BVwG I416 2188205-1

BVwGI416 2188205-11.12.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2188205.1.00

 

Spruch:

I416 2188205-1/19E

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 01.10.2019

 

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Burundi, alias United Republic of Tanzania, vertreten durch 1.) Verein Menschenrechte Österreich und 2.) MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2019, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., III., IV. und VI. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Herkunftsstaat Burundi abgewiesen.

 

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

 

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Burundi zulässig ist.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste, nach Asylantragstellung in Griechenland am 07.09.2015, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.12.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wörtlich an: "Ich wurde als Kind von einem Mann adoptiert der in Tansania lebte. Dieser ist dann im Jahr 1999 verstorben. Meine leiblichen Eltern leben nicht mehr. Ich habe keine Geschwister und auch keine anderen Familienangehörigen. Zuletzt lebte ich in Griechenland als Obdachloser auf der Straße. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst getötet zu werden, da es in Burundi Krieg zwischen verschiedenen Volksgruppen gebe.

 

2. Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX in Burundi geboren worden sei und Staatsangehöriger von Burundi sei. Er führte weiters aus, dass er der Volksgruppe der Hutu angehöre und seit seinem 7. Lebensjahr moslemischen Glaubens sei, da sein Adoptivvater Moslem gewesen sei. Er sei ledig und habe noch Verwandte in Burundi, die er aber nicht kennen würde. In Burundi habe er bis zu seinem zweiten Lebensjahr gelebt, danach sei er nach Tansania wo er von 1983 bis 2001 gelebt habe und habe er Tansania im Alter von 20 Jahren verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er zusammengefasst aus, dass Österreich sehr sicher sei und er Hilfe von Österreich benötige. Er habe Angst um sein Leben und Österreich sei ein sicheres Land und möchte er hierbleiben. Er brauche nur Sicherheit, es gebe keinen anderen Fluchtgrund. Gefragt nach den Verfolgungshandlungen führte er wörtlich aus: "Ich habe nicht geplant nach Österreich zu kommen. Als ich nach Österreich kam waren die Leute sehr nett und ich fühle mich hier sehr sicher. Ich habe keinen anderen Fluchtgrund." Er führte weiters aus, dass Tansania nicht sein Land gewesen sei und er ganz allein gewesen sei, nachdem sein Adoptivvater 1999 gestorben sei. Nach Burundi sei er nicht zurückgegangen, da es dort nicht sicher sei und es in Burundi Krieg gebe. Er gab weiters an, dass ihn seine Mutter diesem Mann gegeben habe, warum wisse er nicht, sein Adoptivvater habe ihm auch gesagt, dass er seine Eltern gestorben wären als er diesen danach gefragt habe. Deswegen habe er auch nicht nach Ihnen gesucht. Zu seinem Adoptivvater führte er aus, dass dieser XXXX geheißen habe und Staatsangehöriger von Tansania gewesen sei, dessen Freundin hätte XXXX geheißen, er habe aber keinen Kontakt zu ihr, da diese nur am Wochenende bei ihnen geschlafen hätte und es ihn auch nicht interessiert hätte, da sie nicht seine Familie gewesen wäre. Er führte weiters aus, dass sein Adoptivvater LKW-Fahrer gewesen sei und eine Nachbarin, während dieser nicht zu Hause gewesen sei, auf ihn aufgepasst hätte. Gefragt, warum sein Adoptivvater ihn angenommen hätte, gab er wörtlich zu Protokoll: "Ich weiß es nicht warum." Im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte er, dass Hutu und Tutsi immer streiten würden, es deshalb Krieg gebe und er deshalb nicht zurückkehren wolle. Nachgefragt gab er an, dass es Auseinandersetzungen in Burundi geben würde und viele Flüchtlinge nach Tansania kommen und dort weiter streiten würden. Gefragt, ob es konkrete Bedrohungen gegen ihn gegeben habe führte er aus, dass er Narben habe. Nachgefragt, gab er an, dass als er auf der Straße geschlafen habe, Tutsi Leute gekommen seien, die ihn gefragt hätten, woher er komme und als er diesen gesagt hätte, dass er in Burundi geboren und in Tansania aufgewachsen wäre, sowie der Volksgruppe der Hutu angehöre, hätten ihn diese geschlagen. Nachgefragt gab er an, dass es schwarze Leute gewesen seien. Nach dem Vorfall sei er weggelaufen und an einen anderen Platz gegangen, und habe er dort geschlafen. Gefragt, wie er fünf Männern habe entkommen können, gab

er wörtlich an: "Ich war obdachlos." ... "Ich weiß es nicht. Ich

glaube sie haben mich geschlagen da ich eine andere Volksgruppe bin." Er sei auch ins Krankenhaus gegangen, er wisse aber nicht in welches. Nach diesem Vorfall sei es bis zu seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, an die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er Angst gehabt habe, da er nicht aus Tansania sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er in der Grundversorgung sei, dass er freiwillig in einem Pflegeheim arbeite, dass er einen Deutschkurs A1 besuchen würde und ein bisschen Deutsch sprechen würde, dass er Tuberkulose gehabt habe und alle drei Monate zur Kontrolle müsse, aber aktuell keine Medikamente einnehmen würde. Der Beschwerdeführer legte dazu entsprechende Unterlagen vor. Soziale Bindungen habe er in Österreich keine, er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.

 

3. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tansania gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Tansania zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).

 

4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und insbesondere mangelhafte Feststellungen zur Staatsangehörigkeit getroffen habe, insbesondere da die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Tansania sei unrichtig sei, da die Gesetze in Tansania hinsichtlich Adoption anders sein könnten. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig. Diese würden von einer schlechten wirtschaftlichen Situation in den beiden Herkunftsländern sprechen, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde. Sohin sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und dadurch das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Tansania und Burundi frei gesprochen habe. Zudem sei die chronologische Erzählung der Lebens- und Fluchtgeschichte in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

 

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2018 vorgelegt.

 

7. Mit Schriftsätzen, vom 03.05.2018, 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 18.09.2019 und 19.09.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Integrationsunterlagen übermittelt: Teilnahmebestätigung über "XXXX" vom 06.03.2018, Kursbesuchsbestätigung des bfi über das 112-stündige Modul im Rahmen der Basisbildung vom 29.03.2018, eine Bestätigung des XXXX Pflege- und BetreuungszentrumsXXXX vom 29.03.2018 über die Arbeit des Beschwerdeführers als ehrenamtlicher Mitarbeiter seit 2016, die Kopie eines A1 Zeugnisses vom 17.01.2018, Schreiben ROK vom 17.07.2018 über die Einladung zum Einführungstag " Das Rote Kreuz", Kursbesuchsbestätigungen des bfi über das 112-stündige Modul im Rahmen der Basisbildung vom 21.06.2018, Unterlagen über den Kursinhalt Basisbildung Modul 2, medizinische Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2016, Dienstausweis des Beschwerdeführers vom ÖROK vom 18.07.2018 gültig bis Juli 2019, Zeitbestätigung des ÖIF vom 27.06.2018 über die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, Kursbestätigung vom 25.10.2018 über das 112-stündige Modul 3 im Rahmen der Basisausbildung, eine weitere Bestätigung des NÖ Pflege- und Betreuungszentrums St. Pölten über die Arbeit des Beschwerdeführers als ehrenamtlicher Mitarbeiter seit 2016 und eine Teilnahmebestätigung des Landestheaters betreffend seiner Teilnahme am Workshop Programm "XXXX" von Oktober bis Dezember 2019.

 

8. Am 01.10.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

 

9. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.

 

10. Mit Fax vom 31.10.2019 wurde die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt und um eine Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, burundischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

 

Der Beschwerdeführer hat am 07.09.2015 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer von 2001 bis 2015 in Griechenland aufgehalten hat.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.11.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

 

Der Beschwerdeführer hat Krampfadern, er steht nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und benötigt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

 

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Moslem, gehört der Volksgruppe der Hutu an, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keine Schule besucht und Verwandten in Burundi. Die Eltern des Beschwerdeführers sind laut seinen Angaben verstorben.

 

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über seine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einer betriebsinternen Fortbildungsveranstaltung "Demenz 1 - Einstieg in das Thema", einen Dienstausweis des Roten Kreuzes, Kursbesuchsbestätigungen des BFI, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop, eine abgelegte Deutschprüfung A1 und eine Anmeldebestätigung für eine INFO-Veranstaltung zu den ÖSD Prüfungen Zertifikat A1 und Integrationsprüfung A2 und ein Konvolut an Fotos betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Pflege- und Betreuungszentrum, vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

 

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Burundi einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem festgestellten Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

 

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit zudem keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Bedrohung/Verfolgung des Beschwerdeführers in Tansania ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tansania von staatlicher Seite verfolgt wird, bzw. dass er seinen Aufenthaltsstaat aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat.

 

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burundi eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

 

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Burundi mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

 

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burundi die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zudem scheint des dem Beschwerdeführer zumutbar, nach Tansania auszuweichen, wo er laut eigenen Angaben hauptsozialisiert worden ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.

 

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi und Tansania übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

 

Burundi ist ein Post-Konflikt-Land. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs (von 1993 bis 2002) sind noch deutlich zu spüren, die demokratischen Strukturen sind noch nicht gefestigt. Auch nach den Wahlen 2015 ist die Opposition kaum in Parlament und Senat vertreten, da viele Vertreter der Opposition die Wahlen boykottiert haben oder ihre Mandate aus Protest nicht annehmen. Das Misstrauen zwischen Regierung und Opposition ist groß, ein Dialog kommt nur schwer zustande (BMZ o.D.).

 

Staatspräsident Nkurunziza löste mit der Ankündigung seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im April 2015 eine seither andauernde innenpolitische Krise aus. Die burundische Verfassung gründet auf dem Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000, der vorsieht, dass ein Staatsoberhaupt nach zwei Amtszeiten nicht erneut zur Wahl antreten darf. In der auf die Verkündung der Kandidatur folgenden Auseinandersetzung geht Gewalt von Regierung und Opposition aus. Ein eskalierender Konflikt und hasserfüllte öffentliche Äußerungen verantwortlicher Politiker in Bujumbura bergen das Risiko weiterer Destabilisierung.

 

Am 21.7.2015 fanden in Burundi Präsidentschaftswahlen statt. Amtsinhaber Pierre Nkurunziza, seit 2005 an der Macht und gestützt von der Regierungspartei "Conseil National pour la Défense de la Démocratie - Forces pour la Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD), gewann die Wahl mit 69% der Stimmen. Oppositionsführer Agathon Rwasa und seine Koalition "Amizero Y'abarundi" erreichten 19%. Internationale Wahlbeobachter bezweifeln die Korrektheit des Wahlprozesses. Bei den Parlamentswahlen am 29.6.2015 hatte der CNDD-FDD 70 der 100 Sitze gewonnen. Vorausgegangen waren monatelange gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängern Nkurunzizas, vor allem der berüchtigten Parteijugendmiliz Imbonerakure auf der einen Seite und hochrangigen Militärs, Oppositionsführern und Bürgern auf der anderen Seite, die gegen ein drittes Mandat Nkurunzizas protestierten.

 

Die Regierung versuchte zunächst, das dritte Mandat auf parlamentarischem Wege durchzusetzen. Der Antrag auf Verfassungsänderung mit dem Ziel, die Beschränkung der Amtsperioden des Präsidenten aufzuheben, scheiterte jedoch im März 2014 mit einer Stimme am notwendigen 4/5-Quorum. Selbst die Abgeordneten der beiden Koalitionsparteien UPRONA (Union pour le Progrès National) und FRODEBU (Front pour la Démocratie au Burundi) waren der Abstimmung ferngeblieben. Am 25.4.2015 kündigte Nkurunziza dennoch seine Kandidatur an. Im Mai 2015 bestätigte das unter Druck gesetzte Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer dritten Amtszeit. Zuvor war allerdings der stellvertretende Präsident des Verfassungsgerichts ins Ausland geflohen.

 

Am 15.5.2015 scheiterte ein Putschversuch von Generälen. Die Demonstrationen, die sich gegen den Verbleib des Präsidenten und der ihn stützenden Machtelite an der Spitze des Staates richteten, wurden mit noch größerer Gewalt niedergeschlagen.

 

Schlichtungsversuche unter der Schirmherrschaft der Ostafrikanischen Gemeinschaft gerieten ins Stocken, obwohl der ehemalige Staatspräsident Tansanias, Benjamin Mkapa, im März 2016 zum Vermittler ernannt wurde. Nach Angaben der Nationalen Kommission für den innerburundischen Dialog (Commission Nationale de Dialogue Interburundais) sprachen sich die Dialogteilnehmer mehrheitlich für Verfassungsänderungen aus, u. a. für die Abschaffung der Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten. Da sich viele burundische Staatsangehörige im Exil befanden bzw. es nicht wagten, abweichende Meinungen zu äußern, waren die Schlussfolgerungen der Kommission möglicherweise einseitig geprägt.

 

In Burundi blieb die Sicherheitslage in den meisten Gebieten ruhig. Dennoch wurden Sicherheitsvorfälle und Menschenrechtsverletzungen gemeldet. Die Lage bleibt infolge der andauernden politischen Krise in Burundi gespannt und unübersichtlich und kann sich rasch ändern. Amnesty International berichtet, dass das Jahr 2016 insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt war. In Bujumbura und in anderen Landesteilen fordern politisch motivierte Gewalttaten immer wieder Todesopfer und Verletzte. Straßensperren durch Militär und Milizen sind im ganzen Land anzutreffen. Zudem kommt es vor allem in Bujumbura immer wieder zu Angriffen mit Handgranaten und Minenwerfern. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist möglich. Immer wieder kommt es zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, insbesondere in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen.

 

Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Die somalische Al Shabaab droht mit Anschlägen in Burundi, insbesondere in Bujumbura, aufgrund der Beteiligung Burundis an der AMISOM-Mission in Somalia. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr (Bus- und Flugverkehr), Sportveranstaltungen, kulturelle Anlässe, Nachtlokale, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants.

 

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen ausgesetzt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Angeklagte haben ein Recht auf Rechtsbeistand, aber nicht auf Kosten der Regierung. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich Vertreten, da sich nicht alle Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen in Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten.

 

Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können.

 

Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit und ist verantwortlich für die Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind verantwortlich für die äußere Sicherheit, aber auch für einige Aspekte der inneren Sicherheit. Zivilbehörden konnten manchmal die Kontrolle über die Sicherheitskräfte nicht wahren. Beobachter halten das Militär im Allgemeinen für professionell und unpolitisch, aber der Nationale Geheimdienst (SNR) und die Polizei werden direkt von der herrschenden "National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy" (CNDD-FDD) Partei beeinflusst.

 

Seit dem Beginn der politischen Krise hat die Regierung die Arbeit der unabhängigen Medien und der Zivilgesellschaft unterdrückt. Trotz Beschränkungen berichten NGOs weiter über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Viele Menschenrechtsaktivisten, die im Jahr 2015 geflohen waren, blieben außerhalb des Landes. Der Einsatz für die Menschenrechte ist zunehmend mit Gefahren und Schwierigkeiten verbunden. Menschenrechtsverteidiger und andere vermeintliche Kritiker der Regierung werden vom SNR verstärkt überwacht. Der Innenminister verbot im Oktober 2016 fünf große Menschenrechtsorganisationen, die ihre Tätigkeit bereits 2015 hatten einstellen müssen. In der Woche darauf untersagte der Minister fünf weiteren Organisationen die Ausübung ihrer Arbeit. Eine der betroffenen Organisationen, Lique Iteka (Burundische Menschenrechtsliga), wurde im Dezember 2016 nach Veröffentlichung eines kontroversen Berichts dauerhaft geschlossen. Im Dezember 2016 verabschiedete die Nationalversammlung zwei Gesetze, die eine strengere Kontrolle der Arbeit von nationalen und ausländischen NGOs vorsehen.

 

Die politische Krise ist zwar insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt, dennoch kommt es weiterhin zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen sowie willkürlichen Festnahmen. UNHCR vermerkt, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen durch Sicherheitskräfte zunehmen. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit werden eingeschränkt. Durch zunehmende Unterdrückungsmaßnahmen und die weiterhin bestehende Straflosigkeit herrscht in der Hauptstadt Bujumbura und in anderen Landesteilen ein Klima der Angst.

 

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert, "diffamierende" Reden über den Präsidenten und andere Regierungsbeamte sind jedoch verboten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der gesamten Gesellschaft unterdrückt. Zwar konnten zwei private Radiosender im Februar 2016 den Betrieb wieder aufnehmen, burundische und ausländische Journalisten sind jedoch weiter Ziel strafrechtlicher Verfolgung.

 

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht sehr stark ein. Mitglieder von Oppositionsparteien sind Repressalien ausgesetzt. Im März 2016 wurden in der Provinz Kirundo mindestens 16 Mitglieder der Oppositionspartei Forces Nationales de Libération in einer Bar festgenommen. Die Polizei gab an, dass sie eine nichtgenehmigte politische Versammlung abgehalten hätten. Mitglieder von Imbonerakure schlugen und bedrohten führende Politiker von Oppositionsparteien, die sich gegen die Wiederwahl von Präsident Nkurunziza ausgesprochen hatten. Im ganzen Land setzte Imbonerakure Menschen unter Druck, um sie dazu zu bringen, der Jugendorganisation selbst oder der Regierungspartei CNDD-FDD beizutreten. Diejenigen, die sich weigern, werden zum Ziel von Einschüchterungskampagnen.

 

Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit und die Regierung haltet dies üblicherweise auch ein.

 

In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien:

die Hutu, die zahlenmäßig die größte Gruppe darstellen (ca. 80%) und zu den Bantu-Völkern gehören, die Tutsi, eine Minderheit von ca. 10-15% wahrscheinlich nilotischen Ursprungs und die Twa. Letztere stellen mit ca. 1-2% nur noch eine Randgruppe dar, gelten aber als die eigentlich ursprüngliche Bevölkerung Zentralafrikas.

 

Die Gesellschaft Burundis ist noch immer stark gespalten. Dabei ist inzwischen nicht mehr so sehr die ethnische Zugehörigkeit entscheidend, sondern die soziale und wirtschaftliche Ungleichheit zwischen Hutu und Tutsi. Im Gegensatz zum Nachbarland Ruanda verfolgt Burundi eine Politik der festen ethnischen Quotierung. Sie ist in der Verfassung verankert (zum Beispiel im Parlament 60 Prozent Hutu, 40 Prozent Tutsi) und wird von Burundi als Weg zur nationalen Versöhnung angesehen. Historisch ist der Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi um politische Vormachtstellung und wirtschaftliche Ressourcen einer der Hauptursachen der Genozide in Ruanda, aber auch in Burundi.

 

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, wobei die Regierung diese Rechte stark einschränkt. Laut mehreren Nachrichtenquellen müssen sich in einigen Stadtvierteln der Hauptstadt die Bewohner und Hausangestellte registrieren. Bei Hausdurchsuchungen werden Personen, die nicht registriert sind, verhaftet. Personen, die versuchen der Gewalt zu entkommen und zu Flüchtlingslagern außerhalb Burundi zu gelangen, werden manchmal von Polizei, SNR oder Mitglieder der Imbonerakure bei Grenzübergangen aufgehalten und zurückgeschickt

 

Aufgrund der Auswirkungen des Bürgerkriegs von 1993 bis 2002 und der fortgesetzten innenpolitischen Spannungen, Misswirtschaft und weit verbreiteter Korruption gehört Burundi trotz kleiner makroökonomischer Erfolge zu den ärmsten Ländern der Welt. Missernten und die schlechte Ernährungslage der Bevölkerung auf dem Land führen dazu, dass ein Großteil der Einwohner Burundis (ca. 70-80%) unterhalb der Armutsgrenze lebt.

 

Der wichtigste Wirtschaftssektor ist die Landwirtschaft. Hier werden Kaffee, Tee, Maniok, Hirse, Gemüse, Süßkartoffeln und Bananen angebaut, zumeist in Subsistenzwirtschaft. Der Fischfang und die Viehzucht (Rinder, Schafe und Ziegen) sind nur von untergeordneter nationalwirtschaftlicher Bedeutung. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung leben traditionell von Ackerbau bzw. Viehzucht in Subsistenzwirtschaft. 70 Prozent der Agrarproduktion wird von Frauen erbracht. Faktoren wie eine unvermindert hohe Armutsrate, mangelnder Zugang zu Bildung und Arbeit, ein schwaches Justizsystem und eine hohe Korruption sowie die aktuell äußerst schwierige politische Lage behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Das Wirtschaftswachstum von ca. 4% jährlich bleibt weit hinter den Raten der Nachbarländer, wie z.B. Ruanda, zurück. Wirtschaftsembargos im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg hatten einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung. Hohe Transportkosten sowohl für Im- als auch für Exporte und sich auf die Wirtschaft unmittelbar auswirkende politische Konflikte sind weitere Hemmfaktoren. Der Staat ist bis heute auf internationale Finanzgeber angewiesen und verzeichnet, bis auf wenige Ausnahmen, wenige Investitionen z.B. von wichtigen Handelspartnern wie Südafrika. Bodenschätze sind zwar vorhanden (Kobalt, Gold, Uran, Erdöl, Nickel und Kupfer), werden aber kaum abgebaut. Die Industrie konzentriert sich auf die Textil- und Nahrungsmittelverarbeitung.

 

Durch die konfliktreiche Situation ab 2015 und die Streichung von Hilfsgeldern durch die EU ist die wirtschaftliche Lage 2016 desaströs, die Nahrungsmittelpreise steigen, Medikamente gehen aus. Um die Staatskassen aufzufüllen, erhebt die Regierung höhere Steuern, was sich auch auf die Nahrungsmittelpreise auswirkt - ein weiterer Schritt in die Armut vieler Burunder. Infolge dessen und einer Reihe von Naturkatastrophen waren Ende 2016 etwa 3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen

 

Burundi gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor der Behandlung eine finanzielle Garantieleistung (Vorauszahlung). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden. Die Lage in den Krankenhäusern entspricht aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal nicht dem europäischen Standard. Die Zahl der HIV-infizierten Personen unter der Lokalbevölkerung ist sehr hoch. Aufgrund der unzureichenden Wasserversorgung bzw. Wasseraufbereitung kann es zu Ausbrüchen von Cholera kommen. In Burundi besteht ein ganzjähriges, hohes Malariarisiko, es gibt keine Schutzimpfung.

 

Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, Rückkehr, Asylwerber, Staatenlose und andere vulnerable Personen zu gewährleisten.

 

Von September 2017 bis Ende August 2019 wurden mehr als 75.000 burundische Flüchtlinge, hauptsächlich aus Tansania, zurückgeführt, und 74.627 von ihnen erhielten erste Hilfe ?nancière, grundlegende Non-Food-Versorgung und Nahrung für jeden Haushalt. Gemäß der Schutzüberwachung in den Bereichen Rückkehr haben Rückkehrer folgende Merkmale benötigen oft ein breites Spektrum an Hilfe, einschließlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Nahrung und Wasser.

 

Ergänzende Feststellungen zur Lage in Tansania:

 

Zur Lage in Tansania ist zusammengefasst festzustellen, dass Tansania als relativ stabil eingeschätzt werden kann, auch wenn ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im ganzen Land herrscht. Es kann jederzeit zu Demonstrationen kommen, die häufig von Ausschreitungen und von Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften begleitet sind. Streit um wirtschaftliche Vorteile und religiöse Spannungen können die Ursache von kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüchen sein. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne staatliche Einschränkung, ihre Untersuchungen und Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ. Die Zivilgesellschaft Tansanias (NRO, Verbände, Selbsthilfegruppen, etc.) wird zunehmend an entwicklungspolitischen Prozessen beteiligt. Sie ist noch vergleichsweise jung, wächst aber in ihre Rolle als wirkungsvolles Korrektiv von Wirtschaft und Politik hinein. Seit der politischen Liberalisierung wollen aber immer mehr Menschen mitbestimmen und die Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinschaften selbst in die Hand nehmen. Die Liste der am Entwicklungsprozess des Landes beteiligten nationalen und internationalen Organisationen hat einen eindrucksvollen Umfang erreicht. Die Dachorganisation der tansanischen Nichtregierungsorganisationen ist die 'Tanzania Association of Non-Governmental Organizations' (TANGO). Leider sind nicht alle NGO, die sich als lokale Partner für Entwicklungsprogramme empfehlen, von Bürgersinn geleitet und am Gemeinwohl orientiert. zusammen, um den Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Insgesamt kann die Situation der Menschenrechte in Tansania im afrikanischen Vergleich durchaus als befriedigend gelten. Nach Einschätzung von Menschenrechtsexperten kommt es in Tansania nicht zu systematischen, vom Staat gesteuerten massiven Menschenrechtsverletzungen. Religiöse oder ethnische Verfolgung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Die Grundrechte des Zivil- und Sozialpaktes sind formal durch die Verfassung garantiert. Ihre mangelnde Umsetzung ist bedingt durch die bestehenden Defizite staatlicher Institutionen und das herausfordernde wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld. Religiöse Konflikte waren in Tansania - ebenso wie ethnische Auseinandersetzungen - weitgehend unbekannt. Erst in jüngster Zeit gibt es eine Tendenz der politischen Instrumentalisierung von Religion. Um zu verhindern, dass die Religion in Tansania, wie in anderen Ländern Afrikas, zu einem Politikum wird, wurde bei Volkszählungen seit 1967 nicht mehr nach der Religionszugehörigkeit gefragt. Man geht davon aus, dass sich das ursprünglich ausgewogene zahlenmäßige Verhältnis zwischen Christen, Muslimen und Anhängern traditioneller Religionen inzwischen zugunsten der katholischen und evangelisch-lutherischen Kirchen verschoben hat, aber auch der islamische Bevölkerungsanteil ist gewachsen. Häufig werden Elemente aus der autochthonen Spiritualität in den christlichen oder islamischen Glauben integriert (Synkretismus). Laut CIA sollen 61,4 Prozent der Bevölkerung Tansanias Christen sein und 35,2 Prozent Muslime. Die Verfassungen der Regierung Tansanias und der halbautonomen Regierung in Sansibar sehen Religionsfreiheit vor und verbieten religiöse Diskriminierung. Die Verfassung gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. In der Regel respektiert die Regierung diese Rechte. Es kommt allerdings zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen in Tansania. Gesetze sorgen für Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat ein System für den Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Der Nationale Förderungsausschuss (NEC) ist verpflichtet sich regelmäßig zu treffen und Bestimmungen über Anträge zu treffen. Tansania hat in den vergangenen Konflikten in der Region der Großen Seen (Demokratische Republik Kongo, Burundi, Ruanda) traditionell eine vermittelnde und stabilisierende Rolle eingenommen. Mit der Aufnahme von bis zu einer Million Flüchtlingen aus Burundi, Ruanda und Demokratische Republik Kongo hatte Tansania eine Hauptlast dieser Konflikte zu tragen gehabt. Viele kongolesische Flüchtlinge erhielten die tansanische Staatsangehörigkeit. Als derzeit noch Vorsitzende der EAC spielt Tansania eine führende Rolle bei den regionalen Anstrengungen, eine Lösung der Krise in Burundi zu erarbeiten. Tansania hat beachtliche Fortschritte in Bezug auf die makroökonomische Stabilisierung über die letzten beiden Dekaden erzielt und ist einer der dynamischsten Wachstumsmärkte in der Region Subsahara Afrika geworden, gehört aber weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Hauptexportgüter sind Gold, Kaffee, Tee, Baumwolle und Tabak. Seit 2000 geht der Anteil am Exporterlös von "cash crops" (Kaffee, Baumwolle, Tee, Tabak, Sisal und Cashewnüsse) zugunsten der einheimischen Lebensmittelversorgung zurück. Mehr als 70 Prozent der Bevölkerung leben und arbeiten im ländlichen Raum. Die Landwirtschaft wird noch lange einen großen Anteil am Bruttoinlandsprodukt des Agrarstaates Tansania halten. Sie dient vier Fünfteln der Bevölkerung der eigenen Subsistenz, bzw. ist deren wichtigste Einnahmequelle. Die wichtigsten Anbauprodukte (auch für den Export) sind vor allem Reis, Weizen, Mais und Soja. Im Infrastrukturbereich konnte in den letzten Jahren eine deutliche Verbesserung der Wasserversorgung im ländlichen Bereich festgestellt werden. Die Verfassung sieht die Freiheit der Bewegung innerhalb des Landes vor und der Rückkehr vor. In der Regel werden diese Rechte von der Regierung respektiert. Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen.

 

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

 

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Burundi unzulässig wäre. Eine nach Burundi zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Burundi allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über den Antrag auf internationalen Schutz folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Burundi und Tansania.

 

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019.

 

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

 

Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens durchgehend angegeben hat, dass seine Eltern Staatsangehörige von Burundi gewesen sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht in Burundi, wie es durch das Staatsangehörigkeitsgesetzbuch von 2000 und die Verfassung von 2005 festgelegt wurde, sieht ein ausschließlich abwärts gerichtetes System vor, welches sich stark am belgischen Abstammungsmodell orientiert. Demnach konnte im gegenständlichen Fall die Zuweisung der Nationalität dadurch erfolgen, dass der Beschwerdeführer bei der Geburt das Kind eines burundischen Staatsangehörigen war (siehe auch "Citizenship Law in Africa, A Comparative Study" der Open Society Fondation).

 

Zur Adoption des Beschwerdeführers durch einen Staatsangehörigen von Tansania ist festzuhalten, dass die meisten afrikanischen Länder zwar vorsehen, dass Kinder, die aus dem Ausland adoptiert wurden, automatisch oder im Rahmen eines nichtdiskretionären Registrierungsverfahrens Staatsangehörige werden. Einige sehen jedoch nur einen diskretionären Einbürgerungsprozess vor, und andere Länder haben überhaupt keine Bestimmungen über adoptierte Kinder.

 

Aus einem anderen Land adoptierte Kinder können von Staatenlosigkeit bedroht sein, wenn es keine gesetzliche Regelung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gibt. Im Nationalitätsgesetz von Tansania gibt es keine Bestimmungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Adoptivkinder (obwohl es in Tansania die Möglichkeit der Einbürgerung des "minderjährigen Kindes" eines Bürgers gibt, das zur Abdeckung von Adoptivkindern verwendet werden könnte).

 

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der des XXXX Betreuungszentrums XXXX seit nunmehr 3 1/2 Jahren ehrenamtlich tätig ist.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 01.10.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben.

 

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und ein Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung A1 vorweisen kann. Zudem arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich und hat durch diese Tätigkeit unzweifelhaft soziale Kontakte geknüpft, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lässt, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Teil seiner integrativen Schritte, erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von vier Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann.

 

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

 

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

 

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass seine privaten Kontakte ausschließlich aus dem Umfeld seiner freiwilligen Tätigkeit kommen (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite16).

 

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt jedoch keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.10.2019.

 

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

 

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

 

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf einen Vorfall mit Privatpersonen in Tansania gestützt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Burundi keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Burundi glaubhaft zu machen.

 

Hinsichtlich seiner Gründe für sein Verlassen des Aufenthaltsstaates Tansania wird zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, detailarme, unplausible, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben gemacht hat, bzw. er auch auf Nachfrage des erkennenden Richters auf die ihm gestellten Fragen keine nachvollziehbaren Angaben machen konnte.

 

So konnte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme weder detaillierte Angaben zu seiner Adoption und seinen Lebensumständen in Tansania machen und beantwortete er die entsprechenden Fragen der belangten Behörde dazu ausweichend oder gar nicht (AS 119). Dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

 

"RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie Ihre Mutter mit zwei Jahren einem LKW-Fahrer mitgegeben habe. Wo war Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt, war er damit einverstanden und wenn ja warum?

 

BF: Ich weiß es nicht, ich war damals jung.

 

RI: Wo ist Ihr Vater damals gewesen?

 

BF: Ich kann das nicht beantworten, ich weiß es nicht.

 

RI: Wo ist Ihre Mutter gewesen?

 

BF: Auch das weiß ich nicht, weil ich sehr jung war, zwei Jahre alt.

 

RI: Das Ihre Mutter Sie dem LKW-Fahrer mitgegeben hat, das wissen Sie?

 

BF: Das weiß ich auch nicht. Der Herr, der mich adoptiert hat, hat mir, dass alles erzählt. Selber weiß ich nichts.

 

RI: Wann haben Sie eigentlich erfahren, dass sie adoptiert sind und der Mann nicht Ihr Vater ist?

 

BF: Ab meinem siebten Lebensjahr fing er langsam an mir alles zu erklären und wie es dazu gekommen ist.

 

RI: Schildern Sie mir was Ihnen der LKW-Fahrer über Ihre Eltern und darüber, dass Ihre Mutter sie ihm mitgegeben hat, erzählt hat.

 

BF: Sie kommen aus Burundi. Ich habe sie genommen von ihren Eltern. Die haben mich ihm gegeben, dass ich mit ihm in Tansania leben kann. Seit dann leben wir zusammen.

 

RI: Ist das alles was er Ihnen über Ihre Eltern erzählt hat?

 

BF: Ja, das ist alles."

 

....

 

"RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie ein Einzelkind sind. Woher wollen Sie das wissen?

 

BF: Mein Adoptivvater hat mir das erzählt. Er hat mir nur das erzählt, dass ich nicht sein Kind sei, meine Eltern seien aus Burundi. Die Eltern haben gebeten, dass er mich mitnimmt. Das war alles.

 

RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie Verwandte in Burundi haben? Wer hat Ihnen das gesagt und wann haben Sie das erfahren?

 

BF: Dieser Mann hat mir, dass alles erzählt, alles was ich weiß ist das, was er mir gesagt hat.

 

RI: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihren angeblichen Adoptivvater nie gefragt haben, warum Ihre Mutter Sie ihm mitgegeben hat. Können Sie mir das erklären?

 

BF: Diese Frage hat mich sehr mitgenommen und beschäftigt, mehr habe ich aber nicht herausgefunden.

 

RI: Was haben Sie denn herausgefunden?

 

BF: Ich war damals klein, ich hatte auch nicht die Möglichkeit gehabt ihn mehr zu fragen. Alles was ich weiß, sagte ich bereits.

 

RI: Haben Sie Ihren Adoptivvater nie gefragt, warum er Sie adoptiert hat, wenn nein, warum nicht?

 

BF: In meiner Kultur ist es so, dass man nicht so viel fragt. Ich hätte viele Fragen, wo ich die Antworten gesucht habe, ich habe aber nicht gefragt, ich habe mich nicht getraut zu Fragen.

 

RI: Wann hat Ihnen Ihr angeblicher Adoptivvater gesagt, dass Ihre Eltern gestorben sind. Was war der Anlass dafür?

 

BF: Nachdem ich mehrmals nach meinen Eltern gefragt habe, ich kann nicht genau sagen, wann das gewesen ist. Es war so zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr, hat er mir es dann erzählt.

 

RI: Woher will er gewusst haben, dass Ihre Eltern gestorben sind?

 

BF: Er hat diese Information von einem anderen LKW-Fahrer, weil dieser auch die Runde gemacht hat.

 

RI: Kannten alle LKW-Fahrer Ihre Eltern?

 

BF: Nein, nicht alle. Aber er hat Freunde, die sie gekannt haben.

 

RI: Haben Sie nie versucht herauszufinden, wo Ihre Eltern sind?

 

BF: Ich hatte nichts machen können, ich hatte vollstes Vertrauen in ihn."

 

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Dies trifft im gegenständlichen Fall insbesondere auch auf seine unsubstantiierten Ausführungen zu seiner Ausreise aus Tansania zu, nach diesen Angaben fand nämlich die Ausreise selbst unbeabsichtigt statt (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite 9), sowie auch aus seinen unbelegten und widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthalt in Griechenland (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite 9).

 

Seinen Aussagen fehlt zudem auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Auch sein Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch den zeitlichen Ablauf und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig, wie einerseits seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 124-126) und andererseits der folgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung belegt:

 

"RI: Schildern Sie mir nochmals das fluchtauslösende Ereignis, was hat Sie letztlich veranlasst Tansania zu verlassen?

 

BF: Angst, viel Angst hatte ich, wegen der Gewalt und Schwierigkeiten auf der Straße jeden Tag.

 

RI: Was für Schwierigkeiten auf der Straße waren das?

 

BF: Auf der Straße waren immer Streitigkeiten, wenn ich auf der Straße auf die anderen Straßenkinder, welche Tutsi waren, getroffen bin, haben wir gekämpft.

 

RI: Von wann bis wann waren diese Kämpfe (zeitlicher Rahmen)?

 

BF: Nachdem mein Adoptivvater gestorben ist, ungefähr im Jahr 2000. Dann habe ich das Leben auf der Straße kennengelernt.

 

RI: Wann war denn diese letzte Streitigkeit auf der Straße?

 

BF: Genauen Tag, genaue Zeit kann ich nicht sagen, aber es war im Jahr 2000. Es war nicht das Ende der Kämpfe, aber es war ein großer Kampf.

 

RI: Schildern Sie mir diesen großen Kampf?

 

BF: Sie haben mich am Kopf und auf den Bauch geschlagen, sie stachen mit Messern in meinen Bauch ein.

 

RI: Was passierte nach diesem Kampf?

 

BF: Nach diesem Kampf war ich schwerverletzt. Ich lief davon, in eine andere Region. Dann bin ich ins Krankenhaus, dort habe ich Behandlung bekommen. Ich bin aus dem Krankenhaus weggelaufen.

 

RI: Warum?

 

BF: Ich lief davon, weil ich Angst hatte, dass die Polizei geholt wird.

 

RI: Warum sollten Sie Angst vor der Polizei haben?

 

BF: Weil ich kein Staatsbürger von Tansania bin.

 

RI: Wie viel Zeit ist zwischen dem großen Kampf und Ihrer Ausreise vergangen?

 

BF: 2000 - 2001, nach dem Tod meines Adoptivvaters.

 

RI: Warum haben Sie so lange mit Ihrer Ausreise gewartet?

 

BF: Weil ich gar keinen Plan gehabt habe."

 

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus, eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

 

Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich des Vorfalles und der daraus resultierenden Bedrohung, erschließt sich insbesondere auch aus seinen unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Frage, warum er sich nicht an die Behörden von Tansania gewandt habe, wie der nachfolgende Auszug belegt:

 

"RI: Schildern Sie mir diesen großen Kampf?

 

BF: Sie haben mich am Kopf und auf den Bauch geschlagen, sie stachen mit Messern in meinen Bauch ein.

 

RI: Was passierte nach diesem Kampf?

 

BF: Nach diesem Kampf war ich schwerverletzt. Ich lief davon, in eine andere Region. Dann bin ich ins Krankenhaus, dort habe ich Behandlung bekommen. Ich bin aus dem Krankenhaus weggelaufen.

 

RI: Warum?

 

BF: Ich lief davon, weil ich Angst hatte, dass die Polizei geholt wird.

 

RI: Warum sollten Sie Angst vor der Polizei haben?

 

BF: Weil ich kein Staatsbürger von Tansania bin.

 

RI: Hat es abgesehen von diesem "großen Kampf" persönliche Bedrohungen gegen Sie gegeben, wenn ja, von wem?

 

BF: Sie haben mit gewarnt, nach diesem großen Kampf, wenn sie mich noch einmal erwischen, wird der große Kampf weitergeführt.

 

RI: Wann fanden diese Warnungen statt?

 

BF: Während dem Kampf, als ich davongelaufen bin, sagten sie mir das als Warnung.

 

RI: Wieso haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt?

 

BF: Ich konnte nicht, weil ich kein Staatsbürger Tansanias war.

 

RI: Was hat das damit zu tun?

 

BF: Ich hatte Angst, weil ich auch nicht die Gesetze dieses Landes kannte. Ich wollte nicht, das mir etwas passiert."

 

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem auch dadurch erschüttert, dass er unabhängig von den oben angeführten nicht nachvollziehbaren Angaben, keine schlüssigen Angaben zu seinem angeblichen 14-jährigen Aufenthalt in Griechenland machen konnte. Dies zeigt sich einerseits in seinen dem Akteninhalt widersprechenden Angaben zur Asylantragstellung in Griechenland (AS 21) und andererseits seinen detailarmen Ausführungen, wie der folgende Auszug aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung zeigt:

 

"RI: Sie behaupten, dass Sie sich von 2001 bis 2015 in Griechenland aufgehalten haben. Haben Sie dafür irgendwelche Dokumente, die Sie dem Gericht vorlegen können?

 

BF: Ich habe Dokumente aus Griechenland. So eine Karte, die man alle sechs Monate bekommen hat, die musste man immer erneuern. Die habe ich bekommen.

 

RI: Ist es diese Karte, die Sie dem Bundesamt vorgelegt haben?

 

BF: Ja, das ist sie.

 

RI: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten, was haben Sie dort gearbeitet? Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

BF: Genau so wie früher auf der Straße, manchmal bekam ich Landarbeit, dann war ich mal wieder auf der Straße, bis der nächste Auftrag kam.

 

RI: Das haben Sie 14 Jahre so gemacht?

 

BF: Ja, so war es.

 

RI: Erklären Sie mir bitte, warum Sie am 07.09.2015 einen Asylantrag in Griechenland gestellt haben?

 

BF: Es war nicht 2015, sondern 2001 stellte ich den Antrag. Bitte wiederholen Sie die Frage noch einmal.

 

RI stellt die Frage erneut.

 

BF: Den Antrag habe ich schon im April 2001 gestellt."

 

Es ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung hierin ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende behauptete Bedrohung/Verfolgung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Behörden glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch seine vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinem Aufenthalt in Ruanda lassen seine Ausführungen in einer Gesamtbetrachtung und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, nicht glaubwürdig erscheinen. Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen konnte, was ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Burundi passieren könnte, lässt berechtigte Zweifel an der Glaubhaftmachung seines Vorbringens entstehen und zeigt sich dies auch in seinen Antworten auf die vom erkennenden Richter dazu gestellten Fragen, wie der nachfolgende Auszug belegt:

 

"RI: Sie haben sich für 20 Jahre laut Ihren Angaben in Tansania aufgehalten. Haben Sie in dieser Zeit nie Kontakt zu Behörden in Tansania gehabt?

 

BF: Nein, habe ich nicht.

 

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

 

BF: Wohin? In Burundi gibt es Kämpfe und in Tansania habe ich niemanden.

 

RI: Das heißt, nach Burundi können Sie nicht zurück, da es dort Kämpfe gibt. In Tansania ist das Rückkehrhindernis, dass Sie alleinstehend sind?

 

BF: Ja, das ist so.

 

RI: Wo haben diese Kämpfe, von denen Sie zuvor erzählt haben, in Tansania oder Burundi?

 

BF: Tansania.

 

RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

 

BF: Wenn es diese Schwierigkeiten nicht geben würde, hätte ich keine Angst um mein Leben."

 

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in Zusammenschau mit seinen vagen und oberflächlichen Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, detailarmen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

 

Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Asylrelevanz vermissen lassen, dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage und letztlich widersprüchliche und unschlüssige Angaben machte und erst auf Nachfrage konkreter Erlebnisse schilderte bzw. den gestellten Fragen auswich, bzw. diese nicht beantwortete.

 

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner ergänzenden Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

 

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Burundi und Tansania samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Burundi und seinem Aufenthaltsstaat Tansania ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

 

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) ... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. ....

 

(4) ...

 

Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. ... ,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(3a) ...

 

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. ...

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

(2) ...

 

(4) ...

 

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) ... ".

 

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) ...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ...

 

4. ...

 

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) ...

 

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

(10) ...

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) ...

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) ...

 

(5) ...".

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi keine Fluchtgründe vor bzw. wurde eine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi weder behauptet noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte im Akt.

 

Seinem Vorbringen bezüglich Tansania war aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Gründen die Glaubwürdigkeit und somit die Asylrelevanz zu versagen. Das gegenständliche Vorbringen - Privatverfolgung durch "bewaffnete schwarze Leute"- war folglich nicht geeignet, Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufzuzeigen. Auch die Gefahr eines völligen Verlusts jeglicher Existenzgrundlage konnte nicht festgestellt werden.

 

Es fehlt seinem diesbezüglichen Motiv zur Ausreise aus Tansania insbesondere aber auch an einem zeitlichen Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Im gegenständlichen Fall wäre nämlich, wenn man seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Glauben schenkt ist, ein Zeitraum von einem Jahr bis zu seiner Ausreise vergangen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass seine Ausreise laut eigenen Angaben zudem auf einem Versehen seinerseits beruhte (siehe Protokoll der Verhandlungsschrift vom 01.10.2019, Seite 9).

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Es entspricht zudem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.

 

Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Dem Beschwerdeführer droht in Burundi - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burundi die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt gibt, zumal der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte. Zudem hat der Beschwerdeführer noch Verwandte in Burundi und ist es ihm zumutbar, sich mit Hilfe z.B.: der Caritas Burundi, oder der burundischen Rotkreuzgesellschaft den Aufenthaltsort seiner Verwandten auszuforschen.

 

Außerdem besteht ganz allgemein in Burundi derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Burundi (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Burundi nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen

Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

 

Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Zudem sind sowohl Burundi und Tansania Mitglieder der Ostafrikanischen Gemeinschaft (engl. East African Community, EAC), einer zwischenstaatlichen Organisation, zu deren Errungenschaften auch der erleichterte Grenzübertritt und Immigrationsprozess zählt, sodass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

 

Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

 

3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

 

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

 

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

 

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

 

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

 

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5, wonach im Fall eines fünfjährigen Aufenthaltes des Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde) und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer seines Inlandsaufenthaltes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund vier Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

 

Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).

 

Zu prüfen wäre ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer zweifelsfrei Integrationsbemühungen und legte er dazu, die in den Feststellungen angeführten und in der Beweiswürdigung berücksichtigten Unterlagen und Bestätigungen vor. Diese Bestätigungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 3 1/2 Jahren jeweils 2 Tage die Woche ehrenamtlich im Pfleg- und Betreuungszentrum St. Pölten tätig ist, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und nach wie vor auf Sozialleistungen des Staates aus der Grundversorgung angewiesen ist, sodass auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

 

Es wird auch nicht verkannt, dass die von ihm gesetzten Integrationsschritte, insbesondere die Deutschprüfung A1 Integrationsprüfung A1, sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.

 

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben sind dahingehend zu relativieren, dass diese aus seinen Kontakten aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, wie sich aus dem Inhalt erkennen lässt, darüberhinausgehende entscheidungsmaßgebliche soziale Kontakte hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

 

Diese Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten, sodass sich insgesamt daraus keine exzeptionellen Umstände ergeben, die eine Rückkehrentscheidung, unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur, für auf Dauer unzulässig machen würden.

 

Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein, oder arbeitet ehrenamtlich beim Roten Kreuz, wobei auch berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2018 an einem Workshop-Programm des Landestheater XXXX teilgenommen hat, nach diesem Zeitpunkt scheinen keine weiteren Aktivitäten in dieser Hinsicht mehr auf, bzw. wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

 

Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012).

 

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).

 

Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Burundi für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, durch seine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, nicht belegt werden.

 

Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Burundi verfügt, selbst wenn er diese nicht kennt. Es ist dem Beschwerdeführer im Besonderen zumutbar sich an Hilfsorganisationen in Burundi zu wenden um seine Verwandten ausfindig zu machen.

 

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Burundi bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Burundi keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Burundi - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.

 

Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeine Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden zudem wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung bewirken (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.

 

Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.5. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.

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