Normen
AVG §13a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. August 1982 wurde der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am F-Bach sowie der Nutzung des Wassers für Schotterwaschzwecke und Versickerung der Waschwässer in einem Sickerbecken erteilt. Die Frist für die Bauvollendung wurde mit 31. Oktober 1984 festgesetzt. Der damalige Fischereiberechtigte Eugen W. war diesem Verfahren beigezogen worden, hatte aber in der Verhandlung vom 11. August 1982 gegen die Bewilligung keinen Einwand erhoben, weil er sich mit der mP außerhalb der Verhandlung über allfällige Schäden an der Fischerei geeinigt habe. Er hat auch in der Folge gegen den Bewilligungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1984 zeigte die mP dem Landeshauptmann die Fertigstellung der Anlage an. An der Kollaudierungsverhandlung am 29. und 30. März 1990 nahm für den Beschwerdeführer (als nunmehrigem Fischereiberechtigten) Josef W. teil, der in dieser Verhandlung und in schriftlichen Eingaben vom 30. März 1990 und vom 8. April 1990 Einwendungen erhob.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. April 1990 wurden gemäß den §§ 99 und 121 WRG 1959 I) die vorgeschriebenen Anlagen bei gleichzeitiger Bewilligung nachträglicher Änderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt und der mP die Behebung von Mängeln binnen einer Frist bis zum 31. Oktober 1990 aufgetragen; II) den Einwendungen des Fischereiberechtigten keine Folge gegeben und III) die Verfahrenskosten bestimmt. In der Begründung dieses Bescheides verwies der Landeshauptmann auf die im Kollaudierungsverfahren eingeholten, klaren und schlüssigen Gutachten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte der Landeshauptmann aus, dessen Rechtsvorgänger habe gegen die Bewilligung keine Einwendungen erhoben. Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen die Kollaudierung wären daher nur dann zulässig, wenn eine andere als die bewilligte Anlage errichtet worden wäre und wenn, darauf gestützt, ein Vorbringen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 vorläge. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezögen sich aber überwiegend auf andere Vorbringen, und zwar:
- Verjährung durch den langen Zeitraum vom Einlangen der Fertigstellungsanzeige bis zur Überprüfungsverhandlung
- Nichtzustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides
- Ausführung der Wasserfassung in Abänderung vom Einreichprojekt und derart, daß das gesamte ankommende Wasser im "Rost" (gemeint ist wohl das Einlaufgitter des Tiroler Wehres) verschwindet
- Nichtbekanntsein der wasserrechtlichen Bewilligung für die Schotterwaschanlage
- Nichtigkeit dieser Bescheide
- Nichtbeiziehung eines Fischereisachverständigen
- Geltendmachung von Schadenersatz
- Wasserberechtigter ist die X-AG und nicht die S-Ges.m.b.H. Co KG
- Das zu kollaudierende Kraftwerk ist keine Kleinkraftanlage
- Verstoß gegen die Vorschrift des § 110 WRG 1959
- Fehlen der Baubewilligung für das Maschinenhaus
- Fehlen einer Rodungsbewilligung
- Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes infolge ungenutzten Verstreichens der Bauvollendungsfrist
- Änderung der Wasserfassung
- Änderung an der Nutzwasserableitung
- Fehlende Wasserrechtsbewilligung für die Sand- und Schottergewinnungsanlage an sich
- Durchführung eines Kollaudierungsverfahrens über ein bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht
- Mangelnder Versuch einer gütlichen Einigung."
Zu beachten seien von diesen Einwendungen nur jene, die eine Änderung der Anlage mit Bezug auf die Rechte des Fischereiberechtigten zum Inhalt hätten. Solche Änderungen beträfen die Wasserfassung und die Abzweigung der Nutzwasserleitung. Die Wasserfassung sei zwar nicht projektsgemäß errichtet worden, weil bei der Verhandlung aus wasserbautechnischen Gründen konkret jene Art der Wasserfassung vorgeschrieben worden sei, die auch zur Ausführung gelangt sei. Dies sei dem Fischereiberechtigten bekannt gewesen, der den Bescheid nachweislich zugestellt erhalten habe. Die Abzweigung der Nutzwasserleitung sei nicht im Maschinenhaus, sondern in einem eigenen Schacht im Unterwasserkanal gebaut worden, es sei aber sichergestellt, daß nicht mehr als die konsentierten 14 l/s abgeleitet werden könnten. Demnach sei der Fischereiberechtigte durch diese Änderungen nicht beschwert, die Konsenswassermengen änderten sich nicht. Zudem hätte der Fischereiberechtigte Einwendungen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 erheben müssen. Da er dies unterlassen und ganz allgemein Schadenersatz gefordert habe, sei sein Vorbringen im Wasserrechtsverfahren unbeachtlich. Zum Teil sei dieses Vorbringen schlichtweg unverständlich (zB. Bestreiten der aktenkundigen Bescheidzustellung, Behauptung, nicht die mP, sondern die X-AG sei Wasserberechtigter), zum Teil rechtlich verfehlt (Verjährung bzw. Erlöschen des Wasserrechtes, Nichtigkeit von Bescheiden), zum anderen Teil wiederum im wasserrechtlichen Verfahren unbeachtlich (angeblich fehlende Bau- und Rodungsbewilligungen). Es würden diesbezüglich aber nunmehr von Amts wegen behördliche Erhebungen eingeleitet.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, es gebe gar keine der mP erteilte wasserrechtliche Bewilligung; auch habe die mP die Bauvollendungsfrist versäumt; wegen des langen Zeitraums sei der Genehmigungsbescheid "verfallen"; ferner werde das genutzte Wasser nicht in den F-Bach zurückgeleitet, obwohl sich der genehmigte Wasserbezug nur auf den T-Bach bezogen habe; da alles vom F-Bach anfließende Wasser restlos in einem Rost verschwinde, werde die Fischerei geschädigt, was nicht nachträglich als geringfügig saniert werden durfte; die mP sei nur zum Schein als Bewilligungswerber aufgetreten, genutzt werde von der X-AG; unrichtig seien auch die Ausführungen des Sachverständigen für Wildbachverbauung, der F-Bach sei bis heute nicht verbaut; der Beschwerdeführer verlange schließlich, daß der ehemals bestehende große Tümpel im F-Bach beim Krafthaus wieder hergestellt werde, um die Bachforellenzucht zu ermöglichen.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge; gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist für die von der mP vorzunehmende Mängelbehebung bis 31. Mai 1991 erstreckt. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufes und einer Wiedergabe des § 121 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde dazu begründend aus, Gegenstand des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens sei die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung. Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid könnten im Kollaudierungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, es könne nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Einwendungen gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der von der belangten Behörde bereits anzuwendenden Fassung gemäß der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 seien also nur hinsichtlich abgeänderter Ausführung der Anlage und nachträglicher Bewilligung dieser Abänderungen möglich, wobei diese Einwendungen nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei betreffen dürften. Dazu habe der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Äußerung abgegeben:
"Aus ho. Sicht ist die gemäß Auflagen (entgegen dem eingereichten Projekt) ausgeführte Situierung der Wasserfassung im Zuge einer Kollaudierung nicht als Projektsänderung zu betrachten, sondern das eingereichte Projekt inkl. aller bescheidmäßigen Abänderungen stellt das Vergleichsobjekt zum ausgeführten Bauwerk dar. Unter dieser Voraussetzung ist der geänderte Wassereinzug nicht als Projektsänderung zu qualifizieren. Überdies hätte diese bauliche Änderung - Verschiebung des Einlaufbauwerks um einige Meter bachauf - auch keinen negativen Einfluß auf die Fischerei bachab, da diesbezüglich allein die Dotierwassermenge bzw. der Wassereinzug maßgeblich ist und an diesen Werten gegenüber dem Bewilligungsprojekt nichts geändert wurde. Im Bewilligungsbescheid wurde keine Dotierwasserabgabe vorgeschrieben, sondern lediglich für Zwecke der Wasserversorgung ein Vorbehalt von 2 l/s zu Gunsten der Wasserrechtsbehörde gemacht; der Einzug des gesamten natürlichen Zuflusses (innerhalb des Konsens von 200 l/s) ist somit dem Bewilligungsbescheid entsprechend. Anzumerken ist, daß von der Naturschutzbehörde lt. Akt im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Dotierwassermenge vorgeschrieben wurde.
Die weiteren konstruktiven Änderungen nach der Wasserfassung, aber vor der Wasserrückgabe betreffen lediglich das ausgeleitete Wasser und berühren somit fischereiliche Belange nicht (im Kollaudierungsbescheid auf Seite 6 als Pkt. 2 - 4 aufgelistet).
Die in konstruktiver Hinsicht geänderte Ableitung von 14 l/s von unterhalb der Turbine vor der Wasserrückgabe ins Bachbett zum Zwecke der Gewinnung von Waschwasser für ein Schotterwerk beeinflußt die Fischerei nicht, solange der Konsens von 14 l/s eingehalten wird. Eine Nachrechnung des Einzugs ist ho. nicht möglich, da keine Detailpläne vorliegen; dieser Punkt wurde allerdings im Zuge der Kollaudierungsverhandlung vom Amtssachverständigen für Kulturtechnik geprüft und als korrekt beurteilt. Da vom Berufungswerber konkrete Abweichungen der Ausleitung von Waschwasser gegenüber dem Konsens nicht geltend gemacht wurden und überdies eine geringe Abweichung des absolut sehr geringen Einzugs (14 l/s max. Einzug bei einer natürlichen Wasserführung von 180 bis 620 l/s jeweils Monatsmittel) für die Unterlieger keine spürbaren Auswirkungen hätte, wird eine diesbezügliche Überprüfung für nicht erforderlich gehalten.
Da sämtliche Änderungen keine Auswirkungen auf die Fischerei haben, wird auf die einzelnen Vorbringungen nicht im Detail eingegangen. (Soweit es sich um Einwendungen mit wasserbautechnischen Fragestellung handelte, sind sie durch die o. a. Ausführungen ohnedies bereits abgehandelt)."
Diese Ausführungen habe der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Grund der vom Beschwerdeführer zu seinen Ausführungen abgegebenen Stellungnahme wie folgt ergänzt:
"Die Festlegung der Konsenswassermenge im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid (200 l/s, kein Dotierwasser, 2 l/s Vorbehalt der Wasserrechtsbehörde) wurde nicht als "gerecht" beurteilt, sondern festgestellt, daß das angeführte Bauwerk bzw. der Betrieb laut Akt dem Bewilligungsbescheid entspricht, d. h. ein Totaleinzug über mehrere Monate im Jahr dem Konsens entspricht.
Die Wasserentnahme zum Kraftwerksbetrieb erfolgt laut Bewilligungsbescheid vom 16. August 1982 und zugehörigem Projekt aus dem F-Bach, die Abkehr der 14 l/s Waschwasser wurde laut Bescheid "im Krafthaus unmittelbar nach der Turbine" vorgesehen. Somit darf zweifelsfrei Wasser aus dem F-Bach im maximalen Umfang von 14 l/s abgekehrt werden (Pkt. 3 des Bescheides und Auflage 21).
Die vergleichsweise angeführten natürlichen Abflüsse beziehen sich auf den F-Bach im Talboden, d.h. ca. im Bereich der Wasserrückgabe. An der Fassungsstelle ist der Abfluß wesentlich geringer - nicht ganz die Hälfte - und überdies unterschreiten Niedrigwasserangaben (MJNQ oder NNQ) mittlere Monatsabflüsse deutlich. Die vom Berufungswerber zitierten Zahlen - 2 Monatsmittel zu 180 bzw. 160 l/s und eine Einzelmessung (nicht überprüft) von 26 l/s sind also kein Widerspruch zu den ho. Feststellungen.
Ein Lokalaugenschein ist aus wasserbautechnischer Sicht nicht erforderlich, da die für die Beurteilung erforderlichen Daten zweifelsfrei aus dem Akt zu entnehmen waren und ein Lokalaugenschein keine neuen Erkenntnisse brächte. Die erste ho. Stellungnahme wird vollinhaltlich aufrecht erhalten."
Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Vorbringen nicht innerhalb des ihm von § 15 Abs. 1 WRG 1959 vorgegebenen Rahmens bewegt. Er habe nämlich keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangt und habe sich darauf beschränkt, vermeintliche (gemeint offenbar: objektive) Rechtsverletzungen aufzuzeigen. Aus dem Gutachten ergebe sich auch, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen bei der Ausführung des Projektes entweder nicht als Änderungen zu qualifizieren seien oder fischereiliche Belange nicht berührten. Die Entnahme von Wasser aus dem F-Bach im Rahmen der Konsenswassermenge von 200 l/s entspreche dem Bewilligungsbescheid. Der Wassereinzug sei zwar nicht dem Einreichungsprojekt, jedoch in Erfüllung von Auflagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend errichtet worden. Die konstruktiven Änderungen nach der Wasserfassung, aber vor der Wasserrückgabe berührten fischereiliche Belange nicht. Da alle Daten zweifelsfrei aus dem Akt zu entnehmen gewesen seien, sei ein Lokalaugenschein nicht nötig. Die wasserrechtliche Bewilligung für das Schotterwerk und für das Asphaltwerk sei nicht Gegenstand des vorliegenden Kollaudierungsverfahrens, sondern nur die Überprüfung der Wasserkraftanlage sowie der Nutzwasserentnahme und -versickerung. Die Bauvollendungsfrist sei mit Rücksicht auf die am 31. Oktober 1984 erfolgte Fertigstellungsanzeige nicht überschritten worden. Die Notwendigkeit zur Beiziehung eines Fischereisachverständigen sei nach Auffassung der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit, unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsermittlung und unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit" erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die mP beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung gemäß der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichene Nachteile gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Fischereiberechtigter an dem von der mP in Anspruch genommenen Gewässer. Im Beschwerdeverfahren geht es allerdings nicht um die Bewilligung des Vorhabens der mP, sondern um die Überprüfung der Ausführung ihrer Wasseranlagen nach § 121 WRG 1959.
Gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter war Partei des Überprüfungsverfahrens und wurde diesem auch beigezogen. Seine Einwendungen in diesem Verfahren waren allerdings in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen einer Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 zustehenden Maßnahmen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1986, 85/07/0235, und vom 29. November 1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, waren ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1986, 85/07/0297, und vom 12. Februar 1991, 89/07/0167).
Erstmals in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Hinblick auf die Anlagen der mP nicht nur als Fischereiberechtigter Partei, sondern auch als Inhaber eines - nicht näher umschriebenen - Wasserbenutzungsrechtes und als Anrainer. Mit diesem Vorbringen mußte der Beschwerdeführer bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern.
Mehrere der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe erledigen sich bereits durch die oben beschriebene mehrfache Beschränkung seines Einwendungsrechtes als (bloßer) Fischereiberechtigter. So etwa der Hinweis des Beschwerdeführers auf Mängel des - unbekämpft gebliebenen - Bewilligungsbescheides vom 16. August 1982, wobei der Beschwerdeführer offenläßt, welche Projektveränderung er als wesentlich und seinen Fischereirechten abträglich erachtet und welche Maßnahmen er zu deren Schutz vorzuschlagen gedenkt. Aber auch die gegen Wassereinzug und Wasserfassung gerichteten Beschwerdeausführungen stellen sich in Wahrheit als eine im Kollaudierungsverfahren unzulässige Bekämpfung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides dar. Dasselbe gilt für die angebliche Unterbrechung einer früher durchgehenden Verbindung zweier Bäche und für die angebliche Beseitigung eines früheren Tümpels durch den Kraftwerksbau. Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe übersehen, daß sich die wasserrechtliche Bewilligung nur auf den T-Bach, nicht aber auf den F-Bach bezogen habe. Aus dem Projekt und aus dem Bewilligungsbescheid geht das Gegenteil hervor, und auch der Sachverständige hat seine Ausführungen demgemäß auf den F-Bach bezogen.
Wenn der Beschwerdeführer ferner vorbringt, die belangte Behörde hätte im Berufungsverfahren ihrer Manuduktionspflicht nicht genügt und dem Beschwerdeführer "keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt", so wird damit allein noch kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan, dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, an welchem Vorbringen er durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt auch, daß dem Kollaudierungsverfahren kein für fischereirechtliche Belange qualifizierter Sachverständiger beigezogen worden sei. Die Ausbildung eines technischen Sachverständigen beinhalte weder hygienische noch ökologische Elemente. Ob der Fischhaushalt eines Flusses durch eine Anlage beeinträchtigt werde, könne daher von einem technischen Sachverständigen nicht beurteilt werden. Ein Sachverständiger aus der Fischerei hingegen hätte erkannt, daß die vorgenommene Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Fischerei hervorrufe und welche Maßnahmen zu deren Schutz notwendig wären. Auch diesem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, welche Änderung der Beschwerdeführer konkret zum Gegenstand seiner Behauptungen machen will. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht möglich, dem Beschwerdeführer darin zu folgen, daß eine etwa erst mit dem angefochtenen Kollaudierungsbescheid nachträglich genehmigte Änderung gegenüber dem vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unbekämpft gelassenen Bewilligungsbescheid vom 16. August 1982 konkret für der Fischerei nachteilige Folgen verantwortlich sei. In der vorliegenden Form erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen als unzulässigerweise gegen die wasserrechtliche Bewilligung gerichtet und daher - ebenso wie die damit verbundenen Entschädigungsforderungen - im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur als in diesem Verfahren unzulässig.
Was den Hinweis in der Beschwerde betrifft, die mP habe die Fertigstellungsfrist versäumt, weshalb die belangte Behörde die Bewilligung für erloschen zu erklären gehabt hätte, überschreitet der Beschwerdeführer erneut die Grenzen der ihm als Fischereiberechtigten zustehenden Einwendungen (siehe dazu im übrigen den letzten Satz des § 121 Abs. 1 WRG 1959 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1980, 1692/80).
Soweit sich die Ausführungen der Beschwerde auf (angeblich fehlende) Bewilligungen für ein Schotterwerk beziehen, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Kollaudierung der mit Bescheid vom 16. August 1982 bewilligten Kleinwasserkraftanlage der mP am F-Bach ist.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich noch, die belangte Behörde sei nicht auf seine Einwendungen betreffend
- Nichtzustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (Verletzung des Parteiengehörs)
- Geltendmachung von Schadenersatz
- Wasserberechtigter ist die X-AG und nicht die S-Ges.m.b.H. Co KG
- das zu kollaudierende Kraftwerk ist keine Kleinkraftanlage
- Verstoß gegen die Vorschrift des § 110 WRG (tunlichste Verbindung mit anderen Verfahren, zB. naturschutzrechtliches Verfahren)"
eingegangen. Dazu ist zu sagen, daß der Beschwerdeführer derartiges Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann erstattet hat, worauf im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 10) eingegangen worden ist, ohne daß es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, dazu im Berufungsverfahren oder in seiner Beschwerde relevantes Vorbringen zur Widerlegung dieser Ausführungen vorzutragen. Im übrigen gilt auch für diese Behauptungen weitgehend, daß sie mit der mehrfach beschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nicht in Einklang zu bringen sind.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne daß es der Abhaltung einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mP betreffend Umsatzsteuer war als im Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.
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