BVwG L512 2293797-1

BVwGL512 2293797-130.4.2025

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L512.2293797.1.00

 

Spruch:

 

L512 2293795-1/15E

L512 2293797-1/12E

L512 2293799-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerden von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX , XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX und XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , StA. Libanon, Zweit- bis Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zlen.: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1-3“ bezeichnet), libanesische Staatsangehörige und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft stellten am 22.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 22.08.2022 zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass ihr im Jahr XXXX geborener Sohn von der Hisbollah mit Mord bedroht worden sei. Der Neffe der BF1 sei ermordet worden, weil sie einen christlichen Mandanten aus ihrem Bundesland gewählt hätten. Sie seien deshalb von der Hisbollah verfolgt worden. Die BF1 habe noch einen Sohn, der im Libanon lebe. Er sei von der Hisbollah bedroht worden, dass seine jüngeren Geschwister ermordet werden würden. Deshalb sei sie mit ihren zwei kleinen Kindern geflüchtet.

Für die BF2-3 wurden von der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die BF1 am 17.04.2023 im Wesentlichen vor, dass es in der letzten Zeit zwischen der Hisbollah und den Clans Zeitar, Jafar und Wahba Probleme gegeben habe. Während der Konflikte hätten sie das Haus nicht verlassen können und hätten zu Hause bleiben müssen. Vor ca. acht Jahren sei der Sohn des Bruders des Mannes der BF1 während eines Schusswechsels getötet worden. Nachdem der Junge umgebracht worden sei, habe es immer noch Probleme zwischen ihnen und der Hisbollah gegeben. Vier oder fünf Monate später, aber noch im selben Jahr, sei der Sohn ihrer Schwester bei einem Autounfall durch die Hisbollah umgebracht worden. Sie hätten viel Schlechtes erlebt. Einmal sei ihr Sohn XXXX beim Naser Platz gewesen, wo er Strom bezahlen habe wollen. Es sei dann von der Hisbollah auf sein Auto geschossen worden. Die Hisbollah habe dann für die Tötung der zwei Jungen eine Entschädigungszahlung angeboten. Dies habe die Hisbollah auch anderen Clans angeboten, zumal fünf Personen umgebracht worden seien. Sie hätten aber nicht mit der Hisbollah kooperieren wollen, weil diese Terroristen seien. Das sei vor ca. XXXX gewesen und versuche es die Hisbollah immer noch. Der Schwager der BF1 habe damals beschlossen, dass er diese Entschädigung nie akzeptiere und auch nicht kooperiere. An einem Tag, als sie zu Hause gewesen seien, sei auf ihr Haus geschossen worden. Eine Bombe habe ihr Haus um vier Uhr getroffen. Sie habe auch Fotos, welche das bestätigen. Dieser Vorfall sei vor ca. XXXX gewesen. Das sei ihnen angetan worden, weil sie das Angebot abgelehnt hätten. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie sei dortgeblieben und habe versucht, dass ihre Kinder nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Bis zum Jahr 2022, als eine Wahl im Libanon gewesen sei. Die Hisbollah habe jemanden von ihrem Clan gewollt. Sie hätten gewollt, dass diese Person ein Mitglied der Hisbollah werde. Sie hätten jedoch die Hisbollah nicht unterstützen wollen und einem christlichen Gegenkandidaten ihre Stimme gegeben. Das sei am XXXX gewesen und hätten dann die Probleme angefangen. Die Hisbollah habe auf ihr Haus geschossen, sie bedroht und hätten sie nicht mehr rausgehen dürfen. Sie hätten oft bei den Nachbarn schlafen müssen. Nach der Wahl habe die Hisbollah wieder mit ihnen kooperieren wollen, ihr Schwager habe das aber abgelehnt, weil sie seinen Sohn umgebracht hätten. In der Folge seien sie von der Hisbollah auch erpresst worden. Die kleinen Kinder sollten entführt werden, wenn sie nicht kooperieren. Die BF1 habe den Druck nicht mehr aushalten können.

Zu ihrem Sohn XXXX brachte die BF1 vor, dass dieser, als er gerade seinen Militärdienst abgeleistet habe, zum Clan Zeither der Hisbollah geschickt worden sei. Zeither habe mehrere Checkpoints angezündet und Soldaten umgebracht. Der Sohn der BF1 sei dann vom Militärdienst geflüchtet. Der Sohn der BF1 sei von der Regierung zu diesen Leuten geschickt worden, um nachzusehen, ob sie Waffen oder Suchtmittel haben.

Die BF1 führte weiters aus, dass für die BF2-3 dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden.

Der BF2 brachte am 19.02.2023 vor einem Organwalter der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass sich seine Mutter (BF1) aufgrund der Personen, welche wegen seinen Brüdern zu ihnen nach Hause gekommen seien, Sorgen gemacht und entscheiden habe, dass sie ausreisen. Es sei einmal auch eine Bombe auf ihr Haus geworfen und darauf geschossen worden. Ergänzend wurde auch die BF1 zur persönlichen Situation in Österreich befragt.

3. Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-3 als unglaubwürdig.

4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde, wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerden erhoben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an und hatte die BF1 für sich und die BF2-3 die Möglichkeit zu ihren Fluchtvorbringen, ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer

Die Identität der BF1-3 steht nicht fest. Sie sind libanesische Staatsangehörige und Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die BF1 wurde in der XXXX in der Beeka-Ebene geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte ca. sechs bis sieben Jahre die Grundschule, erlernte anschließend keinen Beruf und war auch nicht länger berufstätig. Ab und zu hat sie für XXXX abgehalten.

Im XXXX hat die BF1 geheiratet und entstammen dieser Ehe vier Söhne sowie eine Tochter. Die BF1 lebte mit ihrem Ehegatten und den Kindern in einem Eigentumshaus in XXXX und kümmerte sich um den Haushalt. Der Ehegatte der BF1 leitete gemeinsam mit einem Freund eine XXXX . Die Familie wurde zuletzt auch von einem in XXXX der BF1 finanziell unterstützt.

Die BF2-3 wurden XXXX bzw. XXXX im Libanon geboren und waren bei der Ausreise aus dem Libanon zehn bzw. fünf Jahre alt. Der BF2 besuchte im Libanon XXXX Jahre lang die Schule. Die BF3 war im Libanon weder im Kindergarten, noch in der Schule.

Die BF1-3 verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Der Ehegatte sowie die drei ältesten Söhne der BF1 (geb. XXXX ) leben nach wie vor im Libanon.

Der Ehegatte und die drei ältesten Söhne der BF1 haben zum Zeitpunkt der Ausreise im XXXX und zumindest bis XXXX im Haus der Familie in XXXX gelebt und der Ehegatte der BF1 ist nach wie vor als XXXX tätig. Der aktuelle Wohnort des Ehegatten und der Söhne ist nicht bekannt.

Im Libanon sind darüber hinaus ein Schwager sowie fünf Schwägerinnen der BF1 aufhältig. Drei Schwägerinnen sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Eine Schwägerin lebt im Ort XXXX im Bezirk XXXX , eine Schwägerin lebe in XXXX , und drei Schwägerinnen sowie der Schwager leben in der Stadt XXXX . Die zwei ledigen Schwägerinnen wohnen bei dem in XXXX aufhältigen Schwager der BF1.

Ein Schwager der BF1 lebt in XXXX und ein Schwager in XXXX . Ein weiterer Schwager der BF1 ist bereits verstorben.

Weiters leben zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in XXXX . Eine Schwester der BF1 lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX (VS 10).

Im XXXX sind die BF1-3 vom Libanon aus illegal nach Jordanien gereist und gelangten im Weiteren schlepperunterstützt im August 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 22.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Seither halten sich die BF1-3 durchgehend im Bundesgebiet auf und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Die BF1-3 leiden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden Krankheiten und ist die BF1 arbeitsfähig.

Im XXXX wurden bei der BF1 eine Hypovitaminose D3 (Vitamin D Mangel), eine Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung, die erhöhte Blutfettwerte zur Folge hat) sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert und wurde medikamentös behandelt (OZ 9).

Am XXXX erfolgte vom Hausarzt der BF1 eine Überweisung zwecks „Psychotherapie“ mit der Diagnose Depressio, PTBS und Panikattacken. Die BF1 absolvierte XXXX drei Sitzungen einer Gesprächstherapie bei einer klinischen Gesundheitspsychologin und nimmt aktuell Beruhigungsmittel ein (VS 5).

Die BF1 hatte nach ihrer Einreise in Österreich Probleme mit ihren Beinen (Krämpfe) sowie ihrem Rücken (Bandscheiben) und erhielt im „Mein Gesundheitszentrum Linz“ im XXXX ( XXXX ) mehrerer Therapien (Fango, und klassische Massage).

Die diesbezüglich allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist auch im Libanon verfügbar.

In Österreich leben ein Cousin des Ehegatten des BF1 sowie ein Großcousin der BF1. Bei Bedarf werden die BF1-3 von diesen Verwandten finanziell unterstützt (VS 13). Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht zu diesen Verwandten nicht.

Die BF1 ist für die XXXX auf Remunerationsbasis als Reinigungskraft tätig (zB Putz- und Aufräumarbeiten bei größeren Häuserräumungen oder Übersiedlungen).

Seit September 2024 ist die BF1 zwei- bis dreimal in der Woche ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum tätig (Besuchsdienst, Teilnahme an Spielvormittagen, Mithilfe Dekoration, Mithilfe bei Festen und Veranstaltungen).

Die BF1 hat Anfang 2024 an einem Sportprojekt der XXXX teilgenommen.

Die BF1 nahm am Kurs „Basisbildung/Grundkompetenzen“ teil.

Von 18.07.2023 bis 21.12.2023 und von 04.06.2024 bis 31.10.2024 hat die BF1 an einem Basisbildungskurs Deutsch und IKT A1 und A2 teilgenommen.

Von 29.08.2023 bis 21.12.2023 und von 08.01.2024 bis 23.05.2024 hat die BF1 an Basisbildungskursen (Deutsch als Zweitsprache, Digitale Grundkompetenzen, Lernkompetenzen) teilgenommen.

Die BF1 nahm vom 28.05.2024 bis 25.06.2024 an dem Sprachcafe II (16 Stunden) teil.

Die BF1 spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Der BF2 besucht in Österreich die Mittelschule und nahm im Sommer 2024 an der Sommerschule (4. Schulstufe) teil. Die BF3 besucht die Volksschule.

Die BF2-3 sprechen mit der BF1 hauptsächlich Arabisch, lernen im Wege des Schulbesuches die deutsche Sprache und verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Im Fall der Rückkehr in den Libanon ist den BF2-3 dort auch der Schulbesuch möglich.

Der BF2 spielt seit Februar 2024 in Österreich in einem Verein Fußball.

Die BF1-3 verfügen über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich.

Die BF1-3 haben den Libanon nicht aufgrund einer individueller Verfolgung durch die Hisbollah verlassen und sind auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF1-3 im Fall ihrer Rückkehr und auch keine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben der BF1-3 im Fall der Rückkehr in den Libanon – sei es nun die Heimatregion XXXX oder XXXX - festgestellt werden.

Den BF1-3 wäre es – neben ihrer Herkunftsregion XXXX möglich, auch in XXXX nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Folgender unten angeführter Sachverhalt kann als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden:

Der XXXX geborene Sohn der BF1 ( XXXX ) wurde am XXXX wegen der Flucht vom Militärdienst zu einer Geldstrafe in Höhe von LBP 3000.000,-- verurteilt.

Am XXXX wurde XXXX vom libanesischen Ministerium für nationale Verteidigung - Militärgericht für den XXXX wegen des Vorwurfs des „Schießens“ und dem Verstoß gegen Art. 72 des Waffengesetzes und des Gesetzes 71/2016 vorgeladen.

Am XXXX erteilte XXXX einer libanesischen Rechtsanwältin eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Gerichtsangelegenheiten (Zivil-, Verwaltungs-, Handels-, Militär-, Scharia-, religiöse, Immobilien-, sowie Strafrechtsangelegenheiten).

Mit Einladungsschreiben (unbekanntes Datum) des libanesischen Justizministeriums wurde ein Sohn der BF1 ( XXXX ) aufgefordert am XXXX vor dem Gericht in XXXX zu erscheinen und sich der erhobenen Anklage wegen Art. 573 Abs. 72 des Strafgesetzbuches zu äußern.

 

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Politische Lage –Update

Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden.

Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden.

Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert.

Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister.

Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School.

Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war.

2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt.

 

Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]

 

SICHERHEITSLAGE – Update

Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet.

Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet.

Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren.

Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt.

Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören:

der schiitischen Hisbollah,

Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS)

Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC

zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind.

Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am 13. Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem 8. Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert.

Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am 30. September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am 1. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am 3. Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am 6. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am 10. Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt.

Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom 25. November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat.

 

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

 

Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung.

Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet.

Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer

Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet.

 

Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025

 

Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte.

 

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]

 

Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Orten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an.

Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär.

 

Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am 11. Februar 2025]

 

VERSORGUNGSLAGE - Update

Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet.

Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen.

In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem 6. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind.

 

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

 

Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen. Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt. Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung.

 

Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon

 

Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten.

 

Soforthilfe für Grundbedürfnisse

Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens.

Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen im Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung.

Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon

Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober 2023. Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung.

 

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung, 30. September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025)

 

Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben.

Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat.

Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht.

Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt.

Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am 27. Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am 27. September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen.

Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung.

Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken.

 

Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren)

 

Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern.

 

Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors )

 

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren.

Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt.

Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen:

 Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung

 Aus- und Weiterbildung

 Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden

 

Aktuelle Meldungen der GIZ

Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung.

Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein.

Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren.

Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden.

 

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025)

 

Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land.

 

Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen⁠ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen⁠ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann.

 

Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen:

 

Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder

Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten

Ausweitung der Gesundheitsversorgung für BinnenvertriebeneUnterstützung von Frauen in Krisensituationen

(Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025)

 

BEWEGUNGSFREIHEIT -Update

Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt.

Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind.

Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen.

Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt.

Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen.

Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen.

Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert.

 

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

 

Kurzinformation der Staatendokumentation

LIBANON -Fluchtbewegungen durch israelische Militäroffensive und Evakuierungsorder vom 10.10.2024

 

Der Libanon ist nun als Folge von regionalen Dynamiken rund um den Gaza-Krieg (BBC 9.10.2024) zum zweiten Haupt-Kriegsschauplatz Israels in der Luft und mittlerweile auch am Boden geworden:

 

Israel hat für ein Viertel des Libanon eine Evakuierungsorder an die Bevölkerung gerichtet (NYT 10.10.2024). Die Behelfsunterkünfte (d.h. Schulgebäude) für die Binnenvertriebenen sind in Beirut voll. Viele schlafen im Freien (UNO Geneva 4.10.2024).

 

UNHCR beziffert die Zahl der Binnenvertriebenen im Libanon mit ungefähr 1,2 Millionen Menschen und gibt die Anzahl der nach Syrien Geflohenen mit 200.000 bis 300.000 Personen an (UNHCR 6.10.2024) - laut Regierungsangaben sind bereits 400.000 Menschen nach Syrien geflüchtet (France 24 8.10.2024). Laut IOM (UN International Organization for Migration) flüchteten basierend auf Zahlen der libanesischen Behörden 82.000 LibanesInnen und 152.000 SyrerInnen zwischen 21. September und 03. Oktober ins Nachbarland. Die SyrerInnen standen dabei vor dem Dilemma entweder sich wachsenden Gefahren im Libanon auszusetzen oder nach Syrien zurückzukehren – mit allen anderen Risiken. Das Risiko der Luftbombardements dürfte dabei als größer eingeschätzt worden sein (UNO Geneva 10.10.2024), wobei 60 Prozent der zurückkehrenden SyrerInnen Kinder und Jugendliche sind

(UNHCR 4.10.2024). Dutzende syrische Männer wurden einem Bericht zufolge bereits an der Grenze verhaftet, um sie zum Militärdienst einzuziehen (NPA 2.10.2024). Es gibt Hinweise für Beispiele, dass syrische Männer ohne ihre Angehörigen im Libanon zurückbleiben und nach Zuflucht in anderen Landesteilen Syriens als Alternativen zum Betreten des syrischen Regierungsgebiets suchen (z.B. NPA 2.10.2024).

 

Der Grenzübergang Masnaa wurde nach einem israelischen Treffer der Straße geschlossen, nachdem zuvor laut libanesischen Regierungsangaben Zehntausende über ihn nach Syrien geflüchtet waren. Dutzende überquerten Masnaa trotzdem seither zu Fuß (France 24 8.10.2024). Der Flughafen Beirut ist trotz israelischer Luftschläge in der Nähe offen, und es soll Zusicherungen geben, dass er nicht zum Ziel wird (France 24 8.10.2024). Die libanesische Fluggesellschaft Middle East Airline (MEA) bietet aktuell die einzigen regulären Flugverbindungen ins Ausland an, weil andere Fluggesellschaften ihren Betrieb eingestellt haben. Sie führt auch Sonderflüge zu Evakuierungszwecken für ausländische Botschaften durch (L’Orient-Le Jour 8.10.2024).

 

Hintergrund:

Der Libanon verfügt seit 2022 nur über eine Übergangsregierung, und die Wahl eines neuen Präsidenten scheiterte bisher ebenso. Kritiker wie Ex-Ministerpräsident Fouad Siniora sehen dahinter das Bestreben der Hizbollah einen Präsidenten zu verhindern, der gegen die Gruppe vorgehen könnte (BBC 8.10.2024). Bereits im Jahr 2006 war es zu einem Krieg zwischen Israel und der Hizbollah gekommen. Die damalige libanesische Regierung distanzierte sich im Gegensatz zur aktuellen von den

Handlungen der Hizbollah (BBC 8.10.2024). Auch der Iran ist aktiv, z.B. durch das Abfeuern von 180 Raketen auf Israel, nachdem Hizbollah-Führer Nasrallah in einem israelischen Luftangriff getötet worden war. Eine weitere Eskalation der Gewaltspirale in der Region [Anm.: mit dem Westjordanland, Syrien und Jemen als weitere Orte, die in der Gewaltaustragung eine Rolle spielen] wird daher befürchtet (BBC 9.10.2024).

 

Kommentar:

Die Schätzungen der Zahl von Flüchtlingen (sowohl Libanesinnen, PalästinenserInnen wie SyrerInnen) nach Syrien variiert je nach Quelle und genauem Zeitpunkt aufgrund der volatilen, unübersichtlichen Lage. Aus Randbemerkungen in manchen Berichten ergeben sich Hinweise, dass sich teilweise SyrerInnen zwar Richtung Grenze bewegt haben, aber sich nicht alle über die Grenze wagen. Je nach Zeitpunkt war seit Beginn der israelischen Luft- und später Bodenoffensive in den Berichten von Fluchtbewegungen aus Beirut weg oder nach Beirut hin die Rede. Der Libanon verfügt im Gegensatz zu Israel nicht über eine Infrastruktur von (Luft-)Schutzräumen für die Zivilbevölkerung. Es ist anzumerken, dass für Menschen in der Beqaa-Ebene es in Bezug auf Verkehr u.U. schneller geht, sich vor den israelischen Luftangriffen auf Hizbollah-Stellungen (die in der Ebene z.B. besonders im Raum Baalbak häufig sind/waren) über die Grenze hinweg in Sicherheit zu bringen als es in die libanesischen Berge (mit nur eher kleineren Orten und teilweise schwierigen Straßen) oder es über die Berge in die Küstenstädte zu schaffen: Die Hauptstraße von der Beqaa-Ebene nach Beirut war zumindest phasenweise mit Flüchtenden verstopft.

 

Zudem hat sich die Hizbollah auch jenseits der Grenze auf der syrischen Seite teilweise eingerichtet, und es gibt dort einige Gebiete mit schiitischen sowie auch anderen Familien mit verwandtschaftlichen Verbindungen in den Libanon. Ex-Premierminister Fouad Siniora (siehe BBC 8.10.2024) ist nicht der einzige Kommentator, welcher der Ansicht ist, dass die Hizbollah den libanesischen Staat „gekidnapped“ hat. Diese Einschätzung steht spätestens seit dem Krieg von 2006 im Raum, der auch bezeichnenderweise „Israel-Hizbollah-Krieg“ genannt wird und nicht “israelisch-libanesischer Krieg“. Die Frage ist, ob der aktuelle Krieg zu einer innerlibanesischen Machtverschiebung führt und/oder die festgefahrenen politischen Verhältnisse (mit oder ohne Hizbollah) weiter einzementiert. Die Hizbollah ist sowohl Regierungs- und Parlamentspartei als auch Miliz und Terrororganisation, die mit Hilfe des Irans einen Staat im Staat mit eigenen Sozialeinrichtungen aufgebaut hat. Letztere waren wichtige Institutionen zur Verankerung der Organisation in der schiitischen Bevölkerung und stoßen nun an ihre Grenzen ob des großen humanitären Bedarfs.

 

Die libanesischen Streitkräfte spielen keine wirkliche Rolle im Konflikt – weder bezüglich einer Einschränkung der Hizbollah-Aktivitäten noch in Bezug auf Abwehr der israelischen Militäroperationen. Die Hizbollah galt vor der israelischen Offensive als höher aufgerüstet als die libanesischen Streitkräfte und bringt zudem auch Kampferfahrung aus Syrien (auf Seiten Assads) und nicht nur aus den früheren Schlagabtauschen mit Israel mit. Bei Beginn der Offensive wurde sie als die am stärksten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit eingestuft.

 

Hinter dem politischen Stillstand im Libanon, der sich nun auch in der aktuellen Krise manifestiert, steht nicht nur die Rolle der Hizbollah, sondern auch der konfessionelle Proporz des multireligiösen und -konfessionellen Libanon. Dieser sollte ursprünglich die Befriedung des Landes nach dem Libanon-Krieg (1975-1990) sicherstellen, führte aber dazu, dass eine kleine Zahl mächtiger Politiker-Familien unterschiedlicher Konfessionen sowie besonders die Hizbollah den Libanon verstärkt zu ihren Pfründen machen konnten. Das sorgte schon nach der Hafenexplosion vom 4.8.2020 dafür, dass internationale Hilfsprogramme möglichst versuchten, diese korrupten Strukturen zu umgehen.

 

Proteste, die anlässlich des Währungsskandals von 2019 und der damit einhergehenden Wirtschaftskrise aufflammten, schienen auf Erstarken der Reformkräfte im Rückhalt der Bevölkerung über Religions- und Konfessionsgrenzen hinweg hinzudeuten. Bei den DemonstrantInnen kam es auch zu Gewalt gegen Protestierende durch Männer, welche der Hizbollah zugeschrieben wurden, und die so ihr Desinteresse an der Änderung des Status Quo signalisierte. Die Reformbewegungen konnten bisher nur sehr beschränkt im Parlament Fuß fassen.

 

Es stellt sich die Frage, wie die nun schon länger im Amt befindliche Übergangsregierung eines als schwach eingestuften Staates (oft sogar schon als „failed state“ – gescheiterter Staat – bezeichnet) mit divergierenden Standpunkten zur Hizbollah ein Land durch und aus einer derartigen aktuellen Krise führen kann, nachdem weder die Währungs- und Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie noch die Hafenexplosion vom 4.8.2020 oder die Ausläufer des großen Erdbebens trotz des Drucks der Bevölkerung (und teilweise aus dem Ausland) maßgebliche Reformen in die Wege leiteten. Das Land erlebt seit Jahren die Abwanderung sowohl meist gut qualifizierter BürgerInnen, die mit Visa und Aufenthaltstiteln ausreisen als auch teils von Menschen, die aufgrund langer und wachsender Perspektivlosigkeit die Risiken illegaler Ausreisen (z.B. über Boote) eingehen.

Dem Land fehlen die Ressourcen, in der aktuellen Lage humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Aktuell organisiert sich einmal mehr (wie auch nach der Hafenexplosion) die Bevölkerung selbst, obwohl seit Oktober 2019 eine breite Verarmung der LibanesInnen eingesetzt hat. Hinzukommen Hilfsaktionen z.B. der UN-Organisationen, wie dem Welternährungsprogramm und UNRWA, die selbst seit Jahren Schwierigkeiten haben, ihre Hilfsprogramme im Nahen Osten zu finanzieren.

 

Es fehlt eine Staatsführung, die eine politisch-militärische Lösung wenigstens mitgestalten könnte. Dieses Mal ist der Libanon mehr denn je nicht einfach nur ein Spielball anderer Staaten, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, sondern auch Teil einer Verkettung regionaler Dynamiken, Bündnisse und Interessen. Hinter der Hizbollah steht der Iran, dessen seit 1979 aufgebautes Netzwerk an Milizen mit Terrorkapazitäten als sein außenpolitisches Instrument nun in Form der Hamas und der Hizbollah auf dem Prüfstand steht. Ideologien, wie die des „Islamischen Widerstandes“ des Irans werden vielleicht auch in anderen – neuen – Organisationen wieder aufleben, aber die Hizbollah ist ihr Herzstück. Sie ist bei Weitem noch nicht geschlagen wie die anhaltenden Raketenangriffe auf Israel und das Vorgehen gegen die Bodentruppen zeigen, aber ihre erfahrene Führungsriege ist großteils tot, ihr Kommunikationsnetzwerk schwer beschädigt und eine Anzahl an Mitgliedern ist tot oder verletzt durch die explodierten Pager und Funkgeräte bzw. die weiteren Kampfhandlungen. Die große Frage ist, inwieweit die breitere schiitische - und allgemein die libanesische Bevölkerung - das Agieren der Hizbollah weiterhin akzeptieren wird, oder ob allein Israel für die Gewalt und Zerstörung im Land verantwortlich gemacht wird. Einiges wird auch davon abhängen, wie lange sich die Hizbollah, der Iran und Israel den Krieg politisch, militärisch wie finanziell leisten können – selbst wenn nicht ein noch größerer direkter Schlagabtausch zwischen Israel und Iran daraus wird.

 

Quellen:

BBC (9.10.2024): Why has America failed to broker a Middle East ceasefire?,

https://www.bbc.com/news/articles/cew1jkgd7n8o , Zugriff 9.10.2024

BBC (8.10.2024): Lebanon abandoned by international community - ex PM,

https://www.bbc.com/news/articles/c70zke9lqjro , Zugriff 9.10.2024

France 24 (8.10.2024): Lebanon says has 'assurances' but no guarantees Israel won't target

airport, https://www.france24.com/en/live-news/20241008-lebanon-says-has-assurances-butno -

guarantees-israel-won-t-target-airport, Zugriff 9.10.2024

L’Orient-Le Jour (8.10.2024): « La compagnie la plus dure à cuire de la planète » : quand

la MEA redore son blason en pleine guerre,

https://www.lorientlejour.com/article/1430303/-la-compagnie-la-plus-dure-a-cuire-dela -

planete-quand-la-mea-redore-son-blason-en-pleine-guerre.html, Zugriff 9.10.2024

NPA North Press Agency (2.10.2024): Government forces arrest Syrian refugees

returning from Lebanon, https://npasyria.com/en/117227/ , Zugriff 10.10.2024

NYT – New York Times (Update 10.10.2024): Nearly a Million Civilians Flee War in

Lebanon, U.N. Says, Published Oct. 9, 2024, Updated Oct. 10, 2024,

https://www.nytimes.com/2024/10/09/world/middleeast/israel-hezbollah-lebanon.html ,

Zugriff 10.10.2024

UNHCR – (6.10.2024): Displaced families in Lebanon yearn for peace and a return

home, https://www.unhcr.org/news/stories/displaced-families-lebanon-yearn-peaceand -

return-home, Zugriff 9.10.2024

UNHCR – (4.10.2024): UNHCR: As crisis deepens in Lebanon, more flee to Syria and

beyond to escape bombs, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/crisis-deepenslebanon -

more-flee-syria-and-beyond-escape-bombs, Zugriff 10.10.2024

The United Nations Office at Geneva (4.10.2024): Lebanon displacement crisis -

UNHCR, IOM, https://www.unognewsroom.org/story/en/2373/lebanon-displacementcrisis -

unhcr-iom, Zugriff 10.10.2024

 

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon

(Stand: 14.01.2024)

 

 

Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager.

Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hisbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich.

Das Risiko der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure verringert werden. Beispielsweise sind die Zugriffsmöglichkeiten der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli geringer als in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes. Eine absolute Sicherheit vor der Verfolgung durch Hisbollah kann jedoch in keinem Landesteil gewährt werden.

 

 

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Libanon vom 01.03.20231. COVID-19

Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).

 

Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022).

 

Quellen:

- AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east , Zugriff 21.2.2023

- HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf , Zugriff 30.1.2023

- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19 -, Zugriff 21.2.2023

- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019 -, Zugriff 21.2.2023

- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process(2020)-1-1.pdf , Zugriff 21.2.2023

- RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19-pandemic.html , Zugriff 21.2.2023

- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf , Zugriff 21.2.2023

2. Politische Lage

Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).

 

Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).

 

Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023).

 

Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021).

 

Quellen:

- 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/ , Zugriff 1.3.2023

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 1.2.2023

- BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884 , Zugriff 1.3.2023

- CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics , Zugriff 28.2.2023

- ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/ , Zugriff 1.3.2023

- FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022 , Zugriff 8.2.2023

- OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html , Zugriff 1.3.2023

- REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022 , Zugriff 23.1.2023

- Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/ , Zugriff 1.3.2023

- ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole , Zugriff 1.3.2023

- ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/ , Zugriff 1.3.2023

- USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future , Zugriff 1.3.2023

- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html , Zugriff 23.1.2023

3. Sicherheitslage

[Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“]

Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).

 

Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).

 

Südlibanon

Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).

Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).

 

Nordlibanon

Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).

 

Grenzgebiet zu Syrien

Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048 , Zugriff 16.2.2023

- AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel , Zugriff 16.2.2023

- Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/ , Zugriff 16.2.2023

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society , Zugriff 16.2.2023

- CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment , Zugriff 16.2.2023

- CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703 , Zugriff 16.2.2023

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b , Zugriff 16.2.2023

- ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/ , Zugriff 16.2.2023

- NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/ , Zugriff 16.2.2023

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).

 

Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).

 

Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).

 

Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 3.2.2023

- AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east , Zugriff 7.2.2023

- HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk , Zugriff 7.2.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html , Zugriff 3.2.2023

- ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf , Zugriff 7.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 3.2.2023

5. Sicherheitsbehörden

Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).

Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).

 

Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 7.2.2023

- AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands , Zugriff 7.2.2023

- Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000 , Zugriff 7.2.2023

- ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without , Zugriff 7.2.2023

- ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928 , Zugriff 7.2.2023

- T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/ , Zugriff 9.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 7.2.2023

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).

 

Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).

 

Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 3.2.2023

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/ , Zugriff 3.2.2023

- AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english , Zugriff 3.2.2023

- Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will , Zugriff 2.3.2023

- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html , Zugriff 3.2.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html , Zugriff 3.2.2023

- OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html , Zugriff 3.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 3.2.2023

7. Korruption

Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).

 

Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023).

Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).

 

Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022).

 

Quellen:

- AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-tarek-bitar , Zugriff 3.2.2023

- AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption probe, https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd , Zugriff 3.2.2023

- OT - L’Orient Today (6.12.2022): Anti-corruption: Lebanon stands at a crossroads, https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-crossroads.html , Zugriff 3.2.2023

- TI - Transparency International (19.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption , Zugriff 19.9.2022

- TI - Transparency International (o.D.): Our Work in Lebanon – Country Data, https://www.transparency.org/en/countries/lebanon , Zugriff 3.2.2023

- U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf , Zugriff 3.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 3.2.2023

- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html , Zugriff 23.1.2023

 

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).

 

Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA & UNSC 23.6.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 1.2.2023

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society , Zugriff 1.2.2023

- UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html , Zugriff 1.2.2023

- UNGA - United Nations General Assembly & UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf , Zugriff 1.2.2023

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).

 

Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).

 

Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 1.2.2023

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/ , Zugriff 1.2.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html , Zugriff 1.2.2023

- IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction , Zugriff 1.2.2023

- OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and humanrights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf , Zugriff 1.2.2023

- RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf , Zugriff 1.2.2023

- UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un , Zugriff 1.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 1.2.2023

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt fest, dass Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 107 von 180 Ländern, was bedeutet, dass der Libanon im vergangenen Jahr um 23 Plätze abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).

 

Die Rundfunk- und Fernsehszene des Libanon ist vielfältig und lebendig und spiegelt den Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt (BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind fast alle Medien von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die direkt mit politischen Parteien verbunden sind oder lokalen Dynastien angehören. Die einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023).

 

Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren (FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-staatliche Gruppen, insbesondere durch die Hizbollah, bedroht oder eingeschüchtert (AA 5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 24.2.2022).

 

Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen (FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022).

 

Quellen:

- BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon profile – Media, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683 , Zugriff 8.2.2023

- FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022 , Zugriff 8.2.2023

- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html , Zugriff 8.2.2023

- NL - Now Lebanon (16.3.2022): Suppressors and freedom of expression, https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/ , Zugriff 8.2.2023

- OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual press freedom ranking, https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html , Zugriff 8.2.2023

- RSF - Reporters Sans Frontières (23.1.2023): Lebanon, https://rsf.org/en/country/lebanon , Zugriff 8.2.2023

- SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/ , Zugriff 8.2.2022

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 8.2.2023

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).

 

Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).

 

Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, zugenommen (TPI 4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 8.2.2023

- AlM - Al Monitor (1.12.2022): Lebanon's Shura Council suspends ban on LGBTQ event, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event , Zugriff 8.2.2023

- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html , Zugriff 8.2.2023

- OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.2021): Freedom of Association in the Middle East and North Africa Region, https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf , Zugriff 8.2.2023

- TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-Alternatives-Report.pdf , Zugriff 8.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 8.2.2023

12. Haftbedingungen

Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).

 

Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).

 

Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung vonVerbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).

 

Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 1.2.2023

- Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will , Zugriff 1.2.2023

- AlM - Al Monitor (7.8.2022): Thirty inmates saw out of Lebanon jail, escape: authorities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-authorities , Zugriff 1.2.2023

- OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html , Zugriff 1.2.2023

- OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-sentences.html , Zugriff 1.2.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 1.2.2023

13. Todesstrafe

Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).

 

Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 30.1.2023

- AI - Amnesty International (24.5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ , Zugriff 30.1.2023

- OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death penalty in a Lebanon in crisis, https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html , Zugriff 30.1.202314. Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).

 

Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).

 

Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte. Gemäß der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022).

Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Formgeschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).

 

Konversion

Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022).

 

Blasphemie

Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

- AB - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785 , Zugriff 30.1.2023

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society , Zugriff 30.1.2023

- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020): Religionsführer im Libanon : Moralische Autoritäten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-spielen-16909146.html , Zugriff 6.3.2023

- FT - First Things (1.2023): From Mecca to Rome, https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome , Zugriff 31.1.2023

- HRF - Human Rights First (26.11.2022): Compendium Blasphemy Laws – Lenbanon, https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf , Zugriff 31.1.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html , Zugriff 30.1.2023

15. Minderheiten

Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen Daten sind umstritten, und seit 1932 hat es keine Volkszählung mehr gegeben. Einige Minderheitengruppen werden in erster Linie durch ihre Religion definiert, andere durch ihre ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdisch-stämmige Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]

 

Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien sowie aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. In einer im Oktober 2022 veröffentlichten Studie der NGO Egna Legna Besidet in Zusammenarbeit mit der Lebanese American University, bei der 913 Interviews mit ausländischen Hausangestellten durchgeführt wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen verordnet. Dieser Vertrag ist allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 30.1.2023

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society , Zugriff 30.1.2023

- MR - Minority Rights (5.2020): Lebanon, https://minorityrights.org/country/lebanon/ , Zugriff 30.1.2023

 

15.1. Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya

Die meisten Beduinen identifizieren sich aufgrund des sozialen Stigmas nicht als „Badu“ sondern als „Al-Ashaer“ („Stämme“) oder „Al-Arabiya“ (ÖB 28.10.2021). Beduinen sind nomadische Araber, die seit Hunderten von Jahren im Nahen Osten präsent sind (T961 28.1.2021). Sie sind stark in eigenen Traditionen verwurzelt, einschließlich eines traditionellen Rechtssystems und eines sie von anderen Libanesen differenzierenden Dialekts (ÖB 28.10.2021). Ein Teil der Angehörigen der Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene und der Region Akkar wurde 1994 eingebürgert. Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen und syrischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht-eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen (AA 5.12.2022).

 

Ursprünglich lebten Beduinen vor allem in der Bekaa-Ebene sowie in Wadi Khaled im Akkar. Mittlerweile gibt es solche Gruppen im gesamten Land. Viele Beduinen leben schon lange im Land, zusätzliche Gruppen kamen während des Syrien-Kriegs in den Libanon. Die meisten von ihnen sind nach wie vor staatenlos, die Einbürgerung einiger zehntausende unter Premierminister Rafik Hariri 1994 stieß vor allem bei der christlichen Bevölkerungsgruppe auf Kritik, da man eine Veränderung des Bevölkerungsgleichgewichts befürchtete (ÖB 28.10.2021). Vielen staatenlosen Beduinen im Libanon werden aufgrund ihrer fehlenden Staatsangehörigkeit Grundbedürfnisse und Dienstleistungen wie Arbeit und die Schulbildung ihrer Kinder verweigert. Die Tatsache, dass sie im Staat unterrepräsentiert sind, macht es schwieriger, ihre Stimme zu Gehör zu bringen, zumal viele von ihnen den Gedanken ablehnen, politischen Parteien beizutreten, weil sie sich stark ihrem Stamm zugehörig fühlen (T961 28.1.2021). Die Zahl der über das Schulsystem gut integrierten Beduinen dürfte 5 % nicht übersteigen, sodass die überwiegende Mehrzahl weiterhin als Tagelöhner in der Landwirtschaft arbeitet. Es fehlt in ihren Dörfern an grundlegender Infrastruktur (ÖB 28.10.2021).

 

Bei den Sunniten in Khalde [nahe Beirut] handelt es sich meist um Beiruter Beduinen, die während des Bürgerkriegs von christlichen Milizen aus dem Stadtteil Quarantaine [Karantina] vertrieben wurden („Arab Al-Maslakh“ oder „Schlachthausaraber“) (ÖB 28.10.2021; vgl. OT 6.5.2922). Der Zusammenstoß in Khalde im August 2021 involvierte die Hizbollah und auf der anderen Seite Mitglieder eines Beduinenstammes (KT 3.8.2021; vgl. Reddit 1.8.2021). Ein Jahr zuvor war ein Mitglied des Stammes von einem Hizbollah-Mitglied getötet worden. Dieses wurde ein Jahr später aus Rache bei einer Hochzeit ermordet. Dann folgte ein Angriff auf dessen Beerdigungszug in Khalde, was in eine Auseinandersetzung mit mindestens fünf Toten mündete (KT 3.8.2021).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 30.1.2023

- KT - Khmer Times (3.8.2021): Armed groups clash in area south of Lebanese capital, https://www.khmertimeskh.com/50907321/armed-groups-clash-in-area-south-of-lebanese-capital/ , Zugriff 30.1.2023

- ÖB Beirut (28.10.2021): Auskunft per E-Mail

- OT - L’Orient Today (6.5.2022): In Khaldeh, 'a gate to four places,' the Arab tribes stake out their turf, https://today.lorientlejour.com/article/1298555/in-khaldeh-a-gate-to-four-places-the-arab-tribes-stake-out-their-turf.html , Zugriff 30.1.2023

- Reddit [Posting von Johnny GSG9] (1.8.2022): Video: Arabs of Khalde (Bedouin clans) clashing with Hezbollah supporters in Khalde, Lebanon. 1 august 2021, https://www.reddit.com/r/CombatFootage/comments/ovze48/arabs_of_khaldebedouin_clans_clashing_with/ , Zugriff 30.1.2023

- T961 - The961 (28.1.2021): How The Bedouins of Lebanon Came To Be, https://www.the961.com/story-bedouins-of-lebanon/ , Zugriff 30.1.2023

16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Frauen

Frauen sind im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2020 gingen insgesamt acht Sitze an Frauen, was eine leichte Verbesserung gegenüber 2018 darstellt (2018: sechs) (AA 5.12.2022; vgl. HBS 2.12.2022). Im Bericht des Weltwirtschaftsforums zum Gender Gap 2022 wird der Libanon auf Platz 119 von 146 Ländern geführt und gehört damit zu den Ländern, die im regionalen Vergleich noch am besten abschneiden (WEF 13.7.2022). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht allerdings weiterhin ein patriarchalisches System, das den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 5.12.2022). Frauen im Libanon werden sowohl durch das Gesetz und als auch in der Praxis diskriminiert (USDOS 12.4.2022).

 

Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 5.12.2022). Die Verfassung verbietet nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022). Seit Dezember 2020 ist sexuelle Belästigung in Libanon strafbar (AA 5.12.2022). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst (AA 5.12.2022; vgl HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022) [siehe hierzu auch Kapitel 5. „Rechtsschutz/Justizwesen“]. Alle 18 anerkannten Religionsgemeinschaften haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für diese Angelegenheiten zuständig sind, und die Gesetze variieren je nach Religionsgemeinschaft. So wenden beispielsweise sunnitische Religionsgerichte ein Erbrecht an, das einer Tochter die Hälfte des Erbes eines Sohnes zuspricht. Das religiöse Recht in Sorgerechtsangelegenheiten bevorzugt in den meisten Fällen den Vater, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Scharia-Gerichte gewichten die Aussage eines Mannes genauso wie die zweier Frauen (USDOS 12.4.2022). Auch das Staatsangehörigkeitsrecht diskriminiert Frauen, die an ihren Ehepartnern und ihren Kindern nicht die Staatsangehörigkeit übertragen dürfen (USDOS 12.4.2022; vgl. HBS 2.12.2022, HRW 12.1.2023). Das Personenstandsrecht wird in hohem Maße von religiösen Persönlichkeiten geschützt, beherrscht die Familiengerichte und wirkt sich auf alle Aspekte des Lebens der Frauen im Lande aus. Zu den Personenstandsgesetzen kommen die Gesetze hinzu, die im Laufe der Jahre im Mittelpunkt feministischer Kämpfe standen, nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das Gesetz über Belästigung, das Sorgerechtsgesetz und das Kafala-System, das auf das Fehlen gerechter Gesetze zum Schutz von Migrantinnen zurückzuführen ist (HBS 2.12.2022). Problematisch ist auch, dass es kein allgemeinverbindliches gesetzliches Mindestheiratsalter gibt und zahlreiche religiös-konfessionelle Rechtsstatute die Verheiratung von Minderjährigen erlauben [Anm.: siehe hierzu auch das Unterkapitel 18.2 „Kinder“] (AA 5.12.2022).

 

Gemäß Art. 487-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 5.12.2022). Die Mindesthaftstrafe für eine Person, die wegen Vergewaltigung verurteilt wird, beträgt fünf Jahre, bei Vergewaltigung eines Minderjährigen sieben Jahre. Das Gesetz befreit Vergewaltiger nicht mehr von der Strafverfolgung oder hebt ihre Verurteilung auf, wenn sie ihre Opfer geheiratet haben (USDOS 12.4.2022). 2017 wurde durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent diskutiert wird (AA 5.12.2022). Eine wachsende Zahl von Fällen von Femizid und häuslicher Gewalt macht deutlich, dass das entsprechende Gesetz gegen Gewalt in der Familie stärker umgesetzt werden muss (HRW 12.1.2023). Frauen und Mädchen sind weiterhin verschiedenen Risiken und Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im zweiten Quartal 2022 waren körperliche Angriffe und psychische oder emotionale Misshandlungen mit 36 % bzw. 34 % die am häufigsten gemeldeten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt. Sexueller Missbrauch bleibt ein Risiko mit verheerenden Folgen für Frauen und Mädchen. Aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung wird jedoch nach wie vor zu wenig darüber berichtet. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung machen 17 % aller gemeldeten Vorfälle aus, so der UN-Gender-Based-Violence-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNFPA et al. 7.10.2022).

 

Dank der Lobbyarbeit und der hartnäckigen Bemühungen von Frauenorganisationen und Aktivisten und Aktivistinnen wurde 2014 ein Gesetz erlassen, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt (CSKC 31.12.2014; vgl. HBS 2.12.2022, AA 5.12.2022). Das Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht in der Lage, einen umfassenden Schutz zu bieten, da es nicht alle Arten von Gewalt anerkennt, moralischen, emotionalen und verbalen Übergriffen keine Bedeutung beimisst und die wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit der Frauen von ihren Tätern nicht garantiert (HBS 2.12.2022). Einer der Hauptmängel des Gesetzes besteht darin, dass es Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, was nach anderem libanesischem Recht keine Straftat ist. Ein früherer Entwurf des Gesetzes sah Vergewaltigung in der Ehe als Straftat vor, doch wurde diese Bestimmung auf Druck religiöser Autoritäten gestrichen (HRW 3.4.2014). Als eine Art Kompromiss stellt das Gesetz die Anwendung von Drohungen oder Gewalt durch einen Ehepartner unter Strafe, um ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“ einzufordern, nicht aber die nicht einvernehmliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit selbst (HRW 3.4.2014; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Aktivistinnen und Aktivisten kritisierten auch den Verweis auf ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“, das es im libanesischen Strafrecht nicht gibt, und befürchten, dass dies zur Legitimierung von Vergewaltigungen in der Ehe verwendet werden könnte (HRW 3.4.2014). Darüber hinaus ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe (AA 5.12.2022). Während die Regierung versucht das Gesetz effektiv durchzusetzen, verhindert seine Auslegung durch religiöse Gerichte in Fällen, die vor diese und nicht vor Zivilgerichte gebracht wurden, die vollständige Umsetzung des Zivilrechts in allen Provinzen (USDOS 12.4.2022). Laut KAFA (enough) Violence & Exploitation, einer lokalen zivilgesellschaftlichen Organisation, waren im Juni 2022 93 % der Täter in neu gemeldeten Missbrauchsfällen die Ehemänner (KAFA 18.8.2022). Obwohl das Gesetz für Körperverletzung eine Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis vorsieht, konnten sich religiöse Gerichte auf das Personenstandsrecht berufen, um von einer misshandelten Ehefrau zu verlangen, dass sie in die gemeinsame Wohnung mit ihrem Misshandler zurückkehrt. Einige Polizeibehörden, vor allem in ländlichen Gebieten, behandelten häusliche Gewalt als eine soziale und nicht als eine kriminelle Angelegenheit (USDOS 12.4.2022).

 

Im Allgemeinen bemühen sich Polizei- und Justizbeamte um eine bessere Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt, stellen jedoch fest, dass sozialer und religiöser Druck - vor allem in konservativeren Gemeinschaften - dazu führt, dass zu wenig Fälle gemeldet werden. Einige Opfer, die oft unter dem Druck von Verwandten stehen, suchen die Schlichtung durch religiöse Gerichte oder zwischen Familien, anstatt sich an die Justiz zu wenden. Es gibt Berichte und Fälle von ausländischen Hausangestellten, in der Regel Frauen, die unter Misshandlung, Missbrauch und in einigen Fällen unter Vergewaltigung oder sklavereiähnlichen Bedingungen leiden (USDOS 12.4.2022). KAFA hat eine langfristige Zusammenarbeit mit der libanesischen Sicherheitsbehörden (ISF) eingeleitet, um eine bessere Reaktion auf misshandelte und von Gewalt bedrohte weibliche Hausangestellte zu entwickeln und umzusetzen (KAFA 2022). Die Internal Security Forces (ISF) informieren ihre Menschenrechtsabteilung über Fälle, in denen Opfer häuslicher Gewalt und andere gefährdete Gruppen involviert sind, damit die Beamten die Fälle verfolgen und den Opfern angemessene Unterstützung bieten können. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Sozialministerium und mehrere NGOs setzen ihre Projekte zur Bekämpfung von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt fort, z. B. die Bereitstellung von Beratung und Unterkünften für Opfer (USDOS 12.4.2022). Der Libanon ist ein Zielland des internationalen Frauenhandels, vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NGOs zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern des Frauenhandels zu ermöglichen (AA 5.12.2022).

 

Besonders schwierig ist die Situation von Flüchtlingsfrauen in der gegenwärtigen Krise. Dies beschränkt sich nicht nur auf die krisenbedingte wirtschaftliche Belastung, sondern bezieht sich auch auf ihre eigenen derzeitigen Möglichkeiten, Schutz zu suchen und Rechte zu erlangen. Im Libanon sind syrische und palästinensische Flüchtlingsfrauen und -mädchen noch weit von jeglicher Form der Gleichstellung entfernt, selbst mit ihren libanesischen (nicht geflüchteten) Mitbürgerinnen (HBS 2.12.2022).

 

Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der zivilgesellschaftlichen Organisationen (CSOs) im Libanon ist stetig gestiegen (ICNL 14.11.2022). Wichtige libanesische NGOs und CSOs, die sich für Frauen einsetzen, sind neben KAFA (KAFA o.D.) auch Lebanese Democratic Women’s Gathering (RDFL) (RDFL o.D.), Lebanese Council for Women (LCW) (CSKC o.D.), Dar Al Amal (DAA) (DAA o.D.) oder Fe-Male (FM o.D.).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 27.1.2023

- CSKC - Civil Society Knowledge Center (31.12.2014): Issuance of Law no. 293 for the Protection of Women and Family Members from Domestic Violence, https://civilsociety-centre.org/content/issuance-law-no-293-protection-women-and-family-members-domestic-violence , Zugriff 30.1.2023

- CSKC - Civil Society Knowledge Center (o.D.): Lebanese Council for Women (LCW), https://civilsociety-centre.org/content/lebanese-council-women-lcw , Zugriff 30.1.2023

- Dar Al Amal (DAA) (o.D.): About Us, https://www.dar-alamal.org/aboutus.php , Zugriff 30.1.2023

- FM - Fe-Male (o.D.) Who We Are, https://www.fe-male.org/who-we-are , Zugriff 30.1.2023

- HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf , Zugriff 30.1.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html , Zugriff 30.1.2023

- HRW - Human Rights Watch (3.4.2014): Lebanon: Domestic Violence Law Good, but Incomplete, https://www.hrw.org/news/2014/04/03/lebanon-domestic-violence-law-good-incomplete , Zugriff 30.1.20223

- ICNL - International Center for Not-For-Profit Law (14.11.2022): Lebanon, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon , Zugriff 30.1.2023

- KAFA - KAFA (enough) Violence & Exploitation (18.8.2022): Second Quarter Report 2022, https://kafa.org.lb/en/node/508 , Zugriff 27.1.2023

- KAFA - KAFA (enough) Violence & Exploitation (2022): Annual Report on Activities 2021, https://kafa.org.lb/sites/default/files/2022-12/annual-report-2021-final.pdf , Zugriff 30.1.2023

- RDFL - The Lebanese Democratic Women’s Gathering (o.D.): About Us, https://www.rdflwomen.org/eng/about-us/ , Zugriff 30.1.2023

- UNFPA - United Nations Population Fund / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.10.2022): Gender-Based Violence Information Management System - Overview of Incidents of GBV and Women and Girls’ access to justice services Quarter 2-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081458/GBVIMS+Thematic+Report_Final_Q2+2022.pdf , Zugriff 27.1.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 27.1.2023

- WEF - World Economic Forum (13.7.2022): Global Gender Gap Report 2022, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf , Zugriff 30.1.2023

 

16.2. Kinder

Eine Reihe schwerwiegender Krisen im Libanon führt dazu, dass die Zahl der Kinder, die Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sind, steigt (UNICEF 12.2021). Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise haben die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, libanesischen Kindern grundlegende Dienstleistungen wie sauberes Trinkwasser, Bildung und Gesundheitsdienste zur Verfügung zu stellen (ACAP 31.5.2022). Immer mehr junge Menschen brechen ihre schulische Ausbildung ab und gehen einer schlecht bezahlten, unregelmäßigen und informellen Arbeit nach, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihren Familien helfen können, die wachsenden Herausforderungen zu bewältigen (UNICEF 28.1.2022).

 

Für libanesische Staatsbürger ist die Bildung bis zum Ende der Grundschulzeit kostenlos und obligatorisch. Staatenlose Kinder oder Kinder ohne libanesische Staatsbürgerschaft sowie Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern und nicht-libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen können. Das Ministerium für Bildung und höhere Bildung ordnete an, dass die Zahl der nicht-libanesischen Schüler in einem bestimmten Klassenzimmer während der regulären Schulzeit nicht höher sein darf als die Zahl der libanesischen Schüler, wodurch die Zahl der Schüler manchmal begrenzt wird (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige libanesische Kinder (Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den 3- bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA 5.12.2022). Allerdings mussten im Schuljahr 2021/22 30.000 Schüler die Schule verlassen. Mehr als 700.000 Kinder sind aufgrund der zunehmenden Armut gefährdet, nie wieder ein Klassenzimmer zu besuchen (AlM 4.3.2022).

 

Kinder leiden in verschiedenen Lebensbereichen unter den Folgen der multiplen Krisen im Land, wobei ihre Bildung stark gefährdet ist (AlM 4.3.2022). Bildungseinrichtungen berichten, dass einige Schulen aufgrund der Wirtschaftskrise, der Abwertung des libanesischen Pfunds und des Mangels an Finanzmitteln gezwungen waren, im Laufe des Jahres 2021 zu schließen. Darüber hinaus wurden viele Lehrkräfte entlassen oder haben gekündigt (USDOS 12.4.2022). Die Instabilität des öffentlichen Bildungssystems im Libanon hat sich durch die Streiks der Lehrkräfte noch verschlimmert (AlM 4.3.2022). Die Lehrer im Libanon streiken wegen der Bezahlung und der Arbeitsbedingungen und verschärfen damit die Bildungskrise, durch die schätzungsweise eine Million Kinder ohne Schulbildung zurückbleiben (STC 19.1.2023). Einige Lehrer sind entschlossen, nicht zur Schule zurückzukehren, bis die Regierung ihren Forderungen nachkommt (AlM 4.3.2022).

 

Die zunehmend schwierige sozioökonomische Lage im Libanon hat zu einer Zunahme negativer Bewältigungsmechanismen, einschließlich Kinderarbeit, geführt (UNICEF 28.1.2022). Speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa/Akkar) ist Kinderarbeit gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren (AA 5.12.2022). Kinderarbeit und Kinderzwangsarbeit unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung nehmen weiter zu, insbesondere in der Landwirtschaft, auf dem Bau sowie beim Straßenverkauf und beim Betteln. Für diese Kinder besteht ein hohes Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden, vor allem auf den Straßen der großen städtischen Gebiete wie Beirut und Tripolis sowie in den ländlichen Gebieten von Bekaa und Akkar (USDOS 6.9.2022). Libanon verfügte über kein umfassendes Kinderschutzgesetz, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen Kindern, die Opfer von Gewalt wurden, einen gewissen Schutz bieten. Das Gesetz verbietet und bestraft kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderpornografie und Kinderhandel (USDOS 12.4.2022).

 

Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre für Männer und Frauen, und die Strafe für Vergewaltigung beträgt mindestens fünf Jahre Zwangsarbeit und mindestens sieben Jahre Haft, wenn das Opfer jünger als 15 Jahre ist. Die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Es gibt allerdings kein gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung. Jede religiöse Gruppierung hat ihre eigenen religiösen Gerichte, die Fragen des persönlichen Status wie Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft regeln. Das Mindestalter für die Eheschließung schwankt je nach Glaubensrichtung zwischen 14 und 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Religiöse Gerichte legen das Alter auf der Grundlage von 15 verschiedenen Personenstandsgesetzen fest, von denen einige die Heirat von Mädchen unter 15 Jahren erlauben. Dies ist ein großes Hindernis für die Bekämpfung der Kinderheirat auf nationaler Ebene. Für geflüchtete Mädchen im Libanon besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko einer Kinderheirat (DGC 9.11.2022). UN-Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Regierungsbeamte stellen hohe Rate an Frühehen unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung fest, die in einigen Fällen viermal so hoch waren wie vor Beginn des Syrien-Konflikts. Sie führten diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten Ressourcen zurück (USDOS 12.4.2022).

 

Angesichts des zunehmenden Stresses zu Hause, des fehlenden geregelten Schulalltags und des Rückgangs der sozialen Dienste sind mindestens eine Million Kinder im Libanon von direkter Gewalt bedroht. UNICEF-Partner berichten übersteigende Raten häuslicher Gewalt, die sowohl Frauen als auch Kinder einem größeren Risiko aussetzt (UNICEF 12.2021). Die Hälfte der libanesischen Kinder - etwa 700.000 - benötigt jetzt humanitäre Hilfe, und Tausende sind von Unterernährung bedroht, da der Krieg in der Ukraine die nationale Nahrungsmittelkrise weiter zu verschärfen droht. Mehr als 200.000 Kinder leiden bereits an Unterernährung und 7 % aller Kinder sind unterentwickelt, ein Indikator für chronische Unterernährung (STC 14.4.2022). Laut UNICEF stieg zwischen April und Oktober 2021 die Zahl der Kinder, die keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatten, als sie diese benötigten, von 28 % auf 34 % (UNICEF 4.2022).

 

Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist das Verfahren zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was die Familien oft von der Registrierung abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen keinen legalen Wohnsitz mehr, um die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Die Geburtenregistrierung bleibt für einige unzugänglich, weil die Regierung den Nachweis eines legalen Wohnsitzes und einer legalen Heirat verlangte - Dokumente, die für Flüchtlinge oft nicht verfügbar sind (USDOS 12.4.2022).

 

Lokale NGOs wie die Lebanese Union for Child Welfare (LUCW) setzen sich für die Rechte von Kindern ein (DM o.D.). Naba'a - Developmental Action without Borders, eine NGO die mit palästinensischen und libanesischen Gemeinschaften arbeitet (Naba’a o.D.), hat sich zum Ziel gesetzt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer Religion, ihres Geschlechts und ihrer Nationalität entfalten und in Harmonie leben können (CHS o.D.). Frauenrechtsorganisationen im Libanon, darunter Kafa und Abaad, setzen sich seit langem unter anderem dafür ein, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzusetzen (DGC 9.11.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 27.1.2023

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- DM - Daleel-Madani (o.D.): Lebanese Union For Child Welfare, https://daleel-madani.org/ar/civil-society-directory/lebanese-union-child-welfare/about , Zugriff 27.1.2023

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- USDOS - United States Department of State [USA] (6.9.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Lebanon, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/lebanon/ , Zugriff 27.1.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 27.1.2023

17. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).

 

Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).

 

Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).

 

Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 27.1.2023

- MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-refoulement-principle-lebanon-2018 , Zugriff 27.1.2023

- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html , Zugriff 27.1.2023

18. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).

 

Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).

 

Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).

 

Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).

 

Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).

 

Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).

 

Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).

 

Versicherungsdienstleistungen

Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

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- ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists-96527522 , Zugriff 20.1.2023

- ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf , Zugriff 20.1.2023

- DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064 , Zugriff 23.1.2023

- EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf , Zugriff 20.1.2023

- GoL & UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf , Zugriff 23.1.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis , Zugriff 23.1.2023

- ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_816649.pdf , Zugriff 23.1.2023

- KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-payments-immediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly , Zugriff 23.1.2023

- NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri , Zugriff 20.1.2023

- PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut , Zugriff 23.1.2023

- SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022

- TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workers-hopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/ , Zugriff 23.1.2023

- TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 2019-2021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-tax-revenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/ , Zugriff 23.1.2023

- UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642 , Zugriff 23.1.2023

- UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-_multidimentional_poverty_in_lebanon_-policy_brief_-_en.pdf , Zugriff 23.1.2023

- WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf , Zugriff 23.1.2023

- WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022 , Zugriff 20.1.2023

- WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanon-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.1.2023

- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html , Zugriff 23.1.2023

- WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-noch-Zombiebanken.html , Zugriff 23.1.2023

19. Medizinische Versorgung

Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).

 

Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).

 

Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).

 

Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).

 

Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).

 

Versicherungsdienstleistungen

Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).

 

Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).

 

Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048 , Zugriff 19.1.2023

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 19.1.2023

- ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf , Zugriff 19.1.2022

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021 , Zugriff 19.1.2023

- BMJ - British Medical Journal Health & Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141 , Zugriff 20.1.2023

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html , Zugriff 19.1.2023

- Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023

- NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri , Zugriff 19.1.2023

- OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund & WHO - Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-18-january-2023 , Zugriff 20.1.2023

- TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon , Zugriff 20.1.2023

- UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-gesundheit-der-kinder/ , Zugriff 19.1.2023

- Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm , Zugriff 20.1.2023

20. Rückkehr

Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).

 

Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).

Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048 , Zugriff 19.1.2023

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf , Zugriff 19.1.2023

- BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf , Zugriff 19.1.2023

- DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf , Zugriff 19.1.2023

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Identität der BF1-3 beruhen darauf, dass die Beschwerdeführer keinerlei unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente vorlegten. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dienen, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Es ist durchaus anzuführen, dass die BF1 einen Familienregisternachweis Nr. XXXX (AS 93) in Kopie vorlegte. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Kopie handelt, sodass eine Echtheitsüberprüfung des Dokumentes nicht vorgenommen werden kann. Weiters befinden sich auf diesem Dokument keine Lichtbilder, sodass eine Zuordnung dieses Beweismittels zu einer bestimmten Person bzw. zu bestimmten Personen nicht möglich ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-3 gründen sich auf die seitens der BF1 in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf ihre Sprach- und Ortskenntnisse.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-3 und zur Arbeitsfähigkeit der BF1, konkret, dass die BF1-3 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und medizinischen Bestätigungen sowie den Angaben der BF1, zuletzt vor dem erkennenden Gericht.

Die BF1 erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es ihr prinzipiell gut gehe. Sie sei aber in letzter Zeit aufgrund der Kriegssituation im Libanon gestresst, weil ihre Verwandten noch dort seien. Sie sei deshalb beim Arzt gewesen, der ihr Beruhigungstabletten verschrieben habe (VS 4). Zuvor habe sie drei Sitzungen einer Gesprächstherapie absolviert. Aufgrund des Stresses und der Sorgen um ihren Ehegatten und ihre Söhne im Libanon habe sie dann die Beruhigungsmittel verschrieben bekommen. Sie versuche jetzt keine Nachrichten aus dem Libanon mehr zu verfolgen. Die BF1 legte im Verfahren auch einen Überweisungsschein eines Allgemeinmediziners zu einem Facharzt für „Psychotherapie“ vor. Auf diesem Überweisungsschein ist die Diagnose „Depressio, PTSD, Panikattacke“ vermerkt und hat sie in weiterer Folge drei Sitzungen einer Gesprächstherapie absolviert.

Aktuell zeigt sich der psychische Gesundheitszustand der BF1 jedoch so, dass die medikamentöse Behandlung in Form von Beruhigungsmitteln offenbar ausreicht, um ihre Symptome zu lindern und ihren Alltag zu stabilisieren. Nach den ersten drei Sitzungen der Gesprächstherapie hat die BF1 diese abgebrochen, jedoch nicht wiederaufgenommen und nimmt seither nur mehr Beruhigungsmittel ein.

Die Entscheidung, die Gesprächstherapie nicht fortzusetzen, lässt darauf schließen, dass die BF1 zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, dass die medikamentöse Behandlung ihr genügend Unterstützung bietet, um mit ihrer psychischen Belastung umzugehen. Es ist weiters anzunehmen, dass die drei Sitzungen der Gesprächstherapie bereits so hilfreich waren, dass sie in der Lage war, ihre akute Ausnahme- oder Stresssituation zu stabilisieren. Diese Stabilisierung und Einnahme von Beruhigungsmittel haben offenbar dazu geführt, dass die Notwendigkeit für eine weiterführende Psychotherapie aktuell nicht mehr besteht.

Derzeit kommt die BF1 sohin mit der medikamentösen Behandlung in Form von Beruhigungsmitteln zurecht, um ihre Symptome zu lindern und ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren. Ihr Hausarzt ist über den aktuellen Gesundheitszustand der BF1 und die Medikation informiert, zumal er ihr die Beruhigungsmittel verschreibt. Das bedeutet, dass die BF1 weiterhin unter ärztlicher Kontrolle steht, jedoch nicht in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen. Es ist weiters anzumerken, dass die BF1, obwohl sie momentan auf die medikamentöse Behandlung setzt, weiterhin die Möglichkeit hat, bei Bedarf eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Da sie jedoch die Behandlung nicht fortgesetzt hat, kann angenommen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bedarf besteht und sie mit Beruhigungsmitteln das Auslangen findet.

Die diagnostizierte Hypovitaminose D3 (Vitamin D Mangel), Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung, die erhöhte Blutfettwerte zur Folge hat) sowie Eisenmangelanämie werden nach wie vor medikamentös behandelt.

Die gesundheitlichen Probleme mit den Beinen und dem Rücken bestehen aufgrund der absolvierten Therapien offenbar nicht mehr, zumal die BF1 diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr erwähnte und auch keine aktuellen Befunde dazu vorgelegt hat.

Insoweit ist davon auszugehen, dass bei der BF1 jedenfalls keine akute psychiatrische oder psychologische Behandlungsbedürftigkeit in Österreich gegeben ist und auch keine schwere, physische Erkrankung vorliegt bzw. die Einnahme von Beruhigungsmitteln ihren psychischen Belastungszustand stabilisiert und die sonstige Medikation für ihre Mangelerscheinungen und Fettstoffwechselstörung ausreicht. Würde bei der BF1 tatsächlich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung bestehen, so könnte davon ausgegangen werden, dass sie sich weiterhin in Gesprächstherapie oder sonstiger psychiatrischer, psychologischer oder medizinischer Behandlung begeben hätte. Stattdessen hat sie die Gesprächstherapie nach drei Sitzungen beendet und findet mit der Einnahme von Medikamenten das Auslangen.

Im Übrigen wurde abgesehen von der Überweisung eines Allgemeinmediziners zu einem Facharzt mit der Diagnose „Depressio, PTSD, Panickattacke“ keine weiteren fachärztlichen Befunde zu einer psychischen Erkrankung vorgelegt.

Die medizinische Versorgungslage im Libanon hat sich zwar aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise erheblich verschlechtert und haben Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser sowie Personalmangel in den Krankenhäusern dazu geführt, dass viele Einrichtungen Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen haben müssen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Der Personalmangel hat in vielen Krankenhäusern zur Schließung von Stationen geführt, was die Fähigkeit, Gesundheitsdienste effektiv bereitzustellen, stark beeinträchtigt hat (ACAPS 31.5.2022).

Seit Sommer 2021 haben jedoch viele Krankenhäuser wieder ihre Abteilungen geöffnet und die Honorare für Ärzte und Pflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. Trotzdem sind 18 der 163 privaten Krankenhäuser aufgrund der finanziellen Situation weiterhin von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich besonders in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 weiter verschlechtert, und selbst einfache Schmerzmittel sind oft nur schwer zu erhalten. Seit November 2021 wurden die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, wodurch viele Medikamente für die Bevölkerung nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022). Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanes*innen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen.

Auch der anhaltende Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah hat die ohnehin schon angespannte medizinische Versorgungslage weiter verschärft. Der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Vertreibung von zehntausenden Menschen – sowohl libanesischen Staatsangehörigen als auch Geflüchteten – haben das Gesundheitssystem erheblich unter Druck gesetzt. Viele Menschen wurden aus ihren Heimatorten vertrieben und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung.

Trotz dieser angespannten Lage bestehen aufgrund der Hilfsmaßnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) weiterhin wichtige Behandlungsmöglichkeiten. Das UNHCR reagiert seit Beginn der Eskalation aktiv auf die Notlage und arbeitet dabei mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden zusammen. Ziel ist es, die Grundversorgung der betroffenen Bevölkerungsgruppen sicherzustellen und deren Lebensbedingungen soweit möglich zu stabilisieren.

Ein Fokus liegt dabei auch auf dem Zugang zur Gesundheitsversorgung. UNHCR bietet in diesem Rahmen sowohl direkte medizinische Hilfe als auch psychosoziale Unterstützung an. Dies ist ein zentraler Bestandteil der umfassenden Schutzmaßnahmen, die sich auch auf Unterkünfte, Bargeldhilfe, Verteilung lebensnotwendiger Hilfsgüter und Sanitärversorgung erstrecken.

Seit Oktober 2023 konnten durch das UNHCR über 65.000 Menschen durch Unterstützungsmaßnahmen im Bereich Unterkunft profitieren – darunter Maßnahmen zur Rehabilitierung von Wohnräumen, zur Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser sowie zur Schaffung geschützter und geschlechtergerechter Wohnbereiche. Diese Maßnahmen wirken sich auch positiv auf die hygienische und gesundheitliche Gesamtsituation der Betroffenen aus.

Zudem unterstützt das UNHCR über 397.000 Menschen mit Bargeldhilfen, mit denen unter anderem medizinische Ausgaben gedeckt werden können. Damit wird ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Zugang zu Gesundheitsdiensten ermöglicht – selbst in einem Umfeld, in dem staatliche Gesundheitseinrichtungen oft überlastet oder schwer erreichbar sind.

In enger Abstimmung mit der libanesischen Regierung beteiligt sich das UNHCR zudem an nationalen Notfallplänen, um langfristige Lösungen für die Unterbringung und Versorgung der Vertriebenen zu schaffen. Die fortlaufende Modernisierung kollektiver Unterkünfte trägt auch dazu bei, gesundheitlichen Risiken wie mangelnder Hygiene, unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und psychosozialem Stress entgegenzuwirken.

Insgesamt zeigt sich, dass trotz der prekären Ausgangslage durch die Eskalation des Konflikts und die Überlastung des Gesundheitswesens im Libanon, durch das Engagement des UNHCR weiterhin wichtige Versorgungslücken geschlossen werden können.

Behandlungsmöglichkeiten bestehen somit weiterhin – wenn auch unter herausfordernden Bedingungen (Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon)

Zu den BF2-3 führte die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass es diesen gut gehe und haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, dass eine Erkrankung der beiden vorliegt, weshalb anzunehmen ist, dass diese gesund sind.

Die illegale Ausreise aus ihrem Heimatland, ihre Weiterreise, die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die Aufenthaltsdauer sowie die Asylantragstellungen der BF1-3 in Österreich ergeben sich aus Anfragen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben der BF1.

Die Feststellung, dass die BF1-3 über Verwandte in Österreich verfügen, war auf Grundlage der glaubhaften Angaben der BF1 vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen. Bis auf gelegentliche finanzielle Unterstützung wurde seitens der BF1 kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und wurden von der BF1 auch nicht vorgebracht, dass regelmäßige Besuche stattfinden.

Dass die BF1 Remunerantentätigkeiten ausführt und freiwillige Arbeit in einer Seniorenresidenz ausübt, geht aus den Bestätigungen der XXXX vom 20.08.2024 und 11.10.2024 und der Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit der XXXX vom 16.10.2024 hervor.

Die Teilnahme an verschiedenen Integrationsmaßnahmen der BF1 sind der Bestätigung der XXXX vom 20.08.2024 sowie dem Kursauweis der XXXX vom 27.02.2023 zu entnehmen.

Die Teilnahme der BF1 an Deutschqualifizierungsmaßnahmen beruht auf den Teilnahmebestätigungen XXXX vom 21.12.2023 und 10.10.2024 und dem Zertifikate Verein XXXX vom 21.12.2023 und 23.05.2024 und der Teilnahmebestätigung der XXXX vom 20.08.2024.

Die BF1 legte keine Deutschprüfungszeugnisse auf einem bestimmten Niveau vor, jedoch können angesichts der Teilnahme an Deutschkursen, ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten und den persönlichen Wahrnehmungen des Betreuers der XXXX -Flüchtlingshilfe XXXX Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau festgestellt werden.

Der Schulbesuch der BF2-3 ist der Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2023/24, der Bestätigung XXXX vom 06.09.2024 sowie den dahingehend widerspruchsfreien Angaben der BF1 zu entnehmen.

Bei den BF2-3 kann angenommen werden, dass der Besuch von ca. zwei Jahren Volksschule (BF3) bzw. Mittelschule (BF2) zu grundlegenden Deutschkenntnissen geführt hat, da im Deutschunterricht Wortschatz, Grammatik und kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden. Durch die tägliche Anwendung der Sprache in verschiedenen Kontexten wie Unterricht, Hausaufgaben und sozialem Austausch entwickeln Schüler einfache Sprachkenntnisse, die es ihnen ermöglichen, einfache Gespräche zu führen und alltägliche Situationen zu bewältigen.

Die BF1 führte in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass sie zwar versuche die deutsche Sprache zu Hause zu sprechen, sie dort aber überwiegend Arabisch sprechen, weshalb auch anzunehmen ist, dass die BF2-3 nach wie vor der arabischen Sprache mächtig sind.

Dass der BF2 in einem Verein Fußball spielt, ist dem Schreiben der Sportvereinigung XXXX vom 18.08.2024 zu entnehmen.

Dass die BF1-3 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber beziehen, geht aus dem Fremdeninformationssystem hervor. Dass die BF1 von Verwandten in Österreich zudem bei Bedarf finanziell unterstützt wird, beruht auf ihren dahingehend plausiblen Angaben.

Dass die BF1 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Feststellungen zum Wohnsitz der BF1-3 sind dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellung zu den Vorladungen und Anklagen der im Libanon aufhältigen Söhne XXXX und XXXX seitens des Militärgerichtes und des Justizministeriums gehen aus dem Vorladungsbescheid des Militärgerichtes vom XXXX und dem Einladungsschreiben des Justizministeriums zur Fall Nr. XXXX hervor.

Aus der Generalvollmacht Nr. XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Sohn XXXX einer libanesischen Rechtsanwältin eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Gerichtsangelegenheiten übertragen hat.

Dass der Sohn XXXX am XXXX vom Militärgericht wegen der Flucht vom Militärdienst zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, geht aus dem libanesischen Strafregisterauszug vom 24.06.2021 hervor.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren im Wesentlichen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Zudem wurden für die Entscheidungsfindung weitere Berichte zur aktuellen Lage im Libanon, unter anderem die Kurzinformation der Staatendokumentation – Libanon, Fluchtbewegung durch israelische Militäroffensive und Evakuierungsordern vom 10.10.2024, den Länderbericht Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramt Polen vom 26.11.2024, die Presseinformation des UNHCR Libanon vom 13.11.2024, etc. herangezogen. Dadurch liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – vor, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.

Soweit seitens der BF1-3 weitere Quellen bzw. Zeitungsberichte vorgelegt werden, welche die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF1-3 belegen sollen, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, inwiefern diese die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen können. Es ist nicht erkennbar, dass sich aus diesen Berichten eine andere Bewertung der Lage im Libanon ergibt. Insbesondere wird durch die Berichte nicht substantiiert dargetan, dass die Länderfeststellungen nicht die tatsächliche Situation darlegen würde. Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich diese Berichte nicht mit einzelnen individuellen Umständen der Bedrohungslage der BF1-3 befassen, sodass sich daraus keine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten konkret für die BF1-3 ergeben. Abgesehen davon zeichnen die Zeitungsberichte kein wesentlich anderes Bild, als jene, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die BF1 wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung betreffend die BF1-3 im Asylverfahren darstellen. Die BF1 wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Die BF1-2 konnten ein individuelles Verfolgungsschicksal für sich und die BF2-3 nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.

2.5. Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Familie bzw. ihr Clan von Mitgliedern der Hisbollah verfolgt werde, konnte jedoch persönlich gegen sie und die BF2-3 gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubwürdig darlegen.

In der Erstbefragung erklärte die BF1 dahingehend, dass zwei ihrer im Libanon verbliebenen Söhne von der Hisbollah bedroht worden seien. Einem Sohn sei gedroht worden, dass er ermordet werde. Dem anderen Sohn sei damit gedroht worden, dass sie seine jüngeren Geschwister ermorden würden.

Darüber hinaus sei nach einer Wahl ein Neffe der BF1 ermordet worden, weil die Familie einen christlichen Kandidaten gewählt hätte.

Die Hisbollah habe sie verfolgt und sei sie deshalb mit ihren zwei kleinen Kindern ausgereist.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA stellt die BF1 bereits eingangs klar, dass sie im XXXX den Libanon verlassen habe, dies aber schon XXXX vorgehabt habe, wegen „den Sachen“, die ihre Kinder erleben hätten müssen (AS 79), was einen ersten Hinweis darstellt, dass sie selbst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Im Verlauf der weiteren Einvernahme erklärte die BF1, dass es mit der Hisbollah und verschiedenen Clans (Zeitar, Jafar und Wahba) Probleme gegeben habe und sie zu dieser Zeit das Haus nicht verlassen hätten können. Sie selbst seien vom Clan XXXX (AS 84).

Vor acht Jahren (dh. XXXX ) sei es dann zu einem großen Problem mit der Hisbollah am Markt in XXXX gekommen. Der Sohn des Bruders ihres Ehegatten sei bei einem Schusswechsel getötet worden und habe die Hisbollah auch in ihrer Gasse XXXX allgemein auf alle geschossen. Sie hätte in der Nacht große Angst habt, jedoch überlebt.

Nach dem Tod des Neffen habe es weitere Probleme mit der Hisbollah gegeben und sei vier oder fünf Monate später der Sohn der Schwester der BF1 durch einen von der Hisbollah verursachten Autounfall umgebracht worden.

An dieser Stelle zeigen sich bereit erste Differenzen in den Angaben der BF1, zumal sie in der Erstbefragung nur von der Ermordung eines Neffen und nicht - wie vor dem BFA - von zwei getöteten Neffen gesprochen hat.

In der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF1 erstmals auch vor, dass die Hisbollah auf das Auto ihres Sohn XXXX geschossen habe, als dieser am Naser-Platz gewesen sei und nicht – wie in der Erstbefragung -, dass diese ausschließlich verbal bedroht worden seien.

In Bezug auf die Ermordung ihrer Neffen führte die BF1 aus, dass die Hisbollah XXXX für deren Tötung eine Ausgleichszahlung angeboten habe. Dieses Angebot hätte die Hisbollah auch anderen Clans gemacht, zumal insgesamt fünf Personen umgebracht worden seien. Sie hätten mit der Hisbollah aber nicht kooperieren wollen und habe ihr Schwager das Angebot abgelehnt. Aufgrund der Ablehnung sei an diesem Tag auf ihr Haus geschossen und dieses auch bombardiert worden.

Die BF1 führte dazu aus, dass sie als Nachweis dafür Fotos habe, welche sie vorlegen könne und wurde die BF1 auch angehalten diese vorzulegen. Anschließend an die Einvernahme vor dem BFA wurden zunächst jedoch keine Fotos in Vorlage gebracht, sondern nur ein Familienregisterauszug (AS 101) sowie mehrere Zeitungsartikel (AS 109 ff.), welche sich nicht auf die BF1-3 beziehen. Erst mit Schriftsatz vom 09.09.2024 wurden seitens der BF1 Fotos vorgelegt. Zwei dieser Bilder zeigen Gebäudeteile (Beilage ./E), jedoch kein gesamtes Wohnhaus. Erkennbar sind ein Eingangsbereich sowie ein Teilbereich eines Gebäudes. Beide Bilder zeigen jedoch kein zerstörtes Haus oder Gebäudeteile. Im Übrigen hat die BF1 eingangs der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, dass ihr Ehegatte und die Söhne im Libanon nach wie vor im Haus der Familie wohnen (AS 81). Diese würden aufgrund der Situation in XXXX zwar oft wo anders übernachten, jedoch kann anhand dieser Ausführungen ebenfalls nicht angenommen werden, dass das Haus der Familie der BF1 vor ihrer Ausreise durch eine Bombe zerstört worden sei.

Einen Beschuss oder eine Bombardierung ihres Hauses infolge der Ablehnung der Ausgleichszahlung der Hisbollah konnte die BF1 sohin nicht glaubwürdig darlegen.

Im XXXX sei dann eine Wahl gewesen und habe die Hisbollah verlangt, dass eine Person aus dem Clan der BF1 Mitglied der Hisbollah werde. Die Familie der BF1 habe die Hisbollah jedoch nicht unterstützen wollen und stattdessen einem christlichen Kandidaten, welcher gegen die Hisbollah gewesen sei, ihre Stimme geben. Infolge dessen hätten wieder Probleme begonnen und hätte die Hisbollah wieder auf ihr Haus geschossen. Zudem seien sie aufgefordert worden, das Haus nicht mehr zu verlassen. Sie hätten zu der Zeit oft bei den Nachbarn schlafen müssen. Die Hisbollah habe nach der Wahl auch weiterhin mit der Familie der BF1 kooperieren wollen. Der Schwager der BF1 habe dies aber aufgrund der Ermordung seines Sohnes abgelehnt.

Die Folge davon sei eine Erpressung gewesen, wonach die kleinen Kinder entführt werden sollten, wenn sie nicht kooperieren würden. Diesen Druck habe die BF1 nicht ausgehalten und sei mit ihren zwei jüngeren Kindern ausgereist.

Es zeigt sich, dass die Ablehnung der Ausgleichszahlung durch ihren Schwager für die ermordeten Neffen sowie die verweigerte Unterstützung der Hisbollah bei den Wahlen XXXX für die Verfolgung durch die Hisbollah als ursächlich dargestellt wurden.

Die BF1 erwähnte in Bezug auf die Tötung ihrer Neffen jedoch ausschließlich einen Schwager bzw. dass dieser die Ausgleichszahlungen abgelehnt habe. Die Eltern des zweiten Opfers bzw. deren Reaktion auf das Angebot der Hisbollah findet hingegen keine Erwähnung, was sich in jenes Bild fügt, dass die BF1 auch in der Erstbefragung nur von der Ermordung eines Neffen gesprochen hat. Dieses Aussageverhalten weißt sohin ebenfalls auf ein konstruiertes Vorbringen hin.

Nicht außer Acht zu lassen sind auch die Differenzen in den vorgetragenen zeitlichen Abläufen. So vermeinte die BF1 in der Erstbefragung, dass ein Neffe nach der Wahl ermordet worden sei. Entsprechend den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA seien zwei Neffen zum Zeitpunkt der Wahl bereits tot gewesen.

Es entbehrt auch jeder Logik, dass die Kernfamilie der BF1 von der Hisbollah bedroht worden sei, weil der Schwager eine Ausgleichszahlung für die Ermordung seines Sohnes abgelehnt habe. Naheliegend wäre doch in erster Linie die Bedrohung des Schwagers oder dessen Kernfamilie. Die BF1 sprach jedoch nur davon, dass ihr Haus beschossen, bombardiert und sie mit der Entführung ihrer jüngeren Kinder bedroht worden sei.

Die BF1 führte dies auf die Clanstrukturen im Libanon zurück, wonach innerhalb des Clans getroffenen Entscheidungen bzw. deren Auswirkungen alle Mitglieder betreffen würden (AS 86). Dieser Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht. Die These, wonach die Entscheidung eines Clanmitgliedes Auswirkungen auf alle anderen hat, ist nicht plausibel, wenn die entscheidende Person selbst keine negativen Konsequenzen erfährt. Wenn nur bestimmte Familienmitglieder negative Folgen zu spüren bekommen, fehlt die kausale Verbindung, die eine solche Entscheidung für den gesamten Clan relevant macht. Ohne, dass der Entscheider selbst betroffen ist, ist die Behauptung, dass automatisch alle Clanmitglieder bedroht seien, unplausibel.

Generell fällt auf, dass die BF1 nichts Substantiiertes zu den Clanstrukturen im Libanon vorbringen kann. Zunächst führte sie aus, dass der Clan lediglich fünf Personen (ihr Ehegatte und seine Brüder) umfasse und vermeinte sodann, dass sie die Mitgliederzahl gar nicht wisse oder es ca. fünfzig Personen sein könnten (AS 86). Auf die Frage, ob auch die Brüder der BF1 zu dem Clan gehören würden, vermeinte diese dann weiter, dass ihre Familie einem anderen Clan als ihr Ehegatte angehören würde (AS 87), was erneut Fragen aufwirft. Ein vermeintlich ermordeter Neffe sei ihren Angaben folgend der Sohn ihrer Schwester und würde somit gar nicht dem Clan ihres Ehegatten und dessen Neffen, der ebenfalls getötet worden sei, angehören. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein Clan eine Ausgleichszahlung für ein nicht ihm zugehöriges getötetes Kind angeboten bekommen sollte.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die BF1 vor, dass es im Libanon zu Problemen zwischen der Familie ihres Ehegatten und der Hisbollah gekommen sei. Die Hisbollah habe den Neffen des Ehegatten und weitere Personen der Familie erschossen (VS 7). Als Nachweis dafür habe sie Fotos vorgelegt, welche verdeutlichen würden, wie viele Personen von ihnen durch die Hisbollah umgebracht worden seien. Konkret seien es Fotos eines Neffen ihres Ehegatten sowie ihr eigener Neffe, welche in einem Zeitraum von fünf Monaten gestorben seien (VS 8 ff.).

Zudem habe sie Bilder eines Sportplatzes, der von der Hisbollah als Veranstaltungsort verwendet worden sei, in Vorlage gebracht. Zwei weiteres Foto würden zwei solche Veranstaltungen zeigen.

Es zeigt sich, dass die BF1 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht klar und konstant in ihren Aussagen bleibt, welche Personen der Hisbollah zum Opfer gefallen seien. So verweist sie anfangs wieder nur auf den Neffen ihres Ehegatten und bringt erst im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu den vorgelegten Fotos auch ihren Neffen zur Sprache. Zudem spricht sie davon, dass „einige von uns“ erschossen worden seien, was nahelegt, dass sie Personen aus dem Clan oder den Clans ihrer Familie meint. Vor dem BFA hat sie aber noch davon gesprochen, dass fünf Personen von anderen Clans von der Hisbollah getötet worden seien (AS 84).

Als Folge der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass die BF1-3 im Libanon zu keiner Zeit konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der Hisbollah ausgesetzt waren. Die BF1 konnte weder die Ermordung von Familienmitgliedern sowie damit in Zusammenhang stehende Drohungen aufgrund der Ablehnung einer Ausgleichszahlung für den Tod eines oder zwei Neffen, noch Bedrohungen aufgrund der Unterstützung eines Kandidaten bei einer Wahl, der gegen die Hisbollah sei, konstant und widerspruchsfrei darlegen.

Auch die vorgelegten Fotos können zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwei der Fotos zeigen eine größere Menschenansammlung. Nach den Angaben der BF1 soll es sich dabei um Veranstaltungen der Hisbollah handeln. Weitere Bilder zeigen einen Ausschnitt eines Zeitungsberichtes aus dem Jahr XXXX sowie einen jungen Mann mit dem Untertitel „Wir werden dich nie vergessen, unser lieber Märtyrer, XXXX “. Ein weiteres Foto zeigt fünf Männer deren Bilder teilweise mit der Überschrift „Wir gehören Allah und zu ihm kehren wir zurück“ versehen sind. Unter den Bildern sind die Namen XXXX angeführt. Weiters ist zu lesen, dass Gott dem Bräutigam und den Märtyrern gnädig sein solle.

Entsprechend den Angaben der BF1 zeigen weitere Fotos die getöteten Neffen. Auf den Fotos liegen Personen bzw. Teile einer Hand auf dem Boden und ist der Oberkörper einer Person mit geschlossenen Augen sowie auf einem weiteren Foto ein Krankenwagen zu sehen.

Die vorgelegten Fotos können jedoch nicht die Umstände der Tötung oder Verletzung der abgebildeten Personen nachweisen, da wesentliche Informationen, die für eine genaue Rekonstruktion der Ereignisse notwendig wären, fehlen.

Zunächst fehlt es den Fotos an einem klaren zeitlichen und räumlichen Kontext. Ein Teil der Bilder stammt aus einem Zeitungsartikel von XXXX , während laut den Angaben der BF1 die Tötung der oder des Neffen bereits XXXX stattgefunden haben soll. Diese zeitliche Diskrepanz wirft Fragen dazu auf, ob die Fotos überhaupt mit den behaupteten Ereignissen in Verbindung stehen. Ohne eine eindeutige Zuordnung der Bilder zu den spezifischen Vorfällen bleibt unklar, ob die gezeigten Szenen tatsächlich im Zusammenhang mit der Tötung oder den Verletzungen stehen.

Des Weiteren können die Fotos alleine keine verlässlichen Aussagen über die Todesursache oder Art der Verletzungen liefern. Die Fotos zeigen teilweise nur visuelle Eindrücke, wie etwa eine Person mit geschlossenen Augen oder eine abgetrennte Hand auf dem Boden. Diese Bilder vermitteln zwar einen Eindruck des Zustands der abgebildeten Personen, geben jedoch keine präzisen Informationen darüber, wie die Verletzungen oder Tötungen zustande kamen.

Ein weiteres Problem ist die Authentizität der Fotos. Es gibt keine klare Bestätigung, dass die Bilder tatsächlich authentisch sind oder dass sie direkt mit den behaupteten Vorfällen in Verbindung stehen. Fotos können leicht aus einem anderen Kontext entnommen werden, sodass sie nicht notwendigerweise die Realität der beschriebenen Ereignisse widerspiegeln.

Darüber hinaus ist es schwierig, die Identität der abgebildeten Personen zu klären. Ohne eindeutige Identifikationsmerkmale oder eine verlässliche Quelle für die Bilder bleibt unklar, wer genau auf den Fotos zu sehen ist. Ohne eine präzise Identifikation der abgebildeten Personen kann keine genaue Zuordnung zu den behaupteten Opfern oder Tätern erfolgen. Infolgedessen können die Fotos auch nicht zur Aufklärung der Umstände der Tötung oder Verletzung beitragen.

Einige der Fotos zeigen Veranstaltungen, die jedoch keine direkten Informationen über die angeblichen Tötungen oder Verletzungen liefern. Solche Bilder könnten zwar einen politischen oder religiösen Kontext widerspiegeln, geben aber keine spezifischen Hinweise auf die behaupteten Verfolgungshandlungen der BF1-3.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die vorgelegten Fotos aufgrund des fehlenden Kontexts, der Unklarheit über ihre Authentizität und der fehlenden Identifikation der abgebildeten Personen keine verlässlichen Beweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen der BF1-3 liefern können.

Im Verfahren brachte die BF1 auch hinsichtlich ihrer im Libanon verbliebenen Söhne erfolgte Verfolgungshandlungen vor.

In der Erstbefragung brachte sie vor, dass ihr Sohn XXXX (geb. XXXX ) von der Hisbollah mit dem Tod bedroht worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA behauptete sie, dass am XXXX Platz auf von der Hisbollah auf das Auto des XXXX geschossen worden sei.

Zu ihrem Sohn XXXX brachte die BF vor dem BFA erstmals vor, dass dieser beim Militär gewesen sei und zum Clan Zeitar von der Hisbollah geschickt worden sei. Zeitar habe mehrere Checkpoints angezündet und Soldaten getötet. XXXX sei dann ca. XXXX vom Militärdienst geflohen (AS 87).

Es ist auch anhand dieser Angaben erkennbar, dass die BF1 keine konstanten, gleichlautenden Angaben tätigt. Die Morddrohungen seitens der Hisbollah gegenüber dem Sohn XXXX werden vor dem BFA plötzlich als Schüsse auf sein Auto dargelegt und kamen in der Erstbefragung konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber ihrem Sohn XXXX nicht zur Sprache.

Als Nachweis für dieses Vorbringen brachte die BF1 einen Vorladungsbescheid des libanesischen Verteidigungsministeriums betreffend XXXX , eine Generalvollmacht betreffend XXXX sowie ein Einladungsschreiben des libanesischen Justizministeriums betreffend XXXX sowie einen libanesischen Strafregisterauszug betreffend XXXX vor.

Daraus geht Folgendes hervor:

Der XXXX geborene Sohn XXXX wurde am XXXX wegen der Flucht vom Militärdienst zu einer Geldstrafe in Höhe von LBP 3000.000,-- verurteilt.

Am XXXX wurde XXXX vom libanesischen Ministerium für nationale Verteidigung - Militärgericht für den XXXX wegen des Vorwurfs des „Schießens“ und dem Verstoß gegen Art. 72 des Waffengesetzes und des Gesetzes 71/2016 vorgeladen.

Am XXXX erteilte XXXX einer libanesischen Rechtsanwältin eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Gerichtsangelegenheiten (Zivil-, Verwaltungs-, Handels-, Militär-, Scharia-, religiöse, Immobilien-, sowie Strafrechtsangelegenheiten).

Mit Einladungsschreiben (unbekanntes Datum) des libanesischen Justizministeriums wurde XXXX aufgefordert am XXXX vor dem Gericht in XXXX zu erscheinen und sich zu der erhobenen Anklage wegen Art. 573 Abs. 72 des Strafgesetzbuches zu äußern.

Die BF1 wurde zu diesen in Vorlage gebrachten Unterlagen betreffend ihre im Libanon verbliebenen Söhne in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt und hatte die BF1 eingangs bereits Schwierigkeiten die einzelnen Dokumente ihren Söhnen zuzuordnen. Befragt nach der Vorladung für XXXX für den XXXX führte die BF1 aus, dass es sich dabei um eine Ladung für XXXX handle und erwiderte sie auf die Erklärung der erkennenden Richterin, wonach aus der Vorladung der Name XXXX hervorgehe, ausweichend, dass die Hisbollah auf „ihn“ geschossen habe (VS 7). Auf die anschließende Frage, was sie noch dazu sagen könne, antwortete die BF1 äußerst vage, dass die Hisbollah im Libanon alles unter ihrer Kontrolle habe. Im Weiteren verwies sie erneut ausweichend auf die Ermordung mehrerer Familienmitglieder. Zur Frage, wie das Gerichtsverfahren des Sohnes XXXX ausgegangen sei, erklärte die BF1, dass dieser nicht vor Gerichte erscheinen habe können, weil er auf der Flucht sei und die Hisbollah den Staat kontrolliere (VS 7).

Auf die Frage, warum die BF1 die Ladung des libanesischen Justizministeriums betreffend den Sohn XXXX vorgelegt habe, äußerste sich die BF1 folgendermaßen: „Eine Ladung soll ich vorgelegt haben? Oder habe ich das verbal angegeben?“ Daraufhin wurde die BF1 aufgeklärt, dass sie dieses Dokument vorgelegt habe und sie und ihr Sohn damit aufgefordert worden seien, am XXXX vor Gericht zu erscheinen. Erst daran anschließend vermeinte die BF1, dass ihr Sohn Soldat gewesen sei und es Probleme mit den Familien XXXX , welche von der Hisbollah gedeckt werden würden, gegeben habe. Die BF1 und ihre Familie hätten nicht weit wegen von der Familie Zaityr gelebt und seien die Soldaten dort stationiert worden. Die Soldaten seien hingeschickt worden, um gegen diese Familien vorzugehen. Dabei seien einige Menschen ums Leben gekommen und ihr Sohn sei erkannt bzw. identifiziert worden. Die BF1 habe ihrem Sohn dann geholfen aus dem Militär auszutreten.

Vergleicht man diese Angaben mit jenen vor dem BFA, so fällt auf, dass ihr Sohn zu zwei und nicht zu einem Clan geschickt worden sei und hat die BF1 vor dem BFA auch nicht erwähnte, dass bei diesem Einsatz Mitglieder der Clans um Leben gekommen seien. Ungewöhnlich ist auch, dass die Ladung seitens des Justizministerium und nicht vom Verteidigungsministerium bzw. einem Militärgericht stammt, obwohl es sich um einen Militäreinsatz gehandelt habe.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben der BF1 zu ihren im Libanon verbliebenen Söhne XXXX und XXXX bereits in sich widersprüchlich sind und in weiten Teilen auch nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Dokumente übereinstimmen. Hinweise darauf, dass die BF1-3 aufgrund vermeintlichen begangener Straftaten im Libanon oder der Flucht vom Militärdienst durch XXXX oder XXXX selbst damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr wären, sind nicht erkennbar. Der BF1 ist es insbesondere nicht gelungen ein widerspruchsfreies Vorbringen zu allfälligen Verfolgungshandlungen seitens der Hisbollah gegenüber XXXX oder XXXX darzulegen.

Vor allem ist aber auch darauf hinzuweisen, dass weder XXXX noch XXXX den Libanon verlassen haben, was naheliegend wäre, sollten diese tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen.

Die BF1 begründete den Verbleib ihrer älteren Söhne und ihres Ehegatten im Libanon hauptsächlich damit, dass diese von der Hisbollah gesucht werden würden, eine Ausreise viel Geld koste und diese nicht bis zum Flughafen kommen würden (AS 86). Diese Begründung überzeugt jedoch nicht, zumal auch die BF1-3 vorgeben, im Libanon von der Hisbollah verfolgt zu werden und ihnen eine Ausreise möglich war, wobei diesbezüglich bereits zu dem Ergebnis zu kommen war, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber den BF1-3 nicht glaubwürdig sind.

Es ist auch auf den Aspekt zu verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie die BF1 zum einen eine elementare Bedrohung seitens der Hisbollah gegenüber der gesamten Familie behaupten kann, die insbesondere auch auf ihren Ehegatten und älteren Söhne zutreffe, welche in der Heimat keinerlei Sicherheit vorfinden würden, und zum anderen diese Angehörigen nach wie vor im Libanon leben. Wäre die behauptete individuelle Bedrohung der Familie der BF1 seitens der Hisbollah tatsächlich gegeben gewesen, hätte wohl im Laufe der Zeit auch ihr Ehegatte mit den älteren Söhnen eine Fluchtmöglichkeit gesucht.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass für die BF1-3 auch keine Nachteile – bei Wahrheitsunterstellung -aufgrund der Verurteilung von XXXX wegen unerlaubtem Verlassen des Militärs erkannt werden können. Die Verurteilung von XXXX erfolgte im Jahr XXXX und sind die BF1-3 erst im XXXX ausgereist. Von den BF1-3 wurden dahingehend auch keine Probleme während der Zeitspanne von vier Jahren behauptet. Gleiches gilt für die gegen XXXX und XXXX erhobene militärgerichtliche bzw. strafgerichtliche Anklage.

Es finden sich in den Länderfeststellungen keine Hinweise darauf, dass Verwandte von Deserteuren oder Straftätern in Libanon aufgrund ihrer familiären Bindungen asylrelevanten Repressalien oder Benachteiligungen ausgesetzt sind. Es geht daraus auch nicht hervor, dass Angehörige von Straftätern oder militärischen Deserteuren systematisch verfolgt oder diskriminiert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die strafrechtliche bzw. militärgerichtliche Verantwortung in erster Linie den direkt betroffenen Individuen zugeordnet wird und nicht deren Angehörigen.

Darüber hinaus zeigt die rechtliche Situation im Libanon, dass die Wehrpflicht seit 2006 abgeschafft wurde und das Militär in eine Berufsarmee umgewandelt wurde, wodurch der Zugang zum Militärdienst nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden ist (AA 5.12.2022). Diese Rahmenbedingungen führen dazu, dass die militärische Verurteilung eines Sohnes keine Auswirkungen auf die Rechte oder den Status der BF1-3 oder anderer Familienmitglieder hat, zumal der Militärdienst und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen individuell zu betrachten sind.

Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass die strafrechtlichen oder militärischen Konsequenzen für die betroffenen Söhne keine rechtlichen oder praktischen Auswirkungen auf die BF1-3 oder andere Familienmitglieder haben, solange sie nicht direkt in die Straftaten involviert sind. Die libanesischen Justizsysteme behandeln individuelle Straftaten in der Regel unabhängig von der Familienzugehörigkeit, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige systematisch von Repressalien betroffen sind.

Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass die BF1-3 weder die Ermordung ihrer Neffen, noch eine glaubhafte Bedrohung, Schüsse oder eine Bombardierung seitens der Hisbollah auf das Fahrzeug eines Sohnes oder das Familienhaus glaubhaft belegen konnten. Ebenso erweist sich die Behauptung, dass die BF1-3 und ihre Familie aufgrund der Ablehnung einer Ausgleichszahlung für die vermeintlich getöteten Neffen oder der Unterstützung eines Gegenkandidaten der Hisbollah bei einer Wahl von dieser in einer asylrelevanten Weise bedroht wurden, als nicht stichhaltig. Zudem konnte keine hinreichende Gefahrensituation für die BF1-3 und ihre Familie im Kontext der als unglaubwürdig zu wertenden Verurteilung von XXXX durch das Militärgericht sowie der Anklageerhebung gegen XXXX (Militärgericht) und XXXX (Strafgericht) überzeugend dargelegt werden, selbst wenn diese als wahr erachtet werden. Es fehlt an einem konstanten widerspruchsfreien Vorbringen sowie an substantiellen Beweisen, die eine erhebliche Bedrohung oder Gefährdung der BF1-3 durch die Hisbollah oder sonstige staatliche oder nicht staatliche Akteure in den plausible erscheinen ließen.

2.6. Betreffend der Feststellung, dass auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF1-3 im Fall ihrer Rückkehr und ebenso wenig eine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben der BF1-3 im Falle der Rückkehr festgestellt werden kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die eine Gefährdung der BF1-3 indizieren würden.

Hinsichtlich der allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist darauf hinzuweisen, dass diese angesichts des Terrorangriffs der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf den Libanon als angespannt zu werten ist. Ebenso ist als notorisch bekannt anzusehen, dass sich am 4. August 2020 im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit 218 Toten und rund 7.000 Verletzten ereignete. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Der Libanon leidet daher unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).

Im Hinblick auf den Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und die daraus resultierenden Folgen für den Libanon ist Folgendes anzumerken: Der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hatte zur Konsequenz, dass sich die libanesische Miliz Hisbollah und die israelischen Streitkräfte verstärkt gegenseitig unter Beschuss nahmen. Die Feindseligkeiten beschränkten sich anfänglich auf ein geographisch vergleichsweise begrenztes Gebiet entlang der Grenze zwischen Nordisrael und dem Südlibanon, weiteten sich jedoch aus.

Analysten zufolge möchten sowohl Israel als auch die Hisbollah und Iran einen totalen Krieg vermeiden. Dahingehend ist festzuhalten, dass die BF1-3 im Libanon aus einer Stadt nord-östlich von Beirut stammt. XXXX liegt einige Kilometer nördlich von XXXX , nur wenige Kilometer von der syrischen Grenze entfernt inmitten der XXXX . Die BF1-3 lebten somit nicht in einem Gebiet an der Grenze des Libanon zu Israel.

Die Sicherheitslage in der Heimatregion der BF1-3 hat sich im Oktober 2024 verschärft. Am 6. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Die Sicherheitslage in XXXX , einer Stadt im Osten des Libanon und Heimatregion der BF1-3, war im Oktober und November 2024 daher äußerst angespannt.

Israel erteilte diesbezüglich im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch wurden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöhte.

Die israelische Armee erzwang Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen waren, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht war die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut wurden bombardiert.

Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah Ende November 2024 sorgte für eine Änderung der Sicherheitslage. Obwohl es im Rahmen der Umsetzung dieses Waffenstillstandes weiterhin vereinzelt zu Zwischenfällen kommt – etwa durch Angriffe auf mutmaßliche Waffendepots der Hisbollah im Süden des Landes oder Durchbruchsversuche an Straßensperren in Grenzorten wie Houla oder Kfar Kila –, wird der Waffenstillstand grundsätzlich von beiden Seiten mitgetragen. Sowohl Israel als auch die Hisbollah und die libanesische Regierung haben ein grundlegendes Interesse daran, die Waffenruhe aufrechtzuerhalten. Dies zeigen nicht nur die diplomatischen Bemühungen zur Verlängerung der Rückzugsfristen, sondern auch die laufenden Gespräche über begleitende Maßnahmen wie den Gefangenenaustausch.

Vor allem in den nördlichen Regionen des Libanon, einschließlich XXXX , ist derzeit keine akute Gefährdungslage durch großflächige militärische Auseinandersetzungen erkennbar. Trotz gelegentlicher Verstöße gegen die Waffenruhe befindet sich der Nordlibanon in einer Phase der Stabilisierung. Es wird nicht verkannt, dass bspw. im Februar 2025 die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Es handelt sich hierbei offensichtlich um vereinzelte, gezielte Einsätze der israelischen Armee auf die Hisbollah.Die laufenden diplomatischen Bemühungen und das Engagement der internationalen Gemeinschaft geben Anlass zur Annahme einer dauerhaften Beruhigung der Lage. Für XXXX und den Nordlibanon ergibt sich daraus derzeit kein konkretes Gefährdungspotenzial.

In XXXX und anderen Teilen des Nordlibanon bestehen daher zum jetzigen Zeitpunkt weder eine erkennbare Eskalationsdynamik noch Hinweise auf bevorstehende militärische Aktionen oder Luftangriffe.

Die Stadt XXXX kann sich folglich von den Auswirkungen der Angriffe erholen, jedoch wird die Infrastruktur in XXXX nach wie vor beeinträchtigt sein, was den Wiederaufbau erschweren wird. Die Region bleibt aufgrund der politischen und militärischen Präsenz der Hisbollah sowie der geopolitischen Spannungen im Nahen Osten auch weiterhin sensibel.

Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Nordlibanon einschließlich XXXX zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt. Im konkreten Fall ist den BF1-3 aber vor allem auch eine Wohnsitznahme im nördlich von XXXX gelegenen XXXX möglich und zumutbar, sodass eine entsprechende Gefährdung der BF1-3 jedenfalls auszuschließen ist (vgl. dazu 2.8.).

2.7. Zur konkreten Situation der Familie der BF1-3 in XXXX

Die BF1-3 verfügen in Libanon über einer Vielzahl an Verwandten. Insbesondere leben der Ehegatte und drei volljährige Söhne der BF1 bzw. der Vater und drei erwachsene Brüder der BF2-3 im Libanon. Entsprechenden den Angaben der BF1 vor dem BFA, habe ihr Ehegatte zwar aufgrund einer reduzierten Auftragslage weniger Engagements mit XXXX gehabt, war mit dieser aber noch aktiv (AS 81). Im XXXX habe die BF1 mit ihrem Ehegatten im Libanon noch regelmäßig in Kontakt (dreimal wöchentlich, AS 81) gestanden und habe auch noch das Haus der Familie mit Garten in XXXX existiert, wobei die BF1 ausführte, dass ihr Ehegatte sowie die Kinder aufgrund der „Situation“ dort manchmal nicht übernachten hätten können. Ihr Ehegatte würde dann bei einem Freund in einem anderen Viertel in XXXX übernachten, wo die Sunniten herrschen würden und es keine Probleme gebe (AS 81).

Die zwei Brüder der BF1 würden in XXXX leben und für XXXX arbeiten (AS 80). Die zwei Schwestern der BF1 seien nicht berufstätig, jedoch verheiratet und lebe eine in XXXX und eine in XXXX (AS 80, VS 10).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte die BF1, dass sie aktuell den Wohnort von ihrem im Libanon aufhältigen Schwager nicht kenne, dieser bis zu ihrer Ausreise aber in XXXX gewohnt habe (VS 10). Auch von ihren in XXXX lebenden Geschwistern wisse sie aktuell nicht, wo sich diese aufhalten würden. Sie habe große Angst um ihre Familie im Libanon und versuche sie Kontakt aufzunehmen. Leider gebe es nicht immer Internet und habe sie daher nur wenig Kontakt zu ihrer Familie. Sie wisse auch nicht, ob ihr Haus noch stehe oder nicht, weil XXXX – wie Beirut – zerstört worden sei. Weiters kündigte die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Videos habe, die zeigen würden, dass die Häuser in XXXX zerstört worden seien bzw. könne man auch selber auf „Google“ suchen.

Die von der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochenen Videos wurden in der mündlichen Verhandlung nach deren Übermittlung sogleich durchgesehen. Es handelt sich dabei insgesamt um vier Videos und tätigte die BF1 zum Inhalt folgende Aussagen:

Video 1: Im ersten Video, welches ca. am XXXX aufgenommen worden sei, sei der Stadtteil von XXXX zu sehen, in dem das Haus der BF1 stehe. Das Haus der BF1 sei jedoch nicht ersichtlich.

Video 2: Das zweite Video zeige den hinteren Garten von Nachbarn der BF1.

Video 3: Im dritten Video sei das Haus der Tante mütterlicherseits zu sehen, welches sich im Stadtteil XXXX in XXXX befinde. Aufgenommen sei das Video ca. am XXXX worden.

Video 4: Im vierten Video sei das Haus des Onkels väterlicherseits ersichtlich, welches ebenfalls in XXXX stehe und am XXXX aufgenommen worden sei.

Demnach ist in keinem dieser Videos das Haus der BF1 zu sehen und führte die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch aus, dass sie nicht wisse, was mit ihrem Haus passiert sei. Sie verwies jedoch auf jenes Video (Video 1), in dem die angegriffene Umgebung ihres Haus am Anfang des Krieges zu sehen sei.

Im Verlauf der weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die BF1 auch dazu befragt, ob sie derzeit Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Libanon habe, was sie dahingehend beantwortete, dass sie vor ca. fünf Tagen mit ihrem Ehegatten Kontakt gehabt habe. Im Zuge dessen habe ihr dieser erzählt, dass die Lage schlecht sei und ihr ältester Sohn Beruhigungsmittel erhalte, weil er Angst habe. Zum aktuellen Aufenthaltsort habe der Ehegatte lediglich angegeben, dass nur der älteste Sohn bei ihm sei und die anderen anderswo hin geflüchtet seien (VS 12). Die BF1 bestätigte aber, dass ihr Ehegatte seinen Lebensunterhalt mit XXXX bestritten habe, die Lage in den letzten zwei Jahren jedoch schwierig gewesen sei. Der Bruder ihres Ehegatten habe ihnen jedoch Geld aus XXXX geschickt, weshalb sie vor ihre Ausreise „normal“ gelebt hätten.

Basierend auf diesen Angaben und den vorliegenden Informationen zu den Ereignissen im Herbst 2024 lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Haus der Familie noch steht.

Dagegen spricht, dass das Haus in keinem der Videos, die die BF1 zur Unterstützung ihrer Aussagen vorlegte, zu sehen ist. Das Video der Umgebung lässt keine konkreten Rückschlüsse auf das Haus der BF1 selbst zu. Ungewöhnlich erscheint es auch, dass die BF1 im Zuge ihres letzten Kontaktes mit ihrem Ehegatten nicht nach dem Zustand ihres Hauses gefragt hat, obwohl sie stets betonte, in großer Sorge um ihre Familie zu sein.

Es wäre naheliegend, dass in einer Krisensituation, insbesondere, wenn der Stadtteil, in dem sich das Haus befindet, angegriffen wird, eine solche Frage gestellt worden wäre oder es für die BF1 zumindest von besonderem Interesse wäre, wo sich der Ehegatte und ihre drei Söhne aufhalten, sollte das Haus der Familie zerstört worden sein.

Diese Informationen waren für die BF1 offenbar nicht vorrangig. Sie erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar, dass ihr Ehegatte beim letzten Telefonat zum Aufenthaltsort angegeben habe, dass nur der ältere Sohn bei ihm sei und die anderen Söhne an andere Orte geflüchtet seien. Dass Nachfragen ihrerseits zum Aufenthaltsort oder zur aktuellen Wohnsituation getätigt wurden, brachte sie nicht vor, was den Anschein erweckt, dass sie sich mit der Aussage, das die Lage schlecht sei, abgefunden habe. Denkbar wäre auch, dass sie lediglich den Anschein erwecken wollte, dass ihr Haus in XXXX zerstört worden sei, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen.

Das Aussageverhalten der BF1 erweckt jedenfalls den Anschein, dass sie – obwohl sie vorgibt in großer Sorge um ihre im Libanon verbliebenen Familienmitglieder zu sein – beim letzten Telefonat mit ihrem Ehegatten, nicht an deren Lebenssituation interessiert gewesen sei.

Das beschriebene Verhalten ist ungewöhnlich, da in einer Krisensituation, wie einem Bombardement eines Stadtteils, normalerweise ein starkes Bedürfnis nach Information und Sorge um das Wohlergehen der betroffenen Personen besteht. Wenn ein Familienmitglied infolge eines solchen Ereignisses nicht nachfragt, ob das Haus beschädigt wurde, wo sich die Familienmitglieder aufhalten oder wie die Versorgungslage ist, könnte dies darauf hindeuten, dass ihr Haus in XXXX möglicherweise nicht zerstört worden und die Versorgungslage gesichert sei oder die Familienmitglieder einen anderen Aufenthaltsort gefunden haben.

Zusätzlich gibt es keine Angaben oder Hinweise darauf, dass das Arbeiten als XXXX , eine wichtige Einkommensquelle des Ehegatten, nicht mehr möglich sei. Die BF1 bestätigte zwar, dass die Lage in den letzten zwei Jahren schwierig war, aber es wurde nicht dargelegt, dass diese Arbeit derzeit nicht mehr durchgeführt werden kann. Des Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass der Schwager, der Geld aus XXXX schickt, dies nicht weiterhin tun kann. Es wurde lediglich erwähnt, dass er dies in der Vergangenheit getan hat und die Familie damit vor ihrer Ausreise „normal“ gelebt habe. Da keine negativen Informationen über den Fortbestand dieser Unterstützung vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch weiterhin möglich ist.

Insgesamt deutet alles darauf hin, dass die BF die genauen Umstände bzw. den Zustand des Hauses in XXXX nicht thematisieren will bzw. nicht von Interesse ist, die BF1 dadurch aber nicht glaubhaft dargelegt hat, dass das Haus in XXXX zerstört worden sei und ihr Ehegatte und die Söhne keine Lebensgrundlage mehr im Libanon haben.

2.8. Zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in XXXX .

Im Fall der BF1-3 lebt eine Schwester der BF1 bzw. eine Tante der BF2-3 im nördlich gelegenen XXXX , weil sie einen Mann aus XXXX geheiratet hat.

Es ist daher aufgrund der familiäre Verbindungen in dieser Region anzunehmen, dass die BF1-3 im Norden des Libanon Unterkunft sowie finanzielle Unterstützung erhalten können. Die Tatsache, dass die BF1 eine Schwester im Norden hat, die dort verheiratet ist, bietet einen praktischen und sicheren Ort für die Familie, um zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr in den Libanon Zuflucht zu suchen. In vielen libanesischen Familien gibt es eine starke Tradition der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung, insbesondere in Krisenzeiten. Es sind auch keine Hinweise erkennbar, dass die BF1 nicht – wie schon vor ihrer Ausreise – wieder finanzielle Unterstützungsleistungen ihres Schwagers erhalten kann. Die BF1 führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie und ihr Ehegatte vor der Ausreise aus dem Libanon finanziell „normal“ gelebt hätten, zumal nicht nur der Ehegatte der BF1 berufstätig war, sondern auch ihr Schwager Geld aus XXXX geschickt habe (VS 12). Der Ehegatte der BF1 ist im Übrigen weiterhin mit XXXX im Libanon tätig und kann daher ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Die Tätigkeit von XXXX ist ortsunabhängig und in Gebieten mit geringer oder keiner direkten Konflikteinwirkung möglich, weshalb der Ehegatte nach wie vor ein Einkommen generieren kann. Auch wenn die Auftritte des Ehegatten weniger geworden sind, bleibt er durch seine berufliche Tätigkeit weiterhin in der Lage, einen Teil des finanziellen Bedarfs der Familie zu decken. Obwohl die BF1 angibt, den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehegatten nicht zu kennen, ist es durchaus realistisch, dass sie diesen im Libanon kontaktieren kann, wie es ihr auch noch ca. fünf Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen ist. Sollte es dem Ehegattender BF1 aktuelle nicht möglich sein in XXXX im Haus der Familie zu wohnen, wird auch dieser einen Wohnsitz abseits von den ehemals konfliktbetroffenen Gebieten begründet haben und kann eine Wiederaufnahme eines gemeinsamen Wohnsitzes denkbar sein. Darüber hinaus sind auch die drei erwachsenen Söhne im Libanon, was die Möglichkeit der Unterstützung weiter verstärkt. Die BF1-3 würden im Fall einer Rückkehr in den Libanon sohin über ein breit aufgestelltes familiäres Netzwerk verfügen, welches finanzielle Unterstützung und auch eine Unterkunftnahme im Norden des Landes bei der Schwester oder auch beim Ehegatten ermöglichen kann. Auch die BF1 selbst ist erwerbsfähig und hat vor der Ausreise – wenn auch nur wenige Male – XXXX abgehalten.

Der Libanon ist zudem ein Land, in dem das Gesetz den Bürgern die Freiheit gibt, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Dies bedeutet, dass Personen, die aus bombardierten Gebieten fliehen, in der Regel in den Nordlibanon oder in andere ruhigere Regionen ziehen können, ohne größere Hürden hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit befürchten zu müssen. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass aufgrund wiederholter Evakuierungsbefehle tatsächlich Evakuierungen aus dem Süden des Landes, besonders aus den Konfliktregionen, in den Norden durchgeführt werden, um die Zivilbevölkerung zu schützen. Mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon wurden während solcher Ereignisse in nördlichere Regionen evakuiert. Diese Evakuierungsmaßnahmen zielen darauf ab, den Menschen einen sicheren Zufluchtsort zu bieten und deren Wohl zu schützen, während gleichzeitig die Versorgung und die Schutzbedingungen in den nördlichen Regionen stabilisiert werden. Die Tatsache, dass die libanesischen Behörden während des Konflikts Menschen aus den stärker gefährdeten südlichen und zentralen Regionen des Libanon in den Norden evakuieren, zeigt deutlich, dass der Norden als sicherer angesehen wird. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Behörden große Evakuierungsmaßnahmen in Gebiete durchführen würden, die ebenfalls Gefahr laufen, in den Konflikt verwickelt zu werden. Normalerweise werden Evakuierungen nur dann durchgeführt, wenn die Zielregionen sicher genug sind, um eine Aufnahme von Vertriebenen ohne die Gefahr weiterer Angriffe oder Gewalt zu ermöglichen. Insbesondere XXXX ist geografisch abgelegen von den Konfliktlinien, die insbesondere im Süden und in der Nähe der syrischen Grenze verlaufen.

Angemerkt sei noch, dass schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sich zwar sehr oft einer Weigerung gegenübersehen, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören, diesbezüglich sind gegenständlich jedoch keine Probleme zu erwarten, zumal es sich bei den BF1-3 um Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung handelt.

Seitens des BVwG bestehen daher keine Zweifel daran, dass die BF1-3 - nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten - in XXXX bei ihrer Schwester und deren Familie Fuß wird fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen wird können. Es ist auch anzunehmen, dass die BF1 mit ihrem Ehegatten Kontakt aufnehmen kann und sie auch mit dessen Hilfe in XXXX oder einer sonst nicht konfliktbetroffenen Region im Nordlibanon eine Lebensgrundlage aufbauen wird können, sollten sie nicht wieder in das Haus in XXXX zurückkehren können.

Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die BF1-3 bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten würden.

2.9. Zur Möglichkeit des Schulbesuches der BF2-3 im Libanon

Die Bildungssituation im Libanon steht zweifellos unter erheblichem Druck. Die anhaltende wirtschaftliche und finanzielle Krise, die Nachwirkungen der Explosion im Hafen von Beirut 2020, die Folgen der Covid-19-Pandemie sowie die große Anzahl an Geflüchteten – insbesondere aus Syrien und Palästina – haben das libanesische Bildungssystem stark belastet. Besonders öffentliche Schulen sind von dieser Mehrfachkrise betroffen. Trotz dieser Herausforderungen ist der Schulbesuch im Libanon jedoch weiterhin grundsätzlich möglich. In vielen Teilen des Landes findet regulärer Unterricht statt – wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Unterstützt wird dieser Bildungsbetrieb maßgeblich durch eine Vielzahl internationaler Akteure und Hilfsorganisationen, die das libanesische Schulsystem gezielt stärken.

So engagiert sich beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Libanon und setzt im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie mit Kofinanzierung durch die Europäische Union gezielt Projekte im Bildungsbereich um. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Verbesserung der schulischen Infrastruktur, dem Einsatz digitaler Lernmittel wie E-Learning und Blended Learning sowie dem nachhaltigen Facility Management öffentlicher Bildungseinrichtungen.

Zusätzlich fördert die GIZ gezielt Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die in Folge von Krieg, Flucht oder Armut besonders belastet sind. In Zusammenarbeit mit lokalen und zivilgesellschaftlichen Partnern wird nicht nur Bildung angeboten, sondern auch ein geschützter Raum geschaffen, in dem Schülerinnen und Schüler zur Ruhe kommen und Unterstützung finden können.

Der Bedarf an diesen Unterstützungsangeboten ist groß: Der Libanon beherbergt weltweit den höchsten Anteil an Geflüchteten im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, was das öffentliche Schulsystem strukturell überfordert. Trotzdem gelingt es durch die gezielte Einbindung internationaler Hilfe, auch vielen syrischen und palästinensischen Kindern den Zugang zu Schulbildung zu ermöglichen.

Im Oktober 2024 stellte der deutsche Bundestag 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und Syrien bereit. Davon fließen allein 38 Millionen Euro in den Libanon. Mit diesen Mitteln werden unter anderem Schulangebote für binnenvertriebene Kinder geschaffen, Schulmahlzeiten bereitgestellt und psychosoziale Hilfsangebote ausgeweitet.

Obwohl das Bildungssystem im Libanon unter enormem Druck steht, besteht durch umfangreiche internationale Hilfe und zahlreiche zielgerichtete Projekte trotzdem die Möglichkeit auf Schulbildung (Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) […]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.1.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, konnten die BF1-3 eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass den BF1-3 nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

3.1.3. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. […],

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass die BF1-3 im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die BF1-3 keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF1-3 als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Wie ausführlich in der Beweiswürdigung erörtert, geht aus den Länderfeststellung zwar hervor, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Libanon als angespannt darstellt, die Situation im Nordlibanon, ist aber dennoch nicht derart ist, dass von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgegangen werden muss. Im Libanon herrscht weder ein Krieg noch ein Bürgerkrieg und ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern alleine wegen ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen und der aktuellen Lage nicht ableiten.

Auch für die Heimatregion der BF1-3 ( XXXX ), können aktuell keine derart gravierenden sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Ereignisse im Libanon aus den länderkundlichen Feststellungen abgeleitet werden, welche für die Gewährung von subsidiären Schutz relevant wären. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der BF1-3 aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. VwGH vom 09.11.2023, Ra 2023/20/0530 bis 0531-7).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der BF1-3 nur unzureichend sichernden Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor.

Im vorliegenden Fall stammen die BF1-3 aus XXXX im Nordosten des Libanon.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird zwar die Sicherheitslage im Libanon grundsätzlich als problematisch eingestuft, dessen ungeachtet wird aber in den Länderberichten betont, dass sich die Sicherheitslage im Nordlibanon nunmehr seit dem Ende November 2024 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen deutlich besser darstellt als zuvor. In den nördlichen Regionen des Libanon, einschließlich XXXX , ist derzeit keine akute Gefährdungslage durch militärische Auseinandersetzungen erkennbar. In XXXX und anderen Teilen des Nordlibanon bestehen daher zum jetzigen Zeitpunkt weder eine erkennbare Eskalationsdynamik noch Hinweise auf bevorstehende militärische Aktionen oder Luftangriffe.

Die Stadt XXXX kann sich folglich von den Auswirkungen der Angriffe erholen, jedoch wird die Infrastruktur in XXXX nach wie vor beeinträchtigt sein, was den Wiederaufbau erschweren wird. Die Region bleibt aufgrund der politischen und militärischen Präsenz der Hisbollah sowie der geopolitischen Spannungen im Nahen Osten auch weiterhin sensibel.

Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Nordlibanon einschließlich XXXX zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt. Im konkreten Fall ist den BF1-3 aber vor allem auch eine Wohnsitznahme im nördlich von XXXX gelegenen XXXX möglich und zumutbar, sodass eine entsprechende Gefährdung der BF1-3 jedenfalls auszuschließen ist.

Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die BF1-3 im Fall der Rückkehr nach XXXX in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, zumal einerseits die Infrastruktur in der Gegend im Herbst 2024 stark beschädigt wurde und ein Wiederaufbau in der Region nur langsam möglich sein wird und andererseits nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob der Ehegatte nach wie vor im Haus der Familie in XXXX wohnhaft ist oder dieses bei den Angriffen im Herbst 2024 zerstört wurde.

Im Hinblick auf die derzeit noch bestehende prekäre und ungewisse Versorgungslage in der Heimatregion der BF1-3 kann im vorliegenden Einzelfall jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF1-3 die Möglichkeit offensteht, in einem Teil ihres Herkunftslandes, nämlich in XXXX , einer möglichen Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu entgehen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

Die vom VwGH geforderte Einzelfallprüfung wurde oben im Rahmen der Beweiswürdigung durchgeführt. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass den BF1-3 jedenfalls in XXXX eine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) decken können und einen Ansiedlung für die BF1-3 dort auch möglich ist.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF1-3 wird folgendes festgestellt. Eine Schwester der BF1 lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX . Der Ehegatte sowie die drei ältesten Söhne der BF1 bzw. drei Brüder der BF2-3 leben nach wie vor im Libanon. Ein Schwager der BF1 lebt in Deutschland.

Aufgrund dieser familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die BF1-3 bei der Schwester der BF1 Unterkunft und Unterstützung finden können. Im Notfall ist davon auszugehen, dass der Ehegatte sowie die Söhne die BF1-3 finanziell oder anderweitig unterstützen können. Die BF1 erklärte zudem, dass sie in der Vergangenheit von ihrem Schwager, der in XXXX lebt, finanziell unterstützt wurden, weshalb anzunehmen ist, dass die BF1-3 im Notfall wieder Unterstützung von diesem erhalten können.

Die BF1-3 leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die von der BF1 benötigte medizinische Versorgung bzw. Medikamente sind im Libanon gegeben bzw. verfügbar.

Weitere, in den Personen der BF1-3 begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zum Libanon.

Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich die BF1-3 im Libanon mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob den BF1-3 im Fall ihrer Rückführung die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten.

Eine derartige Extremgefahr kann für die BF1-3 im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die BF1-3 ohne schwerwiegende Erkrankungen im Libanon gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wären.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF1-3 ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass sie im Falle einer Abschiebung in den Libanon und einer Wohnsitznahme in XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon vom BFA gemäß § 8 Abs 1 AsylG zutreffend abgewiesen wurden, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die gegenständlichen, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten, Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF1-3 nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Aufenthalt der BF1-3 ist nicht geduldet. Die BF1-3 sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt im obigen Sinn.

Es liegen folglich keine Umstände vor, dass den BF1-3 allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

3.3.4. Im August 2022 reisten die BF1-3 illegal in Österreich ein und halten sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die BF1 führt gemeinnützige Tätigkeiten aus und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Die BF2-3 besuchen die Volks- bzw. Mittelschule und verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF2 spielt seit Februar 2024 in einem Verein Fußball. Die BF1 und die BF3 sind keine Mitglieder in einem Verein und ist die BF1 in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF2-3 sind noch nicht strafmündig.

Die BF1-3 pflegen in Österreich übliche soziale und freundschaftliche Kontakte.

Ein Cousin des Ehegatten der BF1 sowie ein Großcousin der BF1 leben in Österreich und unterstützend die BF1 bei Bedarf finanziell. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht mit diesen Verwandten nicht.

3.3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF1-3 im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

3.3.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

In Österreich leben ein Cousin des Ehegatten der BF1 sowie ein Cousin der BF1 und haben die BF1-3 nicht vorgebracht, zu den genannten Angehörigen in einem besonderen Naheverhältnis zu stehen, welches über das üblicherweise zwischen Verwandte dieser Art bestehende Verhältnis hinausgehen würde. Die BF1-3 wohnen mit keinem der erwähnten Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Auch allein deshalb, weil die BF1-3 während ihres Aufenthalts in Österreich von diesen Verwandten bei Bedarf finanziell unterstützt werden, kann auf ein schützenswertes Familienleben im obigen Sinne nicht geschlossen werden (VwGH vom 15.07.2019, Ra 2019/18/0233).

Die BF1-3 brachten auch nicht vor, dass sie ihre Verwandten regelmäßig treffen würden. Ein Familienleben im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung besteht zwischen dem BF1-3 und ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen demnach nicht.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF1-2 zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die BF1-3 halten sich erst seit August 2022 in Österreich auf und war deren Aufenthalt nach den gegenständlichen Antragstellungen auch bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig. Dies musste den BF1-3 bewusst gewesen sein.

Die BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau, ist in keinem Verein Mitglied und pflegt übliche soziale und freundschaftliche Kontakte, wobei selbst dann, wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch der Umstand, dass die BF1 gemeinnützige Tätigkeiten ausführt, fällt bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration der BF1 im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF1 den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde, zur Schule ging und eine Familie gründete, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu ihrem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form von ihrem Ehegatten, zwei Söhnen, Geschwister sowie Schwager und Schwägerinnen hat und sie die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF1 an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

In Anbetracht der fehlenden, sprachlichen, beruflichen sowie sozialen Integration relativ schwachen Rechtsposition der BF1 im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es liegt ein erst seit August 2022 dauernder faktischer Aufenthalt der BF1 in Österreich vor, während dessen der BF1 die Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst sein musste.

Soweit Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Aus dieser Judikaturlinie ergibt sich für die minderjährigen BF2-3 Folgendes:

Zunächst ist im Sinne des Kindeswohls zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die BF2-3 werden gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfindet.

Die BF2-3 wurden im Libanon geboren und reisten mit der BF1 im Jahr 2022 im Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren nach Österreich. Der BF2 besuchte im Libanon zwei Jahre die Schule, die BF2 war noch nicht im Schulalter und hat im Libanon auch keinen Kindergarten besucht.

In Österreich besuchen die BF2-3 die Volks- bzw. Mittelschule. Aufgrund des Schulbesuches ist von Deutschkenntnissen der BF2-3 auf gutem Niveau auszugehen. Entsprechend der Angaben der BF1 ist festzuhalten, dass innerhalb der Familie hauptsächlich Arabisch gesprochen wird.

Die BF2-3 pflegen im Rahmen des Schulbesuchs altersentsprechende Kontakte zu Mitschülern und Freunden. Sie unternehmen mit ihren Freunden Freizeitaktivitäten, so besuchen Sie Malkurse, etc. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu einzelnen Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde allerdings nicht dargetan. Die BF3 ist nicht Mitglied in einem Verein (zB Sportverein). Der BF2 spielt seit XXXX in einem Verein Fußball.

Der Schulbesuch der BF2-3 in Österreich bildet das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass die BF2-3 bei einer Rückkehr nicht in das Schulsystem bzw. in die dortige Gesellschaft wiedereingliedert werden können. Der BFe hat ca. neun Jahre im Libanon verbracht, wurde dort sozialisiert und hat zwei Jahre lang Schule besucht. Die BF3 hat aufgrund ihre Alters keine Schule besucht,

Zudem ist in Anbetracht der zahlreichen Familienangehörigen in der Herkunftsregion (die BF2-3 verfügen über mehrere Onkel und Tanten samt Familie, drei erwachsene Brüder und den Vater) Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern gegeben sind und neben dem Halt im Familienverband mit dem Schulbesuch im Libanon auch soziale Kontakte außerhalb der Familie geknüpft werden können.

Darüber hinaus besteht seitens der BF2-3 auch keine Sprachbarriere, welche die Eigliederung in das Schulsystem als schwierig erweisen könnte und ist ein Schulbesuch trotz der angespannten Lage im Libanon – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – auch gewährleistet. Ein Schulbesuch ist den BF2-3 im Libanon sohin möglich und zumutbar.

In Anbetracht des seit August 2022 bestehenden Aufenthalts der BF2-3 im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den BF2-3 in Begleitung der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies folgt aus einem Vergleich der Aufenthaltsdauer im Heimatstaates und in Österreich, ihrem Lebensalter bzw. ihrer grundsätzlich erfolgten Sozialisierung bereits im Libanon. Weiters fehlen wichtige Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie. Die engste Bezugsperson der BF2-3 (die Mutter) bleibt diesen erhalten. Dass die BF2-3 die Schule in Österreich nicht weiter besuchen können, ist – wie oben dargetan – vertretbar und ein weiterer Schulbesuch im Libanon möglich und zumutbar. Die BF2-3 verfügen im Libanon neben einer gesicherten Lebensgrundlage auch über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal neben dem Vater und drei Brüdern sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits zahlreiche Tanten und Onkel samt Familie dort leben. Insbesondere ist in XXXX eine Tante der BF2-3 samt deren Familie wohnhaft und eine mögliche Wohnsitznahme dort anzunehmen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die kindliche Entwicklung oder Förderung im Falle der Rückkehr grob beeinträchtigt wäre. Die BF1 bzw. der Vater der BF2-3 ist in der Lage für ihre Grundbedürfnisse zu sorgen und ist das Wohlergehen der Kinder gesichert.

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverbandmit der Mutter kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Insgesamt ist daher auch für die BF2-3 die Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter in den Libanon zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF1-3 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF1-3 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre.

3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und war daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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