BVwG W113 2008064-1

BVwGW113 2008064-17.1.2015

AVG 1950 §39
AVG 1950 §66
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §18 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §10
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §39
AVG 1950 §66
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §18 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §10
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2008064.1.00

 

Spruch:

W113 2008064- 1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.02.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-151, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014, Zl. ABT13-11.10-31/2008-243, betreffend ein UVP-Abnahmeverfahren des Vorhabens "Spielberg Neu" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, FA13A-11.10-158/2006-215, wurde der XXXX(im Folgenden: Konsensinhaberin) die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Renn- und Teststrecke" in Spielberg (Vorhaben "Spielberg Neu") erteilt. Dabei handelt es sich um die Nachfolge des ehemaligen Österreichrings als Renn-, Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit samt Nebeneinrichtungen. Gemäß § 20 UVP-G erließ die steiermärkische Landesregierung in Umsetzung dieser Genehmigung nachfolgende Teilabnahmebescheide, mit denen Teile des Vorhabens abgenommen wurden:

25.02.2011, FA13A-11.10-31/2008-151 (Teilrealisierungsstufe 1)

11.05.2011, FA13A-11.10-183/2011-120 (Teilrealisierungsstufe 2)

11.12.2012, ABT13-11.10-209/2011-94 (Teilrealisierungsstufe 3)

Am 04.04.2014 wurde bei der belangten Behörde eine weitere Fertigstellungsanzeige für das Verfahren zur Abnahme der Teilrealisierungsstufe 4 eingebracht.

2. Zwei der nunmehrigen Beschwerdeführer begehrten mittels Antrag die Zuerkennung ihrer Parteistellung und Akteneinsicht im Abnahmeverfahren über die Teilrealisierungsstufe 1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.12.2011, FA13A-11.10-31/2008-181, und vom 22.12.2011, FA13A-11.10-31/2008-184, wurden diese Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine nochmalige Sachverständigenprüfung ergeben habe, dass die Nachbarn von den geringfügigen Abweichungen nicht negativ betroffen seien.

3. Mit Bescheiden des Umweltsenates wurden die Berufungen gegen die oben genannten Bescheide mangels Parteistellung zurück- und betreffend die Gewährung der Akteneinsicht abgewiesen. In der Folge behob der Verwaltungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 (unter Miterledigung von Zl. 2012/06/0093) diese Bescheide. Mit Ersatzbescheiden des Umweltsenates vom 23.09.2013, Zl. US 2B/2007/19-34 und -35, wurde festgestellt, dass den beiden Berufungswerbern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt und ihnen damit das Recht auf Akteneinsicht zusteht. Die Akteneinsicht wurde von der belangten Behörde in der Folge gewährt und von einem Beschwerdeführer auch ausgeübt. In der Folge wurde den Beschwerdeführern der gegenständliche Abnahmebescheid der Teilrealisierungsstufe 1 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 12.02.2014 wurden bei der belangten Behörde zwei (im Wesentlichen gleichlautende) Beschwerden von insgesamt 11 Beschwerdeführern (im Folgenden BF) eingebracht. Das bewilligte Vorhaben entspreche nicht dem nunmehr ausgeführten, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es liege eine geänderte Nutzung des Projektes vor, eine Änderung der Baulichkeiten südlich der Start-Ziel-Geraden und eine Überschreitung der Maximalschallpegel.

Zur geänderten Nutzung wird ausgeführt, dass ursprünglich eine Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit errichtet werden sollte. In der Folge sei die Anlage aber stärker auf den Motorsport ausgerichtet worden. Aus den eigenen Schallmessungen ergäbe sich eine Nutzungsaufzeichnung der Anlage, die eine gegenüber der Bewilligung geänderte Nutzung beweisen würde. 2012 hätte es etwa 133 Tage mit Motorsport gegeben, wobei nur 102 in der UVE 2007 angeführt seien. Eine geänderte Nutzung sei auch dadurch erkennbar, dass im Jahr 2012 die Höchstzahl der Zuschauer auf 40.000 angehoben worden sei und 2014 für die Genehmigung des Formel-1 Rennens im Juni 2014 sogar 230.000 Zuschauer zugelassen worden seien. Im Bewilligungsbescheid seien aber nur 10 Großveranstaltungen mit max. 25.000 Besuchern an zwei Tagen und max. 1.000 Besuchern am dritten Tag zulässig. Auch würden Konzertveranstaltungen bis spät abends durchgeführt werden. Die geänderte Nutzung entspreche bereits in weiten Teilen der Bewilligung aus dem Jahr 2004, die vom Umweltsenat versagt worden wäre.

Die Errichtung des Partnergebäudes mit Flügel und Tribünen sei auf Grund der Barrierewirkung Teil des Immissionskonzeptes und somit auch Schallschutzmaßnahme. Anstelle des Gebäudes sei aber eine Überlastschüttung errichtet worden. Darauf sei eine Gabionenwand aufgesetzt, welche aber in der Mitte der Überlastschüttung eine 195m breite Lücke aufweise. Der mittlere Teil der Überlastschüttung weise damit eine maximale Höhe von 8m auf. Die Überlastschüttung sei in diesem Bereich um 1,3m niedriger. Das Abschirmmaß mit den Gabionenwänden sei um ca. 0,3dB geringer, jenes ohne diese bringe jedoch einen Unterschied von 1,6dB. Grund sei die geringere Abschirmhöhe und die dadurch entstehenden Schallreflexionen am Boxengebäude, die vermehrt über die Überlastschüttung treten würden.

Zur behaupteten Überschreitung der Maximalschallpegel wird vorgebracht, dass bereits im Genehmigungsverfahren unzureichende Berechnungsmethoden vom behördlichen nicht-amtlichen Sachverständigen für Schalltechnik, Ing. Fritz Wagner, (in der Folge: SV Schalltechnik) angewandt worden seien. Dadurch werde aber eine geringere Lärmbelastung für die Nachbarn suggeriert, als dies tatsächlich der Fall sei. Die von der BeSB GmbH Berlin, als das von der Konsensinhaberin beauftragte Sachverständigenbüro, verwendeten Messgeräte seien in Österreich auch nicht zugelassen und hätten sie keine ÖNORM-gerechte Eichung. Zumindest das akustische Messsystem SOLO der Firma 01dB verfüge über keine Zulassung, weshalb es auch nicht im Behördenverfahren eingesetzt werden dürfe. Aus den Berichten sei nicht ersichtlich, an welchen Messpunkten welche Geräte verwendet worden seien, weshalb die Messberichte untauglich wären. Dem behördlichen Sachverständigen seien diese Mängel entgangen und wäre sein Gutachten mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet. Das Gutachten ignoriere die normierten Ausbreitungsberechnungen für eine Straße und prognostiziere dadurch Immissionspegel, die um bis zu 15dB unter den tatsächlich gemessenen Schallpegeln liegen würden. Auch die Behauptung der Immissionsreduktion bei geringerer Abschirmhöhe sei nicht nachvollziehbar und baue das Gutachten auf nicht erkennbaren Grundlagen auf. Wäre die tatsächliche Schallbelastung durch das Projekt 2007 bekannt gewesen, wäre das Projekt von den BF abgelehnt worden.

Am 31.12.2013 und 01.01.2014 sei von Seiten eines BF ein fachliches Vorbringen zu den dem Teilrealisierungsbescheid zu Grunde liegenden Berechnungen erstattet worden. In den beigelegten "Technischen Ausführungen" werden eigene Messergebnisses von eigenen Messpunkten samt dazugehörigen Ausführungen vorgebracht. Das Parteiengehör der BF sei verletzt worden, da sie weder Akteneinsicht bekommen hätten, noch sie dem Verfahren beigezogen worden seien. Da sie durch die Änderung der Anlage aber potentiell betroffen gewesen seien, habe die Behörde hier Verfahrensvorschriften verletzt. Weiters habe sich die Behörde mit den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Überdies sei ein Teil des Waldes in der Nähe des Rings gerodet worden, weshalb ein relevanter Schallschutzgürtel nun schmäler sei. XXXX der den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei befangen. Er sei seit zumindest 2012 für die Rechtsanwaltskanzlei tätig, die die Konsensinhaberin vertritt.

Es wurden somit die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die beantragte Teilabnahme der Realisierungsstufe 1 abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

5. In den unter Pkt. 4 erwähnten Stellungnahmen eines BF wird zur geringfügigen Abweichung ausgeführt, dass sich diese negativ auf die Schallimmissionen im südlichen und südöstlichen Bereich der Rennstrecke auswirke. Wie aus einem beiliegenden Plan ersichtlich, sei die Höhe der Abschirmkante im Bereich der Gabionen in etwa gleich. Die Entfernung zum südlichen Fahrbahnrand der Rennstrecke sei jedoch beim Erdwall um rund 4 m größer. Der Erdwall mit den Gabionen habe daher eine geringere Schalldämmung als die Tribüne. Die Lärmsituation werde durch diesen konsenslosen Bau verschlechtert. Lohnend sei überdies eine Betrachtung der durch den Betrieb verursachten Schallpegelspitzen. Eigene Messungen hätten ergeben, dass die prognostizierten Werte unter den tatsächlichen liegen. Das Gutachten des Genehmigungsverfahrens sei somit mangelhaft.

6. In einer Stellungnahme der Konsensinhaberin vom 07.04.2014 teilte diese zusammenfassend mit, dass das flexible Betriebssystem samt Immissionskontingierungsmodell auch im Abnahmeverfahren unverändert weitergelte. Grund dafür sei die Nicht-Vorhersagbarkeit der Anzahl und Art der künftig stattfindenden Veranstaltungen am Red-Bull-Ring gewesen. Für die Nachbarn könne es daher von vornherein keine nachteiligen Änderungen geben. Die geringfügigen Änderungen hätten auch keine geringere, sondern eine zumindest gleichwertige schalldämmende Wirkung.

Gegenstand der Teilrealisierungsstufe 1 seien im Wesentlichen das gesamte Streckenband des "Rings", bestehend aus Nord- und Südring samt angrenzenden Zuschauerbereichen (mit Ausnahme der sogenannten "Westschleife", Tribünen, das Werkstättengebäude (in erster Ausbaustufe), die multifunktionale Fläche, die Rüstfläche 1, die Synthetischen Module, die Enduro/Trial-Strecke sowie Infrastruktureinrichtungen wie Tankstelle, Waschboxen, Stromversorgung usw., gewesen. Eine "geringfügige Änderung" sei die sogenannte "Überlastschüttung" gewesen, eine Bodenverbesserungsmaßnahme, die wegen der geologischen Verhältnisse als vorbereitende Maßnahme für das Partnergebäude und die Haupttribüne hergestellt wurde. Seit der Inbetriebnahme der Anlage vor etwa 3 Jahren sei es zu keiner einzigen Überschreitung der bescheidmäßigen Schallwerte gekommen, was die laufenden Messberichte belegen würden.

Das Vorbringen der BF sei hinsichtlich der Abweichungen zulässig, hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens unzulässig. Eine geänderte Nutzung des Projektes Spielberg sei weder beabsichtigt noch beantragt und nicht Gegenstand des Abnahmeverfahrens.

Zum Vorbringen betreffend die Überlastschüttung wird ausgeführt, dass eine geringere schalldämmende Wirkung dieser mit den aufgesetzten Gabionenwänden im Administrativverfahren schon mehrmals widerlegt worden sei. Die BeSB Berlin GmbH habe dieses Bauwerk so dimensioniert, dass eine im Vergleich zu Partnergebäude und Haupttribüne zumindest gleichwertige schallschirmende Wirkung gegeben sei. Dies sei von der betreffenden Firma mittels einer Schallausbreitungsberechnung belegt und vom schalltechnischen Prüfgutachter der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt worden. Die Schirmwirkung der Überlastschüttung sei auch mehrfach schalltechnisch beurteilt worden, etwa durch das Teilgutachten Schalltechnik des von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011 oder durch die fachliche Stellungnahme der genannten Firma vom 09.02.2012. Dadurch sei nachgewiesen worden, dass diese Konstruktion eine äquivalente und in Teilen sogar etwas bessere Schirmwirkung als das Partnergebäude und die Haupttribüne hätten. Eine nachteilige Änderung der Schallimmissionsverhältnisse sei ausgeschlossen. Zum Einwand, dass die Überlastschüttung eine geringere Höhe aufweise als die projektsgemäßen Bauwerke, wird ausgeführt, dass dies unbestritten so sei, jedoch die Überlastschüttung deutlich länger sei und auch keine baulichen Lücken aufweise - die unterschiedlichen Proportionen würden also keinen schalltechnischen Unterschied bedingen. Die Beschwerdeführer hätten kein fachliches Vorbringen - auf gleicher fachlicher Ebene - erstattet.

Zur angeblichen Überschreitung der Maximalschallpegel wird vorgebracht, es würden hier Gutachten aus dem Genehmigungsverfahren kritisiert werden, dies sei aber nicht Verfahrensgegenstand. Überdies seien UVP-genehmigt nicht die seinerzeit exemplarisch gerechneten Betriebsszenarien, sondern lärmmedizinisch begründete Grenzwerte. Die UVP-genehmigten Spitzenpegel von 110 dB für singuläre Schallereignisse und von 19 mal 99 dB für häufigere Schallereignisse seien seit Inbetriebnahme noch nie erreicht worden, was das Monitoring und die Messungen der Beschwerdeführer selbst belegen würden. Was den "Windbruch" betreffe, wird festgehalten, dass den Schallberechnungen ohnehin keine Bewaldung zugrunde gelegen habe, der Wald also ausgeblendet worden sei.

Vorgelegt wurde eine fachliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin vom 07.04.2014. Zusammenfassend wird das Vorbringen der Konsensinhaberin fachlich belegt. Zur Frage der geringfügigen Abweichung wird ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Argumente vorgelegt worden, die nachteilige Umweltauswirkungen belegen könnten. Die Behauptung der geringeren schallabschirmenden Wirkung der Überlastschüttung könne durch die bereits im Abnahmeverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Stellungnahmen widerlegt werden (Gutachten der BeSB GmbH Berlin, Beurteilung der baulichen Schallschutzmaßnahmen vom 26.11.2010 und ergänzende Auskünfte an den schalltechnischen SV zu den Schirmhöhen).

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014, Zl. ABT13-11.10 - 31/2008-243, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer in einem abgewiesen. Gegenständlich sei der Abnahmebescheid zu Teilrealisierungsstufe 1 in Beschwerde gezogen, insbesondere die damit erfolgte nachträgliche Genehmigung der vorübergehenden Überlastschüttung entlang der Start-Ziel-Geraden als vorauseilende Maßnahme für die spätere Errichtung von Partnergebäude und Haupttribüne gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G.

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschreibung des Projektwerbers zu Teilrealisierungsstufe 1 (Projektunterlagen Einlage 0002, Stand November 2010) unter Punkt

1.2 zu entnehmen sei, dass die Gestaltung der Überlastung nach den Plänen eines Büros für Landschaftsgestaltung durchgeführt worden sei und laut gutachterlicher Stellungnahme der "BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro" vom 26.11.2010 ein Bauschalldämmmaß von 38 dB aufweisen würde, wobei gemäß UVP nur 25 dB gefordert seien. Der SV Schalltechnik habe bereits am 24.01.2011 ein Gutachten erstellt, aus welchem hervorgehe, dass der Einfluss der Ausbaustufe 1 aufgrund der beschriebenen Änderungen unter anderem am IP04 je nach Betriebsfall, ausgehend von der Rennstrecke "Ring", die gleichen oder um 1 dB geringere Geräuschimmissionen als in der UVE hervorrufen würde. Zusammenfassend habe er festgestellt, dass die Prognosewerte des UVP-Gutachtens mit den darin enthaltenen baulichen Schallschutzmaßnahmen trotz der geringfügigen Änderungen auch in der Teilrealisierungsstufe 1 eingehalten würden. Die Überlastschüttung sei von der BeSB Berlin GmbH so dimensioniert worden, dass eine Partnergebäude und Haupttribüne mindestens gleichwertige Schallabschirmung erreicht würde. Die BesB Berlin GmbH habe mittels einer computerunterstützten normgerechten Schallausbreitungsberechnung den rechnerischen Nachweis erbracht. Der schalltechnische Prüfgutachter der Behörde habe diesen Nachweis als fachlich schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Damit sei nachgewiesen worden, dass die Konstruktion der Überlastschüttung mit den Gabionwänden zumindest eine äquivalente und in Teilen sogar etwas bessere Schirmwirkung als das UVP-genehmigte Partnergebäudes samt Haupttribüne besitze.

Zum Einwand, dass die Überlastschüttung eine geringere Höhe als das Partnergebäude aufweise und deshalb keine gleichwertige Schallabschirmung bewirken könne, führte die belangte Behörde aus, dass die Überlastschüttung unbestritten in Teilen eine geringere Höhe aufweise, dass sie aber andererseits deutlich länger als das Partnergebäude sei und keinerlei bauliche Lücken aufweise. Das Partnergebäude hingegen weise Zugangsöffnungen und einen deutlich abgesenkten Bereich unter dem sogenannten "Flügel" auf. Der Erdwall gleiche also Abschnitte mit geringerer Schallabschirmung durch andere Abschnitte mit höherer Schallabschirmung aus - im Ergebnis sei daher die Schallabschirmung der Überlastschüttung zumindest gleich, wenn nicht besser als jene des Partnergebäudes und der Haupttribüne. Die Beschwerdeführer bringen zudem kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene vor, weshalb von den vorliegenden schlüssigen Gutachten auszugehen sei. Da sämtliche Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint hätten, dass Nachbarn durch die Abweichungen nachteilig betroffen seien, habe der Abnahmebescheid erlassen werden können.

Zur behaupteten geänderten Nutzung des Projektes Spielberg führte die belangte Behörde aus, eine Änderung des UVP genehmigten Betriebskonzeptes sei im Abnahmeverfahren zur Teilrealisierungsstufe 1 weder beantragt noch genehmigt worden und sei nach Aussage der Konsensinhaberin auch künftig eine solche Änderung nicht beabsichtigt. Die behauptete geänderte Nutzungsweise beziehe sich vielmehr auf eine Änderung der Nutzungsarten, welche jedoch nicht Inhalt des Genehmigungsbescheides gewesen sei, sondern lediglich modellhaft mögliche Verwendungen des Vorhabensgegenstandes auflisteten.

Betreffend das Vorbringen "Überschreitung der Maximalschallpegel" beziehe sich dieses im Wesentlichen auf das Gutachten des SV Schalltechnik im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und nicht auf das gegenständliche Abnahmeverfahren zur Teilrealisierungsstufe 1. Die maßgeblichen Schallkontingente seien bereits im UVP-Genehmigungsbescheid eindeutig vorgegeben. Die genehmigten Spitzenpegel von 110 dB sowie die zulässige zeitweise Überschreitung des Maximalpegels von 99 dB seien seit Inbetriebnahme noch nie erreicht worden, geschweige denn überschritten worden. Das würden auch die von einem Beschwerdeführer vorgelegten Messergebnisse beweisen. Die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, wonach ein in der Zwischenzeit nicht mehr vorhandenes Waldstück in die schalltechnische Bewertung mit eingeflossen sei, sei unrichtig. Sämtliche Schallprognosen im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren seien laut Aussage der beigezogenen Gutachter ohne schallpegelmindernde Bewuchsdämpfung durchgeführt worden.

Zum Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs führte die Behörde aus, dass zur in der Beschwerde eines Beschwerdeführers erwähnten Eingabe vom 31.12.2013 und der darin bemängelten Methode der Lärmmessungen mit Schreiben vom 15.01.2014 bereits mitgeteilt worden sei, dass diese Methode im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers festgelegt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Lärmmessungen wären von der Behörde überprüft worden, seien jedoch bis zum Tag der Beschwerde trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Eingabe vom 01.01.2014 habe entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt keine fachlichen Ausführungen zu den Schalberechnungen enthalten, sondern lediglich Bemerkungen zu den aktuellen Baumaßnahmen am Red Bull Ring.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Befangenheit des XXXX als Organwalter, der den gegenständlichen Teilabnahmebescheid erlassen hat, treffe ebenfalls nicht zu. Dieser habe rund ein Jahr nach Bescheiderlassung in die Privatwirtschaft gewechselt und sei nunmehr in jener Rechtsanwaltskanzlei tätig, die die Interessen der Konsensinhaberin vertritt. Für die Behörde sei nicht ersichtlich, warum seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen wäre. Darüber hinaus würde ein Vorbringen fehlen, inwieweit eine allfällige Befangenheit überhaupt hätte relevant sein können.

8. Mittels Vorlageantrag wurde diese Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Begründend wird die Einhaltung des Immissionskontingentierungsmodells zwar zugestanden, die zulässigen Pegelspitzen würden aber regelmäßig überschritten werden. Evident sei auch, dass die Nutzung des Projektes Spielberg eine nunmehr geänderte sei. Heuer hätte etwa das Formel 1-Rennen stattgefunden, was aber nicht Gegenstand der Genehmigung 2007 gewesen sei.

Die vorgelegten Gutachten im UVP-Verfahren würden Mängel aufzeigen und könne von "fachgerecht" keine Rede sein. Die Behauptung der Gutachter, die Schallprognosen seien ohne Bewuchsdämpfung durchgeführt worden, finde sich nirgendwo, weshalb dieser Punkt der Phantasie der Leser überlassen bliebe. Die Methode der Lärmmessung entspreche nicht der maßgeblichen ÖNORM und von einer Zustimmung der BF dazu könne keine Rede sein, da lediglich ein Einvernehmen hinsichtlich eines Messpunktes (Sonnenring 62) erfolgt sei. Die fachlichen Ausführungen zu den Schallberechnungen fänden sich in der Beschwerde vom 12.02.2014. Die Mängel in den Gutachten seien dafür verantwortlich, dass eine permanente Überschreitung der Pegelspitzen stattfinde. Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Beigelegt wurden Schreiben der BF an die Behörde sowie Fotos von stattfindenden Bauarbeiten.

9. Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde die Konsensinhaberin als mitbeteiligte Partei aufgefordert zum Vorlageantrag Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.08.2014 führte sie im Wesentlichen das unter Pkt. 5 vorgebrachte aus. Den BF würde jegliche Beschwer fehlen, da die Überlastschüttung mittlerweile nicht mehr existiere, sondern die Haupttribüne und das Partnergebäude bereits errichtet worden seien. Die Beschwerden mögen daher als unzulässig zurückgewiesen, in eventu als unbegründet abgewiesen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.

Beigelegt wurde erneut die fachliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin vom 07.04.2014 sowie die Saisonberichte dieses Büros zur Frage der Geräuschimmissionen in der Umgebung des Red Bull Rings für die Jahre 2011 bis 2013 sowie die jährlichen Stellungnahmen des (von der BH Murtal beauftragten) SV Schalltechnik für die Jahre 2011 bis 2013. Zusammenfassend wird darin das Vorbringen der Konsensinhaberin fachlich belegt und ergibt sich aus den Jahresberichten, dass sämtliche vorgeschriebenen Maximalpegel in den Jahren 2011 bis 2013 eingehalten worden seien. Ebenso ergibt sich aus den jeweiligen Gutachten des von der Behörde bestellten Sachverständigen, dass aus schalltechnischer Sicht in den Jahren 2011 bis 2013 ein projektkonformer Betrieb gegeben gewesen sei.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 09.09.2014 wurde den BF die obige Stellungnahme der Konsensinhaberin übermittelt, worauf sie folgende Stellungnahme erstattet haben:

Zur Stellungnahme des SV Schalltechnik vom 24.01.2011 wird seitens der BF ausgeführt, es gäbe eine Reihe von Diskrepanzen zwischen den Ausführungen im Gutachten und den maßgeblichen Plänen des Einreichprojektes, insbesondere was bauliche Angaben wie Meter-Abstände betrifft. Der Sachverständige gäbe die Schirmhöhen in seiner Beschreibung stets zu gering an. Aus dem Gutachten ergäbe sich auch nicht, welche Parameter dem Rechenmodell der UVE zu Grunde gelegt worden seien - vermutlich jene genauen Angaben aus dem Einreichprojekt und keine ca-Angaben, wie der Sachverständige sie verwende. Auch betreffend die geringfügige Abweichung würden sich falsche Angaben im Gutachten finden. Es sei mit einer Verschlechterung der Dämmwirkung des Erdwalls gegenüber der Tribünenanlage um ca. 1,4 dB zu rechnen. Begründend werden Angaben zum Gelände sowie der Konstruktion der Motorsportfahrzeuge angeführt.

Die Beobachtungen eines BF anlässlich von Messungen in der Nähe des IP4 sowie dessen Messergebnisse würden diese Aussagen bestätigen. Die wesentlichen Schallimmissionen würden von Rennfahrzeugen verursacht, die den Westteil der Start-Ziel-Geraden befahren. Das von der BeSB Berlin vorgebrachte Argument der Überlegenheit der Schalldämmung bei einer Doppelbeugung bei einem Erdwall gegenüber der Einfachbeugung bei einer Lärmschutzwand treffe nur für den Mittelteil des Erdwalls zu. Es komme zwar zu einer Verbesserung der Dämmwirkung gegenüber der Tribünenanlage im Osten der Start-Ziel-Geraden. In diesem Bereich werde jedoch eine freie Schallausbreitung durch Bodenbewuchs und Topographie grundsätzlich verhindert, diese Verbesserung sei für die südöstlich und südlich der Rennstrecke gelegenen Siedlungsgebiete nur von geringer Relevanz. Im Mittelteil der Start-Ziel-Geraden verschlechtere sich, bedingt durch die deutlich geringere Schirmhöhe des Erdwalls, dessen Schalldämmung gegenüber der Tribüne. Im Westteil der Start-Ziel-Geraden komme es durch die viel geringere Schirmhöhe des Erdwalls zu einer deutlichen Verschlechterung dessen Dämmwirkung gegenüber der Tribünenanlage. In diesem Bereich würden weder Bewuchs noch Topographie die Schallausbreitung hemmen, sämtliche oben bereits genannten Siedlungen kämen daher in den ungefilterten "Genuss" des Lärms der Rennfahrzeuge. Diese Verschlechterung sei für die südliche und südöstliche Umgebung der Rennstrecke von erheblicher Bedeutung.

Zur Stellungnahme der BeSB Berlin vom 07.04.2014 wird vorgebracht, es sei unrichtig, dass die Grenzwerte überall eingehalten würden und sich dies auch aus den Messungen der BF selbst ergebe. Die Grenzwerte für den 16-Stunden-Pegel innerhalb eines Jahres seien in den Jahren 2011 und 2013 überschritten worden und sei dies von einem BF der zuständigen Behörde, BH Murtal, angezeigt worden.

Es finde eine überwiegende Nutzung der Rennstrecke für motorsportliche Zwecke statt, wie eine vorgelegte Nutzungsübersicht beweise. Gegenüber dem exemplarischen Betriebskonzept der UVE 2007 mit einer Aufteilung zwischen Regelbetrieb und Motorsport von ca. 50:50 laute die tatsächliche Aufteilung im Jahr 2013 69:31. Damit sei eine deutliche Steigerung der Anzahl der auf die Umgebung des Rings einwirkenden Schallpegelspitzen verbunden. Schallpegelspitzen würden im Vergleich zu Dauerschallpegeln als besonders störend empfunden. Es finde keine Diskussion über die im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz genannten Immissions-Grenzwerte statt. Die Beeinträchtigung der BF durch die Motorsportanlage sei bedeutend größer, als es das schalltechnische Gutachten glauben machen wolle.

Das Argument der Konsensinhaberin zur beispielhaften und daher unverbindlichen Berechnung der Lärmauswirkungen der DTM gelte nicht, weil an Hand dieser Berechnungen lediglich aufgezeigt werde, dass die prognostizierten Schallpegelspitzen nicht mit den tatsächlichen übereinstimmen (Gutachten SV Schalltechnik S. 40 und 89).

Die prognostizierten Maximalschallpegel am IP4 seien 2011 zB um bis zu 6 dB überschritten worden seien. Das ergebe sich aus den vorgelegten eigenen Messungen eines BF. Damit werde keine Betroffenheit der BF konstruiert, sondern es würden die Schwächen des Prognosemodells des Projektes aufgezeigt. Das herangezogene Modell der bewegten Punktquellen sei für eine Prognoseerstellung etwa ungeeignet. Ein BF verfüge über ein Schallausbreitungsprogramm, das im Rahmen eines Masterstudiums an der TU Wien entwickelt wurde und ebenfalls mit bewegten Schallquellen rechne. Dabei habe sich gezeigt, dass ein Unterschied bei der Ermittlung von Schallpegelspitzen darin bestehe, ob ein Fahrzeug am Ring bewegt wird oder ob 20 Fahrzeuge gleichzeitig fahren. Der Sachverständige verwende in seiner Berechnung nur ein Rennfahrzeug, um seine Prognose der Spitzenpegel zu erstellen (Gutachten SV Schalltechnik, S. 65). Gemäß den Rechenregeln der Schalltechnik erhöhe sich die Gesamt-Emission bereits bei zwei gleichlauten, nebeneinander stehenden Schallquellen um 3 dB (100dB + 100 dB = 103dB). Es sei daher nicht unerheblich, ob sich ein oder mehrere Fahrzeuge am Ring bewegen würden. Die Maximalpegel würden sich an allen Punkten um rund 6 dB erhöhen.

Die Abweichung von Ö-Normen, ÖAL- oder EU-Richtlinien sei dokumentiert: bewusst sei schon im UVP-Genehmigungsverfahren davon begründet abgewichen worden. Die BF verweisen auch auf die Richtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, wo der Tag in drei Zeiträume eingeteilt werde. Zusätzliche Lärmindizes würden gefordert werden:

Lärm mit starker Niedrigfrequenzkomponente, Zusammenwirken von Lärm aus verschiedenen Quellen, Lärm enthält besonders hervorstechende Töne. Ein derartiger Anpassungswert fehle aber. Bei der Beurteilung des Projekts seien bestehende Schallquellen in der Umgebung (Fluglärm, Verkehrslärm) überdies nicht berücksichtigt worden. Aufrechterhalten werde die Kritik bezüglich der Vertauschung der Immissionspunkte IP4 und IP4a. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen des SV Schalltechnik bezüglich der Mitwindsituation:

hier käme es erwiesenermaßen zu einer erheblichen Überschreitung der prognostizierten Maximalpegel. Die vom SV Schalltechnik vorgenommene Schallausbreitungsberechnung "ohne Wald", also ohne zusätzlich schalldämmenden Bodenbewuchs, vergrößere den Fehler in der Ausbreitungsprognose.

Die Kombination der Zunahme der Schallpegelspitzen durch die geänderte Nutzung des Projekts Spielberg, die deutlich höheren Werte dieser Pegelspitzen im Vergleich zu deren Prognose in den schalltechnischen Gutachten und die Verringerung der Dämmwirkung durch die Errichtung eines Erdwalls anstelle der bewilligten Tribünenanlage führe zu einer wesentlich größeren Belästigung und Beeinträchtigung der Bewohner der Umgebung des Red Bull Rings, als das im Jahr 2007 dargestellte und bewilligte Projekt "Spielberg neu" als Test- und Incentive-Strecke mit Rennsporttauglichkeit.

Zur Bewertung der Jahreslärmbegutachtung bringen die BF vor, es sei im Genehmigungsbescheid festgeschrieben, dass es durch das Projekt Spielberg zu keiner Überschreitung von 61 dB des oben genannten Wertes am Immissionspunkt Sonnenring 62 kommen dürfe. Es werde nicht festgelegt, dass der Umgebungslärm nicht mit zu berücksichtigen sei - das widerspreche der gängigen Judikatur (VwGH 2011/06/0048) und der zitierten EU-Richtlinie, nach der die Summe aller Schallquellen zur Beurteilung einer Situation heranzuziehen sei. In den vorliegenden Jahresmessberichten der BeSB GmbH Berlin werde beschrieben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wird, dass am IP Sonnenring 62 lediglich Schallimmissionen, die ausschließlich durch den Ringbetrieb verursacht werden, zur Berechnung des Jahreslärmpegels herangezogen werden. Diese Vorgangsweise klammere den bestehenden Lärm (zB Militärflughafen Zeltweg) aus. Ebenfalls nicht beurteilt werden die mit dem Betrieb der Rennstrecke einhergehenden Belastungen durch Verkehr, Hubschrauberflüge, Camping und Musikdarbietungen.

11. Am 10.12.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zuvor wurde mit Beschluss vom 06.11.2014 der schon im Behördenverfahren beigezogene SV Schalltechnik für seinen Fachbereich bestellt. In der Verhandlung wurde im Wesentlichen das erneute Vorbringen der BF erörtert sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des SV Schalltechnik vom 03.12.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen, der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere dem Gutachten des SV Schalltechnik vom 03.12.2014.

1.1 Zum Einwand der geänderten Nutzung

Bewilligungsgegenstand des Vorhabens "Spielberg neu" ist zusammenfassend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit auf dem Areal des ehemaligen A1-Rings. Inhaltlich wurde ein flexibles Betriebskonzept mit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht sowie betreffend Schallkontingenten bewilligt (vgl. Bewilligungsbescheid Pkt. 3.1.3 "Betriebskonzept", S. 61-64). Zeitliche Beschränkungen erlauben zB eine grundsätzliche Nutzung der Anlage im Jänner von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 Uhr. Eine Beschränkung der Betriebsweise auf gestaffelte, zeitabhängige Schallkontingente, die einen über 16 Stunden gemittelten Schallpegel LAeq 16h beschreiben, unterteilt die Klassen A1, A2, B, C, N und K, wobei etwa in der Betriebsklasse A1 der höchstzulässige Pegelwert mit 80 dB (LAeq 16h) festgesetzt ist. In der Nachbarschaft sind die Lärmimmissionswerte ebenfalls, unabhängig von der Betriebsklasse, begrenzt: so darf etwa der LAeq 16h als 16-Stunden-Tagesmittlungswert 80 dB nicht überschreiten. Als Maximalpegel bei singulären Ereignissen wurden 110 dB als nicht zu erreichender Höchstwert festgelegt. Bei Großveranstaltungen ist etwa die Zuschaueranzahl begrenzt. Weitere Einschränkungen sehen maximal 85 Tage, an denen die Schallkontingente A1, A2, B und C auftreten, vor. Unter Pkt. 2.5 ist weiters etwa festgelegt, dass der langfristige, auf das Jahr gemittelte 16-Stunden-Tagesmittlungspegel in der Zeit von 6:00 bis 22:00 in der Nachbarschaft 64 dB LAeq 16h und am Anwesen Sonnenring 62 61 dB LAeq 16h nicht überschreiten darf.

Im Rahmen des exemplarischen Betriebskonzeptes wurde als Teil des Lärmmonitorings, welches auch in der UVE enthalten war, angeführt:

Zur Überwachung des Immissionskontingierungssystems wurden die entsprechenden Zielgrößen in Form eines 16-Stunden-Tagesmittlungspegels und einer maximalen Anzahl von Betriebstagen für jede Betriebsklasse definiert: die Immissionsobergrenzen wurden mit 80 dB in der Betriebsklasse (BK) A1, 75 dB in BK A2, 71 dB in BK B, 66 dB in BK C, 61 dB in BK N und 56 dB in BK K angegeben. Die Betriebstage pro Jahr wurden (exemplarisch) mit 6 in BK A1, 12 in BK A2, 29 in BK B, 55 in BK C, 148 in BK N und 114 in BK K angeführt. Somit waren für die Betriebsklassen A bis C insgesamt (exemplarisch) 102 Tage vorgesehen.

Ein bestimmtes Verhältnis von Motorsport zu Regelbetrieb ist im Bewilligungsbescheid nicht vorgesehen und kann eine Verlagerung der Nutzung zu mehr Motorsport daher nicht konsenswidrig sein, sofern die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Maximalwerte eingehalten werden. Dies ergibt sich auch aus der Charakteristik des flexiblen Betriebskonzeptes (vgl. S. 7 des Gutachtens des SV Schalltechnik vom 03.12.2014).

Ein stichprobenartiger Vergleich der Messberichte der Konsensinhaberin (zB Saisonsbericht 2013 über die Geräuschimmissionen in der Umgebung des Red Bull Rings) mit der von den BF vorgelegten Nutzungsübersicht zeigt grundsätzlich eine hohe Übereinstimmung der Messergebnisse am IP Sonnenring 62. Die Messberichte unterscheiden sich aber in der Beurteilung, ob es sich an den einzelnen Tagen um "Motorsportbetriebstage" handelt oder Regelbetriebstage bzw. keine Betriebstage. Nach den Angaben der BF erfolge diese Einteilung nicht nur nach dem 16-Stunden-Tagesmittlungspegel, sondern auch nach der Art der Fahrzeuge, wie sie im exemplarischen Betriebskonzept aufgelistet seien. Nach den Angaben der Konsensinhaberin handelt es sich dann um einen Betriebstag einer bestimmten Betriebsklasse, sobald der 16-Stunden-Tagesmittlungspegel den entsprechend im Bewilligungsbescheid auf S. 62 lit. b vorgesehenen Pegelwert erreicht. Zu verweisen ist dabei auf die obige Beschreibung des Immissionskontingierungssystems, welches im Bewilligungsbescheid auf S. 62 in lit. b festgelegt wird. Dort findet eine Definition der Betriebsklassen eindeutig über die maximal zulässigen Pegelwerte statt. Es wird weder im Bewilligungsbescheid eine maximale Anzahl an "Motorsporttagen" festgelegt, noch findet sich eine Definition des Begriffes "Motorsporttage" im Bescheid. Lediglich im exemplarischen Betriebskonzept wird beispielsweise angeführt, dass in der Betriebsklasse A1 F1-, Classic F1- und DTM-Fahrzeuge beinhaltet sind.

Festgestellt werden kann zusammenfassend, dass im Bewilligungsbescheid auf S. 61 bis 64 konkrete Vorschreibungen in Form von höchstzulässigen Werten enthalten sind, die nicht überschritten werden dürfen.

Eine Nutzungsänderung der Anlage wurde von der Konsensinhaberin nicht beantragt. Eine Veränderung der Nutzung hin zu mehr Motorsport, wie dies die BF vorbringen, ist auch deswegen nicht relevant, weil der Bewilligungsbescheid keine Einteilung von maximal zulässigen Betriebstagen in den einzelnen Betriebsklassen vornimmt, sondern die Betriebsklassen nach maximal zulässigen Pegelwerten definiert. Aus der von der Konsensinhaberin vorgelegten Nutzungsübersicht ergibt sich die Einhaltung der im Bescheid vorgesehenen Werte. Beispiel: laut Saisonbericht zu Geräuschimmissionen in der Umgebung des Red Bull Rings der Konsensinhaberin 2013, der vom SV Schalltechnik aus fachlicher Sicht bestätigt wurde, wurde nach Messungen am immissionsstärksten Messpunkt IP 19 etwa 59 Tage der Schallkontingente A bis C verbucht. Am IP Sonnenring 62 wurden 39 solcher Tage verbucht. Laut Bescheid ist eine maximale Anzahl von 85 Tagen in den Betriebsklassen A bis C erlaubt. Aus keinem der vorgelegten Saisonberichte ergeben sich maßgebliche Überschreitungen der vorgeschriebenen Werte.

1.2 Zum Einwand der Überschreitung der Maximalschallpegel

Die im Bewilligungsbescheid festgelegten maximal zulässigen Schallpegelwerte (siehe dazu Pkt. 1.1) werden seit der Inbetriebnahme des Projektes eingehalten. Dies ergibt sich aus den Saisonberichten zu Geräuschimmissionen in der Umgebung des Red Bull Rings der Konsensinhaberin und den diesbezüglichen Stellungnahmen des SV Schalltechnik.

Der SV Schalltechnik hat in seinem Gutachten vom 03.12.2014 weiters schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Messberichte dem Stand der Technik nach erstellt wurden. Die Qualität der Berichte wurde auch von den BF in der Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt. Zur Frage (d), ob die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden maximal zulässigen Pegelwerte bis dato eingehalten wurden, hat der SV Schalltechnik in seinem Gutachten vom 03.12.2014 festgehalten:

Dazu wird vorerst der im Bewilligungsbescheid festgelegte Grenzwert für Schallpegelspitzen nochmals dargelegt:

Der aus lärmmedizinischer Sicht geforderten Grenzwerte von 110 dB für einzelne Ereignisse und der am Tage mehrfach auftretende, von der Motorsportanlage verursachte Maximalschalldruckpegel darf das Häufigkeitskriterium LA,max = 19 mal 99 dB nicht überschreiten.

Wie bereits in den Ausführungen zu Frage c) dargelegt wurde, sind auch hinsichtlich der maximal zulässigen Pegelwerte die aus dem exemplarischen Betriebsmodul berechneten Immissionsspitzenpegel nicht als Grenzwerte an den einzelnen Immissionsorten anzusehen sind, da mit diesen Berechnungsergebnissen wiederum nur der Nachweis geführt wird, dass die im Bescheid festgelegten und aus lärmmedizinischer Sicht geforderten Grenzwerte von 110 dB für einzelne Ereignisse und für die am Tage mehrfach auftretenden, von der Motorsportanlage verursachten Maximalschalldruckpegel von LA,max = 19 mal 99 dB an allen Immissionspunkten eingehalten werden können.

Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird durch die Jahresberichte 2011 - 2013 sowie auch durch Messergebnisse, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden, eindeutig nachgewiesen.

Zum Vorwurf der BF, dass ihre "Grundlärmbelastung" etwa durch Flugzeuge des Bundesheeres schon sehr groß sei und dieser Umstand zu berücksichtigen sei, wird festgestellt, dass der Umgebungslärm nach den unbestrittenen Angaben der Konsensinhaberin, der BF und des SV Schalltechnik in der Auswertung der Messberichte der Konsensinhaberin herausgerechnet und in die Beurteilung, ob die vorgeschriebenen Schallpegelwerte eingehalten werden, daher nicht mit einbezogen wird.

Nach dem Vorbringen der BF ergebe sich die Berücksichtigungspflicht des Umgebungslärms insbesondere aus der Vorschreibung des Bewilligungsbescheides Pkt. 2.5 auf S. 64, welche lautet: Zusätzlich zu Pkt III.4.b des Schriftsatzes vom 16.02.2007 wird der vom gegenständlich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben verursachte langfristige, auf das Jahr gemittelte energieäquivalente 16-Stunden-Tagesmittlungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr in der Nachbarschaft 64 dBLAeq, 16h, anno (61 dBLAeq, 16h, anno auf dem Anwesen Sonnenring 62) nicht überschreiten.

1.3 Zum Einwand der geringfügigen Abweichung der Überlastschüttung

Im angefochtenen Bescheid wurde unter Pkt. I.2 erster Punkt ua eine Abweichung vom ursprünglich geplanten Projekt - nämlich die Errichtung einer Überlastschüttung statt der (erst später zu realisierenden) Haupttribüne und dem Partnergebäude - als geringfügige Änderung bewilligt. Die Überlastschüttung bestand für etwa 2 Jahre, mittlerweile wurden die ursprünglich geplanten Gebäude errichtet, deren Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung im Rahmen des Abnahmeverfahren der Teilrealisierungsstufe 4 überprüft wird.

Nach den BF sei die Errichtung der ursprünglich geplanten Gebäude auf Grund der massiven Barrierewirkung Teil des Immissionskonzeptes und somit auch Schallschutzmaßnahme. Der im angefochtenen Bescheid genehmigte Erdwall sei um mind. 1,3 m niedriger und die aufgesetzte Gabionenwand weise in der Mitte des Erdwalls eine 195 m breite Lücke auf. Der mittlere Teil des Erdwalls sei damit maximal 8 m Höhe hoch. Das Abschirmmaß mit den Gabionenwänden sei nur um ca. 0,3 dB geringer, das Abschirmmaß ohne diese bringe jedoch einen Unterschied von 1,6 dB. Der Grund läge in der geringeren Abschirmhöhe und den dadurch entstehenden Schallreflexionen am Boxengebäude, die vermehrt über den Erdwall treten könnten. Auch sei die Entfernung des Erdwalls zum südlichen Fahrbahnrand der Rennstrecke um rund 4 m größer. Gesamt betrachtet würde die Lärmsituation durch den konsenslosen Bau des Erdwalls verschlechtert.

Die Konsensinhaberin brachte zu den Beschwerden zusammenfassend vor, die geringfügige Änderung sei wegen der geologischen Verhältnisse als Bodenverbesserungsmaßnahme und vorbereitende Maßnahme hergestellt worden. Die BeSB GmbH Berlin habe die Überlastschüttung so dimensioniert, dass eine im Vergleich zu Partnergebäude und Haupttribüne zumindest gleichwertige schallschirmende Wirkung gegeben sei. Dies sei mittels einer Schallausbreitungsberechnung belegt und vom schalltechnischen Prüfgutachter der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt worden. Die Schirmwirkung der Überlastschüttung sei somit mehrfach schalltechnisch beurteilt worden (Teilgutachten Schalltechnik des SV Schalltechnik vom 24.01.2011 oder durch die fachliche Stellungnahme der Besb GmbH Berlin vom 09.02.2012). Dadurch sei nachgewiesen worden, dass diese Konstruktion eine äquivalente und in Teilen sogar etwas bessere Schirmwirkung als das Partnergebäude und die Haupttribüne hätten. Die geringere Höhe der Überlastschüttung sei unstrittig, jedoch sei die Überlastschüttung deutlich länger und weise auch keine baulichen Lücken auf - die unterschiedlichen Proportionen würden keinen schalltechnischen Unterschied bedingen.

Im Beschwerde(vor)verfahren hat die Konsensinhaberin eine fachliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin vom 07.04.2014 vorgelegt. Zusammenfassend wird das Vorbringen der Konsensinhaberin fachlich belegt. Die unbelegt gebliebene Behauptung der geringeren schallabschirmenden Wirkung der Überlastschüttung könne durch die bereits im Abnahmeverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Stellungnahmen widerlegt werden (Gutachten der BeSB GmbH Berlin, Beurteilung der baulichen Schallschutzmaßnahmen vom 26.11.2010 und ergänzende Auskünfte an den schalltechnischen SV zu den Schirmhöhen).

Ihre Behauptung, dass die im Abnahmebescheid genehmigte geringfügige Änderung im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Gebäuden der Haupttribüne und dem Partnergebäude eine geringere schalldämmende Wirkung hätten, haben die BF nicht fachlich belegt. Es wurde mit Verweis auf eine planerische Darstellung aber beschrieben, dass eine unterschiedliche Bauweise zu einer geringeren schalldämmenden Wirkung führe. Die BesB GmbH Berlin, vertreten durch Herrn Prof. Dr. Schaffert, gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass die geometrischen und architektonischen Abweichungen, die von den BF vorgebracht werden, deswegen nicht relevant sind, weil die Aufgabe darin bestand, die Überlastschüttung mit Hilfe des Prognosemodells so zu planen, dass zumindest eine gleichwertige schallschirmende Wirkung erzielt wird. Dementsprechend ist die Überlastschüttung geplant und gebaut worden. Zu den von den BF vorgebrachten baulichen Abweichungen wurde von der BesB GmbH Berlin, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Knobloch, schlüssig und beispielsweise dargelegt, dass die BF das rückwärtige Geländer etwa mit 110 cm angeben, da die Höhe in den Bauplänen ebenfalls mit 110 cm angegeben wurde. Die projektierte Schallschutzmaßnahme ist aber nur 100 cm hoch, da die restlichen 10 cm aus einem schalltechnisch irrelevanten Handlauf resultieren. Es wurden noch vergleichbare weitere Beispiele für Erklärungen der Abweichungen angeführt.

Zur Frage (b), ob die Errichtung der geringfügigen Abweichung der Überlastschüttung im Rahmen des Abnahmeverfahrens gegenüber der ursprünglich geplanten Haupttribüne samt Partnergebäude zu einer höheren Lärmbelastung für den Beschwerdeführer führt(e), führte der SV Schalltechnik in seinem Gutachten vom 03.12.2014 aus:

Vom Beschwerdeführer wird in der Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011 generell festgehalten, dass durch die Errichtung des Erdwalls anstelle der im Jahr 2007 genehmigten Tribünenanlage südlich der Start-Ziel-Geraden des Red Bull Rings stets zu geringe Schirmhöhen angegeben werden. Weiters wird auf ein durchgehendes schalldichtes Geländer vor der ersten Sitzreihe verwiesen, welches in der Beurteilung der Überlastschüttung außer Acht gelassen worden wäre. In den weiteren Argumenten weist der Beschwerdeführer auf Detailvergleiche der Schirmhöhen zwischen dem Partnergebäude mit Haupttribüne und der Überlastschüttung mit Lärmschutzwänden, auf die ansteigende Topografie im Osten der Start-Ziel-Geraden mit dem dort befindlichen Waldgürtel, auf Schallreflexionen vom Werkstättengebäude und der dadurch möglichen Verschlechterung der Dämmwirkung sowie auf den nichtfachlichen Begriff der "wirksamen Schalldämmflächen" hin.

Dazu wird vorerst auf das schalltechnische Gutachten im UVP - Verfahren vom 25. Juni 2007 verwiesen. Darin wird im Pkt. 2.7.1.4 "Projektierte Lärmschutzmaßnahmen" zu den technischen Lärmminderungsmaßnahmen angeführt, dass sich solche Lärmschutzmaßnahmen bei Motorsportanlagen in erster Linie auf die Errichtung geeigneter Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg konzentrieren. Dabei handelt es sich um Lärmschutzwände, die an bestimmten Stellen in Streckennähe helfen, zumindest einen Teil der Geräuschemissionen abzuschirmen. Generell kann eine gut wirksame Emissionspegelminderung durch die Errichtung von Lärmschutzwällen bzw. -wänden aufgrund der räumlichen Ausdehnung von Motorsportanlagen in der Regel nur sehr schwer erreicht werden.

Im Falle von Motorsportanlagen können schon aus Sicherheitsgründen nur sehr eingeschränkt Wände oder Wälle in direkter Nähe zur Strecke errichtet werden. In den meisten Bereichen würden wirksame Schallhindernisse außerhalb des notwendigen Sicherheitsabstandes eine praktisch absurde Bauhöhe erfordern und die Streckeneinsicht für Fahrer und Publikum verhindern.

Diese Problematik wird in der folgenden Detailbetrachtung nochmals verdeutlicht.

Die Lärmschutzwände entlang der Start-Ziel-Geraden weisen lokal Einfügungsdämmwerte von bis zu 5 dB in Bezug auf den IP 5 in Kattigar auf. Da Wände immer in einiger Entfernung zur Rennstrecke errichtet werden müssen um Platz für Sturzzonen, Rettungsgassen, Leitplanken usw. zu gewährleisten, ist dieser Dämmwert nicht überall an der Start-Ziel- Geraden erreichbar. Die Abschirmwirkung der Maßnahmen für die gesamte Start-Ziel- Gerade beträgt ca. 3 dB. Dazu kommt noch, dass auch ohne Lärmschutzwände an Start/Ziel der Immissionsanteil der entfernteren nicht abschirmbaren Streckenabschnitte bereits um 1 dB höher liegt, als der vom Start/Ziel Bereich allein. Selbst beim Erreichen einer guten Dämmwirkung von 5 dB entlang der gesamten Start-Ziel-Geraden wäre insgesamt nur eine Minderung der Immissionen des gesamten Rings von etwas über 1 dB möglich.

Obwohl diese Feststellungen nur die Lärmschutzwände am Ring im Bereich Vergleich zur ursprünglich geplanten Haupttribüne samt Partnergebäude herangezogen werden, da auch diese beiden Bereiche nur den Abschnitt der Start-Ziel-Geraden betreffen. Die vom Beschwerdeführer kritisierten zu geringen Schirmhöhen im Gutachten des nichtamtlichen SV vom 24.01.2011 mit den angeführten Differenzen lt. Tabelle 4 der Einwendungen sind daher als unbedeutsam und damit "geringfügig" zu bezeichnen.

Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass die Überlastschüttung unbestritten in Teilen eine geringere Höhe aufweist, dass sie aber andererseits deutlich länger als das Partnergebäude ist und keinerlei bauliche Lücken aufweist. Das Partnergebäude weist hingegen Zugangsöffnungen und einen deutlich abgesenkten Bereich unter dem sogenannten "Flügel" auf. Der Erdwall gleicht also Abschnitte mit geringerer Schallabschirmung durch andere Abschnitte mit höherer Schallabschirmung aus. Anders gesagt:

Es unterscheiden sich zwar die Proportionen der beiden Schallschirme, ihre Wirkung ist aber gleich, bzw. jene der Überlastschüttung sogar geringfügig besser.

Die Frage, ob die Errichtung der geringfügigen Abweichung der Überlastschüttung im Rahmen des Abnahmeverfahrens gegenüber der ursprünglich geplanten Haupttribüne samt Partnergebäude zu einer höheren Lärmbelastung für den Beschwerdeführer führt(e) kann daher mit großer Sicherheit mit "NEIN" beantwortet werden.

Abgesichert wird diese Feststellung auch durch die Saisonberichte 2011 - 2013 mit den messtechnischen Nachweisen für die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte.

Nach Abwägung der vorliegenden Beweismittel gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Stellungnahmen der BF, wenngleich diese auf einen hohen fachlichen Niveau erfolgten, nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten des SV Schalltechnik sowie der Privatgutachterin BesB GmbH Berlin in Frage zu stellen. Im Gegenteil geht das Gericht von den übereinstimmenden Schlussfolgerungen dieser Gutachten aus, wonach die geringfügige Änderung der Überlastschüttung keine geringere schalldämmende Wirkung hatte als die ursprünglich geplanten und mittlerweile errichteten Gebäude. Schlüssig ist das Vorbringen der BesB GmbH Berlin, wonach die Überlastschüttung danach dimensioniert wurde, dass mit ihr keine erhöhten Lärmimmissionen verbunden sind und sich dies auch in der Schallausbreitungsberechnung gezeigt hat. Die von den BF vorgebrachten Divergenzen zwischen dem Gutachten des SV Schalltechnik und den Planunterlagen betreffend bauliche Abweichungen konnten von der BesB GmbH Berlin schlüssig erklärt werden. Nachvollziehbar ist für das Gericht auch, dass die Nachbarn von der geringfügigen Abweichung daher gar nicht negativ betroffen sein können. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt, dass das vom Genehmigungsverfahren umfasste Immissionskontingierungsmodell unverändert weiter gilt. Letztlich wurde die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten maximalen Schallpegel auch durch die vorliegenden Messberichte der Jahre 2011 bis 2013 bestätigt (siehe oben Pkt. 3.2).

Es ist demnach festzustellen, dass die geringfügige Abweichung der Überlastschüttung im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Gebäuden keine erhöhte Lärmbeeinträchtigung für die BF mit sich bringt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Zum Antrag der Konsensinhaberin auf Zurückweisung der Beschwerden mangels Beschwer

Die Konsensinhaberin stellt als mitbeteiligte Partei den Antrag auf Zurückweisung der vorliegenden Beschwerden, da sich das relevante Vorbringen auf die geringfügige Abweichung (Überlastschüttung statt Haupttribüne und Partnergebäude) beziehe, welche mittlerweile nicht mehr bestehe. Die ursprünglich geplanten Gebäude seien nun errichtet, die BF somit klaglos gestellt und fehle ihnen insoweit jegliche Beschwer.

Die Konsensinhaberin verkennt, dass es sich dabei um eine Sachverhaltsänderung handelt, die vom Gericht im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht zwar grundsätzlich kein Neuerungsverbot, was nicht ausdrücklich geregelt ist, sich aber indirekt aus § 10 VwGVG ergibt. Danach sind neue Tatsachen und Beweise den Verfahrensparteien mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat daher die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm 7), es hat seiner Entscheidung also prinzipiell jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung vorliegt.

Zu § 66 AVG findet sich in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, folgende Lehrmeinung samt Hinweisen auf Judiakte des VwGH: Um keine für das Berufungsverfahren relevante Änderung des Sachverhaltes handelt es sich etwa bei der Herbeiführung des im angefochtenen Bescheid geforderten Zustandes (VwGH 07.02.1990, 88/01/0237), weil der Berufungswerber auch in diesen Fällen weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). In einem solchen Fall ist die Sachlage nicht anders zu sehen, als ob nach Erlassung des verpflichtenden Bescheides nichts geschehen wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 82 mVa weitere Judikatur des VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173). Weiter wird ausgeführt, dass, wenn im Falle einer Baueinstellung Berufung erhoben wurde, die Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des vorinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen hat. Sie hat nur zu prüfen, ob die Unterbehörde die Voraussetzungen für die Baueinstellung unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhalts zu Recht als gegeben angesehen hat (VwGH 30.08.1994, 94/05/0067; 20.05.2003, 2001/05/0144).

Aus Warte des Bundesverwaltungsgerichts gilt die vorstehende Lehrmeinung samt den Judikaturhinweisen für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten und ist insbesondere im gegenständlichen Fall anwendbar. Es besteht für eine andere Interpretation kein Raum, da die BF ansonsten ihrer Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der geringfügigen Abweichung beraubt würden. Immerhin hatte die Überlastschüttung als genehmigte geringfügige Änderung einige Jahre lang Bestand.

Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, ob die geringfügige Abweichung der Überlastschüttung (anstelle der Haupttribüne und dem Partnergebäude) - zum Zeitpunkt der Erlassung des Abnahmebescheides - zu Recht genehmigt wurde und tatsächlich keine Beeinträchtigung der Nachbarn mit sich brachte. Eine Zurückweisung der Beschwerden mangels Beschwer kommt gegenständlich nicht in Betracht.

2. Zum Beschwerdegegenstand

§§ 14 und 15 VwGVG lauten:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

...

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) ...

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

...

Gemäß den Gesetzesmaterialien soll Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte nach § 14 VwGVG die Beschwerdevorentscheidung sein. Anders als in Berufungsvorentscheidungen soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP ).

Der Gesetzgeber wollte offenbar die Beschwerdevorentscheidung als die "spätere" Entscheidung als Gegenstand der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sehen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 Rz 1). Man könnte also davon ausgehen, dass die Beschwerdevorentscheidung in derselben Sache dem ursprünglichen Bescheid derogiert (Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rn 110). Dies kann aber nur jene Fragen betreffen, über die die Beschwerdevorentscheidung abspricht. In der Beschwerdevorentscheidung nicht behandelte Teile des angefochtenen Bescheides werden wohl aufrecht bleiben. Aus Sicht des Gerichtes kann Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens daher nur der angefochtene Bescheid in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung sein - anders formuliert der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass dem Gericht nach § 15 VwGVG die Beschwerde vorzulegen ist. Das Gericht hat aber nicht nur nach den Bestimmungen des VwGVG, sondern auch nach dem B-VG (vgl. Art. 130) über Beschwerden zu erkennen.

Beurteilungsgegenstand in der Sache ist daher der Abnahmebescheid der Teilrealisierungsstufe 1 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung und es ist durch das Verwaltungsgericht über die Beschwerde samt dem Vorlageantrag zu erkennen.

3. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen

3.1 Zum Einwand der BF es läge nunmehr ein geändertes Projekt vor

§ 18 UVP-G 2000 lautet:

(1) Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

§ 20 UVP-G 2000 lautet:

(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22) durchzuführen ist.

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist. Für Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 erfolgt keine Abnahmeprüfung.

Die BF bringen vor, es läge eine geänderte Nutzungsart des Projektes insofern vor, als ursprünglich eine Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit errichtet werden sollte. Nun sei aber eine vermehrte Nutzung in Richtung Motorsport erkennbar, was eine Nutzungsänderung zur Folge habe.

Gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 sind der Abnahmeprüfung die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 (Umweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinden, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen) sowie § 19 Abs. 11 (Umweltorganisationen aus anderen Staaten) beizuziehen. Die Nachbarn sind dem Abnahmeverfahren demnach grundsätzlich nicht beizuziehen und sind diese in der Folge auch nicht legitimiert, Einwendungen zu erheben (Umweltsenat 10.11.2008, Zl. US 4A/2007/1-38). Eine Ausnahme dieser "Grundsatzregelung" findet sich in § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, wo es heißt, dass die Behörde in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen kann, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 (also etwa Nachbarn) Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

Dies spiegelt sich auch in den diesem Fall vorangegangenen Entscheidungen des VwGH vom 20.06.2013, Zln. 2012/06/0092 und 0093 wieder, wo dieser ausführt, dass die Möglichkeit des § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000, nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, eine Ausnahme darstellt. Weiter führt der Gerichtshof aus, dass nach dieser Bestimmung wohl nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Für die Parteistellung genügt es aber, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts möglich ist. Die Verweise von § 20 Abs. 4 über § 18 Abs. 3 Z 2 auf § 19 UVP-G 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass ua. Nachbarn, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist. Verwehrt man den "potenziell Betroffenen" jedoch die Parteistellung mit der Argumentation, eine Prüfung habe ergeben, dass eine Gefährdung nicht vorliegt, nimmt man diesen die Möglichkeit, ihre Interessen im Verfahren darzulegen und nach Akteneinsicht in die betreffenden Unterlagen allenfalls ein Vorbringen auf gleicher fachlichen Ebene zu erstatten. Zusammenfassend sind den BF daher die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens zur Prüfung der Auswirkungen der Abweichung zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen die Möglichkeit des Parteiengehörs einzuräumen.

Der Einwand, es läge eine Abweichung vom bewilligten Konsens insofern vor, als eine geänderte Betriebsweise stattfinde, wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Argument abgewiesen, dass eine geänderte Betriebsweise von der Konsensinhaberin nicht beantragt worden sei. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass vom Bewilligungsbescheid kein "festes Betriebskonzept" erfasst sei, sondern auf Grund der Unvorhersehbarkeit der künftig stattfindenden Veranstaltungen ein "flexibles Betriebskonzept" bewilligt worden sei.

Nach Ansicht des Gerichtes haben die BF hinsichtlich dieses Vorbringens Parteistellung, da ihnen - auch im Sinne des § 20 UVP-G 2000 - eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine - von der Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 39 AVG eventuell nicht festgestellte - Abweichung vom bewilligten Konsens zukommen muss. Eine solche Abweichung vom bewilligten Konsens ist nämlich vom Bewilligungsbescheid nicht mitumfasst. Wie die belangte Behörde aber letztlich richtig erkannt hat, umfasst die Bewilligung ein flexibles Betriebskonzept, welches nicht genau festlegt, an wie vielen Tagen Motorsportveranstaltungen etwa der Betriebsklasse A1 stattfinden dürfen. Vielmehr sind Rahmenbedingungen wie Maximalpegel und Tages- bzw. Jahreszeiten festgelegt, die einzuhalten sind und nicht überschritten werden dürfen. Eine vermehrte Nutzung der Anlage für Motorsportzwecke konnte daher nicht festgestellt werden, sondern wurden die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen maximalen Schallpegel und sonstigen Werte eingehalten.

Soweit das Vorbringen den Vorwurf beinhaltet, die dem Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegten Prognosewerte würden nicht eingehalten werden, ist darauf hinzuweisen, dass Prognosewerte den Zweck haben, die möglichen Beeinträchtigungen eines Vorhabens so weit als möglich im Vornhinein zu beurteilen, um die Auswirkungen eines Vorhabens abschätzen zu können. Diese Auswirkungsbeurteilungen bilden aber keinen Teil der Bewilligung selbst, weshalb auch die Einhaltung von Prognosewerten nicht verbindlich sein kann (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 20 Rz 14; Krämmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G, RdU-UT 2011/12; aA US 07.04.2011, 9B/2005/8-626 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]). Zu überprüfen ist gemäß § 20 UVP-G 2000 vielmehr die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Bewilligung, nämlich dem Spruchteil des Bewilligungsbescheides, der Vorhabensbeschreibung als integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches, sowie sämtliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen. Entgegen der Ansicht der BF stellt eine lediglich im exemplarischen Betriebskonzept im Rahmen der UVE enthaltene Auflistung von Tagen, welche im konkreten Fall vorsieht, an wie vielen Tagen im Jahr (exemplarisch) Betriebstage welcher Betriebsklasse stattfinden, keine bescheidmäßige Vorschreibung dar.

Zur Frage, ob die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Maximalwerte eingehalten wurden, siehe nächster Pkt. 3.2.

Die Abweisung der diesbezüglichen Einwendungen der BF in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher zu Recht.

3.2 Zum Einwand der BF betreffend die Überschreitung der Maximalschallpegel

Die BF bringen vor, die Berechnungsmethoden des SV Schalltechnik seien bereits im Genehmigungsverfahren unzureichend gewesen und würde für die Nachbarn dadurch eine geringere Lärmbelastung suggeriert. Soweit die BF mit diesem Vorbringen sowie den eigenen vorgelegten Messtabellen vermeinen, dass die im Genehmigungsverfahren herangezogenen Gutachten unzulänglich seien und die im Genehmigungsverfahren hervorgekommenen Prognosen der Lärmbelastung falsch ermittelt worden wären, verkennen die BF, dass sie ein solches Vorbringen bereits im Genehmigungsverfahren hätten erstatten müssen. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches nur dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 - allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).

Dem Vorbringen, die verwendeten Messgeräte seien in Österreich zum Teil nicht zugelassen, es fände sich keine ÖNORM-gerechte Eichung der Geräte und seien die Messberichte untauglich, weil aus ihnen nicht hervorgehe, an welchen Messpunkten welche Messgeräte verwendet worden seien, kommt insofern Relevanz zu, als hier die Beweiskraft der Messberichte in Zweifel gezogen wird. Diese werden aber von der belangten Behörde als Begründung dafür herangezogen, dass die vorgeschriebenen Maximalpegelwerte bisher nicht überschritten worden seien. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des SV Schalltechnik wurden die Messberichte dem Stand der Technik nach erstellt und haben die BF ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung relativiert. Letztlich besteht kein Zweifel über die Qualität der vorliegenden Messberichte sowie ihrer Aussagefähigkeit.

Die BF bringen weiters vor, bei der Beurteilung, ob die maximal zulässigen Schallpegelwerte eingehalten werden, sei auch der Umgebungslärm zu berücksichtigen; dies ergebe sich insbesondere aus der Vorschreibung im Bewilligungsbescheid Pkt. 2.5 auf S. 64. Gerade hier verkennen die BF aber, dass in der zitierten Vorschreibung ausdrücklich auf den vom Vorhaben verursachten Pegel abgestellt wird. Eine andere Auslegung ist auch deswegen undenkbar, da sich Vorschreibungen immer nur auf vom Vorhaben verursachte Auswirkungen beziehen können, da die Konsensinhaberin auf solche, nicht vorhabensbedingte Auswirkungen, in der Regel keinen Einfluss nehmen kann.

Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht der Verweis der BF auf das Judikat des VwGH vom 08.06.20122, Zl. 2011/06/0048, wo ausgeführt

wird: ... Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel

der Flächenwidmung geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insofern maßgeblich ist, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (des sogenannten Ist-Maßes) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (des sogenannten Prognosemaßes) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten dürfen. In dem Fall, dass die Ist-Situation an Lärmimmissionen in einem allgemeinen Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, ist der Wohncharakter des Gebietes in einem solchen zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes durch eine weitere bauliche Anlage ist aber nicht mehr zulässig. Unbestritten sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht nur die von einem Vorhaben verursachten Immissionen zu berücksichtigen, sondern ist grundsätzlich, wie vom Verwaltungsgerichtshof beschrieben, vom Ist-Maß auszugehen, weil nur so das Gesamtmaß an einwirkenden Immissionen beurteilt werden kann. Eine Beurteilung, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Immissionen zulässig sind, ist aber bereits im Bewilligungsverfahren vorzunehmen. Fragen des Bewilligungsverfahrens sind nicht Gegenstand des Abnahmeverfahrens (siehe dazu ausführlicher Pkt. 3.1).

Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen maximalen Schallpegelwerte wurden soweit, wie bereits in den Feststellungen dargelegt, eingehalten. Die belangte Behörde hat daher auch diese Einwendungen zu Recht abgewiesen.

3.3 Zur Genehmigungsfähigkeit der geringfügigen Abweichung

Die Kernfrage der gegenständlichen Beschwerden ist, ob die im Abnahmeverfahren über die Teilrealisierungsstufe 1 genehmigte geringfügige Änderung der Errichtung einer Überlastschüttung statt einer Haupttribüne und einem Partnergebäude genehmigungsfähig war. Die BF brachten in ihren Beschwerden zusammenfassend vor, die Überlastschüttung (Erdwall) hätte eine geringere schalldämmende Wirkung als die ursprünglich geplanten Gebäude und würden somit eine höhere Lärmbelastung für die Nachbarn darstellen.

Die belangte Behörde wies die Beschwerden der BF in ihrer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die behauptete negative schallabschirmende Wirkung der Überlastschüttung bereits im Abnahmeverfahren der Teilrealisierungsstufe 1 fachlich widerlegt worden sei. Dort sei vom schalltechnischen Gutachter der Konsensinhaberin, BeSB GmbH Berlin, mittels computerunterstützter normgerechter Schallausbreitungsberechnungen der Nachweis erbracht worden, dass die Überlastschüttung eine äquivalente und in Teilen sogar bessere Schirmwirkung als die ursprünglich geplanten Gebäude habe. Eine nachteilige Auswirkung auf die Nachbarn sei jedenfalls auszuschließen. Zusätzlich gelte das vom Genehmigungsbescheid umfasste Immissionskontingierungsmodell weiter und würden diese Werte permanent eingehalten. Dieses Gutachten sei vom SV Schalltechnik als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt worden. Im Übrigen seien die BF diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb von den vorliegenden Gutachten auszugehen sei.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die BF erneut fachliche Argumente vor und vermeinen damit eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung der geringfügigen Abweichung aufzuzeigen. Nach Einholung eines Gutachtens des SV Schalltechnik und Anhörung der Parteien sowie insbesondere der Privatgutachterin, BesB GmbH Berlin, war vom Gericht festzustellen, dass mit der Genehmigung der geringfügigen Abweichung der Überlastschüttung keine, wie von den BF vorgebracht, erhöhten Lärmimmissionen verbunden waren. Die BF haben zwar auf einem fachlich hohen Niveau ihre Stellungnahmen erstattet, sind den vorliegenden Gutachten des SV Schalltechnik und der BesB GmbH Berlin aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich notwendig, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen (vgl etwa VwGH 18.09.2003, 2002/06/0038; 15.12.2009, 2009/05/0108 oder zuletzt im Fall "Semmering-Basis-Tunnel" 26.06.2014, 2013/03/0062). Die Einwendungen der BF waren letztlich nicht geeignet eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Gutachten des SV Schalltechnik sowie der BeSB GmbH Berlin aufzuzeigen.

Das weitere Vorbringen der BF, die nunmehr errichteten Gebäude der Haupttribüne und des Partnergebäudes seien nicht wie im Bewilligungsbescheid vorgesehen errichtet worden, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern nach den Angaben der belangten Behörde Teil des Abnahmeverfahrens über die Teilrealisierungsstufe 4.

Da eine erhöhte Lärmbeeinträchtigung durch die Überlastschüttung nicht festgestellt werden konnte und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Genehmigungsfähigkeit dieses Bauwerks in Frage zu stellen, hat die belangte Behörde diese gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu Recht nachträglich als geringfügige Abweichung im angefochtenen Abnahmebescheid genehmigt und die diesbezüglichen Einwendungen der BF im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

3.4 Zu den sonstigen Einwänden der BF

Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensrechten ist auszuführen, dass die Zuerkennung der Parteistellung für die BF, die bereits durch den VwGH in seinen oben zitierten Entscheidungen gefordert wurde, nachgeholt wurde. Den BF wurde Akteneinsicht gewährt und ihnen der gegenständliche Abnahmebescheid zugestellt, damit sie letztlich von ihrer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen konnten. Im Beschwerdevorverfahren wurden den BF die Verfahrensergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihnen Möglichkeit geboten, dazu Stellungnahmen abzugeben. Eine darüber hinausgehende Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde von den BF weder vorgebracht noch ist eine solche durch das Gericht erkennbar.

Dem Vorbringen der BF hinsichtlich einer Befangenheit des XXXX als Organwalter, der den gegenständlichen Teilabnahmebescheid erlassen hat, wurde bereits durch die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung entgegengetreten. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, worin die behauptete Befangenheit liegen soll und wurde von den BF auch nicht vorgebracht, wie sich eine solche im angefochtenen Bescheid niedergeschlagen hätte.

4. Zusammenfassung

Das Vorbringen der BF vermochte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Kern der Sache war die Genehmigung einer Überlastschüttung anstatt einer Haupttribüne samt Partnergebäude im Rahmen des Abnahmeverfahrens als geringfügige Abweichung. Die Behauptung der BF, diese Bewilligung habe zu einer erhöhten Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn geführt, konnte im Beschwerdeverfahren nicht verifiziert werden. Im Gegenteil war es für das Gericht erwiesen, dass die Abweichung denselben, wenn nicht einen geringfügig höheren, Schallschutz bringt wie die ursprünglich geplanten Gebäude.

Dem Antrag der Konsensinhaberin, die Beschwerden mögen zurückgewiesen werden, weil die ursprünglich geplanten Gebäude mittlerweile errichtet worden sind und daher die Beschwer für die BF fehle, konnte nicht nachgekommen werden. Es handelt sich dabei nämlich um keine im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Sachverhaltsneuerung.

Auch die weiteren Beschwerdepunkte, nämlich das Vorbringen, die Maximalschallpegel würden laufend überschritten werden und es sei eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Anlage erfolgt, vermögen den BF nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Einhaltung der Schallpegel konnte vom Gericht auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen festgestellt werden und sind die BF den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einer Nutzungsänderung in Richtung mehr Motorsport mangelt es an Relevanz, da eine Vorschreibung dem Bewilligungsbescheid, an wie vielen Tagen Motorsportveranstaltungen welcher Betriebsklassen stattfinden dürfen, nicht zu entnehmen ist. Die Einhaltung jener bescheidmäßigen Vorschreibungen, wie die Einhaltung von maximalen Schallpegeln oder die Nichtüberschreitung sonstiger festgelegter Maximalwerte, konnte vom Gericht aber festgestellt werden.

Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde daher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und konnte auch der Vorlageantrag der BF zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die verfahrensrechtliche Seite der Beschwerden betreffend die Verfahrensrechte der BF im Abnahmeverfahren wurde gegenständlich ausführlich durch den VwGH in seinen Entscheidungen vom 20.06.2013, Zln. 2012/06/0092 und 0093 erörtert (mHa VwGH vom 25.06.2001, Zl. 2000/07/0012).

Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches nur dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH vom 26.06.1996, Zl. 95/07/0229; 28.01.1992, Zl. 90/07/0099; 18.03.1994, Zl. 91/07/0041 - allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).

Zur Notwendigkeit, dass nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines (Amts)sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen sind vgl etwa VwGH 18.09.2003, Zl. 2002/06/0038; 15.12.2009, Zl. 2009/05/0108 oder zuletzt im Fall "Semmering-Basistunnel neu" 26.06.2014, Zl. 2013/03/0062.

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