BVwG L514 1430685-2

BVwGL514 1430685-221.2.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1430685.2.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde derXXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 21.03.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits im Jahr 2008 suchten die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Holland um Asyl an und erhielten sie eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, kehrte die Familie im Jahr 2011 freiwillig in den Irak zurück.

Am 23.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte von schiitischen Milizen gesucht worden sei, weil er nicht bereit gewesen sei, mit diesen zu kämpfen. Als sich die Familie in Holland befunden habe, sei der Bruder der Beschwerdeführerin von diesen Milizen getötet worden, da dieser Anzeige erstattet habe, weil er von diesen Milizen wegen des Aufenthaltsortes des Ehegatten der Beschwerdeführerin belästigt worden sei. Der Stamm der Beschwerdeführerin beschuldige nunmehr deren Ehegatten, für den Tod ihres Bruders verantwortlich zu sein und wolle diesen töten, sowie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zum Stamm zurückholen.

Nach der Rückkehr in den Irak im XXXX 2011 hätten sie sich beim Bruder des Ehegatten aufgehalten. Am XXXX2012 hätte dieser einen Anruf von seiner Schwester erhalten, wonach drei Freunde aus Holland bei ihr gewesen seien und nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Aus Vorsicht hätte sich die Familie zum Haus eines Freundes des Bruders des Ehegatten begeben. Kurz darauf seien die Cousins der Beschwerdeführerin zum Haus des Bruders des Ehegatten gekommen und hätten es verwüstet und auf das Haus geschossen. Am nächsten Tag habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zur Flucht entschlossen.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten zahlreiche Unterlagen und Dokumente die Bedrohung durch die Schiiten sowie den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte aufgrund näher dargestellter Umstände vermocht hätten, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des der Beschwerdeführerin am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin alle verfügbaren Beweismittel vorgelegt habe. Der Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin habe aus dem Grund keine Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen bekommen, da er in XXXX gelebt habe, was die Milizen nicht gewusst hätten. Der Schwager hingegen habe direkt neben dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in XXXX gelebt, weswegen der Ehegatte der Beschwerdeführerin als erstes bei seinem Schwager gesucht worden sei. Im Verfahren in Holland habe er über diese Probleme mit seinem Anwalt gesprochen. Er habe jedoch noch keine Unterlagen gehabt, um alles beweisen zu können. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der vorgelegten Beweismittel auch so weit wie möglich belegt und nachprüfbar. Vor allem sei diesen Beweismitteln seitens der Behörde zu wenig Beachtung geschenkt worden. Zumindest hätte die Erstbehörde erklären müssen, wieso den Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen werde. Die Erstbehörde hätte aufgrund der vorgelegten Beweismittel und der Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und seiner Familie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2013,XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall das Bundesasylamt völlig unterlassen habe, die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich mache.

5. Am 03.04.2013 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei wiederholte er das bisher von ihm Gesagte und wurden die vorgelegten Unterlagen den jeweiligen dargelegten Ereignissen chronologisch zugeordnet.

6. Mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten für nicht glaubwürdig befinde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 30.08.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederholte sein bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf seine vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren schilderte er abermals die Situation in Holland und die Gründe für seine freiwillige Rückkehr in den Irak.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, moslemischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in XXXX geboren, wo sie auch neun Jahre lang die Schule besuchte.

XXXX 2008 reiste der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Holland, wo er am XXXX2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX2008 kamen die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder nach Holland nach und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Der Familie wurden Aufenthaltstitel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Am XXXX2011 kehrte die Familie wieder freiwillig in den Irak zurück.

Im Irak lebt nach wie die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin. Ein Bruder der Beschwerdeführerin wurde am XXXX2011 getötet.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unzulässig abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Daten ihrer Asylantragstellungen in Österreich und Holland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw ihrer Ehegatten zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Wortwörtlich wurde in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:

"Ursprünglich haben Sie den Irak bereits 2009 das erste Mal verlassen, weil Ihr Ehemann angeblich von schiitischen Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde. Dies hätte er damals abgelehnt und deshalb hätten ihn diese Milizen verfolgt und bedroht. Deshalb hat er auch in Holland um Asyl angesucht und auch einen Aufenthalt zuletzt bis XXXX 2012 erhalten. Sie hätten deswegen jedoch persönlich keine Probleme im Irak gehabt. Hätten im Irak aber wegen der allgemeinen schwierigen Lage ständig in Angst gelebt. Nach Holland wären Sie mit ihren Kindern nachgereist, weil Ihr Ehemann dort einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Sie hätten dann später in Holland auch gesundheitliche Probleme bekommen und wären dort auch medizinisch behandelt worden. Diesbezügliche Unterlagen brachten Sie jedoch nicht in Vorlage.

Nachdem Ihnen in Holland der Aufenthaltstitel entzogen wurde, wären Sie am XXXX2011 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Dies obwohl Sie ein offenes Berufungsverfahren beim Obersten Gericht in Holland anhängig hatten und dazu noch keine Entscheidung ergangen war.

Im Irak wäre es dann aber zu Problemen mit Ihren Verwandten gekommen, weil diese Ihren Ehemann für den Tod ihres Bruders verantwortlich gemacht hätten. Dieser wäre am XXXX2011 im Irak erschossen worden. Davon hätte Sie Ihr Schwager aus dem Irak bereits telefonisch während Ihres Aufenthaltes in Holland im XXXX 2011 informiert. Auch, dass Ihre Verwandten Ihren Ehemann dafür verantwortlich machen würden.

Diesen Sachverhalt hätten Sie jedoch im laufenden Asylverfahren in Holland nicht vorgebracht, weil Sie dazu keine Papiere hätten vorlegen können und man Ihnen nicht geglaubt hätte. Diesbezüglich legten Sie hier im Asylverfahren jedoch eine Sterbeurkunde Ihres Bruders und div. Anzeigebestätigungen vor.

Ins Zentrum Ihres derzeitigen Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Ihr Ehemann von Ihren Verwandten mit dem Tod bedroht wurde, weil er angeblich für den Tod Ihres Bruders verantwortlich gemacht wird. Deshalb hätten sie am XXXX2012 den Irak gemeinsam mit der ihrer Familie neuerlich verlassen. Persönlich wurden Sie nie bedroht, hatten jedoch zuletzt Angst auch von Ihren eigenen Angehörigen getötet zu werden.

Nun hat Ihr Ehemann im ersten Asylverfahren in Holland als Fluchtgründe Probleme mit unbekannten Dritten, nämlich den schiitischen Milizen, vorgebracht. Diese hätten ihn auch weiterhin im Irak gesucht und auch beim Schwager nach ihm nachgefragt. Ihr Bruder wäre schließlich am XXXX2011 vermutlich von den gleichen Unbekannten im Irak ermordet worden, die Ihren Ehemann dort bedroht haben. Darüber sei Ihr Ehemann von seinem Bruder aus dem Irak bereits telefonisch in Holland im XXXX 2011 informiert worden. Auch dass Ihre Verwandten Ihren Ehemann dafür verantwortlich machen würden.

In Holland hätte man Ihnen aber die Zwangsabschiebung angedroht, weshalb Sie schließlich am XXXX2011 freiwillig in den Irak zurückgekehrt sind. Dies obwohl Sie ein offenes Berufungsverfahren beim Obersten Gericht in Holland anhängig hatten und dazu noch keine Entscheidung ergangen war.

Nach der Rückkehr in den Irak wäre Ihr Ehemann schließlich durch Ihre Angehörigen bedroht und verfolgt worden und man hätte Ihn für den Tod ihres Bruders verantwortlich gemacht. Diesbezüglich legten sie auch eine Sterbeurkunde und div. Anzeigebestätigungen vor.

Auch nach Übersetzung dieser Unterlagen lässt sich daraus nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Tod des Bruders unmittelbar mit den angeblichen Problemen Ihres Ehemannes im Irak zu tun gehabt hätte.

Bei der letzten Einvernahme führte Ihr Ehemann dann dazu an, die schiitischen Milizen hätten nach seiner Ausreise Ihren Bruder bedroht. Nachdem dann 2010 die Amerikaner von dort abgezogen wären, hätten diese Milizen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen. Am XXXX2011 wurde dann Ihr Bruder im Irak ermordet. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, ob es sich bei den Tätern um schiitischen Milizen gehandelt habe und noch weniger geht daraus hervor, dass es die gleichen Personen gewesen wären, die auch angeblich bereits Ihren Ehemann im Irak bedroht haben.

Auch die Ausführungen, wonach in den Polizeiberichten drinnen stehen würde, dass Zeugen beide Vorfälle betreffend Ihren Bruder beobachtet hätten und diese bestätigt hätten, es wären jeweils dieselben Personen gewesen, wurden insofern relativiert, dass es sich nicht um die gleichen Zeugen in beiden Fällen gehandelt habe, wie Ihr Ehemann zuletzt angeführt hat. Auf Nachfrage führte er dann an, die Zeugen hätten angeblich nur die Fahrzeuge erkannt und die wären gleich gewesen. Davon hätte man dann abgeleitet, dass es in beiden Vorfällen dieselben Leute gewesen sein könnten.

Selbst wenn es die gleichen Personen gewesen wären, die Ihren Ehemann bereits zuvor bei Ihrem Bruder gesucht haben, so kann daraus noch immer nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass man Ihren Bruder tatsächlich wegen der angeblichen Probleme Ihres Ehemannes mit diesen Personen ermordet hätte.

Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von diesem Personen nicht mehr bedroht oder verfolgt wurde und er auch anführte, dass er keine Probleme mehr mit diesen schiitischen Milizen hatte, kann man davon ausgehen, dass er deswegen nicht den Irak neuerlich verlassen musste.

Dass er nun jedoch für den Tod Ihres Bruders von Ihren Verwandten verantwortlich gemacht wird, ist zwar aufgrund der diesbezüglichen Angaben und der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Dass dadurch jedoch auf eine asylrelevante Verfolgung im gesamten Irak geschlossen werden muss, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht erkannt werden.

So ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie, trotz der Kenntnis über die angebliche Bedrohung Ihrer Verwandten im Irak, freiwillig dorthin zurückkehren und den Ausgang ihres Asylverfahrens in Holland nicht zumindest abgewartet haben. Auch führten Sie diese Probleme (Tod des Bruders) in einem laufenden Asylverfahren in Holland ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht an. Lediglich versuchten Sie zu erklären, dass Sie dazu in Holland keine Unterlagen in Vorlage hätten bringen können. Später schilderten Sie aber dazu widersprüchlich, dass Sie die nun im letzten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen über den Tod des Bruders und die div. Anzeigen ua. von Ihrem Cousin, der Arzt im Krankenhaus ist, übermittelt bekamen. Einerseits muss dazu angeführt werden, dass Sie diese Unterlagen somit auch in Holland erhalten hätten müssen. Andererseits muss damit festgehalten werden, dass Sie sehr wohl Kontakt zu Ihren Verwandten hatten und von diesen auch zum Teil in Ihrem Ausreisebestreben unterstützt wurden, obwohl Ihr Ehemann angeblich von diesen bedroht und verfolgt wurde und auch Sie Angst um Ihr Leben hatten.

Dass zuletzt dann auch Ihr Schwager von Ihren Verwandten bedroht wurde, geht zwar aus den von Ihnen vorgebrachten Unterlagen hervor. Derartige Bedrohungen stellen jedoch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar und werden auch im Irak zur Anzeige gebracht und die Täter vor Gericht gestellt. Ihr Ehemann führte dazu jedoch an, er hätten nie eine Anzeige gemacht, weil die Polizei nichts unternimmt und es daher keinen Sinn hat.

Diese Ansicht kann aber nicht nachvollzogen werden, wenn selbst Ihr Bruder und Ihr Schwager jeweils unterschiedliche Sachverhalte zur Anzeige gebracht habe und somit wohl davon ausgegangen sind, dass es Sinn macht, eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu machen. Auch wenn Sie dazu in Ihrer Beschwerde vorbringen, dass trotz dieser Anzeigen die Täter noch immer frei herumlaufen, so muss einerseits dazu angeführt werden, dass lt den vorgelegten Unterlagen gegen die Täter auch Haftbefehle erlassen wurden.

Letztendlich führten Sie auch an, dass Sie Holland verlassen haben, weil Ihr Ehemann dort keine Arbeit mehr hatte und vielleicht 2-3 Jahre noch auf eine Entscheidung hätten warten müssen. Schließlich hätte Ihr Ehemann auch versucht im Irak eine Arbeit zu finden, was aber auch nicht so leicht war. Auch wäre er noch nicht dazu gekommen, sich im Irak die erforderlichen Papiere zu besorgen, weil man in drei Monaten nicht alles erledigen kann, führte Sie an.

Die Behörde geht daher vielmehr davon aus, dass Sie freiwillig in den Irak zurückgekehrt sind, weil Ihr Ehemann dort eine Erbschaftsangelegenheit zu regeln hatte, wie er angeführt hat und immerhin konnten Sie für Ihre neuerliche Flucht aus dem Irak innerhalb kurzer Zeit dann 50.000 U$ aufbringen."

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Darin wiederholte der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf seine vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren schilderte er abermals die Situation in Holland und die Gründe für seine freiwillige Rückkehr in den Irak.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen. Vielmehr wurde das bisher vom Ehegatten der Beschwerdeführerin Gesagte dem Grunde nach wiederholt.

Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnte, war aus folgenden Gründen beizutreten:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete zusammengefasst, dass er von der Sippe seiner Ehegattin verfolgt werde, da ihm der Tod seines Schwagers zugerechnet werden würde. Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang detailliert aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Eines der gewichtigsten Argumente in diesem Zusammenhang ist unter anderem, dass die Ermordung des Schwagers zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch mit seiner Familie im laufenden Asylverfahren in Holland aufgehalten, diesen Umstand jedoch nicht nachgereicht hat. Der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gelieferten Begründung, dass er keine Unterlagen gehabt habe, die sein Vorbringen belegen hätten können, kann - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich ausführt, dass sie die nun im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen über den Tod des Bruders und die damit im Zusammenhang stehenden Anzeigen und Schreiben von ihrem Cousin, der Arzt in einem Krankenhaus sei, übermittelt bekommen habe. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass somit einerseits diese Unterlagen bereits in Holland erhältlich gewesen seien und andererseits, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kontakt zu ihren Verwandten hatte und von diesen auch zum Teil in ihrem Ausreisebestreben unterstützt wurde, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bzw ihres Ehegatten in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes entgegengehalten.

Des Weiteren vermochte es der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht, plausibel einen Zusammenhang zwischen seinem ursprünglichen Ausreisevorbringen (Probleme mit schiitischen Milizen, die ihn zur Mitarbeit aufgefordert hätten) und dem Tod seines Schwagers herzustellen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr in den Irak im XXXX 2011 keinerlei diesbezüglicher Schwierigkeiten mehr hatte. Auch konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb im XXXX 2011 mit einem derart großen Interesse von Seiten der schiitischen Milizen nach der Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin nur bei seinem Schwager gesucht werden sollte; andere Familienmitglieder des Ehegatten der Beschwerdeführerin waren seinen Angaben folgend in der Folge von diesen Ereignissen nicht betroffen. Dies erscheint nicht logisch und vermag auch die Argumentation, dass der Schwager sein Nachbar gewesen sei, weshalb nur dort nach ihm gesucht worden sei, nicht zu überzeugen.

Darüber hinaus ist noch ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Vermutung des Bundesasylamtes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seiner Familie freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, weil er dort eine Erbschaftsangelegenheit zu regeln hatte, plausibel.

Insoweit war daher für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war noch folgerichtig bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt in seinen Ausführungen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstanden wäre, zu folgen. So hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Beschwerdeführerin durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefährdung entziehen hätte können. Die lapidare Erklärung dazu, ihr Ehegatte habe noch nicht die Zeit gefunden, sich die nötigen Papiere im Irak zu besorgen, wurde dahingehend gewertet, dass die Beschwerdeführerin bzw deren Ehegatte kein besonderes Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Irak gehabt und sich vielmehr um die neuerliche Ausreise aus dem Irak gekümmert habe.

Nach Ansicht des Bundesasylamtes wäre die Beschwerdeführerin in anderen Teilen des Landes, vor allem aber in den großen Städten der Schiitengebiete, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, zumal es sich bei ihren Angehörigen um Sunniten handeln würde. Dass die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet ihres Heimatlandes verfolgt worden wären, ist im Hinblick auf die politische Situation in ihrem Heimatland nicht glaubhaft, da die Sunniten wohl in den Schiitengebieten über keinen großen Einfluss verfügen.

2.3.3. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt sich nicht ausreichende mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei sie in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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