen Straße zu entnehmen.

Die Einwendungen bezüglich der Gemeindestraße wurden von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.

6. Grundwasser

Obwohl die BF ihre Einwendungen bezüglich einer Grundwasserbeeinträchtigung nicht schon im Genehmigungsverfahren geltend gemacht hat, ist sie mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht präkludiert, da sie ihre Kompetenzen wahrnimmt und hinsichtlich dieser Frage keine subjektiven Rechte geltend macht (VwGH 14.09.2004, 2002/10/002; Altenburger/Berger, UVP-G², § 12 Rz 15).

Die BF bringt vor, bei Nassbaggerungen müsse eine Aufhöhung von 2m über HGW100 vorgesehen werden. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei unschlüssig, weil dieser auf ein Gutachten verwiesen habe, das nicht Bestandteil des Vorhabens sei.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine fachliche Stellungnahme zu den Einwendungen ab. Was die Vorschreibungen zur Aufhöhung betrifft, ergibt sich der Stand der Technik mittelbar aus dem Forschungsprojekt "Einfluss von Nassbaggerungen auf die Oberflächen- und Grundwasserqualität", das in der Folge zur Überarbeitung der "wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete gegenüber Kiesabbau" in NÖ führte. Da sich die geplanten Abbaufelder außerhalb von Vorranggebieten befinden, kann eine Trockenbaggerung bis 1m über HHGW geführt werden und eine "vorübergehende" Nassbaggerung bis zum HHGW reichen, wobei anschließend eine Aufhöhung mit geeignetem grubeneigenen Material zumindest bis 1m über HHGW zu erfolgen hat.

Die genannten Vorgaben werden im Projekt eingehalten und wurde dies auch im Verfahren vor der belangten Behörde vom Amtssachverständigen bestätigt, der eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Projekt nicht erkennen konnte. Nachvollziehbar konnte das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan auf die Grundlagen der angeführten Richtwerte verwiesen. Dem ist die BF im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr entgegen getreten. Ihr eigenes Vorbringen, dass eine Aufhöhung von 2m über HGW100 erfolgen müsse, hat sie im Übrigen weder belegt noch näher begründet, weshalb diesbezüglich auf Pkt. A2 verwiesen wird.

Die Einwendungen der BF hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Grundwassers waren daher abzuweisen.

7. Zusammenfassung

Die BF tätigt umfassende Ausführungen zu mehreren fachlichen und rechtlichen Aspekten des gegenständigen Genehmigungsbescheides nach dem UVP-G 2000. Das Vorbringen blieb aber zur Gänze unbelegt und unbegründet. Vielmehr wurden dieselben Einwendungen schon im behördlichen Verfahren vorgebracht und von der belangten Behörde umfassend fachlich und rechtlich erörtert.

Die Einwendung zur Raumordnung, nämlich dass der örtliche Flächenwidmungsplan dem Vorhaben widerspreche, waren nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, da für das Gericht ein solcher Widerspruch nicht erkennbar war. Dass eine Gefährdung der Zieselpopulation durch das Projekt entstünde, Immissionsbelastungen verursacht würden und eine Beeinträchtigung des Grundwassers erfolge, war für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich, da die gegenteiligen Aussagen bereits im behördlichen Verfahren sachverständig erfolgten und die BF auch keine weiteren Begründungen für ihre Behauptungen vorbrachte. Die Folgenutzung ist tatsächlich nicht unklar, wie dies die BF vorbrachte. Schließlich war das Vorbringen hinsichtlich der gemeindeeigenen Zu- und Abfahrtsstraße abzuweisen, da eine zusätzliche Verkehrsbelastung zum einem nicht ersichtlich ist und ein Verbot der Benützung öffentlicher Straßen gegenständlich keine Rechtsgrundlagen findet.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher nicht zu erkennen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene zu erfolgen hat, wenn die Äußerungen eines (Amts)sachverständigen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, siehe etwa VwGH 18.09.2003, Zl. 2002/06/0038; 19.09.1989, 89/07/0055; 15.12.2009, Zl. 2009/05/0108; 26.06.2014, Zl. 2013/03/0062.

Bezüglich der einzelnen Einwendungen wird auf die jeweils unter Punkt A angeführte Judikatur verwiesen.

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