BVwG I411 1313265-4

BVwGI411 1313265-430.7.2024

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I411.1313265.4.00

 

Spruch:

I411 1313265-4/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER und den Verein Suara und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.08.2023 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.

II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab damals der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und das Asylverfahren wurde mit 06.11.2007 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst lediglich postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2016 wurde der Antrag vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II). Der Zusatzantrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2016 auf Heilung auf Heilung des Mangels der nicht erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt mit 24.07.2018, GZ: I409 1313265-2/7E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 24.07.2018 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.

3. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam er nach und wurde er in der Folge von der nigerianischen Botschaft identifiziert.

4. Mit dem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der Beschwerdeführer letztlich nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 17.08.2022, GZ: W288 2258249-1/6E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 statt und hat den angefochtenen Bescheid behoben.

5. Am 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung stattfand.

Mit dem Bescheid vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26.03.2023 ein.

Nach Durchführung einer Verhandlung am 07.08.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.10.2023, GZ: I411 1313265-4/9E, die gegen den Bescheid vom 23.02.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass insbesondere aufgrund der beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung, der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, indem er im Jahr 2013 dem Ladungsbescheid vom 08.01.2013 zum Zweck der Identifizierung seiner Person durch die nigerianische Botschaft unentschuldigt keine Folge leistete, des unbegründeten Folgeantrags auf Asyl und aufgrund eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz durch eine geringfügige Tätigkeit im Jahr 2017 ohne eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung die öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich trotz der langen Aufenthaltsdauer überwiegen.

6. Anschließend brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit der Entscheidung vom 23.04.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.

Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgert werden könne, dass der Revisionswerber die Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt habe, um sich zu integrieren. Im Übrigen habe sich das BVwG in seiner Interessensabwägung nicht näher mit den Angaben des Revisionswerbers auseinandergesetzt, wonach er durch seine Tätigkeit bei der XXXX Kontakt zu vielen Leuten am Großmarkt in Wien habe, von denen er auch bereits mehrere Jobangebote erhalten habe. Außerdem habe das BVwG den Gesichtspunkt, dass der Revisionswerber sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt, und habe der Beschwerdeführer kein maßgebliches Fehlverhalten gesetzt, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Abgesehen von Bluthochdruck leidet er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

In Nigeria besuchte er die Grundschule und war er als Benzinverkäufer tätig. Im Februar 2007 ist er aus seinem Herkunftsstaat ausgereist.

Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 04.03.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007 abgewiesen wurde. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat sich bisher auch nicht bei der nigerianischen Botschaft in Wien ein Reisedokument ausstellen lassen.

Im Jahr 2013 leistete er dem Ladungsbescheid vom 08.01.2013 zum Zweck der Identifizierung seiner Person durch die nigerianische Botschaft unentschuldigt keine Folge, um seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen und eine Abschiebung zu erschweren. Erst dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 kam er nach, woraufhin er von der nigerianischen Botschaft identifiziert wurde.

Der vom Beschwerdeführer am 08.08.2022 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023, GZ: I411 1313265-4/9E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine ausgeprägten privaten Beziehungen und keine Verwandten. Am 21.06.2018 hat er die Integrationsprüfung A2 bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A2 und zu Werte und Orientierungswissen bestanden.

Er besitzt einen Arbeitsvorvertrag vom 03.02.2023 für die Tätigkeit als Verkäufer in einem Supermarkt und erhielt eine Einstellungszusage von einer Firma, die Obst und Gemüsehandel betreibt.

Von 24.07.2017 bis 31.07.2017 und von 06.09.2017 bis 30.09.2017 arbeitete er geringfügig, ohne über eine Aufenthalts- und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, und bekam Dienstleistungschecks als Entlohnung. Ansonsten ging er in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Aktuell bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung.

Seit September 2018 unterstützt er die XXXX ehrenamtlich und im August 2022 hat er begonnen, eine Straßenzeitung zu verkaufen. Darüber hinaus half er in einem Basketballklub mit und ist Mitglied der „ XXXX “ in Wien.

Des Weiteren wurden ihm mehre Empfehlungsschreiben ausgestellt, in denen er im Wesentlichen als freundliche und engagierte Person beschrieben wird.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, GZ: W288 2258249-1/6E, und vom 24.07.2018, GZ: I409 1313265-2/7E, und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über den Folgeantrag auf Asyl in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung.

Da der Beschwerdeführer Kopien von einer nigerianischen Geburtsurkunde und einem nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte und er durch die nigerianische Botschaft identifiziert wurde, steht seine Identität fest.

Die getroffene Feststellung zur Abweisung des gestellten Folgeantrags auf Asyl ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 12.10.2023, GZ: I411 1313265-4/9E.

Soweit Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritten getroffen wurden, gründen sich diese auf seinen Angaben in der Verhandlung und auf den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über die Integrationsprüfung, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage, Bestätigungen).

Dass er im Jahr 2017 zeitweise geringfügig beschäftigt war und Dienstleistungschecks erhielt und aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung.

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Zu prüfen ist daher ein Eingriff in sein Privatleben.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

In der Rechtsprechung wurde auch bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich zumindest seit dem 04.03.2007 bzw. dem Tag der ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet auf.

Der langen Aufenthaltsdauer kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Aufenthalt von über 10 Jahren zu berücksichtigen ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023, GZ: I411 1313265-4/9E, wurde die gegen den Bescheid vom 23.02.2023 erhobene Beschwerde, welche sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendete, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit seiner Entscheidung vom 23.04.2024 dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben und insbesondere die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer kein maßgebliches Fehlverhalten gesetzt habe, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).

Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2024 und der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist insgesamt im vorliegenden Fall vom Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären.

Da der Beschwerdeführer eine Integrationsprüfung A2 bestanden hat und somit zum Entscheidungszeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG auszufolgen. Er hat dabei gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte