AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2174002.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 27.09.2017, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 57 AsylG, § 10 Abs. Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.06.2017 verloren."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.01.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 18.01.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, sie hätten Afghanistan damals wegen des Krieges verlassen. Im Iran habe er keine Aufenthaltsberechtigung und ständig Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort habe er niemanden und wüsste nicht, wie er überleben solle.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§27 Abs. 2a zweiter Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.08.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er mit einem Jahr wegen des Krieges in den Iran ausgereist sei. Im Alter von etwa 15 Jahren sei sein Visum abgelaufen und er sei nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort sei er von einem Onkel und einer Tante zehn Monate unterstützt worden, diese hätten dann nicht mehr für ihn sorgen wollen. Er sei in den Iran zurückgekehrt und dort zwei Monate illegal aufhältig gewesen. Er habe sich für den Kampf in Syrien gemeldet, um eine Aufenthaltsberechtigung für den Iran zu erhalten und wurde dafür in die Türkei gebracht. Von dort aus sei der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Vater geflüchtet. Der Vater habe jemanden angerufen, bei dem habe der Beschwerdeführer in der Türkei drei bis vier Monate unterkommen können und versucht, zu arbeiten. Arbeit zu erhalten sei schwer gewesen, also sei der Beschwerdeführer weitergereist. Im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren sei der Beschwerdeführer im Iran vergewaltigt worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer von seinem Vater brutal zusammengeschlagen worden, dieser habe ihm mit einer Schaufel den Arm gebrochen. Er habe dem Beschwerdeführer die Schuld daran gegeben. In Afghanistan müsse der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten. Seine Verwandten dort könnten ihn nicht ernähren, er habe zum Schluss die Waffe nehmen müssen und sei mit dem Mann seiner Tante zu Grundstücken gegangen und habe einen Teil der Ernte geholt und den Besitzern Schutz vor den Taliban versprochen. Der Bruder des Mannes sei getötet worden, alle seine fünf Brüder hätten Waffen getragen.
Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017, zugestellt am 29.09.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Außerdem sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2017 verloren (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen hätten keine Umstände entnommen werden können, aus denen eine Verfolgung in Afghanistan hervorgehen würde. Das auf den Iran bezogene Vorbringen beziehe sich nicht auf den Herkunftsstaat. In der Herkunftsprovinz gebe es Sicherheitsprobleme, für den Beschwerdeführer bestehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017 richtet sich die am 04.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V.
Am 10.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurden acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 14.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, seine Bewährungshelferin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt.
Am 17.09.2018 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde am Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 28.06.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, dazu, dass die im Akt namentlich genannte Personen - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Freundin - im Zentralen Melderegister nicht aufgefunden werden konnte und wurde er aufgefordert, allenfalls Beweismittel zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sowie zur behaupteten baldigen Vaterschaft in Vorlage zu bringen.
Am 05.07.2019 langte eine Stellungnahe des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 17.12.2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde nochmals rechtliches Gehör zu den aktuellen Länderberichten.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Kopie eines slowakischen "Mutter-Kind-Passes"
* Kopie einer slowakischen Geburtsurkunde
* Kopie einer slowakischen Sterbeurkunde
* Ein Foto
* Bericht der Bewährungshilfe
* E-Mail von "Ehe ohne Grenzen"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa einem Jahr mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran aus. Dort besuchte der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre die Schule und arbeitete als Hilfsarbeiter. Im Alter von 15 Jahren wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben, wo er etwa zehn Monate in Kundus bei seiner Tante mütterlicherseits in XXXX und bei seinem Onkel väterlicherseits in XXXX aufhältig war und von diesen beiden unterstützt wurde. 2015 reiste er wieder in den Iran, von wo aus er zwei Monate später in die Türkei reiste. Dort arbeitete der Beschwerdeführer vier Monate, bis er nach Europa weiterreiste.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, als der Beschwerdeführer etwa acht Jahre alt war. Sein Vater, dessen Ehefrau, die beiden Brüder (einer davon minderjährig) des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Halbschwestern leben unverändert legal im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt. Der Vater arbeitet als Installateur.
Die Tante mütterlicherseits lebt mit ihrem Mann, der einen Gemüseladen betreibt, unverändert in Kundus. Auch der Onkel väterlicherseits lebt unverändert in Kundus, wo er einen Viehhandel betreibt. Eine Tante väterlicherseits lebt ebenso in XXXX , Kundus.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§27 Abs. 2a zweiter Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte für jene Tat, aufgrund derer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden war.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurden acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 17.01.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet für einige Monate die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Sie ist minderjährig, lebt in der Slowakei und verfügte nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, reist jedoch wiederholt als Touristin ein. Am 13.07.2019 brachte diese einen Sohn zur Welt, der wenig später verstorben ist. Dass der Beschwerdeführer der Vater dieses Sohnes ist, kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa einem Jahr im Familienverband wegen des Krieges aus Afghanistan in den Iran aus.
Im Alter von etwa 15 oder 16 Jahren wurde der Beschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, wo er etwa zehn Monate bei Verwandten lebte. Dann kehrte er zurück in den Iran. Ein Vorfall, der die erneute Ausreise ausgelöst hat, kann nicht festgestellt werden.
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert würde. Auch dass er gezwungen würde, auf Seiten der Regierung bzw. der regierungstreuen Milizen zu kämpfen, ist nicht zu erwarten. Übergriffe oder Misshandlungen durch private oder staatliche Stellen gegen den Beschwerdeführer als "Rückkehrer" sind nicht zu erwarten. Dass "Rückkehrern" im Allgemeinen bloß aufgrund ihrer "Rückkehrer"-Eigenschaft Übergriffe von privater oder staatlicher Seite drohen, kann nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig sind für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Auswirkungen von Ereignissen im Iran zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Provinz Kundus zählt zu den besonders volatilen Provinzen, in allen Distrikten sind Aufständische aktiv. Vier Distrikte stehen unter Kontrolle der Taliban, die übrigen Distrikte sind umkämpft. In der Provinz finden Bodenkämpfe und Luftangriffe statt.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle, Kampfhandlungen finden im Wesentlichen nicht statt. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.
Für den Fall der Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif kann nicht festgestellt werden, dass ihm die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat und im Iran ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das festgestellte spätestmögliche Geburtsdatum ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien im Akt einliegenden Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung (AS 51 ff.), dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Afghanistan bei Onkel und Tante siehe auch in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen.
Die Feststellungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers beruht auf dessen Angaben. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt steht, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 widersprüchliche Angaben machte und insbesondere auch keinen plausiblen Grund für den behaupteten Kontaktabbruch angab. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt.
Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.08.2017. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 zum Verbleib dieser Angehörigen lediglich zur Tante mütterlicherseits an, sie würde noch in Kundus leben (Verhandlungsprotokoll S. 3). Zum Onkel gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dieser sei seit einem Jahr im Iran. Gründe für die Ausreise tut der Beschwerdeführer nicht dar. Jedoch erweist sich - wie auch unten unter 2.2. noch zu einzelnen Angaben ausgeführt wird - das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers als wechselvoll und widersprüchlich. Insbesondere begründet der Beschwerdeführer etwa Widersprüche hinsichtlich seiner Schulausbildung und beruflichen Tätigkeit etwa damit, dass er sich den Inhalt des negativen Bescheides nicht mehr angesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6) und offenbart damit beinahe, dass er sein Aussageverhalten nicht an seinen Erinnerungen orientiert. Auch behauptet der Beschwerdeführer kurz später, er habe keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif, Kabul oder anderen Teilen Afghanistans, um seine Rückkehrsituation so trist wie möglich darzustellen, um konfrontiert damit, dass er zumindest die bereits erwähnte Tante haben müsse, zu behaupten, er habe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits angegeben, dass eine Tante und ein Onkel in Afghanistan seien. Damit erweist sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als am Verfahrensausgang orientiert und ist die Ausreise insbesondere seines Onkels ohne Angabe weiterer Gründe für diesen behaupteten Schritt des Onkels nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht substantiiert erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft beruht auf dem im Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017, 311 HR 143/17p (AS 317 ff.).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Hinsichtlich des Urteils vom 22.06.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem durch das Landesgericht von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers verständigt und auch ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 22.06.2017 151 Hv 46/17t, übermittelt (AS 103-108). Auch Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung hinsichtlich des Urteils vom 26.03.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Erhalt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Feststellung, dass diese strafrechtliche Verurteilung für jene Tat erfolgte, aufgrund derer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden war, ergibt sich aus dem Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 22.06.2017 151 Hv 46/17t, in Zusammenschau mit dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017, 311 HR 143/17p (AS 317 ff.).
Die Feststellungen zu Lebensverhältnissen und -wandel des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben. Zur Aufenthaltsdauer in Österreich ist auszuführen, dass das Datum der Asylantragstellung aktenkundig ist und Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen hätte, nicht hervorgekommen sind. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung nicht vorgelegt, jedoch geht aus dem E-Mail-Verlauf hinsichtlich des Quartierwechsels in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 hervor, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht hat. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Bestätigungen in Vorlage gebracht und auch angegeben hat, er habe keine Möglichkeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen (Verhandlungsprotokoll S.4). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde weder behauptet, noch wurden diesbezüglich Nachweise in Vorlage gebracht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, wobei der Name der Freundin auch in diversen aktenkundigen Polizeiberichten auftaucht und Erwähnung im Bericht der Bewährungshilfe findet. Auch brachte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend die Schwangerschaft der Freundin in Vorlage. Sohin hegt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich keine Zweifel an dieser Behauptung des Beschwerdeführers. Dass ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht (und auch nie bestanden hat) ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. Auch ergibt sich etwa aus dem Bericht der Bewährungshilfe, dass die Freundin des Beschwerdeführers in Österreich nicht über einen Wohnsitz verfügt, sondern gelegentlich als Touristin im Bundesgebiet aufhältig ist und ansonsten in der Slowakei wohnt. Hierzu passt auch, dass etwa betreffend Schwangerschaft und Geburt des Kindes slowakische Dokumente in Vorlage gebracht wurden. Folglich wurde auch festgestellt, dass die Freundin in der Slowakei lebt, nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und wiederholt als Touristin einreist. Die Feststellung, dass die Freundin des Beschwerdeführers minderjährig ist, beruht auf diversen aktenkundigen Dokumenten, die ihr Geburtsdatum übereinstimmend mit XXXX angeben (OZ 30, OZ 9)
Die Feststellung zur Geburt des Sohnes beruht auf der vorgelegten Geburtsurkunde, wobei dieser nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes ist. Dass der Sohn verstorben ist, brachte der Beschwerdeführer selbst mit Stellungnahme vom 02.10.2019 vor und ist kein Grund ersichtlich, seinen Angaben nicht zu folgen. Zwar brachte der Beschwerdeführer auch ein Dokument in Vorlage, das er als Sterbeurkunde seines Sohnes bezeichnete. Dieses war allerdings nicht lesbar. Angesichts der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des frühen Todes des Kindes erschien es jedoch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich, den Beschwerdeführer nochmals zur Vorlage einer lesbaren Kopie des Dokumentes aufzufordern. Entsprechende Feststellungen wurden daher getroffen.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat wegen des Krieges in den Iran beruht auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Dass er mit etwa 15 Jahren vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, hat der Beschwerdeführer ebenso gleichbleibend angegeben, sowie, dass er sich anschließend für elf (Verhandlungsprotokoll S. 5) bzw. zehn (Einvernahmeprotokoll AS. 121) Monate in Afghanistan aufgehalten hat. Die Abweichung um einen Monat erscheint angesichts der grundsätzlichen Ungenauigkeit von Zeitschätzungen als unbeachtlich. Dass er sich in diesem Zeitraum bei einem Onkel und einer Tante aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer ebenso gleichbleibend angegeben.
Hinsichtlich der erneuten Ausreise aus Afghanistan gibt der Beschwerdeführer ein konkretes ausreiseauslösendes Ereignis nicht glaubhaft an. So führt er vor der Behörde zunächst aus, Onkel und Tante seien nicht mehr bereit gewesen, weiterhin für ihn zu sorgen (Einvernahmeprotkoll AS 129) und gibt später an, er habe niemanden, seine Verwandten könnten ihn nicht aufnehmen (AS 133). Erst nach mehrmaliger Nachfrage schildert der Beschwerdeführer sehr kurz und oberflächlich, er habe auch die Waffe nehmen müssen, und sei mit seinem Onkel zu Grundstücken gegangen, sie hätten sich einen Teil der Ernte geholt und den Besitzern gesagt, sie hätten Waffen, mit diesen würden sie sie dann vor den Taliban beschützen (AS 133). Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer bei Schilderung seiner Rückkehrbefürchtung im Wesentlichen darauf, dass er dort nicht leben könne, weil er niemanden dort habe und sich nicht auskenne. Diese Angaben zur Rückkehrsituation äußert der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 7), wo er sich darauf beschränkt, auszuführen, er habe keine Verwandten in Mazar-e Sharif, Kabul oder anderen Teilen Afghanistans, er könne dort nicht Fuß fassen, habe keine Existenz und könne auch keine aufbauen. Keine Erwähnung findet mehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgefordert worden wäre, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen. Der Beschwerdeführer erwähnt überhaupt nicht, dass er selbst eine Waffe getragen hätte und äußert auch keine Befürchtung dahingehend, dass er dazu gezwungen werden könnte. Angesichts dessen konnte ein Vorfall für die erneute Ausreise nicht festgestellt werden und wurde festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer gezwungen würde, auf Seiten der Regierung bzw. regierungstreuer Milizen zu kämpfen.
Auch die Länderberichte bestätigen die vom Beschwerdeführer hinsichtlich Zwangsrekrutierung geäußerten Befürchtungen nicht. Zunächst ist den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang anwenden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe
a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59 f.). Auch berichtet wird, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Familien zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte bereitzustellen (Buchstabe b) Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte, S. 62).
Die EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge EASO Country Guidance) berichten, dass die Taliban nicht grundsätzlich auf Gewalt zurückgreifen, sondern Druck über die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke aufbauen und sich dabei an den lokalen Umständen orientierten (Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, S. 53-54). Hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Kräfte wird an gleicher Stelle berichtet, dass diese in manchen Gebieten Zwang ausüben, dies sei jedoch vom lokalen Befehlshaber und der regionalen Konfliktdynamik abhängig.
Was sich aus den eben zitierten Berichten nicht ableiten lässt, ist eine automatische Betroffenheit aller jungen Männer im Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Taliban untermauert der Beschwerdeführer seine Befürchtung im Übrigen nicht anhand von konkreten Anhaltspunkten für eine individuelle Betroffenheit seiner Person und waren solche im Lauf des Verfahrens auch nicht ersichtlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Mannes seiner Tante "die Waffe zu nehmen" hielt dieser dagegen - wie bereits ausgeführt - vage und oberflächlich und fand diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 keine Erwähnung mehr. Damit ist diese Schilderung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren und haben sich ansonsten auch hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung - die der oben zitierten EASO Country Guidance zufolge ebenso wenig jeden Mann im wehrfähigen Alter gleichsam automatisch betrifft - keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers ergeben.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, als "Rückkehrer" Übergriffen bzw. Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, findet sich in der EASO Country Guidance ein Risikoprofil, dem sich entnehmen lässt, dass fehlende Vertrautheit mit afghanischen Normen und Erwartungen sowie ein Mangel an einem sozialen Netzwerk zu Schwierigkeiten bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche führen können. Insbesondere ein starker Akzent, der die lange Abwesenheit verrate, könne diese Folgen auslösen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 21. Individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived there for a longperiod of time, S. 75). Nicht berichtet wird - im Übrigen ebenso wenig, wie im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge:
Länderinformationsblatt; Kapitel 23. Rückkehr) - dass sich Übergriffe gegen "Rückkehrer" häufen. Gefährdungserhöhende Merkmale sind in der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und hat dieser solche auch nicht konkret dargetan. Damit ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner "Rückkehrer"-Eigenschaft im Fall der Rückkehr nicht zu erwarten und wurde eine entsprechende Feststellung getroffen.
Dem Länderinformationsblatt ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Vergewaltigung von Frauen und Männern darstellt und eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren bzw. bis zu 20 Jahren, wenn erschwerende Umstände vorliegen, vorgesehen ist. Weiter ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechts verboten (Kapitel 18. Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel Kapitel 18.3. Sexuelle Orientierung und Genderidentität). Den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass weite Teile der afghanischen Gesellschaft sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe als Schande für die Familie betrachten, weswegen für Opfer von Vergewaltigungen die Gefahr bestehe, geächtet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 7. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, Buchstabe a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, S. 82 f.). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vergewaltigung (Einvernahmeprotokoll AS 131 f.) hat sich allerdings im Iran ereignet und ist nicht ersichtlich, dass dieses Ereignis im Herkunftsstaat bekannt wären und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Befürchtungen geäußert. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch keine medizinische Behandlung (Psychotherapie etc) in Anspruch und hat auch keinen dahingehenden Bedarf dargelegt. Auswirkungen dieser Ereignisse im Iran für die Rückkehr in den Herkunftsstaat sind sohin nicht ersichtlich.
Zu den Umständen um die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran in die Türkei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch diese nicht gleichbleibend schildert. So gab er vor der belangten Behörde noch an, er habe sich für den Kampf in Syrien gemeldet, sei deshalb in die Türkei gebracht worden und von dort schließlich geflüchtet (Einvernahmeprotokoll AS 130 f.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 gab der Beschwerdeführer dagegen lediglich an, bei seiner Rückkehr aus Afghanistan in den Iran sei sein Aufenthaltstitel abgelaufen gewesen und habe er die Verlängerung verpasst. Deshalb habe er den Iran verlassen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner Ausreise aus dem Iran als inkonsistent, widersprüchlich und nicht glaubhaft und erübrigt sich sohin die eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob afghanische Staatsbürger, die sich für den Kampfeinsatz in Syrien gemeldet haben und vor ihrem Einsatz flüchten, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit Repressionen zu rechnen haben und konnte dementsprechend festgestellt werden, dass Auswirkungen für den Beschwerdeführer aufgrund von Ereignissen im Iran im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu erwarten sind.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien; siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU ], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kundus beruhen insbesondere auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.19. Kunduz. Hier wird von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren berichtet sowie von der wiederholten kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt durch die Taliban in den letzten Jahren, sowie von Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Auch die EASO Country Guidance stuft Kundus als höchst volatil ein und berichtet von starker Präsenz insbesondere der Taliban. Drei Distrikte stünden unter Talibankontrolle, die übrigen seien umkämpft. Es gebe Luftangriffe, Kämpfe um territoriale Kontrolle und konfliktbedingte Vertreibungen (Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Unterabschnitt Kunduz, S. 106-107). Aus dieser Berichtslage speist sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif unter Regierungskontrolle steht und von Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht betroffen ist, basiert auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von Juni 2019 (Kapitel 2. Regional description of the security situation in Afghanistan, Unterkapitel 2.5. Balkh (S. 96 ff.). Insbesondere führt der Bericht Mazar-e Sharif als unter Regierungskontrolle stehend an und verzeichnet keine offene Präsenz der Taliban (siehe Tabelle S. 99). Auch Vertreibungen aus Mazar-e Sharif sind nicht verzeichnet (Unterkapitel 2.5.3.2. Displacement, S. 100).
Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, Abschnitt Inernationaler Flughafen Mazar-e Sharif sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 2. Internal mobility, Unterkapitel 2.1 Airports and flight connections, S. 18, insbesondere Unterkapitel 2.1.3 Mazar-e Sharif, S. 19).
Aufgrund der in den oben zitierten Berichten enthaltenen Informationen zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif kann für den Fall der dortigen Niederlassung des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Feststellung zur möglichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.).
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, verfügt über zweijährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Iran und der Türkei. Weiter ist der Beschwerdeführer im Iran in seinem afghanischen Familienverband aufgewachsen und war selbst als Teenager beinahe ein Jahr in Afghanistan aufhältig, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er über die notwendigen Kenntnisse der afghanischen Traditionen und Gebräuchen verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer mit Dari eine der Landessprachen, weswegen er sich im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zweifellos wird verständigen können.
Weiter leben Angehörige des Beschwerdeführers noch im Herkunftsstaat, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesen bereits während seines beinahe einjährigen Aufenthaltes Unterstützung gefunden hat, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer abermals auf dieses soziale Netzwerk im Herkunftsstaat wird zurückgreifen können, wobei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig und für Rückkehrer bei der Anpassung an das Leben in Afghanistan besonders ausschlaggebend ist und insbesondere ein Mangel an Netzwerken eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen darstellt (Kapitel 23. Rückkehr). Weiter hat der Beschwerdeführer auch Kontakt zu seinen im Iran aufhältigen Verwandten und gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zudem an, er habe diesen Kontakt auch während seines Aufenthaltes in Afghanistan halten können. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zur Familie auch nach seiner abermaligen Rückkehr in den Herkunftsstaat wird halten können. Zwar gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihn damals nicht vom Iran aus unterstützt, er habe allerdings Essen, Kleidung und Unterkunft von seinen in Afghanistan aufhältigen Verwandten erhalten, der Vater habe daher gesagt, der Beschwerdeführer brauche kein Geld (Einvernahmeprotokoll AS 135). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Überlegung des Vaters immanent, dass der Beschwerdeführer, falls ihm im Fall der Rückkehr Essen, Kleidung und Unterkunft nicht zur Verfügung stehen, mit Unterstützung seines Vaters vom Iran aus rechnen könnte. Diesen Umständen hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation ungeachtet lässt sich den vorliegenden Länderinformationen entnehmen, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125).
Aus der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis auf spezifische Vulnerabilitäten oder konkreten Gefährdungsmomente. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.3. Tadschiken, S. 298 f.) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit, S. 287).
Zur Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet und es sich auch Behandlungsangebote für psychische Erkrankungen verfügbar (Kapitel 22. Medizinische Versorgung). Dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 ist zum Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung zu entnehmen, dass, dass dieser für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist. Von problematischen Zugangsbeschränkungen wird nur für ländliche Gebiete berichtet (Kapitel 8. Health care, Unterkapitel 8.2 Access and availability, S. 45 f.). Ein spezifisches Risiko für den Beschwerdeführer liegt angesichts dessen, dass gesund ist, damit nicht vor.
Zur allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ist zwar zu berücksichtigen, dass diese sich als schwierig darstellt, was insbesondere intern Vertriebene und Rückkehrer betrifft (EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 6. Food security, S- 36 ff.). Allerdings wird nicht berichtet, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser und Lebensmitteln grundsätzlich nicht gewährleistet bzw. zusammengebrochen wäre. Insbesondere wird von einer Verbesserung des Wasserzugangs und einer Anhebung der Hygienestandards berichtet (Kapitel 9.3 Water and sanitation, S. 55 f.), wobei speziell für Mazar-e Sharif berichtet wird, die meisten Haushalte hätten Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen (Kapitel 9.5. Situation in the three cities, S. 58).
Insgesamt gehört der Beschwerdeführer damit unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation und seiner individuellen Umstände keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Daher sind besondere exzeptionelle Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keine Lebensgrundlage wird aufbauen können, nicht ersichtlich und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).
3.1.1. Zur Ausreise aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233).
Damit kommt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage von vornherein keine Asylrelevanz zu.
3.1.2. Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch Aufständische bzw. die Taliban oder die Regierung bzw. regierungstreue Milizen droht, weswegen er eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft machen konnte.
3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer"-Eigenschaft des Beschwerdeführers
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN).
Nachdem der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen, weil er nach einem langen Auslandsaufenthalt nach Afghanistan zurückkehrt. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" gleichsam automatisch Verfolgung droht, während ein diesbezügliches individuelles Risiko ebenso nicht festgestellt werden konnte. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Fluchtgrund die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.
3.1.4. Zum auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen
Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ereignisse im Iran beziehen, ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auch wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Auswirkungen von Ereignissen im Iran nicht zu erwarten sind. Daher und aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).
3.2.1. Zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz
Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr dorthin die Gefahr droht, aufgrund deren starker Betroffenheit vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur.
3.2.2. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist Mazar-e Sharif vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und sind im Lauf des Verfahrens ansonsten keine Gründe hervorgekommen, die für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeuten würden.
Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533)
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (zuletzt VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
3.3.1. Zum Nichtvorliegen der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen
Nach § 52 Abs. 2 letzter FPG gilt die Anordnung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Fällen nach § 52 Abs. 2 Z 1 bis 4 FPG nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Damit ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein unzulässig (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).
Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zudem, dass der Angehörige des Fremden iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sein aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/28/EG ) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG zählt Lebensgefährten von vornherein nicht zu begünstigten Drittstaatsangehörigen. Auch Art. 2 Z 2 lit. a) Freizügigkeitsrichtlinie zählt den "Lebenspartner" nicht zu den Familienangehörigen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht "Familienangehöriger" seiner Lebensgefährtin iSd § 2 Abs. 4 Z 11
FPG.
Dafür, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers oder ihr Sohn ihr Aufenthaltsrecht iSd Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich in Anspruch genommen haben, bietet der festgestellte Sachverhalt im Übrigen auch keine Anhaltspunkte (Vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
3.3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest Jänner 2016 und damit etwa vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer bis 06.06.2017 - damit lediglich 1,5 Jahre - gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch kommt einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties") erfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Auch der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung, dass Lebensgemeinschaften unter dem Familienbegriff des Art. 8 EMRK fallen (VfGH 03.10.2012, U119/12). Voraussetzung für einen Eingriff in das Familienleben eines Fremden ist, dass mit der Lebensgefährtin ein gemeinsamer Wohnsitz besteht (VwGH 14.04.2011, 2010/21/0495). Um im Zuge der Gesamtbetrachtung eine angemessene Gewichtung des solcherart vorliegenden Familienlebens vornehmen zu können, sind nähere Feststellungen zum Bestehen, zur Dauer sowie zur Intensität der Beziehung zu treffen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben eines Fremden, wenn während des Ausweisungsverfahren des Fremden kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner "Lebensgefährtin" besteht (VwGH 14.04.2011, 2010/21/0495). Nachdem der Beschwerdeführer nicht mit seiner "Lebensgefährtin" in einem gemeinsamen Haushalt lebt, liegt damit auch kein Eingriff in sein Familienleben vor.
Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt und ist in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, dass Besuche der "Lebensgefährtin" durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr möglich wären. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern erheblich gemindert.
Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.
Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht und auch keine Sprachkenntnisse nachgewiesen. Wesentliche Integrationserfolge in sprachlicher Hinsicht sind sohin nicht ersichtlich.
Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und auch (im Bundesgebiet) keine Ausbildungserfolge vorweisen kann, die seiner Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt den Weg ebnen würden. Sohin sind auch im Teilbereich der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit maßgebliche Integrationserfolge nicht zu verzeichnen.
Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist anzumerken, dass zwei strafrechtliche Verstöße des Beschwerdeführers aktenkundig sind, worin sich eine mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Einhaltung der Rechtsordnung ausdrückt, wodurch sich das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zweifellos verstärkt (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG).
Insgesamt ist der vom Beschwerdeführer erreichte Grad der Integration insbesondere auch in Relation zu seiner etwa vierjährigen Aufenthaltsdauer damit als ausgesprochen gering anzusehen.
Der Beschwerdeführer verfügt noch über Verwandte im Herkunftsstaat und lebte auch selbst beinahe ein Jahr in Afghanistan. Weiter sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates spricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 mwN). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Außerdem vermögen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland des Fremden dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188;§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG). Angesichts dessen ist zweifellos von einer aufrechten und ausgeprägten Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übersteigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Demnach ist wohl auch im Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der schon zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung zumisst (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070) davon auszugehen, dass sich aus einer Verfahrensdauer von etwas über vier Jahren ein die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ableiten lässt.
Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der eben beleuchteten vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes großen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre.
3.3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Auch in seinem bereits unter 3.2. zitierten Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, betont der Verwaltungsgerichtshof, dass ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N., Rn 40).
Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann daher - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen iZm. § 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Folglich war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise)
Nach dem Wortlaut der Beschwerde beschränkt sich diese auf die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides und wird gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt VI. gesetzten zweiwöchigen Frist zur Ausreise gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht befugt ist, auch die (ausdrücklich) unbekämpften Teile einer behördlichen Entscheidung zu prüfen, wenn eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens fixierende behördliche Entscheidung aus nicht trennbaren Absprüchen besteht und lediglich ein Teil dieser Entscheidung in Beschwerde gezogen wird (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Damit setzt die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG zunächst die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus und ist die Rückkehrentscheidung damit Grundlage bzw. deren Erlassung Tatbestandsmerkmal für Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise.
Mangels Trennbarkeit dieser Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung richtet sich die Beschwerde daher - ungeachtet dessen, dass die Beschwerde nicht ausdrücklich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist und weder auf Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet wurde - auch gegen die mit Spruchpunkt IV. festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise (Vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Allerdings hegt das Bundesverwaltungsgericht - wie offenbar auch der Beschwerdeführer - keine Bedenken gegen die mit 14 Tagen festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. (Verlust des Aufenthaltsrechtes)
Nach § 13 Abs. 2 Z 1 FPG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist, nach § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG dann, wenn gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde.
Nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Nach § 13 Abs. 2 letzter Satz lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf, wenn der Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurücktritt, oder das Strafverfahren eingestellt wird.
Gegenständlich wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 die Untersuchungshaft verhängt und er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.06.2017 für jene Tat, aufgrund derer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.06.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, strafgerichtlich verurteilt.
Damit war der Verlust des Aufenthaltsrechtes spruchgemäß ab Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer und damit ab 06.06.2017 auszusprechen.
Zusätzlich wird angemerkt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Ausspruch über den Verlust lediglich deklarative Wirkung zukommt
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar AsylG § 13 K11 und K15)
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wobei fallgegenständlich überwiegend beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen war, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Die Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung richtet das Bundesverwaltungsgericht als Einzelfallbeurteilung an den Leitlinien der unter A) umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und Verfassungsgerichtshofes) aus. Dass ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichthof jüngst nochmals betont (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.). Auch in der Frage der gesonderten Anfechtung unteilbarer Absprüche folgt das Bundesverwaltungsgericht der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; Vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
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