BVwG W288 2258249-1

BVwGW288 2258249-117.8.2022

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W288.2258249.1.00

 

Spruch:

 

W288 2258249-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 und 2a FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und wurde das Asylverfahren mit 06.11.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.

2. Mit Ladungsbescheid vom 08.01.2013 wurde dem BF aufgetragen zur Vorführung zur nigerianische Delegation zwecks Klärung seiner Identität zu erscheinen. Dieser Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge.

3. Am 17.06.2015 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zunächst lediglich postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2016 wurde der Antrag des BF vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II). Der Zusatzantrag des BF vom 07.06.2016 auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt mit 24.07.2018, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.

4. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und wurde von der nigerianischen Botschaft identifiziert.

5. Mit nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten, Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022, dem BF zugestellt am 02.08.2022, wurde dem BF (neuerlich) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF letztlich nicht.

6. Mit Schreiben vom 03.08.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 und beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben.

7. Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Noch am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

8. Am 11.08.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vom Bundesamt zur Post gegeben; die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 12.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben; insbesondere wird dabei festgestellt:

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 kam der BF nach und wurde der BF in der Folge von der nigerianischen Botschaft auch identifiziert.

Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall, dass der BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – die Wahrnehmung eines Delegationstermins der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 11.08.2022 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen.

Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 03.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt (erst) am 11.08.2022 zur Post gegeben und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2022 ein.

Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und fand noch am selben Tag seine Erstbefragung im Asylverfahren statt.

Zu dem für den 11.08.2022 beim Bundesamt vorgesehenen Delegationstermin der nigerianischen Botschaft erschien der BF nicht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts das gegenständliche Verfahren betreffend, aus den Akten zu den bisher beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren des BF und der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die hervorgehobenen Feststellungen ergeben sich dabei insbesondere wie folgt:

Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf dem vorliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2016 und dem dazu ergangenen, mit 11.06.2018 mündlich verkündeten und mit 24.07.2018 schriftlich ausgefertigten, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die bezughabenden Gerichtsakten zur Zl. 1313265.

Dass der BF dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 nachgekommen ist und von der nigerianischen Botschaft auch identifiziert wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der dbzgl. Mitteilung des Bundesamtes vom 16.08.2022 (vgl. Aktenvermerk vom 16.02.2022, OZ 5).

Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 484 ff) und der Beschwerde (AS 501 ff) selbst. Dass die Beschwerde samt Verwaltungsakt vom Bundesamt (erst) am 11.08.2022 zur Post gegeben wurde ergibt sich aus der Mitteilung der Poststelle des Bundesamtes vom 12.08.2022 (Aktenvermerk vom 12.08.2022, OZ 4); das hg. Einlagen der Beschwerde und des Verwaltungsaktes ergibt sich aus der entsprechenden Eingangsprotokollierung.

Die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz vom 08.08.2022 (Folgeantrag) durch den BF sowie die durchgeführte Erstbefragung ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und die Einsicht in das übermittelte Erstbefragungsprotokoll vom 08.08.2022 (OZ 3).

Dass der BF zu dem am 11.08.2022 vorgesehenen Delegationstermin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso aus der Mitteilung des BFA vom 16.08.2022 (Aktenvermerk vom 16.08.2022, OZ 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.

Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:

„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

§ 33 Abs. 4 BFA-VG lautet:

„(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“

3.1.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

Im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022, dem BF zugestellt am 02.08.2022, wurde dem BF aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin beim Bundesamt durch die Delegation der nigerianischen Botschaft am 11.08.2022 wahrzunehmen. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.

In der Beschwerde wird ua. ausgeführt, dass der BF bereits einem Mitwirkungsbescheid im Jahr 2019 nachgekommen und er bereits identifiziert worden sei, weshalb keine Notwendigkeit für eine Ladung zur neuerlichen Identifizierung samt der Androhung von Haft im Fall des Nichterscheinens gegeben sei.

In diesem Punkt ist der Beschwerde zuzustimmen. Der BF verfügt über einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Botschaft seines Herkunftsstaates, welchen er dem Bundesamt bereits vorgelegt hat. Zudem hat der BF bereits dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 Folge geleistet, ist zum Termin am 19.07.2019 vor der Botschaftsdelegation erschienen und wurde dort auch bereits identifiziert. Seine Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt § 46 Abs. 2a FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im angefochtenen Bescheid ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise neuerlich erforderlich sein sollte, wenn das Bundesamt auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. Vielmehr beschränkte sich das Bundesamt in der Bescheidbegründung damit, dass der notwendige Delegationstermin mit Vertretern aus dem Herkunftsstaat dem BFA ermöglicht, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Eine nähere Begründung zum Erfordernis der Wahrnehmung eines weiteren Delegationstermins (etwa aufgrund eines entsprechenden Ersuchens durch die Botschaft oder aufgrund eines Wechsels der Mitglieder der Botschaftsdelegation) lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen.

In dieser Hinsicht hat das Bundesamt den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war zu beheben.

Des Weiteren ist zudem auf folgendes hinzuweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (siehe etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 30.03.2017, Ro 2015/03/003; 16.01.2018, Ro 2017/03/0017 uvm.).

Am 08.08.2022 und damit zwar nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, jedoch noch vor dem festgesetzten Delegationstermin, stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am selben Tag seine Erstbefragung statt. Es war daher zu prüfen, ob der geänderte Sachverhalt der Erlassung des Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheides vom 29.07.2022 entgegensteht.

Hierbei ist zunächst auf § 33 Abs. 4 BFA-VG Bezug zu nehmen, welcher (grundsätzlich) anordnet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG für Asylwerber die Einschränkung bestehe, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden sei oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme und die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes somit nicht zwingend und generell voraussetze, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dazu anzumerken sei, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates und diesbezüglich jedenfalls ergänzend zu beachten sei, dass es einem Asylwerber – außer es handle sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zuzumuten sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).

Zumal es sich beim Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2022 um einen Folgeantrag handelt, wird dem BF aufgrund der zitierten Judikatur zwar wohl zuzumuten sein, dass er bereits vor der rechtskräftigen Beendigung seines Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz Vertretern seines Herkunftsstaates gegenübergestellt wird, jedoch kommt auch in diesem Fall iSd § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung von Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG erforderlich sind erst dann in Betracht, wenn der Antrag auf internationalen Schutz des BF – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen wurde oder ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (arg. „jedenfalls ergänzend zu beachten“). Im Entscheidungszeitpunkt hat jedoch erst die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren stattgefunden, weshalb § 33 Abs. 4 BFA-VG (nunmehr) auch der Erlassung des Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheides vom 29.07.2022 entgegensteht.

Der Beschwerde war daher auch aus diesem Grund stattzugeben und der Bescheid spruchgemäß zu beheben.

3.1.3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war hierbei nicht mehr einzugehen, da mit der Stattgabe der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass vom Bundesamt die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt erst am 11.08.2022, und somit erst am Tag des mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Delegationstermins, zur Post gegeben wurde und die Beschwerde samt Verwaltungsakt erst am Folgetag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Durch die erst nach Ablauf des Delegationstermins in Vorlage gebrachte Beschwerde, war eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hierbei nicht mehr geeignet, die dem BF auferlegte Verpflichtung zur Wahrnehmung des Delegationstermins aufzuschieben.

3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte