BVwG W109 2102256-1

BVwGW109 2102256-111.3.2015

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43
VwGVG §28 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2102256.1.00

 

Spruch:

W109 2102256-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18.02.2015, Zl. XXXX, wegen der Zurückweisung eines Antrags, dass für die Errichtung eines Schweinestalls mit Lagerhalle in Laakirchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für ein näher bezeichnetes Vorhaben, der Errichtung eines Schweinestalls samt Lagerhalle in Laakirchen, ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dem Antrag war eine luftreinhaltechnische Stellungnahme eines zertifizierten Sachverständigen bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionssituation durch das Bauvorhaben angeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Antrag ausgeführt, dass für das gegenständliche Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen gewesen wäre und nicht ein Verfahren nach der Oö Bauordnung 1994, wie dies der Fall ist. Dazu wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.03.2013, C-244/12 , zum Flughafen Salzburg verwiesen; der im Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren sei nicht richtlinienkonform und daher sei auch im Fall einer Unterschreitung des Schwellenwertes - wie im vorliegenden Fall - eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte.

2. Mit Bescheid vom 18.02.2015 wurde der Antrag von der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt:

"Der Antragsteller bringt vor, dass ihm - aufgrund der im Antrag angeführten Gründe, auf welche nachstehend noch näher eingegangen wird - Parteistellung im Feststellungsverfahren zukommt und er daher den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellt.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Frage der Antragslegitimation klar von der Frage der Parteistellung zu trennen ist.

Die Frage der Antragslegitimation für eine Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, ergibt sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 7 1. Satz UVP-G 2000.

Antragslegitimiert sind demnach ausschließlich

Bei dieser in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 enthaltenen Aufzählung handelt es sich - nach übereinstimmender Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes - um eine abschließende Aufzählung (z.B. US 7A/2004/12 vom 24.09.2004 Pyhra, US 4A/2006/2 vom 28.02.2006 Amoldstein Funpark, US 7B/2007/20 vom 20.12.2007 Pyhra II, US 6A/2010/8-9 vom 19.07.2010 Rum, US 7B/2010/4-28 vom 30.07.2010 Hofstätten/Raab, US 5A/2011/7 vom 26.04.2011 Klagenfurt Stadion, US 7A/2011/26-8 vom 29.02.2012 Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg, US 7A/2011/26-20 vom 03.05.2013 Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg II, bzw. VwGH 14.12.2004 2004/05/0256, VwGH 28.06.2005 2004/05/0032, VwGH 27.09.2007 2006/07/0066). Einzelnen Personen, wie etwa Nachbarn, kommt kein solches Antragsrecht zu.

Davon getrennt zu betrachten ist die Frage der Parteistellung, welche in § 3 Abs. 7 6. Satz UVP-G 2000 geregelt ist. Demnach kommt im Feststellungsverfahren dem Projektwerber/der Projektwerberin, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zu. Dass der Gesetzgeber hier eine bewusste Trennung zwischen Antragslegitimation und Parteistellung vorgenommen hat, kommt insbesondere dahingehend zum Ausdruck, dass den mitwirkenden Behörden lediglich ein Antragsrecht (aber keine Parteistellung) und der Standortgemeinde lediglich Parteistellung (aber keine Antragslegitimation) zukommt.

Noch offensichtlicher wird diese Trennung durch § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, der mit BGBl. I Nr. 77/2012 eingefügt wurde. Demnach ist für den Fall der Feststellung, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Hiermit wurde bewusst die Möglichkeit zur Überprüfung des Ergebnisses der Feststellung bzw. nunmehr eine Beschwerdelegitimation (durch BGBl. I Nr. 95/2013), ohne Gewährung einer Antragslegitimation oder Zuerkennung einer Parteistellung während des Verfahrens geschaffen.

Nach derzeit geltender nationaler Rechtslage hat somit Herr XXXX, keine Legitimation zur Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und kommt ihm darüber hinaus im Feststellungsverfahren auch keine Parteistellung zu.

Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Aufforderung der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom 17. Oktober 2013, die Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu Gerichten in Bezug auf umweltrelevante Entscheidungen zu verbessern, bezieht sich ebenso wie das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den EuGH vom 16. Oktober 2013, nur auf die Kontrollbefugnis der Nachbarn im Feststellungsverfahren, nicht auf die Parteistellung an sich.

Die Europäische Kommission ‚hegt den Verdacht', dass die in Österreich geltenden Vorschriften Einzelpersonen keine ausreichenden Rechte zugestehen. Sie stützt sich auf Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) und führt dazu aus:

‚Österreich hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung [...] verstoßen, indem es gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Einzelpersonen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, nicht die Möglichkeit einräumt, eine rechtliche Überprüfung des Ergebnisses des besonderen Verfahrens zur Feststellung der Notwendigkeit einer UVP für ein bestimmtes Projekt zu beantragen, [...]'.

Betrachtet man Art. 11 UVP-Richtlinie, so besagt dieser:

‚(1) Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaates dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten

[...]'

Art. 11 der UVP-Richtlinie sowie die Europäische Kommission selbst sprechen somit nur von der Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung des Ergebnisses des UVP-Verfahrens (worunter gemäß der Europäische Kommission auch das Feststellungsverfahren fällt), wobei die Entscheidung, wem diese Möglichkeit eröffnet werden soll, gemäß Art. 11 Abs. 3 UVP-Richtlinie grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedsstaaten liegt. Eine Antragslegitimation zur Durchführung eines Verfahrens ist aus dieser Rechtsgrundlage nicht ableitbar.

Zur Bedeutung des Vorabentscheidungsersuchens des VwGH vom 16. Oktober 2013 für die österreichische Rechtslage ist weiters festzuhalten:

Am 13. November 2014 hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge in diesem vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren erstattet. Die Entscheidung des EuGH, ob diesen Schlussanträgen gefolgt wird, ist jedoch noch ausständig.

Durch das Vorabentscheidungsersuchen mag der VwGH zwar Zweifel an einer richtlinienkonformen Umsetzung im Hinblick auf das UVP-Feststellungsverfahren zum Ausdruck gebracht haben, dennoch wäre es verfehlt, vor Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung durch das UVP-G 2000 und entgegen einer ständigen und einheitlichen Rechtsprechung von Umweltsenat und VwGH, Nachbarn oder anderen Personen eine Parteistellung oder Antragslegitimation im Feststellungsverfahren zuzuerkennen.

Selbst ein verfassungswidriges Gesetz ist im Sinne des Fehlerkalküls (Art. 140 B-VG) solange anzuwenden, bis es wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Solange das UVP-G 2000 in seiner derzeitigen Form bzw. die Bestimmungen hinsichtlich Antragslegitimation die geltende Rechtslage darstellen, hat auch der Vollzug demgemäß zu erfolgen. Es liegen keine Gründe vor, wonach eine davon abweichende Vorgangsweise in Erwägung gezogen werden könnte bzw. schon gar nicht Gründe, die ein solches Abweichen rechtfertigen würden.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sieht - neben der Antragstellung durch Projektwerber, mitwirkende Behörde oder Umweltanwalt - auch die Möglichkeit für die UVP-Behörde vor, ein Feststellungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Im gegenständlichen Fall sieht jedoch die zuständige UVP-Behörde aufgrund der gemäß Pkt. 2.1 vorliegenden Angaben zum Vorhaben und der sich daraus ergebenden klaren Sachlage gemäß Pkt. 2.2 (170 Sauenplätze = weniger als 25 % des Schwellenwertes von 700 Sauenplätzen gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000) keine Veran-lassung, ein solches Verfahren einzuleiten."

Da insgesamt keine Antragslegitimation gegeben sei, sei der Behörde ein Eingehen auf das Vorbringen in der Sache selbst verwehrt.

3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird nach einer Wiederholung der rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides gegen diesen ausgeführt:

"Zur Antragslegitimation und Parteistellung führt die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer nach derzeit geltender nationalen Rechtlage keine Legitimation zur Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und keine Parteistellung zukäme. Darüber hinaus wird im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass es verfehlt wäre, vor Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2013 entgegen einer eindeutigen gesetzlichen österreichischen Regelung durch das UVP-G 2000, Nachbarn eine Parteistellung oder eine Antragslegitimation einzuräumen, Weiters wurde begründet, dass der nationale Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hätte, im Feststellungsverfahren Antragslegitimation und Parteistellung zu trennen und somit keine Parteistellung bzw Antragslegitimation bestünde.

Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich eine Auslegung anhand der österreichischen Rechtslage vorgenommen und vermeint, dass sie dadurch keinen Handlungsspielraum habe.

Im Bereich des Unionsrechts ist allgemein bekannt, dass alle Träger der Öffentlichen Gewalt von Mitgliedstaaten auch bei der Anwendung von nationalen Gesetzesbestimmungen die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung wahrnehmen müssen, auch wenn dies der nationalen Rechtslage entgegensteht,

Eine Auslegung anhand österreichischer Bestimmungen, welche Unionsrecht umsetzen, ist verfehlt, da ja die richtlinienkonforme Auslegung eine nicht richtlinienkonforme Umsetzung nationaler Bestimmungen reparieren soll und subjektiv öffentliche Rechte den Betroffenen einräumen soll.

Folglich geht auch die Argumentation, der nationale Gesetzgeber hätte bewusst die Entscheidung getroffen, im Feststellungsverfahren Antragslegitimation und Parteistellung zu trennen, ins Leere, da auch die Absicht des Gesetzgebers hinter einer richtlinienkonformen Interpretation zurücktreten muss.

Weiters ist festzuhalten, dass national eine Parteistellung gewährt werden muss, wenn es sich aus dem Unionsrecht ergibt. Da der EuGH ein weiteres Verständnis von subjektiven Rechten als die nationale Judikatur versteht, kommt es bei gegenständlicher verpflichtender unionskonformen Auslegung zu einer quantitativen Erweiterung des Parteienbegriffs.

Auch die Europäische Kommission hat am 17.10.2013 die Republik Österreich aufgefordert, die Vorschriften zur Regelung hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen zu verbessern.

Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU, können Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die Richtlinie fällt. Die Kommission hat jedoch den Verdacht. dass die in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften Einzelpersonen keine ausreichende Rechte zugestehen.

Die Kommission ist besonders besorgt über die Beschränkungen der Rechte von Einzelpersonen, was die Anfechtung von Entscheidungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Würde Österreich nicht binnen zwei Monaten reagieren, könnte Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden.

Da die Republik Österreich die Richtlinie 2011/92/EU nicht entsprechend umgesetzt hat, besteht hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen.

Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ergibt sich daher, dem Beschwerdeführer im nachstehenden beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt.

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass es nach Art 11 der UVP-Richtlinie dem Ermessen des Mitgliedstaates obliegt, wem die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung des Ergebnisses eines Feststellungsverfahrens eröffnet wird, ist ebenfalls entgegenzuhalten, dass diese Autonomie nach europarechtlichen Grundsatzvorschriften dadurch eingeschränkt wird, dass die Ausübung der Rechte aus dem Unionsrecht nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben nach der Oö. BauO 1994 durchzuführen ist. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht keineswegs mit den Ausführungen des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers befasst. Auch die luftreinhaltetechnische Stellungnahme bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionssituation des gegenständlichen Vorhabens wurde nicht gewürdigt.

Inhaltlich ist festzuhalten, dass gemäß Anhang 1 Z 43 lit a UVP-G 2000 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen der UVP-Pflicht und dem ‚vereinfachten' Verfahren unterzogen werden.

Im Anhang 1 Z 43 lit b UVP-G 2000 werden Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplatzen bzw. 450 Sauenplätzen - nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung - als UVP-pflichtig bestimmt und dem ‚vereinfachten' Verfahren unterzogen.

Offensichtlich sind deswegen die in der Angelegenheit befassten Behörden davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.

Die Behörden haben allerdings übersehen, dass der EuGH mit Urteil vom 21.03.2013. Rs. C-244/12 , festgestellt hat, dass Art 2 Abs 1 sowie Art 4 Abs 2 lit b und Abs 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte zur Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens, die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen, ausschließlich davon abhängig macht, dass durch diese Projekte eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten ist.

Legt ein Mitgliedstaat gemäß Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung für Projekt im Sinne ihres Anhangs II einen mit den Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 3 der Richtlinie unvereinbaren Schwellenwert fest, haben die Bestimmungen von Art 2 Abs 1 sowie von Art 4 Abs 2 lit a und Abs 3 der Richtlinie unmittelbare Wirkung, so dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Wie der EuGH im Urteil zu Rs. C-244/12 in der RZ 29 zutreffend ausführt, räumt Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art 2 Abs 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. die ständige Judikatur des EuGH, etwa Urteil WWF).

Der EuGH hält im Urteil zu Rs, C-244/12 in der RZ 30 fest, dass mit den in Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.

Der EuGH geht im Urteil zu Rs. C-244/12 in der RZ 31 somit davon aus, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Nach zutreffender Ansicht des EuGH im Urteil zu Rs. C-244/12 in der RZ 32 ergibt sich aus Art 4 Abs 3 der Richtlinie 58/337 , dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien von Abs 3 lit b dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf.

Mit gegenständlichem Urteil des EuGH zu Rs. C-244/12 ist festzuhalten, dass ein Schwellenwert mit der in Art 2 Abs 1 der genannten Richtlinie zwecks ordnungsgemäßer Erfassung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, aufgestellten allgemeinen Verpflichtung unvereinbar ist.

Wendet man nunmehr die gegenständliche Entscheidung des EuGH auf den Genehmigungstatbestand im Anhang 1 Z 43 lit b UVP-G 2000 an, bedeutet das, dass außerhalb von schutzwürdigen Gebieten Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen bzw. 450 Sauenplätzen, die doch bereits als große Anlagen zu beurteilen sind, nie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugeführt werden können, obwohl keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass solche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Gerade das gegenständliche Projekt zeigt, dass von einem derartigen Vorhaben große Auswirkungen in Bezug auf die Umwelt eintreten können.

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Reinhaltung der Luft, Dipl.-Ing. XXXX, hat mit beiliegender luftreinhaltetechnischer Stellungnahme bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmission durch das Bauvorhaben der XXXX festgehalten, dass auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen von einer Geruchquellstärke des geplanten Schweinestalls von etwa 10 MGE/h (10 Millionen Geruchseinheiten/Stunde) auszugehen ist. Diese hohe Geruchsquellstärke lässt aber jedenfalls erwarten, dass in der nächstgelegenen Umgebung (Wohnanrainerschaft) Geruchshäufigkeiten auftreten können, welche über dem Bewertungskriterium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften von 8 % (ÖAW 1994) liegen. Außerdem kann durch die unmittelbare Nähe zur Emissionsquelle für die nahe gelegenen Anrainer von einem erheblichen Anteil stark wahrnehmbarer Geruchsereignisse ausgegangen werden, welcher in Verbindung mit der unangenehmen Geruchswirkung und einem zu erwartenden gehäuften Auftreten über die Sommermonate, einen strengeren Bewertungsmaßstab gemäß ÖAW nach sich ziehen würde.

Überdies ist zu bemerken, dass ca. einen Kilometer entfernt Herr XXXX bereits einen Schweinestall und eine Schweinezucht betreibt, die als solche schon zu Geruchsbelästigungen in der Umgebung führen und in der Folge auch durch die Gülleausbreitung die Nachbarn massiv belästigt werden.

Weiters befindet sich ca. einen Kilometer südlich des Projektstandortes ein weiterer Schweinestall, der zu massiven Geruchsbelästigungen führt.

Schließlich gehen auch von dem in 300m Entfernung gelegenen Industriegebiet Laakirchen Süd relevante Geruchsimmissionen aus.

Wegen der bestehenden Geruchsbelästigungen tritt eine entscheidende Kumulationswirkung mit dem geplanten Vorhaben ein, wodurch jedenfalls von dem Vorhaben relevante Umweltauswirkungen ausgehen.

Im Sinne des oben angeführten Urteils des EuGH ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen ist, ob der Neubau des Schweinestalls samt Lagerhalle möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, und wenn ja, sodann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. RZ 39 bis 48 des angeführten Urteils des EuGH, Rs. C-244/12 ).

Aufgrund des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 sind der Projektwerber, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden berechtigt, den Antrag zu stellen, dass die Behörde (gegenständlich die belangte Behörde) festzustellen hat, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhang 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer bei direkter Anwendung des Europarechtes im Feststellungsverfahren direkt Parteistellung zu.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass derzeit beim EuGH Verabentscheidungsverfahren anhängig ist, bei dem die derzeitige österreichische Rechtslage angefochten wird, welche vorsieht, dass den durch die bauliche Umsetzung eines Großprojekts betroffenen Nachbarn UVP-Feststellungsbescheide entgegengehalten werden können, dies obwohl die betroffenen Nachbarn zuvor keine Möglichkeit hatten, diese UVP-Feststellungsbescheide im UVP- Feststellungsverfahren anzufechten. Es wird somit in diesem Erkenntnis über die Bedeutung der Parteistellung der Nachbarn im UVP- Feststellungsverfahren entschieden.

Nunmehr ist auch die Generalanwältin Kokott - wie auch die Kommission - der Meinung gefolgt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage in Bezug auf das Feststellungsverfahren im UVP-G 2000 vorliegt.

Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen vom 13.11.2014 festgestellt, dass die österreichische Rechtslage nicht nur gegen die UVP-Richtlinie verstößt, sondern auch grundrechtswidrig ist. Folglich ist nach Ansicht der Generalanwältin die nationale Regelung über das Feststellungsverfahren im UVP-G 2000 nicht richtlinienkonform und unionskonform umgesetzt worden.

Aufgrund der maßgeblichen Bedeutung dieses Vorabentscheidungsverfahrens wird eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den EuGH beantragt, die nach informellen Informationen in nächster Zeit erfolgen wird.

VI. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende

ANTRÄGE

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015, XXXX, aufheben und gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben der XXXX, betreffend einen Schweinestall in Laakirchen einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist,

in eventu

2. das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zu C-570/13 , auszusetzen,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid vom 18.02.2015, XXXX, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen und

4, erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig die Verfahrenskosten zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit."

2. Zu Spruchpunkt A - zur Abweisung der Beschwerde:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.06.2014, W113 2006688-1/8E, die Beschwerden von Nachbarn auf Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens abgewiesen. Nach der Darstellung der innerstaatlichen und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen bzw. der Aarhus-Konvention samt der dazu jeweils ergangen Rechtsprechung (insbesonders in Bezug auf EuGH vom 30.04.2009, C-75/08 , Mellor, sowie Vorlagebeschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, an den EuGH) wurde begründend in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zusammenfassend ausgeführt:

"§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.

Ein diesbezügliches Recht der Beschwerdeführer ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes auch nicht auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechtes. Dieses, insbesondere die UVP-RL, gebietet den Mitgliedstaaten, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (zB auch Nachbarn) die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, wonach ein Vorhaben keiner UVP zu unterziehen ist, einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens unmittelbar auf Grund der UVP-RL zukommt. Dem steht auch nicht das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren entgegen, in welchem der VwGH die Frage aufwirft, ob das Entgegenhalten der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides dem Nachbar gegenüber unionsrechtswidrig ist. Vielmehr kann diese Problematik innerhalb des nationalen Rechts auch so gelöst werden, dass Nachbarn in den materienrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorbringen können und somit eine ‚de-facto-UVP' erreichen.

Aus den Bestimmungen der Aarhus-Konvention kann für das Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen werden, da diese Konvention einer Umsetzung ins nationale oder gemeinschaftsrechtliche Recht bedarf und nicht unmittelbar anwendbar ist.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben die Beschwerdeführer als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren, womit die belangte Behörde die Beschwerden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden."

2.2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vom 17.06.2014, Zl. W113 2006688-1, an (so bereits in seiner Entscheidung vom 28.08.2014, Zl. W109 2008471-1; vgl. weiter die Entscheidung vom 04.11.2014, Zl. W 155 2000191-1). Die UVP-Behörde hat somit zurecht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist somit abzuweisen, da Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren haben. Somit kommt dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu. Daran hat sich auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, Zl. W104 2016940-1, nichts geändert, wo das Antragsrecht einer Umweltorganisation im Lichte der richtlinienkonformen Auslegung bejaht wurde.

Bei diesem Ergebnis war nicht weiter inhaltlich darauf einzugehen, ob es aufgrund der kumulierenden Auswirkungen mit anderen Vorhaben zu einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung iS des § 3a UVP-G 2000 kommt. Weiters war somit auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Schwellenwerte des UVP-G 2000 für Intensivtierhaltung nach Anhang 1 Z 43 im Hinblick auf das Urteil des EuGH C-244/12 in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG iVm der Richtlinie 97/11/EG (bzw. nunmehr der Richtlinie 2011/92/EU) zu hoch festgesetzt sind. Da das Bundesverwaltungsgericht unter Vorgabe des § 34 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden hat, war auch dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht nachzukommen.

3. Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen (VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.09.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.04.2009, Zl. 2009/04/0019). Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird. Somit kann vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen ist.

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