AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2007336.2.00
Spruch:
L515 2007336-2/19EL515 2010171-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2022 vorübergehend unzulässig ist.
Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP1 – bP4 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.8.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP5 brachte den Antrag nach der Geburt im Bundesgebiet ein.
I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5. Die zwischenzeitig volljährige bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, bP4 und bP5 sind es nach wie vor.
I.1.3. Die bP1 brachte zusammengefasst vor, sie wäre anlässlich der letzten Präsidentschaftswahlen als Vertrauensperson der Opposition eingesetzt gewesen und hierbei Wahlmanipulationen wahrgenommen. Da sie diese nicht hinnehmen wollte, sei sie massiven Repressalien ausgesetzt gewesen, welche sie letztlich veranlasst hätten, Armenien zu verlassen.
bP2 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1, sowie auf den gemeinsamen Familienverband.
Zum Gesundheitszustand brachten die bP vor
I.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die bB ging davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellt, die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen.
Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe der beweiswürdigenden Angaben in Bezug auf die bP1 und bP2)
„…
Sie gaben in der Erstbefragung an dass Sie ein Vertrauensperson von einem Präsidentenkanditdaten ( XXXX ) gewesen wären. Sie hätten Manipulationen der gegnerischen Partei in der Wahlstelle gesehen und dies an XXXX gemeldet. Zwei Tage nach der Wahl kam es zu Demonstrationen, an denen auch sie teilgenommen hätten und im Zuge dessen festgenommen und eine Woche festgehalten und misshandelt worden wären.
Danach wären Sie geflüchtet.
Bei Ihrer weiteren Einvernahme erläuterten Sie bezüglich Ihres Fluchtgrunds auch, dass Sie bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt hätten. Zu Ihrer behaupteten politischen Tätigkeit genauer befragt sagten Sie dass Sie davor nie politisch tätig gewesen wären, nur bei den Wahlen den Wahlvorgang beobachtet hätten. Sie hätten die Leute im Wahllokal aufgefordert: „Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht stattfinden.
Zu Ihrer angeblichen Vertrautheit zu XXXX konnten Sie zu ihm überhaupt keine näheren Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätten Sie ihn jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal per Telefon. Das Einzige das Sie angeben konnten war: „Das Volk sieht dass er sich einsetzt. Das Volk weiß wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen.“ Sie wussten nicht wie lange er im Ausland war, wo er aufgewachsen sei, noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist. Der Behörde erscheint es somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar dass Sie wirklich eine Vertrauensperson gewesen wären.
Zu Ihrer angeblichen Teilnahme an der Demonstration nach den Wahlen gaben Sie erst in der Zweiteinvernahme an, auch an der Organisation der Demonstration teilgenommen zu haben und gemeinsam mit Ihrem Vater geholfen hätten Leute dorthin zu befördern.
Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich. Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht. Sie schilderten lediglich dass Sie am Nachmittag von der Polizei mit mehreren Personen gemeinsam mitgenommen und mit ihnen in einen Keller gebracht worden wären. Sie wären so schlimm geschlagen worden, dass Sie ungefähr eine Woche festgehalten wurden und ohnmächtig gewesen wären und dass die Polizisten gedacht hätten dass Sie tot wären, wodurch Ihnen die Flucht möglich gewesen wäre. Mehrmals nach Details befragt konnten Sie weder angeben wie Ihnen die Flucht gelingen konnte, noch wie Sie zum Busbahnhof kamen von wo Sie per Zug zu Verwandten nach XXXX geflüchtet worden wären. Bis zur Weiterreise im März über Moskau nach XXXX (Russland) zu Ihrem Bruder hätten Sie sich ohne Probleme in XXXX bei einem Onkel aufgehalten.
Dazu befragt gab Ihre Gattin am selben Tag ha. befragt an, widersprüchlich dazu an, dass Sie zwei oder drei Tage festgehalten worden wären, dass Sie im Krankenaus von XXXX medizinisch behandelt worden wären und erst danach bei der Tante zu Hause.
Zu Ihrem Vater befragt gaben Sie beinahe wortgleich mit Ihrer Frau an, dass Ihr Vater vor seinem Haus so heftig geschlagen worden wäre dass er blutüberströmt von Ihrer Mutter aufgefunden worden wäre. Des Weiteren wäre er an den Verletzungen verstorben. Sie legten lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vor, welche auch leicht verfälscht werden kann; es war selbst nach Vergrößern des eingescannten Schriftstücks auch nicht möglich das Rundsiegel und die Unterschrift lesen zu können. Sie gaben an, es wäre nicht möglich, das Original nachzureichen. Selbst bei Annahme der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde ist nicht ersichtlich, was diese Verletzung verursacht hat.
Selbst bei Wahrannahme wäre es Ihnen durchaus möglich wieder mit Ihren Angehörigen im Heimatland zu leben.
- betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen.“
Zu BF2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen nachstehendes aus:
„Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.
Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Ehemann in einer politischen Gruppe tätig gewesen sei, die gegen den heutigen Präsidenten gewesen wäre. Ihr Mann hätte bemerkt dass etwas schief läuft und wollte das aufzeigen, woraufhin er von Männern des Präsidenten zusammengeschlagen worden und danach über Sibirien nach XXXX geflüchtet wäre. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Schwiegervater Ende Februar zusammengeschlagen und in Folge verstorben sei.
Bei Ihrer weiteren Einvernahme gaben Sie neuerlich zum Fluchtgrund befragt Folgendes an:
Sie persönlich wären nicht verfolgt, aber Ihr Mann von den Leuten des Präsidenten XXXX . Sie behaupteten, Ihr Mann wäre eine Vertrauensperson von XXXX gewesen, welcher auch Demonstrationen organisiert hat. In seiner zweiten Einvernahme sagte Ihr Mann aber, dass er weder telefonischen, noch persönlichen Kontakt zu XXXX gehabt hätte, sondern dass er nur ein Wahlhelfer gewesen wäre. Sie behaupteten dass Ihr Mann und Ihr Schwiegervater mit dessen Kleinbus geholfen hätten Personen zu Demonstrationen zu bringen woraufhin ihr Mann mitgenommen worden wäre. Er wäre für zwei, drei Tage festgehalten worden und danach wäre er zur Tante nach XXXX geflüchtet und zuvor im Krankenhaus in XXXX ambulant behandelt. Widersprüchlich dazu gab Ihr Gatte an er wäre direkt zu seiner Tante und nicht im Krankenhaus („Meine Tante hat den Hausarzt geholt. Ich war einige Tage bettlägrig.“). Des Weiteren sprachen Sie von einer Festnahme über 2-3 Tage, Ihr Gatte von 4-5 Tagen.
Betreffend den behaupteten Übergriff auf Ihren Schwiegervater konnte lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt werden, weitere Beweismittel, konnten nicht erbracht werden. Des Weiteren ist die Ursache der Verletzungen nicht bewiesen.“
I.1.5. Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.8.2014 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und führte hierzu begründend aus:
„…
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer angesichts der oben dargelegten Wiedersprüche und Ungereimtheiten als unglaubwürdig erweist.
So kann der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, als Vertrauensperson eines Präsidentschaftskandidaten anlässlich der Wahl 2013 Wahlmanipulationen und Fälschungen wahrgenommen zu haben. Folglich sei er von der gegnerischen Partei bedroht worden. Zudem sei es zwei Tage nach der Wahl zu Demonstrationen, an welchen auch der BF1 teilgenommen habe, gekommen. Der BF1 sei festgenommen, eine Woche festgehalten und misshandelt worden, weshalb er Verletzungen an der Wirbelsäule habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme führte der BF1 ins Treffen, bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt zu haben. Zu der behaupteten politischen Tätigkeit vermeinte der BF1, davor nie politisch tätig gewesen zu sein und bei den Wahlen nur den Wahlvorgang beobachtet zu haben. Aufgrund des festgestellten Wahlbetruges habe der BF1 die Leute im Wahllokal aufgefordert: “Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht sein.“ (wörtlich).
Zur Vertrautheit zu XXXX vermochte der BF1 keine Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätte der BF1 diesen jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal telefonisch.
Die Frage, weshalb sich der BF1 für die Partei des XXXX eingesetzt habe, vermeinte der BF ausweichend: „Das Volk sieht, dass er sich einsetzt. Das Volk weiß, wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen. …“.
Der BF1 konnte weder angeben, wie lange der Präsidentschaftskandidat im Ausland war, wo dieser aufgewachsen ist noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist.
Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass es nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass der BF1 tatsächlich eine Vertrauensperson des XXXX gewesen wäre.
Zutreffend führte die belangte Behörde zudem aus, dass der BF1, während dieser anlässlich der Erstbefragung lediglich von der Teilnahme an Demonstrationen sprach, vor dem BFA schließlich behauptete, mit seinem Vater, die Leute zur Demonstration verbracht hätte (AS 55 zu BF1).
Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde, wenn diese feststellte, dass die vom BF1 behauptete Mitnahme trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich erfolgte. So legte der BF1 nach Aufforderung den Vorfall genau zu schildern dahingehend dar, dass er am Nachmittag von der Polizei mitgenommen worden sei, es jedoch nicht genau wisse. Es seien sehr viele Polizisten gewesen und seien mehrere Personen mitgenommen und in einen Keller verbracht worden. Dort sei er allein gewesen und sei schlimm geschlagen worden, woraufhin die bP1 ohnmächtig wurde und die Polizisten gedacht hätten, dass er tot sei. Er wisse nicht, wie er von dort geflüchtet sei, jedoch sei er nach XXXX geflüchtet, wo er Verwandte hätte und man habe ihm ein Ticket nach XXXX gekauft (AS 55 zu BF1).
Neuerlich aufgefordert, die Flucht genau darzulegen, vermeinte der BF1 aufgrund der Kopfverletzungen Probleme zu haben und führte folglich an, nicht zu wissen, wie er frei gekommen sei. Über weiteres Nachfragen legte die bP1 dar, zum Busbahnhof gegangen zu sein und sich ein Ticket gekauft zu haben (AS 57 zu BF1).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. „mit Leben zu erfüllen“.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „ Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche „Maßfigur“ über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiter ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Der ASt wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten der ASt jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ tatsächlich als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch legte die bP2 bereits im Zuge der Erstbefragung dar, dass der BF1, nachdem dieser zusammengeschlagen wurde, ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 15 zu BF2). Am 4.3.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass der BF1 zunächst ambulant im Krankenhaus von XXXX medizinisch versorgt worden sei und folglich bei der Tante zu Hause (AS 59 zu BF2).
Insoweit die belangte Behörde ausführt, dass die bP1 und bP2 nahezu wortgleich ausführten, dass der Vater des BF1 derart heftig geschlagen worden sei, dass dieser an den Verletzungen verstorben sei und die BF zum Beweis eine Kopie der Sterbeurkunde in Vorlage brachten, dass die Echtheit der Sterbeurkunde durch die Vorlage der Kopie nicht ersichtlich ist und selbst bei hypothetischer Annahme, dass diese Authentisch ist, nicht die Ursache der Verletzung hervorgeht, so war festzustellen, dass dieser Schlussfolgerung nicht entgegenzutreten war.
Ergänzend sei angemerkt, dass aus der Sterbeurkunde hinsichtlich des Grundes des Ablebens festgehalten wurde, dass es zu einer Verletzung der wichtigen Funktionen des Gehirns aufgrund eines geschlossenen stumpfen Schädel-Hirn-Traumas gekommen sei. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma auch anderweitig -ohne Fremdverschulden -. hervorgerufen werden kann. Zwar legten die BF1 und BF2 dar, dass der Vater des BF1 von Leuten des politischen Gegners zu einem Gespräch geholt und er folglich blutend aufgefunden worden sei, jedoch findet diese Behauptung betreffend der Motivation der Fremdeinwirkung in der Sterbeurkunde nicht seinen Niederschlag.
II.2.5. In Ergänzung zu den tragfähigen Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
Nicht plausibel erscheint auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer angesichts der von ihnen behaupteten drohenden Verfolgung durch politisch einflussreiche Personen, welche auch – wie von den BF behauptet – Bezug zu Polizeiorganen haben, das Heimatland mittels Flugzeug legal verlassen haben und sich der Kontrolle am Flughafen unterzogen haben.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeschrift eine Kopie einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung Noragerd-Gebiet der Republik Armenien vom 18.2.2013 in Vorlage bringt, war auch hierbei festzustellen, dass die Authentizität fraglich erscheint, legten die BF doch weder dar, wie sie in den Besitz dieses Bescheinigungsmittels gelangten noch weshalb sie dieses, mit 18.2.2013 datierte Schriftstück nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Vorlage brachten. Ungeachtet dieser Bedenken konnte eine Überprüfung der Authentizität jedoch dahingestellt bleiben, würde dieses doch lediglich darlegen, dass der BF1 Wahlbeobachter war, jedoch würde dies die oben beschriebenen Widersprüche und mangelhafte Darlegung der fluchtkausalen Vorfälle nicht aufzuklären vermögen. Darüber hinaus vermag selbst bei hypothetischer Annahme der Echtheit des Dokumentes dies nicht die Richtigkeit des Inhaltes wiederzugeben, wird doch in diesem Dokument bescheinigt, dass der BF1 „Vertrauensperson“ des Präsidentschaftskandidaten XXXX gewesen sei, den eigenen Angaben der bP1 zu Folge dieser den Kandidaten jedoch nie gesehen oder gesprochen habe. Demzufolge war auch aus diesem Dokument für den BF nichts zu gewinnen.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher und das Vorbringen untermauernder Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083 ; ...")
Insoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift des Fünftbeschwerdeführers neben dem Verweis auf das Vorbringen der Eltern zudem Bezug auf die allgemeine prekäre Sicherheitslage vor allem an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze genommen wird und die Ausführungen der Konrad Adenauer Stiftung (Zugriff vom 9.11.2012) bzw. ein Zeitungsartikel des Standards (Zugriff am 9.11.2012) zitiert wird, war nachstehendes festzustellen:
Im Rahmen der Erwägungen wurde dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt haben.
Soweit die bP mit ihrer Stellungnahme zu der vom BAA herangezogenen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den zitierten Berichten die von der bP als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang von ihr unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt. Vielmehr führten die erziehungsberechtigten Eltern des BF5 die allgemeine Sicherheitslage nicht als fluchtkausales Vorbringen ins Treffen.
Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.“
I.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 3.9.2014 –sichtlich rechtsmissräuchlich zwecks zumindest vorübergehenden Verhinderung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen- einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
2. Asylantrag:
Sie haben das Bundesgebiet nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens nicht verlassen und haben am 03.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie gaben wiederum an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am 07.07.1978 geboren zu sein.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX vom XXXX 2014 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl AIS: XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
A: nein
F:Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert? … |
|
A: Nein, siehe oben F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Unser Leben ist in Gefahr. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A: Ich vermute, dass es einen Haftbefehl gegen mich gibt. F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? A: Ja. Ich befürchte eine Festnahme. F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? A: Keine neuen Fluchtgründe. F: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? A: -- F: Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt? A: Ich habe keinen Abschiebetermin. F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben durch Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat mit der Einschränkung überprüft werden, dass die Tatsache Ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht preisgegeben wird? A: Ja.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:
Einvernahme vom 21.10.2014: … LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie aktuell in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule. Behandelt werden diese mit Schmerzmittel und Massagen. Ich habe auch Probleme mit der Lunge. Ich hatte Tuberkulose. Mit dem Magen habe ich auch Probleme. Ich habe ein Magengeschwür, welches mit Pantoloc und Esomeprazol Sandoz 40mg behandelt wird. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich habe ständig Schmerzen. Die Schmerzmittel die ich einnehme, sollten eigentlich gegen meine Kopfschmerzen helfen, sie tun es aber nicht. Ich habe Gedächtnisprobleme. Es gibt Sachen die ich vergesse. Ich kann nachts nicht schlafen. Falls ich schlafe, habe ich Alpträume. Mein elfjährige Tochter hat auch Angstzustände und macht in ihrem Alter noch in die Hose. Wenn ich nachts nicht schlafen kann, merke ich, dass meine Tochter im Schlaf die Balkontüre aufmacht und hinausgehen möchte. Das ist erst seit kurzem der Fall. Mein Vater wurde im Vorgarten getötet und meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Anmerkung: Die VP legt ergänzend zu den bereits im Vorverfahren vorgelegten Befunden einen Befundbericht vom Hausarzt vor, welcher in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird. LA: Das Ergebnis der PSY III Untersuchung vom 03.10.2014 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht und eine Kopie wird Ihnen ausgefolgt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich kann dazu nichts sagen. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Wir bekommen Unterstützung von der Caritas. LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung? VP: Ja. LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Ich gehe in die Kirche in XXXX und bin auch Mitglied bei der Kirchengemeinde. Mein Sohn und meine Tochter sind Ministranten. Anmerkung: Die VP legt Fotos seiner Kinder als Ministranten bei einer Messe vor. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe einen Deutschkurs bereits absolviert und einen mache ich gerade. LA: Können Sie eine Bestätigung vorlegen? VP: Ich kann Ihnen eine Kusbestätigung vorlegen, aber das Zertifikat wurde mir von meinem Kursleiter noch nicht geschickt. Anmerkung: Die VP legt eine Kursbestätigung vor, welch in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird. LA: Welchen Kurs haben Sie abgeschlossen? VP: Deutschkurs Niveau A1 Anmerkung: Die VP legt diverse Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse der Kinder vor. Diese werden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen. LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? VP: Nein. Nur meine Frau und meine Kinder. LA: Haben Sie in Armenien Familienangehörige oder Verwandte? VP: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits. Mein Bruder lebt seit langem in Russland. Nach dem Vorfall mit meinem Vater bzw. nach seinem Tod hat mein Bruder meine Mutter zu sich geholt. Ich habe eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Armenien. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 23.06.2013 LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Ja. LA: Sie haben bereits am XXXX , unter der Zahl XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit? VP: Ja. LA: Haben Sie in diesem ersten Verfahren all Ihre Fluchtgründe zur Sprache gebracht? A: Ich habe zwar alles erzählt, ich konnte aber meinen Fluchtgrund bescheinigen weil ich geflüchtet bin und zu diesen Zeitpunkt nicht wusste, dass ich Unterlagen mitnehmen hätte sollen. Diese haben wir erst jetzt bekommen. Ich möchte sie Ihnen vorlegen. Anmerkung: Es werden diverse Schriftstücke in Fremdsprache vorlegt. Es handelt sich dabei um 1) eine Bestätigung des Dorfvorstehers, 2) einen Ausweis als Vertrauensperson bei den Wahlen, 3) die Original Sterbeurkunde des Vaters, im ersten Verfahren hatte ich eine Kopie vorgelegt. Man hat mir nicht geglaubt. VP: Es wurde behauptet, dass sie gefälscht wäre. Im ersten Verfahren wurde ich dazu aufgefordert, alles zu bescheinigen. Ich habe sie aber vorher nicht bekommen. Erst nach der Rechtskraft ist es mir gelungen, über einen Armenier der nach Österreich gereist ist, zu diesen Beweisen zu kommen. LA: Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten dem Verfahren geändert? VP: Die Veränderung ist das, dass ich erfahren habe, dass ich nach wie vor gesucht werde. Sowohl beim Gemeindeamt durch den Dorfvorsteher, als auch bei den Nachbarn fragen unbekannte Männer nach mir. Obwohl meine Mutter das Haus schon verkauft hat, um unserer Reise zu finanzieren. Trotzdem werden unsere alten ehemaligen Nachbarn nach mir gefragt. LA: Wann und von wem haben Sie nun die eben vorgelegten Beweise bekommen? VP: Nach dem negativen Bescheid, im September 2014. Ich habe meinen Cousin väterlicherseits angerufen. Alle diese Unterlagen waren bei ihm. Ich habe ihn gebeten diese irgendwie nach Österreich zu schicken. Er ging mit diesen Beweisen zum Flughafen, hat uns unbekannte Armenier die nach Wien fliegen wollten gebeten sie mitzunehmen. Ich fuhr hier zum Flughafen und übernahm die Beweise. Er ist dann weitergereist. LA: Warum haben Sie sich nicht bereits zuvor um Ihre Beweise gekümmert? VP: Es hat nicht geklappt. … Ihr Verfahren wurde zugelassen.
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Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:
Einvernahme vom 09.06.2015:
…
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ich kann die Einvernahme problemlos durchführen, habe aber Probleme mit der Wirbelsäule. Ich wurde in Armenien geschlagen und daher glaube ich dass die Probleme herführen. Ich lege dafür auch mehrere ärztliche Befunde vor. Ich bin wegen der Wirbelsäulenprobleme in Behandlung, nehme meine Medikamente und habe Physiotherapien. Nachgefragt bin ich nicht operiert worden.
F: Sie haben dies aber bei der ersten Einvernahme ha. am 04.03.2013 nicht angegeben. Was sagen Sie dazu?
A: Ich hatte das damals vergessen, ich hatte es mit aber habe es nicht hergezeigt. Ich habe einfach nur darauf vergessen.
F: Ist eine Operation geplant?
A: Nein, mir wurden Medikamente verschrieben, die brauche ich.
Etwaige weitere Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
A: Ich lege Empfehlungsschreiben für unsere Familie vor, der Pfarre XXXX , vom Unterkunftgeber sowie vom Nachbarn aus XXXX ; weiters zwei Deutschkursbestätigungen
F: Sie haben bei der zweiten Asylantragstellung einen Ausweis vorgelegt. Was besagt dieser Ausweis?
A: Der Ausweis soll beweisen, dass ich eine Vertrauensperson war. Bis heute fragen verschiedene Personen nach mir.
F: Wer fragt bei wem nach?
A: Bei Nachbarn und bei der Dorfverwaltung.
F: Wer fragt?
A: Verschiedene Personen, die hinter mir und meiner Familie sind. Ich war Vertrauensperson des XXXX .
F: In der damaligen Einvernahme konnten Sie aber über XXXX nichts Näheres angeben. Das erscheint nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater und ich wollten das Volk animieren, XXXX zu wählen.
F: Sie wussten aber weder über die Partei noch über die Person Näheres?
A: Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt; wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten dass XXXX ein guter Präsident sein würde.
F: Wie können Sie das beurteilen wenn Sie sich weder für ihn noch für die Partei näher interessiert haben? Es wäre doch logisch, dass man über das für das man sich als Vertrauensperson einsetzt besser Bescheid weiß.
A: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seinem Verhalten, seiner Erziehung. Aber diese Leute benehmen sich unmöglich. Der Stellvertreter des XXXX , XXXX wurde sogar verprügelt, sie können sich vorstellen, was mit einfachen Leuten passiert.
F: Wann und wo wurde er verprügelt und woher wissen Sie das?
A: Das war nach den Wahlen bei Demonstrationen. Übers Internet und ich war auch bei Demonstrationen dabei. Wenn Sie den Namen eintippen werden Sie selber sehen im Internet.
F: Woher haben Sie nun diesen Ausweis?
A: Ich habe diesen Ausweis im Wahllokal bekommen, am 18.02.2013
F: Wo war dieser Ausweis als das erste Asylverfahren anhängig war?
A: Der war im Heimatland, mein Cousin hat ihn mir geschickt.
F: Warum haben Sie das nicht während des ersten Asylverfahrens veranlasst?
A: Ich wusste nicht, dass das wichtig sein sollte. Ausserdem ist es schwierig, solche Sachen zu beschaffen.
V: Jetzt war es aber auch möglich:
A: Ja, aber ich wusste ja nicht, dass ich hier her kommen würde, ich bin ja von Russland hier her geflüchtet. Ich hätte auch einen USB-Stick, wo Videos von der Demonstration oben sind; es haben verschiedene Videos oben wären, nachgefragt gefilmt von verschiedenen Leuten, Teilnehmern und Journalisten und das über Internet und von den Leuten bekommen. Ich habe den Stick in XXXX bei der zweiten Antragstellung abgegeben. Ich könnte dies aber auch noch einmal aus dem Internet zusammenschneiden. Ich weiß nicht ob, wenn man genau schauen würde, man mich darauf erkennen würde.
F: Wie hat die Partei von XXXX geheißen?
A: XXXX .
F: Wer hat den Ausweis abgestempelt? Von wem haben Sie ihn erhalten?
A: Den habe ich im Wahllokal erhalten.
F: Lt. Übersetzung ist der Stempel (Russisch und Armenisch) mit „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ auf dem Ausweis. Wissen Sie warum?
A: Ich weiß das nicht, ich habe den Ausweis im Wahllokal erhalten und habe nicht darauf geachtet. Nochmals nachgefragt habe ich ihn von anderen Vertrauenspersonen des XXXX erhalten. Mir ist auch bis jetzt nicht aufgefallen, dass das so oben steht.
F: Auf dem Ausweis steht dass Sie im Wahllokal Nr. XXXX tätig gewesen seien. Wo genau war das Wahllokal untergebracht? Gab es mehrere?
A: Es gab nur ein Wahllokal in unserem Dorf. Es war in einem Club untergebracht, früher war das Haus ein Kino, das Gebäude steht längst leer.
F: Können Sie mir eine Adresse angeben?
A: Ich glaube die Straße heißt XXXX . Zwei Wohllakale hat es gegeben. Eines war in der Schule, ist mir gerade wieder eingefallen.
F: Wie groß ist das Dorf, wieviele Einwohner hat es?
A: Weiß ich nicht. Es sind viele in Russland.
F: Sie werden doch irgendeine Größenordnung angeben? ZB. 50 Häuser oder 300 oder ähnlich…Sie haben ja lange dort gelebt?
A: Ja, mein Elternhaus ist in XXXX . Dann hab ich geheiratet und bin nach XXXX gezogen. Daher weiß ich es nicht. Ich habe 1999 geheiratet. Ich war politisch nicht tätig, ich war ein einfacher Dorfbewohner. Ich habe solche Kenntnisse nicht.
F: Wenn Sie so ein einfacher Dorfbewohner waren widerspricht sich das mit Ihrer behaupteten schlimmen Verfolgung. Was sagen Sie dazu?
A: Hier ist es anders als in Armenien. Hier muss man zum Beispiel auch eine Prüfung machen, um Taxi fahren zu dürfen, in Armenien nicht, da fahren sogar Leute, die keinen Führerschein haben ein Taxi.
F: Sie haben noch eine weitere Bestätigung vorgelegt, von der Dorfverwaltugn XXXX . Wie kamen Sie dazu?
A: Ich hatte immer Kontakt zu meinem Cousin, er wusste dass es immer wieder Leute gab, die nach uns fragten. Er hat es mir dann geschickt. Mein Cousin heißt XXXX , er wohnt in XXXX .
F: Woher wussten Sie, dass verschiedene Personen nach Ihnen gefragt haben?
A: Von meinem Cousin; nachgefragt habe ich noch immer Kontakt mit ihm und wird noch immer nach uns gefragt. Ich glaube dass es Leute sind, die XXXX , mit dem Spitznamen XXXX unterstützen, der im Nachbardorf wohnt und dem derzeitigen Präsidenten nahe steht. Nachgefragt gab es im Krieg um Berg Karabach eine Waffe mit diesem Namen. Dieses Schreiben ist auf meinen Wunsch hin verfasst worden.
Sie glauben das, aber wissen das nicht oder?
A: Unsere Dörfer sind unter der Aufsicht. Das Dorf heißt XXXX . Es ist XXXX , dazwischen ist noch ein Dorf, XXXX , dann XXXX , das ist ca. 3 km.
F: In diesem Schreiben steht aber auch, dass die Besucher nie den Grund angeben. Es somit also nicht erwiesen, woher die Leute kommen.
A: Ja, sie sagen das nicht. Es kommen unterschiedliche Personen, aber alle wissen worum es geht.
F: Es könnte sich aber bei diesem Schreiben auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln?
A: Das hat man geschrieben, dass ich nicht abgeschoben werde und nicht wieder Probleme bekomme.
F: Wie erklären Sie sich, dass nun, nach mehr als zwei Jahren noch immer nach Ihnen gefragt werden sollte, wo Sie lediglich eine Vertrauensperson in einem Wahllokal in einem kleinen Dorf waren?
A: Sie sehen das als ob ich ihrer Familie etwas angetan hätte. Wir hatten die Hoffnung, dass XXXX gewinnt und haben alles dafür getan.
V Dann müssten aber andere ehemaligen Vertrauenspersonen auch verfolgt sein.
A: Es gab auch welche die nichts gesagt haben. Ich habe gekämpft.
F: Wie meinen Sie das „gekämpft“? Sie gaben in Ihrer Einvernahme ha. an den Leuten gesagt zu haben, wen sie wählen sollten.
A: Ich versuchte Wahlmanipulation zu verhindern. Wie mein Vater gewählt hat wurde ihm mit einem Lineal auf die Finger gehauen weil er die falsche Partei gewählt hätte.
F: Aber er ist bei der Stimmabgabe ja sicher nicht einfach öffentlich dort gesessen. So läuft ja auch in Armenien keine Wahl ab, was sagen Sie dazu?
A: Das Wahllokal ist ein großer Saal, auf der einen Seite sitzt die Wahlkommission; auf der anderen Seite wählt man. Das könnte auch jemand sehen. Als ich das gesehen habe, habe ich mich eingemischt haben mich drei Beamte, zwei in Zivilbekleidung, einer in Uniform in ein Zimmer gebracht und ich wurde bedroht, mich brav zu verhalten, sonst würden sie meine Familie umbringen.
V: Warum haben Sie dies in Ihrer letzten Einvernahme nicht genau so angegeben?
A: Das habe ich so angegeben.
F: Bei der Sterbeurkunde ist auf der Rückseite handschriftlich vermerkt „ Antrag wurde aufgenommen, 20.03.2013. Können Sie das erklären?
A: Das weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung was das bedeutet.
F: Hat Ihnen diese Urkunde auch der Cousin geschickt? Es ist darauf vermerkt „Störung der wichtigsten Funktionen des Hirns, geschlossene stumpfe Verletzungen des Hirns, ausgestellt 20.03.2013“.
A: Ich habe sie auch von meinem Cousin erhalten. Meine Frau und meine Mutter war zu Hause. Man hat ihn in den Hof mitgenommen. Meine Mutter und meine Frau haben nichts mitbekommen, warum. Sie haben Lärm gehört und haben ihn dort blutüberströmt gesehen.
F: Wann war das?
(AW zögert lange) – A: Das war Anfang März, ich war nicht zu Hause. Ich war auf der Flucht und wusste von dem Vorfall nichts.
F: Die Sterbeurkunde bestätigt Hirnverletzungen, aber nicht, woher diese stammen.
A: Sie könnten auch anfragen.
F: Wo lebt Ihre Mutter derzeit?
A: In Russland bei meinem Bruder. Sie leben noch immer in XXXX ; er hat noch immer ein Grill gepachtet. Wir haben selten Kontakt. Nur wenn er mich anruft.
F: Geht es der Mutter und dem Bruder gut?
A: Er hat das Grill nur im Sommer.
F: Hat Ihr Bruder von Problemen berichtet?
A: Er befürchtet dass er wegen mir Probleme bekommt.
V: Aber er hat noch keine konkreten Probleme behauptet.
A: Sie rufen mich nicht oft an.
F: Wäre es Ihnen mittlerweile möglich bei Ihrem Bruder in Russland zu wohnen?
A: Nein, die wussten dass mein Bruder schon lange dort wohnt und wussten ja, dass ich zu ihm geflüchtet bin.
F: Haben Sie inzwischen Ihren Reisepass wieder erhalten? Wäre der noch gültig?
A: Nein.
Die Feststellungsunterlagen die vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten - es wird Ihnen nun die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen:
A: Ich verzichte auf eine neuerliche Darstellung- ich kenne den Inhalt, wurde schon für mich übersetzt aber ich möchte nur allgemein angeben dass nicht alles stimmt was drinnen steht.
F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Können Sie schon ein paar Sätze sprechen?
Auf Deutsch: ich meine Familie Kinder mit mir gehen raus, spazieren. Gehen Supermarket kaufen Essen, Trinken. Krankenhaus gehen meinen Termin. Zu Hause Schreiben lesen, ich wollen lernen. Meine Kinder kommen Schule Hause mit mir lernen.
Auf Armenisch: Ab nächsten Monat gibt es noch einen Kurs, wir sind schon angemeldet.
F: Sind sie Mitglied eines Vereins?
A: Ja, in der Kirche in XXXX . Jedes Wochenende und an den Feiertagen sind wir dort und helfen. Meine Frau arbeitet in einem Laden mit gebrauchter Ware.
F: Sie haben jetzt nochmals die Möglichkeit noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
A: Ich möchte Sie nur noch ersuchen, uns hier zu lassen. Wir fühlen uns hier sicher, wir haben uns hier integriert. Es ist ein schönes Land, ich möchte viel zurückgeben dem Land.
F: Sind Sie derzeit arbeitsfähig?
A: Derzeit nicht, aber ich möchte das schaffen.
F: Von staatlicher Seite hätten Sie was zu befürchten bei einer Rückkehr?
A: Ich könnte umgebracht werden. Die haben alles in ihrer Hand, das ist wie eine Mafia.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie die Dolmetscherin somit klar verstanden?
A: Ja, ich habe alles verstanden.
F: Sie haben alles umfassen vorbringen können?
A: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Ja.
F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
A: Ja bitte.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:
Einvernahme vom 23.06.2017:
…
F: Haben Sie heute weitere Beweismittel vorzulegen?
A: Ich lege heute medizinische Befunde meines Hausarztes von dieser Woche vor.
Dem Antragsteller wird das fallbezogene Ergebnis der Staatendokumentation betreffend der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht.
F: Wurden Sie bereits im Herkunftsland behandelt?
A: Ich wurde untersucht aber habe nur Schmerzmittel erhalten. Erst hier wurde festgestellt, dass die Wirbelsäule gebrochen war.
F: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme irgendetwas ergeben, das für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnte?
A: Ich möchte auch noch eine Einstellungszusage vorlegen. Nachgefragt gehört die Firma einem Freund, einem Armenier, den wir in der Kirche kennengelernt haben. Ich könnte dort Arbeiten im Hof und Restaurierungsarbeiten.
Ich bin auch nun im Haus wo ich untergebracht bin, wie ein Hausmeister. Ich mache alles, auch Baum schneiden, putzen und alles. Ich bin auch bei der Feuerwehr, helfe dort. Ich bekomme im Einsatzfall ein SMS und wir hatten auch Ausbildungskurse, wie man bei einem Unfall die Leute aus dem Auto bekommen kann. Ich nehme an Ausbildungskursen und Einsätzen teil. Nachgefragt habe ich die Tauglichkeitsprüfung bei der Feuerwehr bestanden, ich bemühe dort.
F: Haben Sie noch Angehörige in Armenien, auch entfernt Verwandte? Wenn ja, wo genau und haben Sie noch Kontakt?
A: Ich habe noch einen Cousin. Ich habe zu ihm Kontakt. Aber heimlich, da wir geflüchtet sind. Von ihm erfahre ich wenn es Informationen gibt. Er erzählte, dass sich unterschiedliche Personen bei den Nachbarn über uns erkundigen und beim der Dorfverwaltung.
F: Wann haben sich diese Personen nach Ihnen erkundigt?
A: Sie kommen immer wieder. Es gibt vom Dorfvorsteher ein Schreiben, das habe ich aber vorgelegt.
F: Was ist seit der letzten Einvernahme passiert?
A: Sie kommen immer wieder. Voriges Jahr ist meine Schwester mit 40 Jahren wegen des Stresses ums Leben gekommen.
F: Was war die Todesursache?
A: Ich weiß das nicht. Nachgefragt hat es keine Fremdeinwirkung gegeben, sie hatte so viel Schlimmes erlebt, ich denke das hat sich dann ausgewirkt. Ich hatte nur mehr die Schwester.
F: Wie geht es Ihrer Mutter?
A: Wie soll es ihr gehen?
F: Wie ist ihr gesundheitlicher Zustand?
A: Für sie ist es nach dem Tod Ihrer Tochter sehr schlimm. Meine Mutter lebt in Russland bei meinem Bruder. Wir wollen sie immer aufheitern, aber sie sieht momentan nicht viel Sinn im Leben. Nachgefragt haben wir regelmäßig Kontakt, ca. einmal im Monat, sie ist ja meine Mutter.
F: Wen meinen Sie wenn Sie sagen, „sie kommen“?
A: Es sind immer unterschiedliche Personen, die öfter kommen.
F: Wissen Sie Näheres darüber?
A: Der General wohnt ca. drei Kilometer von uns entfernt. Shmajs wohnt auch im Nebendorf. Dieses Terretorium gehört ihnen, sie haben das Sagen.
F: Haben Sie noch Besitztum in Armenien?
A: Wir haben eine Wohnung gemietet gehabt, unser Elternhaus hat unser Bruder verkauft, um unsere Ausreisekosten abzudecken. Wir sind ja weg, wozu sollte das Haus leer stehen.
F: Wovon lebt Ihr Cousin?
A: Er arbeitet bei einer Gastankstelle.
F: Haben Sie noch weitere Cousins?
A: Nein, nur Freunde oder Bekannte, alle sind weg. Ich weiß nicht, ob es jemanden dort gibt, ich telefoniere nicht so oft.
F: Wo kommen diese Leute, die nach Ihnen fragen, genau hin?
A: Sie waren bei den Nachbarn. Vor drei, vier Monaten wurde es mir gesagt, dass diese Leute immer wieder kommen; seitdem weiß ich nicht. Mein Cousin lebt in diesem Dorf aber nur ein paar Straßen entfernt.
F: Wird Ihr Cousin bedroht?
A: Nein, er tut so als ob er nichts von mir wüsste. Er hat heimlich zu uns Kontakt. Wie er von diesen Personen, die sich nach uns erkundigen erfährt, das weiß ich nicht.
F: Wissen Sie wie oft diese Leute gekommen sind und was genau die sagen, wissen Sie das?
A: Sie geben sich als unsere Freunde aus, sie fragen wo wir sind.
F: Wissen Sie über weitere Ereignisse?
A: Nein. Aber wir haben nicht so oft Kontakt. Wir haben ja heimlich Kontakt.
F: Wenn es um Ihre persönliche Bedrohung gehen würde, wären Sie nicht daran interessiert, nachzufragen?
A: Wir wurden so behandelt, dass wir Angst haben, öfter Kontakt zu haben, damit diese Leute nicht erfahren, wo wir sind.
F: Wie genau haben Sie Kontakt?
A: Er ruft an; über Viber. Ich habe ein zweites Handy für diese Zwecke, nach dem Telefonat entferne ich die Simkarte. Nachgefragt läuft dieses Handy über eine Simkarte, die bei einem Kebapladen verteilt wurde, es handelt sich aber um eine österreichische Karte.
F: Sie sagen, Ihr Cousin ruft an. Wenn Sie die Simkarte entfernen, woher wissen Sie wann der Cousin anruft?
A: Ich rufe ihn an, nochmals nachgefragt ca. einmal im Monat.
F: Hat Ihr Cousin irgendetwas mit Politik zu tun?
A: Er ist ein normaler Dorfbewohner, nachgefragt war ich das auch, ich habe nur bei der Wahl geholfen. Wir waren immer für die Bevölkerung, wir wurden von den Nachbarn sehr respektiert.
F: Gibt es weitere Personen, zu denen Sie in Armenien Kontakt haben?
A: Nein.
F: Haben Sie zu irgendjemandem, der politisch engagiert war, immer noch Kontakt?
A: Nein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden unserer Partei wurde im Februar 2013 geschlagen. Neue Kontakte gibt es nicht, außer dass die sich für uns interessieren.
F: Wer genau ist das?
A: Das sind die Leute von XXXX . Nachgefragt woher ich das weiß, weil das nach den Vorfällen war. Das Stadt XXXX werden vom XXXX und dem General XXXX kontrolliert.
F: Kontrolliert dieser General zB. auch Erewan?
A: Nein, aber XXXX . Er ist ein Abgeordneter.
F: Die vorgebrachten Ereignisse sind vier Jahre her. Welche Gefahr glauben Sie, würde Ihnen bei einer Rückkehr nach Erewan drohen?
A: Sie würden das sofort wissen, alle kennen sich.
F: Wieviele Einwohner hat Erewan?
A: Ich weiß es nicht.
F: Im Vergleich zu Graz oder Wien?
A: Vielleicht wie Graz, alle flüchten weg.
F: Gibt es ein Meldewesen?
A: Beim Passamt, es ist nicht so wie hier in Österreich.
F: Bei dieser Wahl damals 2013 gab es viele Wahlhelfer, haben Sie Kontakt oder Informationen zu oder über andere Helfer?
A: Nein. Alle haben Angst. Nachgefragt werden nur Leute wie wir, die auch Leute zu Demonstrationen gefahren haben, verfolgt.
F: Haben Sie Kontakt zu den Schwiegereltern?
A: Ich habe keinen, aber meine Gattin wahrscheinlich, ich weiß es nicht.
F: Wollen Sie noch weitere Angaben machen?
A: Lassen Sie uns in diesem Land leben. Wir haben immer jedem geholfen. Sie können sich auch gerne bei allen erkundigen wo wir untergebracht sind, wir sind immer sehr freundlichen zu allen.
Die Länderfeststellungen werden auszugsweise erötert, insbesondere betreffend der Sicherheitslage
Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Es ist alles in der Hand dieser Mafia. Täglich sterben junge Soldaten an der Grenze, gemeint in der Region Karabach. Es ist allgemein die Lage schlecht, es kann sein, wenn man in einem Restaurant ist, laut ist, dass die Nachbarn sich aufregen. Viele junge Leute tragen Waffen.
F: Was hätten Sie persönlich aktuell bei einer theoretischen Rückkehr nach Armenien seitens der Regierung zu befürchten?
A: Mir würde das Gleiche passieren, das meinem Vater passiert ist. Ich hatte eine Gehirnerschütterung.
F: Das war damals, was glauben Sie jetzt?
A: Ich würde genauso behandelt werden, wie damals. Diese Leute könnten glauben, dass ich den Tod meines Vaters rächen möchte. Nachgefragt sind sie an der Macht. Keiner kann gegen sie etwas unternehmen. Das könnte nur der Präsident. Aber er braucht solche Personen, er hat gegen die Bevölkerung viel Schlimmes getan.
F: Sind Sie derzeit selbsterhaltungsfähig?
A: Wir haben keine Dokumente. Man verlangt immer nach Dokumenten.
…“
Die bP2 – bP5 beriefen sich wiederum auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.
I.2. Obwohl sich die bP auf die selben Gründe beriefen, über die bereits rechtskräftig in ersten Asylverfahren entschieden wurde, erfolgte eine meritorische Erledigung und wurden deren Anträge auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB wiederum gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung wiederum als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
Sie gaben nach in II. Instanz in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren bei Ihrem weiteren, gegenständlichen Asylantrag an, neue Beweismittel vorlegen zu können.
Unter anderem handelte es sich bei einem der Beweismittel um den „Wahlhelferausweis“.
Dieser Ausweis, der erst im zweiten Verfahren, nach zwei negativen Entscheidungen, vorgelegt wurde, erschien der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen zweifelhaft:
Der Name des Antragstellers wurde nur handschriftlich und vor allem lediglich in eine ausgeschnittene Kopie eingefügt. Der ersichtliche Stempel ist äußerst blass und teilweise unleserlich aber in russischer und armenischer Sprache: Gesellschaft mit beschränkter Haftung .
In der Befragung ha. damit konfrontiert, waren Sie weder imstande, was sie nicht begründen können, ihnen noch nicht einmal aufgefallen sei.
Es ist auffällig, dass dieser Ausweis erst nach den ersten beiden negativen Entscheidungen vom Cousin aus Armenien geschickt wurde da sich Ihr behaupteter Asylgrund hauptsächlich auf diese Tätigkeit als „Vertrauensperson“ stützte und obwohl Sie angeben, dass Sie immer zu Ihrem Cousin Kontakt gehabt hätten. Damit konfrontiert sagten Sie, dass Sie nicht gewusst hätten, dass das wichtig sein sollte. „Außerdem ist es schwierig, solche Sachen zu beschaffen.“
Diesbezüglich wurde über die Staatendokumentation eine Anfrage in Armenien gestellt. Es geht aus dem Ermittlungsergebnis hervor dass dieser Ausweis tatsächlich gefälscht ist, was eine bewusste Täuschung der erkennenden Behörde augenscheinlich macht. Demnach würden die Ausweise von Vertrauenspersonen durch eine Wahlkommission unterzeichnet und abgestempelt. Das Wahlgesetz erfordert, dass Kandidaten des Präsidenten durch die zentrale Wahlkommission registriert werden. Daher werden Ausweise für Vertrauenspersonen durch die zentrale Wahlkommission ausgestellt, signiert und abgestempelt. Auch den dortigen Recherchen ist zu entnehmen dass es sich bei dem Stempel um den einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung „ handelt und dies ebenfalls klar ersichtlich macht, dass es sich um eine Fälschung handelt, wie auch die Tatsache, dass die Wahlhelferkarte vorgeblich von einem/einer Sekretärin einer regionalen Wahlkommission signiert war, nicht wie gesetzliche vorgeschrieben durch die zentrale Wahlkommission.
Wohl eher glaubhaft, dass Sie aufgrund der negativen Entscheidungen Ihr Vorbringen steigern wollten und daher dieser Ausweis extra „hergestellt“ wurde um Ihr Fluchtvorbringen zu untermauern.
Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit sind die Angaben zum Wahllokal, in dem Sie tätig gewesen wären; diesbezüglich ergab die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dass Sie nicht in dem von Ihnen behaupteten Wahllokal als Helfer tätig gewesen wären.
Die Frage warum ausgerechnet Sie eine persönliche Bedrohung zu befürchten hätten, die Sie lapidar zuerst immer nur mit „es wurde bei den Nachbarn nach mir gefragt“ beantworteten, und andere Wahlhelfer nicht bedroht wären, sagten Sie, Sie hätten gekämpft, die anderen hätten nichts gesagt. Wie sich dieses Kämpfen bemerkbar gemacht hätte, hatten Sie damit erklärt, dass Sie sich verbal eingemischt hätten, als Ihr Vater die Stimme im Wahllokal abgegeben und vermeintlich die „falsche Partei gewählt hätte“.
Ebenfalls widersinnig sind Ihre Angaben, dass selbst Ihr Bruder in Russland bedroht wäre, weil diese Leute wüssten, dass Sie zu ihm geflüchtet wären. Jedoch sprachen Sie bis unmittelbar davor und bis zuletzt in allen Ihren Befragungen davon, dass Ihr Bruder mit Ihrer Mutter in Russland ohne Probleme leben könne.
Zu dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation sei noch erwähnt, dass es – entgegen Ihren Behauptungen - laut den erhaltenen Informationen keine Wahlbetrugsfälle in der Provinz Armavir gegeben hätte.
Auch geben Sie in der ergänzenden Befragung ha an, dass Sie politisch nicht tätig und ein einfacher Dorfbewohner gewesen wären. Ha. erzählen Sie aber eine Fluchtgeschichte, die sich damit eindeutig widerspricht.
Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich, Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht, diesbezüglich wird auch auf die detaillierte Beweiswürdigung im ersten Asylantrag verwiesen.
Damit konfrontiert, dass Sie eine derart schlimme, über viele Jahre andauernde, Verfolgung mit dieser Wahlhelfertätigkeit begründen wollten, versuchten Sie nur wiederum sehr vage und völlig zusammenhangslos: Hier ist es anders als in Armenien. Hier muss man zum Beispiel auch eine Prüfung ablegen, um Taxi fahren zu dürfen, in Armenien nicht, da fahren sogar Leute, die keinen Führerschein haben ein Taxi.“
Weiters wird betreffend des Schreibens des Dorfvorstehers, das undatiert vorgelegt wurde, festgehalten, dass dies ebenfalls als unglaubwürdig bewertet wird. Ihre Gattin gabe in der Befragung vor dem BFA 09/2105 an, dass es sich bei dem Dorfvorsteher, der die Bestätigung ausgestellt hätte, um einen Verwandten handeln würde, was vermuten lässt, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Damit konfrontiert gab Ihre Gattin an, Sie hätten sich bis dahin auch gut verstanden und sie würde annehmen, dass er dies aus schlechtem Gewissen getan hätte. Auch ist es einerseits äußerst unwahrscheinlich und nicht lebensnah, dass Sie, der Sie lediglich bei einer Wahl in einem kleinen Dorf namens XXXX , dessen Größe Sie nicht einmal annähernd angeben können obwohl Sie seit 1999 dort gewohnt hätten, als Vertrauensperson für einen Politiker, über welchen Sie ein nur dürftiges Wissen haben, tätig gewesen seien und daher noch einige Jahre nach Ihrer Abwesenheit gesucht werden würden.
Auf die mehrmals gestellte Frage, wer dafür verantwortlich sein könnte, dass Sie angeblich noch immer gesucht werden, konnten Sie lediglich vermuten dass es sich um Leute des „ XXXX „ handelt da dieser im Nachbarort beheimatet sei.
Dies ist nicht erwiesen und auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet Sie verfolgt seien, noch dazu wo Sie selbst behaupteten „ein einfacher Dorfbewohner“ gewesen zu sein.
Auch in den mehrfach vor dem BFA durchgeführten Befragungen waren Sie nie imstande, nähere Fragen über Sergej oder die Partei zu beantworten. Auch die Antwort auf die Frage, wer denn genau nach Ihnen suchen würde, können Sie nicht glaubhaft darbringen.
Auch die wiederholt angesprochene Tatsache, dass Sie, obwohl Sie sich als „Vertrauensperson von XXXX “ selbst betitelten, konnten Sie trotz mehrfacher Fragestellung nichts Näheres zu ihm angeben, was logisch betrachtet gänzlich nicht glaubhaft erscheinen mag. Wohl jeder würde doch bevor er sich für eine politische Person oder Partei engagiert, vorher zumindest ein wenig informieren. Ihr Unwissen erklärten Sie wiederum sehr vage: „ Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt, wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten, dass XXXX ein guter Präsident sein würde.“ Auf weiteren Vorhalt, wie Sie das ohne jegliche Informationen wissen konnten, erklärten Sie – wie gehabt – lapidar: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seienm Verhalten, seiner Erziehung.“
Was auch noch für die Unglaubwürdigkeit spricht, ist, dass Ihre Gattin in der im Anschluss an Ihre geführten Einvernahme ha. erwähnte, dass der Dorfvorsteher von XXXX , der diese Bestätigung auf Ihren Wunsch über den Cousin ausstellen ließen, in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehe, der lt. deren Angaben noch dazu dafür „verantwortlich“ gewesen sei, dass die Wahlstimme Ihres Vaters ungültig gewesen sei; darauf hingewiesen versuchte sie dies damit zu erklären, dass er dies nun wahrscheinlich aus schlechtem Gewissen täte.
Auffallend war auch, dass weder Sie noch Ihre Gattin erst in Ihrer Einvernahme zum Folgeantrag ha. erwähnte, dass der Vater des Antragstellers bei der Stimmabgabe mit einem Lineal auf die Hand geschlagen worden wäre, dies aber beide wortgleich. Sie gaben weiters an, dass der zur Stimmabgabe vorgegebene Platz frei zugänglich gewesen sei und jedermann beobachten hätte können, wer wen wählt, was ebenfalls nicht glaubhaft erscheint.
Sie begründeten die Frage, ob es ihm möglich wäre, auch unter Anbetracht der Tatsache, dass die Flucht aus Armenien nun schon ca 4 Jahre her sei, beim Bruder in Russland zu leben, auch damit, dass die Leute, die ihn noch immer suchen, auch wüssten, dass sein Bruder in Russland leben würde und er daher auch noch immer auch für den Bruder eine Gefahr sehen würde. Nachgefragt ob er seit Ihrer Ausreise von konkreten Problemen berichtet hätte, wichen Sie zuerst mit einer allgemeinen Antwort, dass er sie nur selten anrufen würde zuerst aus, verneinten dies aber auf nochmalige Nachfrage. Obwohl mehrfach und ausführlich einvernommen, blieben Ihre Angaben äußerst vage und sprachen Sie lediglich wiederholt davon dass „sie nach Ihnen gefragt hätten“.
Zum Tod Ihres Vaters wird nochmals festgehalten, dass auch die nachgereichte Sterbeurkunde keine Bestätigung dafür ist, dass Ihr Vater unter Fremdeinwirken gestorben sei. Der Urkunde, deren Echtheit nicht überprüfbar ist, ist zu entnehmen, dass Ihr Vater an Kopfverletzungen verstorben sei, jedoch nicht, worin diese begründet waren.
Auch erscheint es äußerst unglaubwürdig, aufgrund der Tatsache, in Anbetracht der Tatsache, dass Sie behaupten, ein Wahlhelfer in einem Dorf gewesen zu sein, für die richtige Partei gekämpft zu haben, was Sie bei näherer Nachfrage wiederum nur insofern begründen, dass sie ihren Vater verbal verteidigten als sein Stimmzettel ungültig gemacht werden sollte, noch dazu vom Verwandten – wie Ihre Gattin erwähnte-der dann auch die Bestätigung für sie organsierte. Einen familiären Zusammenhang hatten Sie nie erwähnt. Ihre Gattin meinte, dies vorgehalten, sie glaube, er würde das nun aus schlechtem Gewissen machen, gemeint auch die Bestätigung auszustellen.
Zur von Ihnen vorgebrachten Behauptung, Sie wären in Armenien „mitgenommen und misshandelt worden“ wird auf die widersprüchlichen Angaben mit denen Ihrer Gattin und die oberflächlichen Angaben hingewiesen, zB. dass Sie nicht erklären konnten, wie Sie sich befreit hätten.
Auch wird angemerkt, dass der armenische Staat, der inzwischen als sicherer Drittstaat gilt, in einem etwaigen Bedarfsfall nicht schutzfähig und –willig sei.
Insgesamt betrachtet konnten Sie der erkennenden Behörde auch bei mehrfacher Befragung und erfolgter gegenständlicher Recherchen nicht glaubhaft machen, dass Sie im Herkunftsland einer persönlichen, asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt waren bzw. bei einer Rückkehr wären. Insbesondere wird hiermit nochmals hervorgehoben, dass Sie legal mit dem Flugzeug ausreisen konnten und dass Sie sich auch in den aktuellen Befragungen immer nur auf die Aussage beschränken, Ihr Cousin hätte Sie immer wieder telefonisch darüber informiert. Auffallend ist es, dass Sie die gefälschte Wahlkarte besorgen konnten, zur behaupteten Verfolgung aber keine weiteren Informationen erhalten hätten außer der jahrelangen Information Ihres Cousins, dass von verschiedenen Personen nach Ihnen gefragt werden würde.
Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ergab sich nicht, ebenso wie eine etwaige Verfolgung alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie einen Asylantrag gestellt haben.
Glaubhaft ist, dass Sie Armenien mit dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen und einer gesicherten Zukunft verlassen haben und eine gesteigerte Fluchtgeschichte konstruierten.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nicht anzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass Ihnen Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; Ihre behauptete, nicht untermauerte, Vermutung einer Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Eine asylrelevante Verfolgung konnten Sie jedenfalls nicht glaubhaft machen und ist auch gemäß dem nunmehrigen Wissenstand auch bei einer etwaigen Rückkehr nicht erkennbar.
Demnach wird Ihnen kein Asylstatus zuerkannt.
…
Insofern Sie bei der Befragung vor dem BFA im September 2015 angaben, nicht arbeitsfähig zu sein, wird darauf verwiesen, dass Sie zwar an Morbus bechteres leiden, jedoch zuletzt angaben, bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig zu sein und selbst bei Personenbergungen aus Fahrzeugen eingeschult und einsetzbar wären, weiters legten Sie ein medizinisches Tauglichkeitsattest der dortigen Freiwilligen Feuerwehr vor. Sie gaben in der Befragung ha auch zu Protokoll, jegliche Haus- und Gartenarbeiten durchführen zu können, so wie zB. auch den Baumschnitt. Sie legten ha. eine Einstellungszusage vom 16.6.2017 vor, die besagt, dass Sie Vollzeit für die Baufirma XXXX als Hilfsarbeiter angestellt werden könnten.
Insofern ist Ihnen auch die Ausführung einer Tätigkeit in Armenien zumutbar.
Sie leiden an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheit jedoch wird aufgrund der vorgelegten Befunde nicht angezweifelt dass Sie medizinische Behandlung benötigen, jedoch ist es Ihnen zumutbar, einer adäquaten Arbeit nachzugehen.
Betreffend der Behandlungsmöglichkeiten wird festgehalten, dass Sie laut vorliegender Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Armenien Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und gleichwertige Medikamente verfügbar sind. Aktuell ist Ihr Gesundheitszustand Ihren eigenen Angaben zufolge so, dass Sie bei der Feuerwehr bei allen Einsätzen mitarbeiten können und auch in Österreich eine Arbeitszusage hätten.
Gemäß der gängigen Rechtsprechung ist es nicht zwingend erforderlich dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland auf dem gleichen Niveau sein müssen als die in Österreich. Eine grundsätzliche Versorgung ist in Ihrem Fall durchaus gegeben.
Rückkehrunterstützung gibt es in Armenien in Form von Beratungs- und Vermittlungsangebot aber auch in finanzieller Form, auch seitens staatlicher Organisationen.
Es wurden auch Programme zur Reintegration geschaffen, wie zB. Migration Resource Center, ein soziales Sicherungssystem und ist medizinische und soziale Rehabilitation unterstützt möglich. Weiters können Rückkehrer gleich wie andere Armenier um je 100 USD pro Monat eine Unterkunft mieten. Auch gibt es zB. das SMS, Staatliches Migrations Service des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien. Und ein neues Verweiszentrum für Reintegration.
Sämtliche Informationen für Rückkehrer sind auch (entsprechend der Anfragebeantwortung vom 9.10.2016 der Staatendokumentation) unter www.backtoarmenia.com abrufbar.
Auch gibt es unter anderem auch Unterstützung seitens der armenischen Caritas, Französisch Armenische Entwicklungsstiftung, Hope and Help, IOM, Peeple in Need.
Auch Ihre Gattin ist gesund und arbeitsfähig und kann, ebenso wie Ihr beinahe 17-jähriger Sohn nunmehr zum Familienunterhalt durchaus beitragen. Auch ihnen ist es zumutbar zumindest Hilfstätigkeiten auszuführen.
Weiters haben Sie einerseits familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere Ihren Cousin, mit dem Sie bis dato in Kontakt stehen. Auch Ihre Angehörigen, die in Russland ohne Probleme leben können, könnten Sie finanziell unterstützen oder wäre es auch Ihnen möglich, den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern um deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. Armenien ist es ohne weitere Genehmigungen möglich, in Russland leben zu können.
Auch ist davon auszugehen, dass Sie in Armenien, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, auch auf einen gewissen Freundes – und Bekanntenkreis aufgebaut hatten, da nicht darauf hindeutet, dass Sie vor Ihrer Ausreise in Armenien in völliger sozialer Isolation gelebt hätten.
Insgesamt gesehen, auch Ihre familiäre Situation betrachtend, wird festgehalten, dass eine Schulausbildung für Ihre Kinder in Armenien gesichert ist.
Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Aufgrund der Länderinformation ergibt sich – wie ausführlich ausgeführt - dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt.
Demnach ist für die erkennende Behörde nicht erkennbar, warum es ausgerechnet Ihnen nicht möglich sein sollte, neuerlich eine Existenzgrundlage in Armenien zu sichern.“
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und gingen die bP davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Ebenso stünden private Bindungen der bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen.
I.4.1.1. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L523 und nach einem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.
I.4.1.2.1.) Mit ho. Scheiben vom 22.10.2020 wurden die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
„…
Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.
2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer.
3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.
4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.
5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?
6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.
7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern ):a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder
gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?
8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?
9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?
10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?
11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf Ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/des Verpflichteten ebenfalls an.
12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?
13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe.
Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)
14) Haben Sie seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.
15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.
16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen:
…“
I.4.1.2.2.) Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert,
- sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind,
- falls sie davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials
dem ho. Gericht unter ausführlicher Begründung der Entscheidungsrelevanz und Aktualität mitzuteilen.
I.4.1.2.3.) Die bP brachten folgenden Schriftsatz ein:
„…
1) Die BF können ihre Identität mit ihren Geburtsurkunden nachweisen.
Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 1)
Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 2)
Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 3)
i
Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 4)
Kopie Geburtsurkunde von XXXX (Beilage 5)
Weiters legt der BF1 XXXX eine Kopie seines armenischen Führerscheins vor (Beilage 6). Das Original befindet sich bei der BH XXXX .
Die Reisepässe wurden damals bei der Flucht vom Schlepper abgenommen.
2) Die Asyl- und Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Der BF1 XXXX wird noch immer von den Personen (Mafia) gesucht, die seinen Vater ermordet haben.
Einen USB-Stick hat er bereits dem BFA vorgelegt. Dieser befindet sich noch immer beim BFA.
Die Sterbeurkunde vom Vater des BF1, Bilder vom Grab des Vaters und eine Parteibestätigung wurden dem BFA ebenfalls vorgelegt.
Die Personen, die den BF verfolgen sind noch immer nicht festgenommen worden.
Weiters werden die nachfolgenden Fragen zum ergänzenden Ermittlungsverfahren beantwortet:
1) Die Asyl- und Fluchtgründe des BF1 sind noch immer aufrecht. Er wird noch immer von diesen Personen gesucht. Falls sie ihn finden, würden sie ihn, wie sie sein Vater umgebracht haben, töten.
2) Die BF haben sich in Armenien an zwei Wohnorten aufgehalten:
Stadt XXXX : Dorf: XXXX , Straße: XXXX (vom 1978 bis 2000/2001)
Stadt XXXX . Straße XXXX , 2. Stock (vom 2000/2001-2012/2013)
In der Nähe dieses Wohnortes war eine XXXX (Nebengebäude). Gegenüber dem Gebäude, wo sich die BF aufgehalten haben, war ein XXXX Damals war auch eine große Fabrik in der Nähe des Wohnortes, jetzt steht diese Fabrik leer.
3) Die BF2 ( XXXX ) leidet an einer Schilddrüsenkrankheit und muss regelmäßig Euthyrox 25 Mikrogram Tabletten und LisAm 10mg/5mg einnehmen. Gegen den hohen Cholesterinspiegel nimmt sie Pravastatin Hexal ein.
Der BF1 hat ab und zu Magenschmerzen und nimmt Esmeprozal Sandoz 40 mg ein.
4) Es leben keine weiteren Verwandten außer die eigene Familie in Österreich. Alle BF leben im gemeinsamen Haushalt.
5) Der BF1 hat in Armenien eine Ausbildung als Fahrer bis zu 3,5t absolviert.
Er hat in Russland beim Kaffeehaus seines Bruders 4 bis 6 Jahre gearbeitet.
Danach hat der BF als Busfahrer in Armenien gearbeitet. Der Bus hat seinem Vater gehört. Diese Tätigkeit hat er bis zu seiner Ausreise ausgeübt.
Die BF2 hat in einer Bäckerei gearbeitet, ansonsten war sie zu Hause bei den Kindern.
6) BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht und haben für die Sprachniveau Al und A2 Prüfungen abgelegt. Dazu wurden die Zertifikate dem Gericht bereist vorgelegt.
Die Kinder der BF gehen in die Schule. Die Zeugnisse der Kinder wurden dem Gericht bereits vorgelegt.
7) a) nein
b) nein
c) nein
8) Die BF1 und BF2 sind beim Feuerwehr XXXX und bei der Roten Kreuz sowie auch in der Kirche aktiv. Sie arbeiten ehrenamtlich im Laden der XXXX . Dazu wurden dem Gericht bereits Bestätigungen vorgelegt.
9) Die BF bekommen Leistungen vom Staat (Grundversorgung).
10) Falls die Familie einen Aufenthaltstitel in Österreich erteilt bekommt sollte, würden der BF1 und die BF2 sofort arbeiten. Dazu haben sie Einstellungszusagen vorgelegt. Der BF1 kennt sehr viele Firmen, wo er sofort arbeiten kann.
11) Nein, die BF bekommen abgesehen von der staatlichen Grundversorgung keine anderen finanziellen Zuwendungen.
12) Die BF1 und BF2 beschäftigen sich derzeit mit dem Einkauf, mit Deutsch lernen bzw. treffen sich mit Bekannten, die mit ihnen Deutsch lernen, gehen regelmäßig in die Kirche und beschäftigen sich mit ihren Kindern.
Die Kinder der BF gehen in die Schule, sind in der Kirche aktiv. XXXX spielt in einem Fußballverein.
13) BF sind unbescholten.
14) Seitdem die BF in Österreich sind, haben sie Österreich nie verlassen.
15) Die Reisepässe der Familie wurden vom Schlepper abgenommen. Sie besitzen keine Reisepässe.
16) Zur Integration der BF werden zwei weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Ein Konvolut von Nachweisen über die gelungene Integration in Österreich wurde bereits am 19.10 2020 dem zuständigen Gerich vorgelegt.
Die BF sind bereits seit ca. 7 Jahren in Österreich. Die Kinder gehen hier in die Schule. Der jüngste Sohn wurde in Österreich geboren. Die Familie ist sehr bemüht sich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.
So hat der BF von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache so rasch wie möglich zu erlernen. Zuletzt hat er auch die Prüfung für das Niveau Bl erfolgreich bestanden.
Der BF verfügt in Österreich mittlerweile überzahlreiche private und soziale Kontakte. Die bereits vorgelegten Einstellungszusagen beweisen, dass die BF bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zuversichtlich eine Beschäftigung nachgehen werden.
Zudem wird auf das folgende Erkenntnis mit der GZ L518 2165415 vom 12.09.2019 verwiesen, wonach den Beschwerdeführer „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde.
„Da im Hinblick auf die sich in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebenden Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Da die BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 5 IntG vorgelegt haben (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-
Sprachniveau), war ihnen daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen."
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum
Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07).
Die BF3 und BF4 (Hakob und Hasmik) sind zwar in Armenien geboren, sind jedoch sehr gut integriert und wachsen sowohl in kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht in einem österreichischen Umfeld auf. Beide Kinder besuchen die Schule. Ihr Freundeskreis spricht dafür, dass sie nur österreichische Freunde haben und sich in Österreich sehr wohl fühlen. BF5 ( XXXX ) wurde im Inland geboren und geht ebenfalls in Österreich in die Schule.“
I.4.1.2.4.) Die bB äußerte sich nicht.
I.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 19.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.4.2.2. Die bP brachten schriftlich folgendes Folgendes vor:
„…
Auch im gegenständlichen Verfahren sind die BF bereits über mehreren Jahren in Österreich. Sie nutzten die Zeit, sich bestens zu integrieren. Die Kinder gehen hier in die Schule. Der jüngste Sohn wurde in Österreich geboren. Die Familie ist sehr bemüht sich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Dazu wurden bereits mehrere Integrationsunterlagen und Sprachzertifikate vorgelegt. Dazu ergibt sich, dass besonders die -verhältnismäßig jungen- bP in Armenien sozial entwurzelt sind und zur
besonders vulnerablen Gruppe angehören sowie in Armenien nicht auf einen familiären Rückhalt zurückgreifen können.
Konkret wird in den Länderinformationen der Staatendokumentation zudem festgehalten:
Grundversorgung und Wirtschaft
Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019)
Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund 174.000 Dram [ca. 323 Euro] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018).
In den Länderberichten steht unter anderem:
Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Dos Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 17.4.2018). (Bescheid Seite 34)
D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedC012.2018).
Zwar gibt es in Armenien eine kostenlose medizinische und auch psychologische Versorgung, jedoch ist eine Behandlung wegen der dort herrschenden Korruption für Personen ohne ausreichendes Einkommen nicht verfügbar.
Eine ausreichende medizinische Versorgung in Armenien ist daher im Einzelfall nicht gewährleistet, wenn das zu erwartende Einkommen zu gering ist, um inoffizielle Zuzahlungen zu leisten.“
Weiters verwiesen die bP auf ein ho. Erkenntnis vom 29.6.2020, wo in Bezug auf eine armenische Familie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthlatsberechtigung Plus erteilt wurde. Diesem Erkenntnis lag jedoch ein anderer, mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nur sehr eingeschränkt vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
I.4.2.3. Die bB äußerte sich nicht.
I.4.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1: Die Gründe sind gleichgeblieben. Diese Personen, die uns Probleme machen, sind in Freiheit.
…
RI: Wollen Sie ihre Angaben zum Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen?
P2: Es ging damals um den Gesundheitszustand meines Mannes. Aber es geht ihm jetzt gut.
RI: Nach dem ho. Kenntnisstand leiden Sie an keiner Krankheit, die Armenien nicht behandelbar wäre.
P1: Ich habe eine gebrochene Wirbelsäule. Es ist schief zusammengewachsen, die Wirbel. Erst in Russland, als mein Bruder mich hinbrachte, wurde festgestellt, dass die Wirbelsäule gebrochen ist. Es wurde gesagt, warum die armenischen Ärzte dies nicht feststellen konnte. Wenn man das angreift, merkt man es auch.
P1: Ich habe hier Massagen und Moorbäder bekommen. Jetzt geht es mir besser.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
RV legt vor: Konvolut an Bestätigungen. Wird in Kopie zum Akt genommen.
P1: Unsere Kinder sind seit 8 Jahre da, sie haben viele Freunde, auch Österreicher. Der Sohn hat auch Freunde, die in Karabach gekämpft haben.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Ich habe einen Cousin väterlicherseits. Ich habe nicht immer Kontakt, aber ab und zu telefonieren wir.
P2: Unsere Verwandten sind in hauptsächlich in Russland. Mein jüngerer Sohn, sechs Jahre alt, hat Probleme mit dem Sprechen. Er hat Probleme mit dem Sprechen, seit der drei Jahre alt ist. Er besucht jetzt einen Logopäden und bekommt Ergotherapie. Das Kind spricht jetzt mehr Deutsch. Wir in der Familie sprechen mehr Armenisch. Aber er kann nicht so gut Armenisch.
P1: Die zwei älteren Kinder haben bereits vergessen, lesen und zu schreiben auf Armenisch.
…
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P2: Es reicht. Wir möchten hierbleiben.
P3: Ich habe keinen Bezug mehr zu Armenien, ich bin seit acht Jahren hier. Ich besuche die vierte Klasse der Handelsakademie. Nächstes Jahr mache ich die Matura. Danach habe ich das Ziel zu arbeiten. (Antwort auf Deutsch)
P4: Ich besuche derzeit die erste Klasse der Handelsakademie. (Antwort auf Deutsch).
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?
P: Ich habe nicht über alle meine Probleme mit meiner Familie gesprochen, um ihnen den Stress zu ersparen. Ich wurde sehr schlecht behandelt.
RI: Haben Sie die Probleme bei der Begründung Ihres Antrages geschildert?
P1: Ja.
RI: Warum sind sie 2014, nachdem Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung für zulässig erklärt wurde, nicht Ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgekommen?
P: Ich habe Kontakt zu meinem Cousin väterlicherseits. Dieser hat mir erklärt, dass er von den Nachbarn erfahren hat, dass Personen nach mir suchen und zu uns kommen. Beim Nachbarn wurde nach uns gefragt. Man wollte mir etwas antun. Ich und mein Vater stellten ein Problem für diese Personen dar. Mein Vater wurde umgebracht. Als ich auf der Flucht war, kamen zu uns mehrere Personen, die sowohl bei der Gemeinde und bei den Nachbarn, nach mir fragten. Ich ging dann zu meinem Bruder nach Russland. Diese Personen haben auch herausgefunden, in welchem Ort mein Bruder in Russland wohnt. Er ist schon länger dort. Dann hat mir mein Bruder geholfen und die Ausreise ins Ausland organisiert.
RI: In Österreich hat man Sie noch nicht gefunden?
P: Nein, noch nicht, bis jetzt nicht. Wir fühlen uns hier sicher. Dort könnten die Nachbarn gleich die Polizei anrufen, wenn sie uns gesehen hätten. Hier gelten Gesetze, hier fühlen wir uns sicher, dort nicht. Dort nimmt die Polizei die arme Bevölkerung mit. Heute ist die Lage nicht gut in Armenien. Die Mafiosi sind draußen in Freiheit, keiner wurde festgenommen. Die kriminellen Gruppen schlagen die Bevölkerung und gehen brutal gegen die Bevölkerung vor. Die Polizei bleibt untätig. Es hat sich nichts geändert, die Lage. Wenn Sie mir nicht glauben, dann können Sie dies selbst im Internet nachsehen.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern, meine Freund mit meiner Familie mit einem Auto fahren von Freund, fahren ca. vier Stunden (wörtlich). Meine Beruf in Armenien Busfahrer, Shuttle, haben Führerschein gemacht.
RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)
P an D: Soll ich schreiben oder mündlich erzählen?
P1: Ich schauen meine Familie auch schauen, Donaustraße, meine Familie auch gerne schauen. (P liest wieder im Text).
P1: Genau sagen bisschen Steiermark, gute Luft, Steiermark. Alle schauen, Steiermark, Berge, Straße kommen, bisschen dunkel nach Linz. Straße schauen, Donau alles schon …
RI: Welches Tier haben die Wanderer im Test gesehen?
P1: Was ist Straße alles, Wald, Platz, Wald mit Berge, das ist gestern dunkel, bisschen dunkel Licht, schauen Seite Donau …. Familie schauen auch Platz, Sommer, spazieren, Urlaub.
Weiter mit Dolmetscherin.
RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich möchte nicht, dass etwas Schlimmes passiert. Aber ich glaube, dass etwas Schlimmes passiert. Die Mörder meines Vaters werden erfahren, dass ich zurückgekehrt bin und werden mir etwas antun.
RV hat keine Fragen.
Befragung der P2
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?
P: Nein.
RI: Warum sind sie 2014, nachdem Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung für zulässig erklärt wurde, nicht Ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgekommen?
P: Wir wollten nicht das Land verlassen, weil uns dort Gefahr drohte.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja.
RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?
P: Linz eine Tag vorher kommen. Eine Wohnung gegeben. In der Früh mit Auto von Freund Mann hier.
RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)
P:
P an D: Was soll ich mache, den Text auf Armenisch wiedergeben.
P: In Urlaub fahren, wandern in Berg gehen. Werde einen See und Boot fahren. In Wald viele Blumen und es riecht nach Erde, weil nicht laut sind. Brauchen Wanderschuhe, damit wir uns nicht verletzen.
P: Das Gras auf der Wiese ist Futter für die Tiere eines Bauern.
RI unterbricht.
RI: Welches Tier haben die Wanderer im Wald gesehen?
P: Ein Reh:
Weiter mit der Dolmetscherin.
RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Derzeit ist in Armenien eine sehr schlechte Lage. (P beginnt zu weinen) Ich freue mich sehr, ich danke Gott, dass ich acht Jahre lang in Österreich war. Die jungen Burschen, die gleichaltrig sind, wie mein Sohn, 10.000e sind gestorben im Krieg, Jahrgang 2000/2001.
Befragung der P3
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?
P: Nein.
RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Es würde nicht so gut weitergehen für mich, weil was soll ich dort anfangen. Ich kann dort eigentlich nichts anfangen mit meinem Leben. Ich bin hier eigentlich sehr gut integriert und habe hier sehr viele Freunde. (P antwortet auf Deutsch)
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI an P4: Wollen Sie sich persönlich im Verfahren äußern?
P4: Ich möchte, dass meine Familie hier weiterlebt und dass wir hier unsere Zukunft haben, die Familie.
RI: Zwischenzeitig hat sich die politische Landschaft in Armenien grundlegend geändert und die Republikanische Partei, welche zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung in Armenien das Sagen hatte ist aus dem Parlament geflogen. Nunmehr regiert in Armenien die damalige Opposition. Österreich betrachtet Armenien als sicheren Herkunftsstaat (Begriff wird erklärt).
P1: Diese republikanische Partei hat Demonstranten auf der Straße verprügelt und auch wurde der Vorsitzende der Nationalversammlung auf der Straße verprügelt. Es passierte dann seitens der Polizei nichts. Es wurde dabei auch der Fuß eines Polizisten gebrochen. Der Verletzte Vorsitzende der Nationalversammlung ist dem Tod entkommen. Es wurde jedoch nicht dagegen unternommen bzw. in diesem Zusammenhang.
RI: Ihnen zur Lage aufgrund von COVID-19 nachfolgendes Quellenmaterial genannt.
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien
https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966
Themenpapier der Staatendokumentation der belangten Behörde zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien, sowie das Ihnen zur Kenntnis gebrachte LIB.
Hieraus ergibt sich, dass in Armenien die Infektionszahlen zwar verhältnismäßig hoch sind, jedoch der armenische Staat taugliche Anstrengungen unternimmt, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und existieren Hilfsprogramme. Ebenso haben Infizierte Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie diese benötigen.
Wollen Sie sich hierzu äußern?
P2: Wir haben gehört, dass sich das Virus überall verbreitet. Aber der Gesundheitsminister wird wegen seiner Fehler gekündigt.
RI setzt die jüngsten Ereignisse rund um die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan in Berg Karabach als notorisch bekannt voraus.
P2: Aserbaidschan will jetzt auch das Territorium von Armenien, einige Gebiete von Armenien haben.
RI erörtert die Sachlage (Landkorridor nach Nahitschewan).
P1: Diejenigen, die diese Strecke fahren, werden als Geisel oder Kriegsgegangene festgenommen.
P2: Es steht im Internet auch, dass Personen, die als Kriegsgefangene genommen, nur, weil sie Hilfsgüter geführt haben.
RI erläutert abermals die Sachlage zu Berg Karabach.
P1: Aber die Bevölkerung hat Angst, weil jeden Tag werden neue Gebiete Armeniens verlangt. Die Bevölkerung lebt in Angst, dass wieder Krieg ausbricht.
P4: Die Menschen möchten dort nicht leben, flüchten. Weil sie wissen, dass es kein sicherer Ort ist (Antwort auf Deutsch).
P1: Armenien behandelt aserbaidschanische Kriegsbefangene in Spitälern. Sie werden operiert. Die armenischen Kriegsgefangenen werden getötet bzw. enthauptet.
…“
Der Text, welcher den bP vorgelegt wurde, beschreibt, wie eine Familie einer Wanderung macht und einen Urlaub plant.
Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Bei den volljährigen bP1 – bP3 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche aktuell einer Behandlung bedürfen, die ihnen in Armenien nicht zugänglich wäre.
Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat zumindest noch teilweise über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Die bP brachen weiters vor, über familiäre Bande in der Russischen Föderation zu verfügen und ergibt sich aus dem Vorbringen der bP1, dass sie von ihrem Bruder auch in der Vergangenheit unterstützt wurde.
Es ergaben sich keine Hinweise, dass die Familienangehörigen und Verwandten der bP nicht in der Lage wären, ihr Leben zu meistern.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die bP halten sich seit ca. 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Die Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen und waren die bP im Anschluss hieran verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Anstatt dieser Obliegenheit zu entsprechen, stellten sie in sichtlich rechtsmissbräuchlicher Absicht weitere Anträge auf internationalen Schutz. Hätten sie diese Anträge nicht gestellt, ist davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits vor einem erheblichen Zeitraum durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Aufenthalt auf 2 rechtsgrundlos gestellte Anträge auf internationalen Schutz und der Unterlassung das Bundesgebiet im Stadium des rechtswidrigen Aufenthaltes zu verlassen, basierte.
Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie und der bP3 zu zählen sind. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden zweimaligen Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten ursprünglich rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die in der Verhandlung hervorgekommenen Deutschkenntnisse der bP1 stellten sich als äußerst dürftig dar, in Bezug auf die bP2 kann davon ausgegangen werden, dass eine mündliche und schriftliche Verständigung auf einfachem möglich ist. bP3 und bP4 sprechen die deutsche Sprache wohl auf einem beinahe muttersprachlichem Niveau. bP5 spricht krankheits- bzw. entwicklungsbedingt weniger Deutsch als seiner Geschwister.
Die volljährigen bP sind nicht selbsterhaltungsfähig bzw. haben offensichtlich keine ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf ).
In Bezug auf die weiteren privaten und familiären Anknüpfungspunkte wird auf den objektiven Aussagekern der Ausführungen der bP verwiesen.
Im Familienverband wurde bzw. wird nach wie vor (auch) Armenisch gesprochen. Die bP beherrschen die armenische Sprache, auch wenn dies in Bezug auf die bP5 in einem herabgesetzten Maße zutrifft.
Die bP1 und bP2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den bP3 bis bP5 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP3 und bP4 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Dieser Vermittlungseffekt ist auch in einem bestimmten Umfang auch in Bezug auf die bP5 anzunhemen und befindet sich die minderjährige bP5 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht entsprechend der Annahme der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien. Und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführende waren, nicht mehr an der Macht.
Die politische Opposition kann sich weitgehend unbehelligt betätigen.
Die jüngst stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan speilten sich nicht auf armenischen Staatsgebiet ab und ist nunmehr wiederum ein von russischen Truppen überwachter Waffenstillstand in Kraft.
II.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP waren nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt.
Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor.
Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und stünde ihnen im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines seitens der bB als unbedenklich qualifizierten nationalen Identitätsdokuments.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und zeigen die Stellungnahmen der bP, dass sie bestrebt waren, in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien ein besonders düsteres Bild zu zeichnen, welches mit der objektiven Berichtslage nicht in Einklang zu bringen ist. Beispielsweise sei hier die von der bP2 behauptete Zahl der gefallenen Soldaten in den jüngsten militärischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan zu nennen.
Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden.
Ausführungen der bB stehen im objektiven Tatschenkern nicht im Widerspruch mit dem hier getroffenen Feststellungen und lassen es letztlich offen, inwieweit allfällige Problemfelder in Bezug auf die soziale Lage konkret mit den bP in Verbindung zu bringen wären.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
In Bezug auf die bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung vorgetragenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse wird auf die bereits die zitierten, in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen und ergibt sich aus diesen, dass sich diese als nicht glaubhaft darstellen.
Im nunmehrigen Verfahren berufen sich die bP auf die bereits vorgetragenen Gründe, bzw. auf deren Fortwirken und ist hier im Lichte der bereits festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit weiterhin davon auszugehen, dass sich diese nach wie vor als nicht glaubhaft darstellen. Hierzu kommt der Umstand, dass sich die politische Lage in Armenien seit der Ausreise der bP grundlegend änderte und die damaligen Regierenden die Macht an die damalige Opposition abgeben mussten. Aus diesem Umstand relativiert sich ein von den damals Regierenden ausgegangenes Bedrohungsszenario in der Gegenwart.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der bP zu einem allfälligen Bedrohungsszenario im Falle einer Rückkehr als nicht glaubhaft erwies.
II.2.5. In Bezug auf die privaten Anknüpfungspunkte wird auf den objektiven Aussagekern der Ausführungen der bP verwiesen. In Bezug auf die Kenntnisse der deutschen Sprache wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen, welche sich aus dem persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung ergaben. Diese stellten auf die gegenwärtigen und aktuell feststellbaren Sprachkenntnisse der bP ab.
Wenn die bP vorbringen, die bP3 und bP4 hätten ihre armenische Muttersprache –zumindest teilweise- verlernt, so stellt sich dieser Umstand im Lichte des Umstandes, dass beide in ihrer Kindheit bzw. frühen Jugend in Armenien sozialisiert wurden, in Armenien die Schule besuchten und diese Behauptung dem Stand der Wissenschaft in Bezug auf ein allfälliges Vergessen der Muttersprache widerspricht (für viele öffentlich und elektronisch zugängliche Quellen: „Gehirn verlernt Muttersprache nicht - WELT“), als nicht glaubhaft dar. Ebenso wird diese Aussage durch wiederholt mediale Aufritte österreichischer Auswanderer, welche in Übersee als Schauspieler und Politiker bzw. Unternehmer Karriere machten, wiederlegt. Dies sind auch nach Jahrzehnten –wenn auch mit deutlich hörbarem Akzent- ihrer Muttersprache sichtlich noch mächtig. Letztlich wird auch auf die Aussagen der bP2 verwiesen, wonach die armenische Sprache nach wie vor im Familienverband verwendet wird. Letztlich handelt es sich bei der armenischen Schrift notorisch bekannter Weise um eine übersichtliche Lautschrift. Selbst wenn die bP3 und bP4 in Bezug auf das Lesen der armenischen Schrift aus der Übung gekommen sein sollten, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Wiederholung verhältnismäßig rasch hierzu wieder in der Lage sein werden.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Armenien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
Vorab wird festgehalten, dass es sich bei den von der bB zitierte Entscheidungen des ho. Gerichts, welche zu einem anderen als dem hier festgehaltenen Ergebnis führen, es sich um nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidungen handelt, welche auf einen anders gelagerten Sachverhalt fußen und daher mit dem ho. Erkenntnis per se nicht vergleichbar sind.
Einleitend wird in Bezug auf die Passivität der bB im Beschwerdeverfahren festgehalten, dass es sich bei der bB um eine Verfahrenspartei mit allen Rechten und Pflichten und somit auch mit der Verpflichtung zur Förderung des Verfahrens und zur Mitwirkung im Verfahren handelt. Wenngleich eine Mitwirkung der Parteien nicht erzwungen werden kann, so ist deren Unterlassung im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil jener Partei, welche nicht mitwirkte- auszulegen. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Weiters ist einleitend festzuhalten, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass die bB den gegenständlichen Antrag zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung der wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt hätte. Da das Gericht seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat, von der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen ist, wird aufgrund des nunmehr verstrichenen Zeitraumes und der –nicht zum Nachteil der bP- stattgefundenen innerstaatlichen Umwälzungen in Armenien in dubio für die bP eine meritorische Prüfung ihres Antrages vorgenommen:
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. | dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder |
2. | der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. |
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Ebenso ist davon auszugehen, dass –rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrschein-lichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifiziertre Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Selbst wenn einzelne Beamte nicht gewillt wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom armenische Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Armenien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der bP genannten behauptetermaßen existenten Verfolger aufgrund der geänderten politischen Lage in Armenien sich nunmehr tendenziell in der Defensive befinden. Wenn es zu fallweisen Übergriffen aus dieser Gruppe kommen sollte, liegt hierin kein systematisch auftretendes Phänomen und wären die bP hiervon nicht maßgeblich wahrscheinlich betroffen.
Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialsystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. | der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder |
2. | … |
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Medizinische Abschiebehindernisse kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) –(6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
!§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5)...“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach ursprünglich nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich und bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 untereinander keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. Soweit in Bezug auf die bP3 die Rückkehrentscheidung vorübergehend als unzulässig erklärt wurde, stellt die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 zu bP3 einen Eingriff in das Familienleben dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Dies ist insbesondere deswegen festzustellen, weil die bP bei rechtskonformen Verhalten XXXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist wären. Der spätere Aufenthalt fußt ausschließlich im Ignorieren der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und der nunmehrigen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung und können die bP daher diese Umstände nicht zu ihrem Vorteil geltend machen.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die seinerzeitige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung zweier sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen verharrten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, sie sich nach Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und sie in weiterer Folge einen weiteren Antrag stellten. Es war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der Asylverfahren beschränkt, bzw. war es für die mit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls vorhersehbar, dass ihnen eine dauerhafte Legalisierung des Aufenthaltes nicht möglich ist. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP hier aufgrund ihres Alters dazu noch eingeschränkt in der Lage sind, können sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Da die Rückkehrentscheidung der bP3 bis zu jenem Zeitpunkt, an dem damit gerechnet werden kann, dass sie ihre schulische Ausbildung in Österreich beendet haben wird, für unzulässig erklärt wurde, kommt es zu einer vorübergehend zu einer Trennung mit den weiteren, ausreisepflichtigen Familienmitgliedern. Da die Trennung nur vorübergehend ist, es sich bei der bP3 bereits um einen volljährigen Mann handelt und kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP3 einerseits in den weiteren Familienmitgliedern andererseits vorliegt, ist den bP diese vorübergehende physische Trennung zumutbar. Es sei darauf hingewiesen, dass sie in diesem Zeitraum dennoch brieflich, telefonisch oder elektronisch in Kontakt bleiben können.
- Grad der Integration
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch wenn die bP entsprechende Prüfungszertifikate in Bezug auf abgelegte Deutschprüfungen vorlegten, ist festzuhalten, dass die aktuellen Sprachkenntnisse, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung herausstellten beim erkennenden Richter den persönlichen Eindruck hinterließen, dass die Sprachkenntnisse der bP1 bei weitem und auch bei der bP2 ebenso nicht jenem Niveau entsprechen, wie sie die in der Vergangenheit ausgestellten Sprachzertifikate ergeben, wobei sich die Sprachkenntnisse der bP2 sichtlich besser darstellen, als jene der bP1.
Zu vorgelegten Einstellungszusagen ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpften, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar, sondern handelt es sich aus der Aufenthaltsdauer im unmittelbaren Lebensumfeld sich typischerweise ergebende soziale Anknüpfungen.
Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.
Zum Schulbesuch der bP3 – bP5 ist –soweit sie sich auf jenen Zeitraum beziehen, als diese Schulpflichtig waren- festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
Die weiteren vorgelegten Unterlagen, etwa in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten, der Besuch eines Integrationskurses, Schuldbesuchsbestätigungen aus der Zeit nach dem Schulpflichtalter, etc. zeigt, dass die bP bestrebt sind, in einem gewissen Umfang am sozialen Leben teilzunehmen, wobei einzuräumen ist, dass im Lichte ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer nicht von einer außergewöhnlichen, fortgeschrittenen Integration gesprochen werden kann.
bP5 steht am Anfang der schulischen Ausbildung und kann sie diese in Armenien fortsetzen. Es kamen keine Hinweise hervor, dass sich ihre Sprachstörung in Armenien qualifiziert schlechter auf ihren Lebensweg auswirken würde als in Österreich.
Zur bP4 ist festzuhalten, dass sie sich am Anfang der Ausbildung in der von ihr besuchten Schule befindet und bis zum Abschluss noch ein mehrjähriger Zeitraum verstreichen würde. Im Lichte dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass ihr ein Umsteigen auf eine Ausbildung im Rahmen des armenischen Schulsystems noch möglich und zumutbar ist, bzw. sie ihre Ausbildung im Rahmen der Pflichtschule bereits abgeschlossen hat.
In Bezug auf die bP3 ist festzuhalten, dass für sie ein Abbruch ihrer schulischen Ausbildung zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Lichte ihres zukünftigen Lebensweges eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde, zumal sie im Jahre 2022 ihre Ausbildung beenden und es äußerst fraglich erscheint, ob ihr ein Nachholen des Abschlusses ihrer Ausbildung auch in Armenien möglich wäre.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Im Lichte der bereits beschriebenen, nach wie vor nicht gänzlich abgebrochenen Bindungen zum Herkunftsstaat Armenien kann nicht von einer dermaßen fortgeschrittenen sozialen Entwurzelung gesprochen werden, dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zumutbar ist.
Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündige bP5 und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein bzw. kamen in der beschriebenen Form ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wiederum nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die seinerzeitige rechtswidrige Einreise, das Unterlassen der Ausreise und der Stellung eines Folgeantrages den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.
Es ist auch festzuhalten, dass die bP den zweiten Antrag zu einem Zeitpunkt stellten, dass sowohl die Asylbehörde als auch das ho. Gericht stark überlastet waren und dieser Umstand zu diesem Zeitpunkt allgemein bekannt war. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch den bP bekannt war und bei der Folgeantragstellung der Umstand einen wesentlichen Teil der Motivation hierzu darstellte.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
In Bezug auf die bP ist festzuhalten, dass diese nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit und somit nach dem Zeitpunkt an dem sie das sie betreffende Verfahren aktiv gestalten konnte, die Beschwerde aufrecht erhielt.
Im gegenständlichen Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungs-bedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die bP3 – bP5 armenische Staatsbürger, es sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von den bP3 – bP5 hinzunehmenden Lebensrisiko.
Bei den bP4 und bP5 handelt es sich um Kinder, welche die sozioökonomischen Verhältnisse mit bP1 und bP2 teilen, deren Anknüpfungspunkte sich zu einem erheblichen Teil aus der Kernfamilie ergeben und kam im Verfahren auch hervor, dass sich sämtliche Verwandten der bP nicht in Österreich befinden und ihre Eltern über soziale Anknüpfungspunkte in Armenien verfügen werden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig sind. In Bezug auf die bP3 ist festzuhalten, dass diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Volljährigkeit erreichte und daher ihrer Schutzwürdigkeit im Lichte des Kindewohles eine untergeordnete Stellung zukommt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Den wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP1 und bP5 von Armenien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Armenien ebenfalls möglich und zumutbar wäre.
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts mit Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses in Bezug auf die bP1, bP2, sowie der bP4 und bP5 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
In Bezug auf die bP3 wird auf die noch folgenden Ausführungen insbesondere unter Punkt II.3.4.12 verwiesen.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung auf die bP1, bP2, sowie der bP4 und bP5
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP1, bP2, sowie der bP4 und bP5 nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP1, bP2, sowie der bP4 und bP5 in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP1, bP2, sowie der bP4 und bP5entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen.
II.3.4.12. Vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP3
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG liegen beträchtliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes der bP3 im Bundesgebiet vor, umgekehrt wurde in Bezug auf die bP3 festgestellt, dass eine sofortige Abschiebung, welche sie an der Beendigung ihrer fortgeschrittenen und maßgeblich wahrscheinlich in Armenien nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand nachholbaren schulischen Ausbildung hindert, für sie besonders qualifizierte Folgen nach sich ziehen würde.
Es wird letztlich iSd bereits beschriebenen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens seitens des erkennenden Richters davon ausgegangen, dass erhebliche öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen, im Zweifel jedoch in diesem speziellen und nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall für die bP3 jedoch davon ausgegangen wird, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung solcher Maßnahmen noch vor dem 31.7.2022 und somit vor dem Zeitpunkt, an dem davon auszugehen ist, dass die bP3 ihre schulische Ausbildung beendete und ihr ausreichend Zeit eingeräumt wird, ihrer Rückreise nach Armenien vorzubereiten, besteht.
In Bezug auf die bP3 ist somit davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis zum 31.7.2022 nicht zulässig ist.
Da das genannte Ausreisehindernis aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend anzunehmen ist, war die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren.
II.3.4.13. Abschießend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Akt ergibt, dass die bP3 im Bundesgebiet über –zum Teil sichtlich auch unterstützungswillige- Anschlusspersonen verfügt, sodass die hier vorgenommene Differenzierung zwischen den bP in Bezug auf die Rückkehrentscheidung für die bP, insbesondere bP3 zu keinem unverhältnismäßigen Nachteil führt.
Dass der volljährigen bP3 aus dem Lichte des Art. 8 EMRK eine vorübergehende Trennung von den weiteren bP zumutbar ist, wurde bereits festgestellt.
II.3.5. Einreiseverbot
Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde, ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.
Ohne die bB präjudizieren zu wollen, wird für den Fall, dass die entsprechenden bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 („… Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) … oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. …“), welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. hingewiesen, die wiederholte Antragstellung, sowie die indizierte Mittellosigkeit hingewiesen.
II.4. Familienverfahren.
Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß in Bezug auf den beantragten internationalen Schutz identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden. Dieser Umstand hindert das ho. Gericht nicht, in Bezug auf Rückkehrentscheidung inhaltlich unter den bP zu differenzieren.
II.5. Aufgrund der hervorgekommenen Sprachkenntnisse waren in Bezug auf die bP3 die entsprechenden Teile des ho. Erkenntnisses nicht zu übersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, der entschiedenen Sache, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie der Differenzierung zwischen dauernder und vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Ein wesentlicher Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses stellten Fragen der Beweiswürdigung dar, welche einer Revision nicht zugänglich sind.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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