BVwG G311 2180007-1

BVwGG311 2180007-14.2.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2180007.1.00

 

Spruch:

G311 2180011-1/21E

 

G311 2180016-1/17E

 

G311 2180007-1/17E

 

G311 2180004-1/17E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 4.) des minderjährigen

XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 und 16.11.2017,

Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2019 zu Recht:

 

A)

 

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß

 

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG werden XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

 

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte

III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer.

 

Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.

 

Am 12.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, es hätte in seinem Wohngebiet viele Milizen gegeben, die ihn hätten rekrutieren wollen. Er habe auch Alkohol getrunken, was nicht gerne gesehen werde und sei auch die allgemeine Sicherheitslage im Irak miserabel. Er wolle, dass seine Familie ein sicheres Leben führen könne und habe deswegen mit seiner Ehegattin und den Kindern den Irak verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers.

 

Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, fand jeweils am 07.11.2017 statt.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei schiitischer Moslem und habe in Bagdad mit der Familie in einem schiitisch dominierten Viertel gelebt. Die meisten Einwohner des Viertels seien Angehörige der schiitischen Milizen gewesen. Er habe sich weder für konfessionelle Probleme oder Politik interessiert, aber regelmäßig Alkohol konsumiert. Er sei von den Milizen zunehmend darauf angesprochen worden, dass schiitisch-religiöse Gedankengut zu teilen, keinen Alkohol zu trinken und mit den Milizen zu kämpfen. Er habe jedoch an den Verbrechen der Milizen nicht teilhaben wollen. Er habe zunehmend das Gefühl bekommen, es würde ihm von den Milizen noch etwas angetan werden. Nahe seines Hauses habe sich ein Checkpoint befunden und sie hätten den Erstbeschwerdeführer auf dem Weg nach Hause betrunken gesehen und ihn darauf angesprochen. Am nächsten Morgen wären Milizangehörige zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten ihn erneut überreden wollen, sich der Miliz anzuschließen und nach den religiösen Regeln zu leben. Danach habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Dazu habe er sein Auto symbolisch an seine Schwester verkauft und habe mit seiner Familie drei Tage später den Irak verlassen. Unmittelbar nach seiner Ausreise habe man ihm einen Drohbrief geschickt. Diesen habe die Mutter im Vorgarten gefunden und wisse er nunmehr, dass er von der Asa-ib Ahl al-Haqq (im Folgenden: AAH) bedroht werde. Die Mutter sei daraufhin zur Schwester des Erstbeschwerdeführers umgezogen. Davon habe er erst in Österreich erfahren. Die Schwester habe ihm eine Fotografie des Drohbriefes per WhatsApp geschickt. Persönlich gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen hätten nicht stattgefunden, es sei ihm jedoch klar gewesen, dass man ihn töten werde, falls er sich der Miliz nicht anschließe. Ein Umzug in den Südirak wäre aufgrund des Umstandes, dass dort ebenso die Milizen die Kontrolle ausüben würden, nicht möglich gewesen. Auch in die sunnitischen Gebiete hätte er wegen der Schwierigkeiten mit den Milizen und dem IS nicht umziehen können.

 

Neben Kopien des schwedischen Reisepasses eines Bruders sowie unbefristeter, US-amerikanischer Aufenthaltstitel zweier weiterer Brüder des Erstbeschwerdeführers legte er einen Ausdruck des Fotos des Drohbriefes samt Kuvert sowie einen radiologischen Befundbericht (ohne Befund) vor.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie sei nie persönlich bedroht worden, habe keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht, habe an keinen Kampfhandlungen, politischen Aktivitäten oder Demonstrationen teilgenommen und sei kein Mitglied einer politischen Partei. Sie beziehe sich auf die allgemeine Sicherheitslage und wolle ihren Kindern ein besseres Leben bieten. Der Erstbeschwerdeführer sei von Milizen beobachtet und bedroht worden. Diese hätten ihn zum Kämpfen aufgefordert und es hätte ihnen auch nicht gepasst, dass er Alkohol getrunken habe. Der Erstbeschwerdeführer sei drei bis vier Tage vor der Ausreise aus dem Irak wegen seines Alkoholkonsums belästigt worden. Nach der Ankunft in Österreich hätte sie von der Schwiegermutter erfahren, dass diese einen Drohbrief erhalten habe, der den Erstbeschwerdeführer betroffen habe. Die Schwiegermutter sei daraufhin zur Schwägerin der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Der Drittbeschwerdeführer leide an einer Herzerkrankung, sei operiert worden und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der Viertbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte einen sie betreffenden ärztlichen Befundbericht (ohne Befund), eine Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungskurs und eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf Niveau A1 zur Vorlage.

 

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers befindet sich im Verwaltungsakt ein Konvolut an medizinischen Unterlagen:

 

 

o offenbar Kontrolle im Jänner 2015 (AS 59 ff Drittbeschwerdeführer)

 

 

 

 

o zwingende Kontrolle in sechs Monaten

 

 

o zusätzlich Pulmonalstenose

 

o keine Herztherapie erforderlich

 

o Vereinssport nicht erlaubt, normaler Alltagssport schon

 

o weitere Kontrollen jährlich

 

o gegebenenfalls ein weiterer Eingriff nötig

 

o Endokarditisprophylaxe indiziert

 

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in

 

den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte, individuelle Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Es lägen weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen "machtausübenden" Gruppierungen Bedrohungen gegenüber der Person des Erstbeschwerdeführers oder seiner Familie vor. Eine Rückkehr sei zumutbar und könne der Erstbeschwerdeführer seine bisherige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer von schiitischen Milizen hätte rekrutiert werden sollen, wenn er doch aufgrund des Konsums von Alkohol nicht den Vorstellungen der Milizen entsprochen und darüber hinaus auch nicht religiös gewesen sei. Das Vorbringen zum Drohbrief, den der Erstbeschwerdeführer erst nach seiner Ausreise erhalten haben soll, scheine vollkommen konstruiert. Es sei nicht plausibel, weshalb die Milizen einen Drohbrief im Vorgarten deponieren sollten, anstatt direkt mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in Kontakt zu treten. Auch der Umstand, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers nach deren Umzug zu seiner Schwester keinerlei Probleme mehr gehabt habe, verdeutliche, dass der Erstbeschwerdeführer den von ihm angegebenen Problemen ohne Weiteres hätte entgehen können. Persönliche Übergriffe hätte zu keiner Zeit stattgefunden, noch sei auf den Erstbeschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden. Beim "Drohbrief" handle es sich um ein allgemeines, dubioses Schreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer hätte keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers sei nicht lebensbedrohlich, er sei deswegen bereits im Irak behandelt worden und könne die Behandlung auch dort fortsetzen.

 

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

 

Mit am 29.11.2017 beim Bundesamt per Fax einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und den Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; allenfalls die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung beheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist sowie die Abschiebung für unzulässig erklären; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören, ihre Religion jedoch nicht aktiv ausleben, aus Bagdad stammen und seien sowohl der Erstbeschwerdeführer (als Taxifahrer und Mechaniker) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (als Schneiderin) erwerbstätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei ein "liberaler" Moslem, der auch Alkohol trinke und den Glauben sowie die Politik nicht besonders ernst nehme. Durch dieses Verhalten habe er sich den Hass der in seiner Umgebung befindlichen Milizen (darunter der Asa-ib Ahl al-Haqq) zugezogen, die seinen Lebensstil als Schande aufgefasst und danach getrachtet hätten, ihn wieder auf den "richtigen Weg" zu bringen. Sie hätten ihn wiederholt gedrängt, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer stets abgelehnt. Ende 2015 sei er abends auf dem Heimweg im betrunkenen Zustand von militanten Gruppierungen angehalten und erneut zur Kooperation gedrängt worden. Als er dies abermals abgelehnt habe, sei er am nächsten Tag erneut aufgesucht und ihm gedroht worden, dass er im Falle der Nichtkooperation mit Konsequenzen zu rechnen habe bzw. sie mit ihm machen würden, was sie wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies als Drohung mit dem Tode gegen ihn selbst und seine Familie aufgefasst. Dass diese Befürchtung begründet sei, sowie die Handlungen der militanten Gruppierungen im Irak würden als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden. Kurz nach der Ausreise habe sich die Bedrohungssituation fortgesetzt, zumal die Mutter des Erstbeschwerdeführers Ende Dezember 2015 einen Brief aufgefunden habe, in welchem dem Erstbeschwerdeführer mit dem Tode bedroht werde, falls die Milizen ihn finden würden. Es werde ihm darin insbesondere unmoralisches Verhalten (etwa das Trinken von Alkohol) vorgeworfen, während andere für ihren Glauben und ihr Land im Krieg kämpfen würden. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer eben jene Bedrohungssituation wieder vorfinden. Da die Milizen im gesamten Irak verbreitet wären, liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Die Beschwerdeführer hätten bereits beachtliche Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mit dem dargelegten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen. Es würden erhebliche Tatsachenfeststellungen fehlen. Die Beweiswürdigung sei kurz und nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt habe sich mit dem Drohbrief kaum auseinandergesetzt.

 

Mit der Beschwerde wurden zwei Unterstützungsschreiben jeweils vom 22.11.2017, eine Deutschkurs-Anmeldebestätigung (A1+) für die Zweitbeschwerdeführerin, Kopien der "Deutsch-Lernpässe" des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie eine Bestätigung für die minderjährigen Beschwerdeführer, dass sie Fußball im Verein spielen, vorgelegt.

 

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

Per E-Mail vom 21.12.2017 wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an Deutschkursen (auf Niveau "0+" für den Erstbeschwerdeführer, auf Niveau A1 für die Zweitbeschwerdeführerin) sowie für die minderjährigen Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen der Volksschule für das Schuljahr 2017/18 vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2019 wurde den Beschwerdeführern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung relevante Länderberichte zum Irak vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Beginn der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

 

Per E-Mail vom 05.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2019 einlangend, wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am 09.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderberichten mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 09.07.2018 [sic!; offensichtlich richtig: 2019] beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurden darin als für das gegenständliche Verfahren für relevant befundene Auszüge und Textpassagen der Länderberichte hervorgehoben. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von Terrormilizen bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, sich der schiitischen Miliz AAH anzuschließen, lasse ihn in erheblichem Maße gefährdet erscheinen, da die Milizen außer Kontrolle seien und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Die AAH gelte als die gefürchtetste, weil besonders gewalttätige, Gruppierung, die religiös-politische und kriminelle Motive verbinde. Für den Erstbeschwerdeführer bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Weiters leide der Drittbeschwerdeführer unter einem Herzfehler. Aus den Länderberichten gehe eine prekäre Lage zur Möglichkeit der medizinischen Versorgung hervor. Müsste der Drittbeschwerdeführer in den Irak zurückkehren, sei davon auszugehen, dass er in einem Notfall keine rechtzeitige bzw. ausreichende medizinische Versorgung bekomme.

 

Unter einem wurde eine Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführers seitens des Unternehmens seines Schwagers in Österreich, ein "Verbannungsschreiben", welches dem Erstbeschwerdeführer von einem Verwandten per WhatsApp übermittelt worden sei, sowie ein EKG-Befund des Drittbeschwerdeführers vom 02.05.2019 vorgelegt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

 

Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei schiitischer Moslem, habe aber kein religiöses Leben geführt und auch keine Moschee besucht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht religiös gelebt. Er sei in Bagdad geboren und habe dort auch immer gelebt. Beruflich sei er Taxifahrer und selbstständiger Mechaniker gewesen. Den Irak habe er verlassen, weil er von der AAH gesucht werde. Etwa 50 Meter von Haus der Familie in Bagdad habe sich ein Checkpoint der Miliz befunden. Immer wenn er zur Arbeit gegangen oder nach Hause gekommen sei, habe man ihn gesehen. Er habe täglich etwa einen halben Liter Whisky und noch ein zwei Flaschen Bier konsumiert. Gekauft habe er den Alkohol in geheimen und versteckten Geschäften. Den Whisky habe er in den Scheibenwischerbehälter seines Taxis gefüllt (einen Liter) und ihn so nach Hause geschmuggelt. Durch Umleitung eines Schlauches habe er den Whisky wieder herauspumpen können. Er habe Stammkunden gehabt, die ihn bei Bedarf angerufen hätten, um gefahren zu werden. Er habe auch während der Fahrt Alkohol getrunken, dann aber nicht mehr als einen viertel Liter Whisky. Er sei dadurch nicht eingeschränkt gewesen und habe man es ihm auch nicht angemerkt, dass er Alkohol getrunken habe. Damit man den Geruch nicht bemerke, habe er Zigaretten zerkaut und sich mit Parfum besprüht. Im Irak sei er alkoholabhängig gewesen, er sei sich nunmehr aber sicher, dass er kein Alkoholproblem habe. Er sei sicher nicht süchtig, denn in Österreich trinke er nur wie die Österreicher, daher nur samstags. Er sei von Milizangehörigen angesprochen worden, weshalb er nicht mit ihnen kämpfe, sondern zuhause "herumhocke" und "saufe". Er habe die Forderung abgelehnt und gesagt, dass er keinesfalls Waffen tragen würde. Daraufhin hätten sie verlangt, dass er zumindest sein Taxi zur Verfügung stelle und die Milizangehörigen überall hinfahre, wo sie es wollten. Auch das habe er mit der Begründung abgelehnt, dass er sich damit auch an deren Verbrechen beteiligen würde. Ihre Antwort sei gewesen: "Ok. Wir werden sehen, was zu tun ist." Dies sei für den Erstbeschwerdeführer eine gefährliche Drohung gewesen. Am nächsten Tag hätten die Milizangehörigen erneut zu ihm gesagt, er solle sie zumindest mit dem Auto hin und her fahren. Sie hätten ihn dabei am Hemd gezogen und gerissen. Da habe er gewusst, dass er ein Problem habe und beschlossen, sein Auto zu verkaufen und den Irak zu verlassen. Das Auto habe er noch am selben Tag verkauft. Es sei ein neuer Hyundai gewesen, den er um USD 17.000,00 gekauft habe. Verkauft habe er um USD 16.000,00. Der Zweitbeschwerdeführerin habe er freigestellt, mit ihm zu kommen oder zu ihrer Familie nach Diyala zu gehen. Von den Bedrohungen habe er ihr erst in Österreich erzählt. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe dann einen Drohbrief erhalten, der ihm von seiner im Irak lebenden Schwester per WhatsApp übermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten. Weitere Gründe habe er keine, außer, dass seine Familie (gemeint: der Stamm) ihn verstoßen habe. Den Grund wisse er nicht, er vermute, wegen seines Alkoholkonsums. Er habe ein "Verbannungsschreiben" erhalten und bereits vorgelegt. Er gehe davon aus, dass die Milizen zum Stammesführer gegangen seien, damit sich niemand für den Erstbeschwerdeführer vom Stamm einsetze, wenn ihm etwas passieren sollte. Das Verbannungsschreiben stamme vom 15.12.2018 und sei ihm von seinem in Schweden lebenden Bruder über WhatsApp übermittelt worden. Als sie noch in Bagdad gelebt hätten, hätte er keine Probleme mit dem Stamm gehabt. Die drei im Ausland lebenden Brüder hätten auch keine Probleme mit dem Stamm, da sie schon lange im Ausland leben würden. Selbst wenn ihm die Milizen nichts mehr antun, dann würde er vom eigenen Stamm verfolgt und getötet werden, auch die beiden Söhne. Vor sieben Jahren etwa seien zwei Cousins verschwunden und nicht mehr aufgetaucht. Der Verstoß aus dem Stamm sei überall im Irak wirksam, wo Stammesmitglieder leben würden, daher in schiitischen Vierteln von Bagdad und im Süden von Bagdad sowie im Gouvernement "Waset". In den sunnitischen Vierteln Bagdads und in sunnitischen Gebieten des Irak hingegen nicht. Die Lage im Irak sei noch prekärer als vorher. Die Milizen hätten noch mehr Macht in der Polizei und beim Militär und seien mehr im Parlament vertreten. Das wisse der Erstbeschwerdeführer über Facebook. Es sei richtig, dass die Mauern zwischen sunnitischen und schiitischen Gebieten abgebaut würden und weniger Checkpoints bestünden, aber die Zahl der Getöteten würde sich immer weiter vergrößern. Die Medienberichte seien unrichtig. Es gehe den kleinen Leuten nicht gut und sie könnten sich vieles nicht leisten.

 

Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers wurde aktuelle Befunde vorgelegt, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben dazu im Wesentlichen gleichlautend an, dass der Drittbeschwerdeführer bereits in Bagdad operiert worden sei und Operation problemlos verlaufen sei. Er nehme keine Medikamente, sondern mache Physiotherapie. Fußball sei für ihn zu anstrengend gewesen, deswegen spiele er jetzt Tennis.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, sie sei ebenso schiitische Muslimin, sei zwar nicht streng religiös, habe aber gebetet und gefastet und tue dies auch in Österreich. Sie selbst (und auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer) hätte keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer sei von Milizen bedroht worden. In den letzten Tagen ihres Aufenthalts im Irak habe sie gesehen, dass er immer nervös nach Hause gekommen sei. Dann habe sie ihn gefragt, warum er nervös sei. Er habe ihr dann gesagt, dass er bedroht werde, weil er getrunken habe und sie den Irak verlassen müssten. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Irak zuhause immer getrunken. Den Einfluss von Alkohol auf den Erstbeschwerdeführer habe sie nicht so bemerkt, außer, dass er dann "glücklich" gewesen und zuvor bedrückt gewesen sei. In Österreich habe sie gesehen, dass Menschen, die Alkohol trinken, ihr Verhalten verändern. Das sei beim Erstbeschwerdeführer nicht so gewesen. Sie habe durch den Alkoholgenuss keine Änderungen feststellen können. Er habe täglich und ständig getrunken.

 

Zu den bereits in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde von der Rechtsvertretung eine mit 10.07.2019 datierte schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer den Ausführungen in den Länderberichten zur verschlechterten Sicherheitslage anschließen würden. Auch in Bagdad sei weiterhin mit schweren Anschlägen zu rechnen. Es bestehe ein hohes Maß an krimineller Gewalt und dem Risiko von Entführungen. Durch eine Fatwa des schiitischen Religionsführers Al-Sistani würden körperlich fähige Iraker dazu aufgefordert, den Irak zu verteidigen. Es werde als religiöse Verpflichtung angesehen, sich freiwillig den Milizen im Irak anzuschließen. Die Milizen würden daher starken Druck ausüben, um Menschen in schiitischen Gebieten zu rekrutieren. Es bestünden weiters Zweifel an der Verfügbarkeit der nötigen Behandlungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers im Irak. Es seien in staatlichen Kliniken auch nur wenige Medikamente erhältlich. Eine Rückkehr in den Irak sei den Beschwerdeführern daher unzumutbar.

 

Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2009 wurde den Beschwerdeführern und dem Bundesamt die aktuelle Kurzinformation zur Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

 

Mit am 13.12.2019 einlangender Stellungnahme wurde auf die für Bagdad relevanten jüngsten Länderberichte hingewiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich und traditionell seit dem Jahr 2008 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 17 ff Erstbeschwerdeführer;

Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 17 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 67 ff Erstbeschwerdeführer;

Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 61 ff Zweitbeschwerdeführerin; Kopien der irakischen Reisepässe der Beschwerdeführer, jeweils AS 5).

 

Die Beschwerdeführer verließen den Irak am 01.12.2015 legal auf dem Luftweg und flogen von Bagdad nach Istanbul in die Türkei. Von dort reisten sie am nächsten Tag schlepperunterstützt nach Griechenland und in weiterer Folge mit dem "Flüchtlingsstrom" weiter bis nach Österreich, wo sie am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 23 f Erstbeschwerdeführer;

Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 23 f Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 73 Erstbeschwerdeführer;

Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 75 Zweitbeschwerdeführerin).

 

Die Familie des Erstbeschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Gouvernement Wassit, der Erstbeschwerdeführer ist jedoch in Bagdad geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 im Stadtteil XXXX gelebt. Er hat fünf Jahre die Grundschule besucht und war von Beruf selbstständiger Taxifahrer und Mechaniker für Großfahrzeuge wie Mercedes und MAN. Mit seinem Einkommen konnte er den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern, die gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in deren Haus in XXXX, Bagdad, lebten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführer lebt nach wie vor in diesem Haus. In Bagdad leben weiters die zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, die beide verheiratet sind, und ein Bruder, der Mechaniker von Beruf ist. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in den USA. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Schweden und ist bereits schwedischer Staatsangehöriger. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit einer Schwester und der Mutter im Irak hat der Erstbeschwerdeführer noch Kontakt. Die Mutter ist jedoch krank und erweist sich der Kontakt deswegen als schwierig (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 77 Erstbeschwerdeführer;

Erstbeschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 4;

Kopie schwedischer Reisepass des Bruders, AS 91; Kopien der US-amerikanischen Aufenthaltstitel der Brüder, AS 93 und 95).

 

Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin stammt aus Baquba, Gouvernement Diyala, wo die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer im Jahr 2008 auch lebte. Seit ihrer Heirat lebte sie in Bagdad. Sie hat sechs Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht und den Beruf der Schneiderin erlernt. Sie war zuhause privat als Schneiderin tätig und Hausfrau. Auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor im Irak, wobei die Mutter und eine Schwester inzwischen von Baquba, Diyala, nach Wassit umgezogen sind, eine Schwester nach wie vor in Baquba, Diyala, lebt und die dritte Schwester in Bagdad. Die Mutter lebt von der Pension des verstorbenen Vaters. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig (etwa zwei Mal wöchentlich) über das Internet Kontakt zu ihren Schwestern und ihrer Mutter. Diese leben ohne Probleme im Irak. Es leben weiters noch eine Tante mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak. Die drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich, wobei einer der Brüder bereits niederländischer Staatsangehöriger ist (vgl etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 71 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 10 f).

 

Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.

 

Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Irak über ein familiäres Auffangnetz verfügen.

 

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind allesamt gesund und arbeits- bzw. schulfähig. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an einem angeborenen Herzfehler (Ventrikelseptumdefekt bzw. Fallot'sche Tetralogie mit infundibulärer und valvulärer Pulmonalstenose), der bereits im Irak diagnostiziert wurde. Auch wurde der Drittbeschwerdeführer bereits in Bagdad im Jahr 2013 deswegen erfolgreich operiert. In Österreich wurde bei ihm zusätzlich im Mai 2017 eine Pumonalstenose diagnostiziert. Es finden regelmäßige ärztliche Kontrollen im Krankenhaus statt (zuletzt mit der Empfehlung für weitere Kontrollen etwa alle eineinhalb bis zwei Jahre), jedoch benötigt der Drittbeschwerdeführer keine Medikamente, macht lediglich Physiotherapie, besucht normal die Schule und spielt Tennis im Verein. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 73 und 81 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 67 Zweitbeschwerdeführerin; Konvolut medizinischer Unterlagen des Drittbeschwerdeführers, AS 43 ff Drittbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 8 & 11 sowie im Zuge der Verhandlung vorgelegte aktuelle medizinische Befunde, insbesondere der Befund des Landesklinikums XXXX vom 15.05.2019).

 

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 19.11.2019).

 

Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak (vgl Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 75 ff Erstbeschwerdeführer und AS 69 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019).

 

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, ihren Stamm, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind.

 

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

 

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 24.06.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen (mit Stand Juni 2019) sowie die mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2019 übermittelte Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

 

Daraus ergibt sich:

 

Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen

Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 ergibt sich:

 

"[...]

 

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.

 

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Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019 , Zugriff 1.10.2019

 

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

 

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

 

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

 

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

 

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

 

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019).

 

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 15.10.2019

 

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019).

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 15.10.2019

 

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

 

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

 

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

 

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

 

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

 

BAGDAD

 

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).

 

Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

 

AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK

 

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019).

 

Die am 27. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)

 

Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).

 

Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

 

NORD- UND ZENTRALIRAK

 

In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019).

 

Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

 

Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).

 

Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019).

 

Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

 

Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

 

Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

 

Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019).

 

Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019).

 

SÜDIRAK

 

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019).

 

Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni 2018. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

 

Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).

 

In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera

 

25.10.2019).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus dem Konvolut fallbezogener relevanter Länderberichte vom Juni 2019 ergibt sich:

 

"1. Allgemeine Sicherheitslage:

 

1.1. Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS):

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

 

Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer. Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017).

 

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).

 

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

 

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).

 

Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

 

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

 

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

 

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

 

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

 

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

 

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

 

1.2. Allgemeine Sicherheitslage in Kurdistan:

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk.

 

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

 

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

 

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

 

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

 

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit

186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

 

In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).

 

Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

 

Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.

 

1.3. Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen:

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

 

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

 

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

 

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

 

Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).

 

In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).

 

1.4. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:

 

In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).

 

Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018).

 

Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).

 

In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).

 

Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).

 

Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).

 

In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

 

In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).

 

In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

 

In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).

 

1.5. Sicherheitslage im Großraum Bagdad:

 

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

 

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

 

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

 

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

 

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

 

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

 

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).

 

Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.6. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

 

1.6.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle bezogen auf den gesamten Irak:

 

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

 

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

 

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).

 

Am 17.09.18 kamen bei einer Explosion auf der Verkehrsstraße von Bagdad nach Kirkuk zwei Personen ums Leben, 15 weitere seien verletzt worden. Unter den Toten war eine Zivilperson. Der Anschlag schien auf einen Polizeitransport gezielt zu haben. Am 17.09.18 berichteten lokale Medien von der Entführung zweier Zivilpersonen durch den IS auf dem Weg von Baiji nach Kirkuk. Bei einem Angriff des IS auf ein Dorf in der Provinz Diyala am 17.09.18 wurden sieben Zivilpersonen verletzt. Am 18.09.18 wurden bei einer Explosion im Norden Bagdads drei Personen verletzt. Am 19.09.18 kam es zu einer Explosion vor einem Parteibüro in Kirkuk, dabei wurden drei Personen verletzt. Am 21.09.18 wurde in dem Ort Maflaka in der Region Hatra, südwestlich von Mossul, in der Provinz Ninive bei einem Angriff von IS -Kämpfern der Bürgermeister und eine weitere Zivilperson getötet sowie ein Mensch verletzt. Am 22.09.18 verübten IS -Kämpfer einen Angriff auf Haschd -al-Shaabi -Milizen, der umgehend von diesen niedergeschlagen wurde. Dabei wurden mindestens zwei IS -Kämpfer getötet. Am 23.09.18 wurden bei einer Explosion im Süden Bagdads drei Personen verletzt (BAMF 24.9.2018).

 

Eine tagesaktuell abrufbare Karte (https://iraq.liveuamap.com ) zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die jeweils eingefügten Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, uvm.

 

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registrierte Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019.)

 

Es wird weiters auf die Statistik des Iraq Body Count (IBC) verwiesen, welche die im IRak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 darstellt (vgl https://www.iraqbodycount.org/database/ ).

 

Daraus ergiben sich für Dezember 2018 im Irak 155 zivile Todesopfer. Im Jänner 2019 sind im Irak 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten dokumentiert (IBC 3.2019).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Popular Mobilization Forces (PMF) - Milizen:

 

2.1. Allgemeines

 

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:

popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018).

 

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018).

 

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018).

 

2.2. Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF:

 

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

 

Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

 

Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizzentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind/waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind/waren (Posch 8.2017).

 

2.3. Bekannte PMF-Organisationen:

 

2.3.1. Überblick:

 

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).

 

Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

 

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).

 

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).

 

Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

2.3.2. (Zwangs‑)Rekrutierung durch schiitische Milizen (insbesondere Asa¿ib Ahl al-Haqq), Konsequenzen bei Weigerung:

 

Aus der ACCORD-Anfragebeanwortung vom 27.02.2019 zum Irak [a-10893-2] ergibt sich diesbezüglich:

 

"[...]

 

Im Bericht zu einem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im April 2017 veranstalteten Meetings zu Herkunftslandinformationen äußert sich Belkis Wille, Irakzuständige bei Human Rights Watch, zur Frage, ob Fälle von Zwangsrekrutierung vonseiten der Milizen der Volksmobilisierung (Popular Mobilization Forces/Units, PMF/PMU) dokumentiert seien. Wille antwortet, dass bei schiitischen Milizen Zwangsrekrutierung extrem selten sei, mit vielleicht drei oder vier dokumentierten Fällen:

 

"Are there any cases of forced recruitment to the PMU [Popular Mobilization Units]? (Wille) Within the militias, the problem of recruitment that is 'not totally voluntary' concerns mainly the Sunni tribal militias. Young men, sometimes minors, are recruited in camps for displaced persons through tribal leaders; they can also be strongly encouraged by their brothers or their parents, or they may follow in a relatives' footsteps, or go along to accompany a father or brother to the fighting and become involved that way. There was a wave of recruitment in the spring of 2016. Forced recruitment by PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] was reported among the Yezidis of Sinjar. In Halabja (south-eastern Iraqi Kurdistan), there was forced recruitment by the PKK, as well as by IS ['Islamic State']. In Shiite militias, forced recruitment remains very rare, perhaps three or four cases reported. In some cases, young Sunni men enlisted in a Shiite militia (Kataeb Hezbollah)." (EASO, Juli 2017, S. 14-15)

 

Die Denkfabrik Carnegie Endowment for International Peace (CEIP) veröffentlicht im Februar 2016 einen Artikel von Renad Mansour, Rechercheur für das Nahost- und Nordafrika-Programm der britischen Denkfabrik Chatham House, zum Thema PMF. Darin hält Mansour fest, dass (mit Stand Februar 2016) die Zahl der Rekruten der PMF (mit mehr als 75 Prozent der in schiitisch dominierten Provinzen lebenden Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, laut verschiedenen gut-informierten Quellen aus Bagdad) enorm hoch sei. Dies würde zeigen, wie groß die Unterstützung der PMF in diesen Gebieten sei. Eine so hohe Zahl an Rekruten würde üblicherweise auf die Existenz einer Art Wehrpflichtsystem hinweisen. Jedoch gebe es formal keine solche verpflichtende Einberufung:

 

"[T]he number of recruits rushing to enlist with the PMF [Popular Mobilization Forces] is substantial. According to various claims from well-informed sources in Baghdad, more than 75 percent of men ages 18 to 30 residing in the Shia provinces have signed up. Although most of these recruits are reservists who will not fight, the mere volume is indicative of the PMF's support in that region. The sheer extent of such numbers would typically indicate some form of conscription. However, there is no such formal mandatory recruitment in place." (CEIP, 1. Februar 2016)

 

Im Dezember 2015 veröffentlichte die in London ansässige, unabhängig finanzierte Online-Nachrichtenorganisation Middle East Eye (MEE) einen Artikel des Journalisten Jonathan Steele, in dem dieser auf das Thema Rekrutierung durch schiitische Milizen eingeht. Vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels aufflammenden Kampfes gegen den "Islamischer Staat" (IS) erwähnt Steele, dass auf junge Männer vonseiten ihrer Gemeinden starker Druck ausgeübt werde, den PMF beizutreten. Von einigen der nach Europa Geflüchteten sei bekannt, dass sie von den PMF desertiert seien, andere hätten angegeben, dass sie vor den plumpen ("heavy-handed") Rekrutierungsstrategien der PMF geflohen seien:

 

"There is strong communal pressure for young men to join the hashd. They are supposed to earn $625 a month, a relatively generous wage, but there is no time limit on their service. 'They will fight until the battle against IS ['Islamic State'] is over,' as Maytham Rahi of the Abbas battalion put it. Some of this summer's refugees to Europe are known to be deserters from hashd, while other refugees have claimed that they have escaped the hashd's heavy-handed recruiting tactics." (MEE, 1 Dezember 2015)

 

Es konnten keine aktuelleren Quellen zum Thema Zwangsrekrutierung vonseiten schiitischer Milizen sowie zum Thema Konsequenzen im Falle der Weigerung gefunden werden. Weitere ältere Informationen zur Fragestellung (Zwangs‑)Rekrutierung finden sich auch in den folgenden Anfragebeantwortungen von März und Juni 2017. Darin finden sich auch Informationen zur Rekrutierung von jungen Männern und Kindern:

 

 

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Anfragebeanwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2019 zum Irak: Desertion vom Militär, Ausreise, zivile Dokumente, Strafen ergibt sich diesbezüglich auszugsweise:

 

"[...]

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die irakischen Sicherheitskräfte auf freiwilliger Basis rekrutieren und keine Wehrpflicht besteht. Dies gilt auch für die Volksmobilisierungseinheiten (PMU, PMF). Laut Quellen steht die irakische Regierung vor der Herausforderung, die vollständige Kontrolle über bestimmte Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten auszuüben, die als Teil der irakischen Streitkräfte operieren. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an. Eine Quelle berichtet von Ideologie, Kultur und Geld als Motivationen, um sich den irakischen Sicherheitskräften anzuschließen. Sowohl Armee als auch föderale Polizei versuchen, ihr Image zu verbessern.

 

Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Regimes von Saddam Hussein wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden laut Quellen teilweise Schiiten bevorzugt.

 

Einzelquellen:

 

In einem gemeinsamen Bericht des Danish Immigration Service und der norwegischen Abteilung für Herkunftsländerrecherche Landinfo von November 2018 heißt es, dass die Rekrutierung für die Volksmobilisierungseinheiten (PMU) auf Freiwilligkeit basiert. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an, weil die Löhne verglichen mit dem restlichen Irak attraktiver sind.

 

Die irakische Armee hat generell versucht, ihr Image zu verbessern, nachdem sie unter der Niederlage gegen den IS im Jahr 2014 aufgrund von Desertion und Korruption schwer gelitten hatte. Gleiches gilt für die föderale Polizei, die einen Rehabilitationsprozess durchlaufen hat, um ihren schlechten Ruf aufgrund von Korruption, Vetternwirtschaft und Menschenrechtsverletzungen zu überwinden. Eine Quelle erwähnte, dass im Allgemeinen die Wahrnehmung besteht, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) eine viel bessere Arbeit leisten als erwartet. Sie sind professioneller geworden und werden besser bezahlt. Die ISF sind freiwillige Kräfte, und es gibt keine Wehrpflicht.

 

[...]

 

Im jährlichen Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums zum Thema Menschenhandel vom 28.6.2018 heißt es, dass es das irakische Gesetz verbietet, Personen unter 18 Jahren in die Streitkräfte zu rekrutieren, einschließlich der paramilitärischen Kräfte der Regierung, der Milizen oder anderer bewaffneter Gruppen. Die Bundesregierung stand jedoch vor der Herausforderung, die vollständige Kontrolle über bestimmte Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) auszuüben, die manchmal Operationen unabhängig von politischen Führern oder Militärkommandanten durchführte und die Autorität der Kommandeure während sanktionierter Operationen missachteten. Es gab keine Berichte über Kindersoldaten, die innerhalb des irakischen Militärs einschließlich der kurdischen Peshmerga eingesetzt wurden, und die Regierung setzte die Ausbildung von Militärs in Fragen bezüglich Kindersoldaten fort. Die Regierung untersuchte nicht die Behauptungen, dass einige Miliz-Einheiten 2017 unrechtmäßig Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt hätten, darunter Einheiten der Popular Mobilization Forces (PMF), die unter dem Popular Mobilization Committee (PMC), einem Teil der irakischen Streitkräfte, operieren.

 

‚The government made some efforts to prevent human trafficking. Iraqi law prohibited voluntary recruitment of any person under age 18 into the governmental armed forces, including governmental paramilitary forces, militia groups, or other armed groups. However, the federal government faced challenges in exercising complete control over certain units of the PMF, which sometimes undertook operations independent of political leaders or military commanders and discounted the authority of commanders during sanctioned operations. The government had limited ability to address and prevent the recruitment and use of children by these groups, including some units of AAH and KH militias. The government also did not prevent PMF units in southern Iraq from child recruitment and sponsoring military training camps for high school students, which included some children under the age of 18. However, to dissuade PMF commanders from accepting children who volunteered to fight, the government refused to enroll child volunteers in payment programs and did not provide salaries for any child volunteers. There were no reports of child soldiers used within the Iraqi military including the KRG Peshmerga, and the government continued to provide training to military officers on child soldier issues. [...]

 

The government did not investigate allegations that some militia units unlawfully recruited and used child soldiers in 2017, including units of the Popular Mobilization Forces (PMF) operating under the Popular Mobilization Committee (PMC), a component of the Iraqi armed forces. [...] The government also did not report efforts to investigate allegations in 2017 that units of Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) or Kata'ib Hizbullah (KH) militias - some of which operated under the PMC - recruited and used child soldiers.'

 

USDOS - United States Department of State (28.6.2018): 2018 Trafficking in Persons Report - Iraq, https://www.refworld.org/docid/5b3e0b184.html , Zugriff 26.4.2019

 

[...]

 

Mark Lattimer, Direktor des zu Minority Rights Group gehörenden Ceasefire Centre for Civilian Rights berichtet, dass, ebenso wie der gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, auch das Verlassen der Miliz, sowie auch das Verlassen der Armee, als Schande gesehen werden kann und schwerwiegende Konsequenzen haben kann.

 

‚Recruitment to the Hashd is very high, particularly but not exclusively among young men in Shi'a areas, but is not formally compulsory (ie. there is no law). The high recruitment is for four main reasons: 1) the perception that joining the militia is a religious duty, as enunciated by Sistani's fatwa; 2) the pay and conditions, which are generally better than those of the national army; 3) The support for the Hashd by political parties and religious authorities, incl. at the local level. The fourth factor is that of familial or community pressure, which in some cases is undoubtedly very high, but is difficult to quantify or to document. Similarly, defection either from the national army or the Hashd is seen as a source of shame, and may have serious consequences.'

 

Lattimer, Mark - Ceasefire Centre for Civilian Rights (23.6.2017; 3.7.2017): Per Email

 

Quellen:

 

 

3. Aktuelle politische Lage:

 

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

 

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

 

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

 

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

 

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

 

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

 

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

 

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

 

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

 

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

 

Quellen:

 

 

4. Innerstaatliche Fluchtalternative:

 

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.

 

Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.

 

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018).

 

Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).

 

Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).

 

Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei

33.528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).

 

Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).

 

Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mossul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).

 

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes¬und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

 

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

 

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

 

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

 

Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen.

 

Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.

 

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

 

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in Sulaimaniyya die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

 

In Bagdad gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdad müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Ein Bürge für die Einreise nach Bagdad ist jedoch nicht mehr nötig. Wird jedoch eine Niederlassung mit Wohnsitz in Bagdad angestrebt, ist in Bagdad das Vorweisen von zwei Bürgern aus der Nachbarschaft, in welcher man sich niederlassen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen "mukhtar" nötig, wenn eine Person aus früheren IS-Gebieten oder umstrittenen Gebieten sich in Bagdad niederlassen möchte. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Rechtsschutz und Justizwesen:

 

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

 

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

 

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

 

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

 

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

 

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).

 

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

 

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Versorgungslage (Grundversorgung und Wirtschaft):

 

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser. Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten. sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018).

 

Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018).

 

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).

 

6.1. Wirtschaftslage:

 

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staat und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land. nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg. Bürgerkrieg. Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits. vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt. hängt aus Sicht der Weltbank davon ab. ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).

 

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018).

 

So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).

 

Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018).

 

Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018).

 

Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).

 

6.2. Stromversorgung:

 

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018).

 

6.3. Wasserversorgung:

 

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).

 

Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).

 

6.4. Nahrungsversorgung:

 

Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).

 

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).

 

Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.04.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länderinformationsblatt Irak (2017),

https://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs

irak-dlde.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1

cid294?blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018

 

 

 

 

 

Fact Sheet: Iraq,

https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/Iraq_-_Country_Fact_Sheet.pdf , Zugriff 15.10.2018

 

 

 

 

 

7. Medizinische Versorgung:

 

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Geschätzte 75 Prozent der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger haben seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entsteht. Etwa 60 Prozent des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage (CR 7.7.2016).

 

Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Korruption ist verbreitet. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). In den am meisten betroffenen Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninewah und Salahuddin wurden geschätzt 23 Krankenhäuser und über 230 medizinische Versorgungseinrichtungen beschädigt oder zerstört (OCHA 7.3.2017). Angriffe auf Spitäler und Schulen sind häufig und die Verweigerung von humanitärer Unterstützung und die Zerstörung von grundlegenden Diensten wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Jenen Gesundheitseinrichtungen, die weiterbetrieben werden, fehlt es häufig an der Kapazität für den erhöhten Bedarf an zu Versorgenden, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Zahl an IDPs, wie in der Region Kurdistan (AIO 12.6.2017).

 

Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vgl. OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).

 

Gemäß WHO lag im Jahr 2014 die Dichte von primären medizinischen Einrichtungen im Irak bei 0,7 auf 10.000 Einwohner (MedCOI 2017). In ungefähr der Hälfte der medizinischen Zentren arbeitet zumindest ein Arzt/ eine Ärztin, im Rest der Versorgungszentren arbeiten geschulte Gesundheitskräfte wie medizinische HelferInnen und KrankenpflegerInnen.

 

Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich. Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen übernimmt und dem Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung stellt. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

7.1. Medizinische Versorgung bei Herzkrankheiten:

 

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2018 ergibt sich zur Behandelbarkeit von Herzkrankheiten im Irak auszugsweise:

 

"[...]

 

Patienten müssen selbst für Medikamente von privaten Apotheken aufkommen. Es gibt auch Kankenhäuser der Regierung, die Patienten mit chronischen Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Herzkrankheiten zu niedrigen Preisen mit ihren monatlich (benötigten) Medikamenten versorgen. Es gibt auch mehrere Wohlfahrskliniken, die manche Medikamente anbieten können.

 

Zu Behandlungskosten schreibt MedCOI, dass eine Konsultation bei einem Kardiologen in einer privaten Einrichtung IQD 25.000 (17,04) kostet. In öffentlichen Spitälern kostet eine Konsultation bei einem Kardiologen IQD 3.000 (2,04). Der Patient muss IQD 5.000 (3,41) pro Tag zahlen, wenn er oder sie stationär aufgenommen wird.

 

Es gibt keine spezielle Unterstützung von Seiten der Regierung. In Bagdad gibt es ein kardiologisches Zentrum, das Ibn al-Bitar Krankenhaus für Herzchirurgie, wo alles kostenlos ist. Aus diesem Grund gibt es dort jedoch lange Wartezeiten.

 

Einzelquellen:

 

 

 

8. Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik:

 

Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018).

 

Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018).

 

Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017).

 

Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z. B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018).

 

Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).

 

Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiosität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook-Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).

 

Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Alkohol-(Verkauf):

 

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018 zum Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf ergibt sich auszugsweise:

 

"

 

[...]

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass mittels improvisierter Sprengsätze immer wieder Anschläge auf Personen, die Alkohol verkauften, bzw. auf deren Geschäftslokale oder Bars, Clubs und Restaurants, verübt wurden. Hinter vielen Anschlägen wurden religiöse Extremisten vermutet. Betroffen waren vor allem christliche und jesidische Ladenbesitzer.

 

Einzelquellen:

 

In einem Bericht von UNAMI und OHCHR aus dem Jahr 2016 heißt es, dass im Berichtszeitraum viele Fälle bestätigt wurden, bei denen Geschäftsräume, in denen Alkohol oder Drogen verkauft wurden, oder die mit Prostitution in Verbindung gebracht wurden, angegriffen wurden. Cafes, Restaurants und Häuser wurden, meist nachts, mit improvisierten Sprengsätzen angegriffen. Die Angreifer wollten ihre eigenen Verhaltensweisen bei denen durchsetzen, die sie verdächtigten, nicht ihrem moralischen Code zu entsprechen. Am 11.7.2016 und am 18.7.2016 wurden zwei Häuser in Basra, in denen Behauptungen zufolge Alkohol verkauft wurde, von mutmaßlichen religiösen Extremisten mit improvisierten Sprengsätzen angegriffen. Am 7.10.2016 wurde ein Mann von Unbekannten im Zentrum von Basra City erschossen, möglicherweise weil er im Ashura-Monat Alkohol verkauft haben soll.

 

‚One indicator of the weakness of the rule of law in the south of Iraq, particularly in Basra Governorate, is the prevalence of individuals and groups acting as vigilantes when they detect supposed breaches of the norms of behavior that they would impose upon society. Such vigilantism is thought largely to be perpetrated by radicalized religious armed groups and individuals who sought to punish any suspected behavior that does not conform to their particular mores. Many cases were verified during the reporting period that involved the targeting of premises that were purportedly selling alcohol or drugs or connected to prostitution. Cafes, restaurants and houses were attacked with IEDs, usually during the night, by actors seeking to impose their own form of behaviour upon those that they suspected of not adhering to their moral code. In two attacks on 11 and 18 July, IEDs were used by suspected religious extremists to target houses in the Al-Qadeema (old) neighbourhood of Basra City from which it was purported that alcohol was being sold.

[...]

 

On 7 October, a man was shot and killed by unidentified gunmen on a motorcycle in the center of Basra City. Sources indicated that the victim had sold alcohol during the month of Ashura and that this was probably the motive for the murder. On 25 October, a man was also killed by gunmen riding a motorcycle in the center of Basra City. According to sources, this victim was also thought to have been killed by extremists who suspected he was selling alcohol.'

 

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq, OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (2016): Report on Human Rights in Iraq, July to December 2016,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1432487/1930_1526371073_unami-ohchr-report-on-human-rights-in-iraq-jul-to-dec-2016-v-final.pdf , Zugriff 24.10.2018

 

Das britische Innenministerium berichtet am 24.12.2014 von vermehrten Angriffen durch Islamisten auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde.

 

‚Karradah: The most prosperous area of the city, housing many business interests, government ministries and foreign embassies. The area is ethnically mixed though with Shia predominance in the east. Islamification attacks have increased over recent months with a number of attacks targeting shops selling alcohol. Roadside IED and SAF attacks targeting both ISF and civilians are infrequent but increasing in number. The area remains susceptible to VBIED attacks due to the number of high profile businesses, including banks and hotels housing foreign visitors, and government ministries.'

 

UK Home Office (24.12.2014): Country Information and Guidance Iraq:

Internal relocation (and technical obstacles), http://www.refworld.org/pdfid/54a675174.pdf , Zugriff 24.10.2018

 

In einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 9.9.2014 heißt es:

 

‚Personen, die als "unmoralisch" angesehene Berufe ausgeübt oder als "unmoralisch" angesehene Waren oder Dienstleistungen angeboten hätten, seien auch zum Ziel von Angriffen geworden. Dies gelte insbesondere für Geschäfte oder Bars, in denen Alkohol verkauft werde. Mit dem zunehmenden Einfluss sunnitischer und schiitischer Extremisten nach 2003 seien solche Geschäfte und Bars zum Ziel von Angriffen geworden, woraufhin viele hätten schließen müssen. Berichten zufolge würden sunnitische und schiitische Extremisten Spirituosenhandlungen und Clubs ungestraft angreifen.'

 

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.9.2014): Anfragebeantwortung zum Irak: Lage einer Person, die die herrschenden Sitten, jegliche Religion sowie die irakische Regierung offen ablehnt,

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/1094310.html , Zugriff 24.10.2018

 

Das US-amerikanische Außenministerium berichtet am 28.7.2014, dass vor allem christliche und jesidische Ladenbesitzer Alkohol verkaufen, und dass diesen von manchen Muslimen mit Gewalt begegnet wurde, vor allem nachdem sie nach einer Drohung nicht mit dem Verkauf (u.a. von Alkohol) aufgehört hatten. Im Mai 2013 begann eine Kampagne, bei der die Besitzer von Alkoholgeschäften angegriffen wurden - in Bagdad starben 12 Menschen. Am 7.8. wurde ein improvisierter Sprengsatz verwendet um den Besitzer eines Alkoholkiosks in Bagdad zu töten.

 

‚Christian, Yezidi, and Shabak leaders reported their communities continued to be targets of harassment and violence. Some Muslims targeted shopkeepers for providing goods or services considered inconsistent with Islam and sometimes subjected them to violence after they did not comply with warnings to stop such activity. These societal elements especially targeted liquor store owners, primarily Christian and Yezidi.

 

By law only Christians and member of other non-Islamic groups were licensed to sell alcohol. In May militants began a campaign of targeting liquor-store owners in Baghdad, killing 12 people. The campaign also targeted cafes in which men and women publicly mingled together. On August 7, as part of a wider crackdown on "un-Islamic" businesses during Ramadan, militants used an IED to attack and kill the owner of a liquor kiosk in Baghdad.'

 

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1169078.html , Zugriff 24.10.2018

 

In einem anderen Bericht vom 27.2.2014 schreibt das US-amerikanische Außenministerium, dass Milizen mit stillschweigender Unterstützung der Stadtverwaltung dutzende Geschäfte, Nachtclubs, Restaurants, Bars in Bagdad überfallen hatten, weil sie diese als unislamisch sahen. Die Überfälle betrafen viele jesidische Besitzer von Alkoholgeschäften. Am 14.5. wurden in einem Geschäft 10 jesidische Angestellte ermordet. Unbekannte Milizen töteten Berichten zufolge in diesem Monat auch andere Alkoholverkäufer. Bis Ende des Jahres (2013) hatte die Regierung die Morde noch nicht untersucht.

 

‚During Ramadan in July, according to press reports, militia groups, with municipal officials' tacit support, raided dozens of Baghdad businesses, including restaurants, bars, social clubs, and nightclubs the militias considered un-Islamic. The raids affected many Yezidi liquor storeowners, including a May 14 execution-style killing in one store of 10 Yezidi employees. Unknown militias also reportedly killed other alcohol sellers during the month. The government had not investigated the killings by year's end.'

 

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Iraq,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1194508.html , Zugriff 24.10.2018

 

In einem Bericht von UNHCR vom 31.5.2012 heißt es, dass Personen, die in Berufen arbeiten, bei denen Dienstleistungen oder Güter angeboten werden, die als unmoralisch gelten, von Angriffen betroffen waren. Dies gilt besonders für Geschäfte und Bars, die Alkohol verkaufen. Nach 2003 stieg der Einfluss von sunnitischen und schiitischen Extremisten, und Geschäfte und Bars, in denen Alkohol verkauft wurde, wurden zur Zielscheibe für Angriffe und viele wurden geschlossen. Die Situation von Personen, die mit dem Verkauf von Alkohol zu tun haben, bleibt sehr prekär.

 

Anfang 2011 berichteten die Medien von zwei Zwischenfällen mit bewaffneten Männern (die entweder den Irakischen Sicherheitskräften angehörten oder unter der Deckung der Irakischen Sicherheitskräfte oder der Bagdader Stadtverwaltung agierten), die Alkoholgeschäfte und einen Club, der Alkohol ausschenkte, angriffen. Schiitische und sunnitische Extremisten griffen Berichten zufolge Alkoholgeschäfte und Clubs an, und blieben ungestraft. Anfang Dezember 2011 wurden bis zu 30 Alkoholgeschäfte in und um Zakho (Dahuk) von einem Mob attackiert, der Berichten zufolge von einer Predigt gegen "unislamische Geschäfte" angestachelt worden war.

 

‚Persons engaged in professions or providing goods or services considered "immoral" have also been singled out for attacks. This is particularly the case for shops or bars selling liquor. With the increasing influence of Sunni and Shi'ite extremists after 2003, shops and bars where alcohol is sold became a target for attacks and many consequently were shut down. The situation of persons engaging in alcohol sales remains very precarious. In primarily conservative Shi'ite communities such as the Governorates of Kerbala and Najef, alcohol shops are banned by local laws, while in the major cities of Baghdad, Basrah, Kirkuk and Mosul, shops and bars are severely restricted by the conservative political and social atmosphere. In early 2011, media reported two incidents in which armed men (members of the ISF or acting under the cover of the ISF or the Baghdad Provincial Council), raided liquor stores and a club serving alcohol. Sunni and Shi'ite extremists reportedly attack liquor shops and clubs with impunity. Extremists consider that the owners of such shops or clubs engage in un-Islamic practices. These shops or clubs are run by religious minorities, such as Christians and Yazidis. In early December 2011, up to 30 liquor shops in and around Zakho (Dahuk) were attacked by a mob, reportedly encouraged by a sermon lashing out at "un-Islamic" businesses.'

 

UNHCR - The UN Refugee Agency (31.5.2012): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1192032/2016_1338807174_4fc77d522.pdf , Zugriff 24.10.2018

 

Musings on Iraq ist der persönliche Blog des Irak-Experten Joel Wing. Musings on Iraq berichtet am 24.6.2011, dass drei Tage zuvor zwei Alkoholgeschäfte im zentral gelegenen Bezirk Karrada in Bagdad durch Bomben angegriffen wurden. Das wäre nur der zeitlich letzte Vorfall in einer Kampagne gegen das, was einige als unislamische Praktiken ansehen, gewesen. Die Kampagne gibt es seit der Invasion von 2003. Das islamische Recht verbietet das Trinken von Alkohol. Nach 2003 wurden viele Geschäfte, die Alkohol verkauften, angegriffen, es folgten Anti-Alkohol-Gesetze und Verbote von Alkohol aus religiösen Gründen. Nach Ende des konfessionellen Krieges schien es, dass diejenigen, die Alkohol trinken oder verkaufen wollten, die Möglichkeit hätten dies zu tun, was sich jedoch 2010 änderte.

 

‚Attacks On Liquor Stores Continue In Iraq

 

On June 21, 2011 two liquor stores in the Karrada district of central Baghdad were bombed. The Iraqi police said that the businesses were targeted. Islamist groups, both Sunni and Shiite, have attacked alcohol stores in the past. This was just the latest incident in a campaign against what some consider un-Islamic practices, which has been going on since the 2003 invasion. Islamic law forbids the drinking of liquor. In 2003, many stores that sold alcohol were attacked in the post-war chaos that enveloped the country. Anti-drinking laws followed, and alcohol bans were imposed on religious grounds. Despite that, nightclubs and liquor businesses flourished in Baghdad. When the sectarian civil war started in 2005, stores were again attacked, but then re-opened when security improved in 2008. By 2009, there were around 350 shops, bars, and clubs that served alcohol in the capital. The fall of Saddam Hussein released competing trends within the Iraqi public. Drinking was silently allowed in Iraq before 2003, and some wanted to continue with that freedom after the dictator was gone. Others turned towards their religion, and what they considered a moral life, because it provided an identity and authority in a shattered state. The conflict between those two trends played out with the back and forth over alcohol.

 

With the end of the sectarian war, those that wanted to drink and sell alcohol seemed to have the space to do so, but that started to change in 2010. In November, the Baghdad provincial council revived a 1994 law, which said that cafes and hotel restaurants could not sell liquor. Saddam originally passed the act during his "Faith Campaign" when he was trying to raise support for the government by turning to Islam. Back in May 2009, the Baghdad Tourism Authority used the same law to shut down more than 90 stores. In the January 2009 provincial council elections, Prime Minister Nouri al-Maliki's State of Law list, led by his Dawa party, swept into power in Baghdad, winning a majority of seats, the governorship, deputy governor, head of the provincial council, and his deputy. Maliki ran on security, nationalism, and secularism. His party members proved to be much more religious, and tried to impose their views on the capital with the alcohol ban.'

 

MOI - Musings on Iraq (24.6.2011): Attacks On Liquor Stores Continue

In Iraq,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2011/06/attacks-on-liquor-stores-continue-in.html , Zugriff 24.10.2018

 

[...]

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es bereits vor 2016 schon teilweise Alkoholverbote gegeben hatte. Eine Quelle berichtet, dass es vor 2016 möglich war, in irakischen Großstädten Alkohol zu kaufen. Eine Quelle aus dem Jahr 2012 berichtet, dass in den Gouvernements Kerbala und Najef Alkoholgeschäfte durch lokale Gesetze verboten sind; in Großstädten gebe es hingegen Einschränkungen durch die konservative politische und soziale Atmosphäre. Zwei Quellen berichten, dass in Basra 2009 der Verkauf von Alkohol (bzw. auch Produktion und Trinken) verboten wurde. Als Sanktionen werden Geldstrafen und zwangsweise Geschäftsschließungen genannt. Per Gesetz ist es, so Quellen, im Irak lediglich nicht-muslimischen Gruppen erlaubt, Alkohol zu verkaufen.

 

Einzelquellen:

 

Iraqi News, eine nach eigenen Angaben unabhängige englischsprachige Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, schreibt am 20.9.2017, dass ein Gesetz aus dem Jahr 2001 bestimmt, dass die Verkäufer von Alkohol nicht-Muslime, irakische Staatsbürger und älter als 21 sein müssen.

 

‚Iraq's parliament banned the import selling and manufacturing of alcoholics in October 2016, to the dismay of several personal freedoms activists. An earlier law in 2001 had conditioned that alcoholics sellers be non-Muslims, Iraqi nationals and not less than 21 of age.'

 

Iraqi News (20.9.2017): Baghdad Iraq: Alcoholics seller killed in IED blast northeast of Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/baghdad-iraq-alcoholics-seller-killed-ied-blast-northeast-baghdad/ , Zugriff 24.10.2018

 

Die österreichische Tageszeitung Kurier berichtet am 23.1.2016:

 

‚Alkohol zu trinken gilt im Islam - sowohl bei den Schiiten, als auch bei den Sunniten - als "haram", also als Sünde. Dennoch war es in irakischen Großstädten bisher möglich Alkohol zu kaufen. Vor allem in von Christen geführten Lokalen und Läden wurden Wein und Bier angeboten. Damit ist nun Schluss: Das von schiitischen Parteien dominierte Parlament hat nun ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dass die Einfuhr, Produktion oder Verkauf von alkoholischen Getränken unter Strafe stellt. Wer künftig gegen das Alkoholverbot verstößt muss mit saftigen Zahlungen zwischen zehn Millionen Dinar (rund 7900 Euro) und 25 Millionen Dinar (rund 19.800 Euro) rechnen.'

 

Kurier (23.10.2016): Irakisches Parlament beschließt Alkoholverbot, https://kurier.at/politik/ausland/irakisches-parlament-beschliesst-alkoholverbot/226.897.681 , Zugriff 24.10.2018

 

Die Tageszeitung The Washington Post schreibt am 21.1.2016, dass laut Gesetz nur nicht-Muslime im Irak Alkohol verkaufen dürfen.

 

‚Only non-Muslims are allowed to sell alcohol in Iraq, according to the law.'

 

Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html?noredirect=on&utm_term=.ca58cc718469 , Zugriff 24.10.2018

 

Das US-amerikanische Außenministerium berichtet am 28.7.2014, dass es laut Gesetz nur nicht-muslimischen Gruppen im Irak erlaubt ist, Alkohol zu verkaufen.

 

‚By law only Christians and member of other non-Islamic groups were licensed to sell alcohol. In May militants began a campaign of targeting liquor-store owners in Baghdad, killing 12 people. The campaign also targeted cafes in which men and women publicly mingled together. On August 7, as part of a wider crackdown on "un-Islamic" businesses during Ramadan, militants used an IED to attack and kill the owner of a liquor kiosk in Baghdad.'

 

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1169078.html , Zugriff 24.10.2018

 

In einem Bericht von UNHCR vom 31.5.2012 wird berichtet, dass in vorwiegend konservativen schiitischen Gemeinschaften wie die Gouvernements Kerbala und Najef Alkoholgeschäfte durch lokale Gesetze verboten sind. In größeren Städten wie Bagdad, Basra, Kirkuk und Mosul hingegen werden Geschäfte und Bars deutlich durch die konservative politische und soziale Atmosphäre eingeschränkt.

 

‚In primarily conservative Shi'ite communities such as the Governorates of Kerbala and Najef, alcohol shops are banned by local laws, while in the major cities of Baghdad, Basrah, Kirkuk and Mosul, shops and bars are severely restricted by the conservative political and social atmosphere.' UNHCR - The UN Refugee Agency (31.5.2012): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1192032/2016_1338807174_4fc77d522.pdf , Zugriff 24.10.2018

 

In einem Artikel von Niqash, einer dreisprachigen (Arabisch, Englisch, Kurdisch) Medienplattform mit Sitz in Berlin und mehreren Zweigstellen im Nahen Osten (u.a. im Irak), vom 23.3.2010 finden sich folgende Informationen: Im August des vorhergehenden Jahres entschied die Stadtverwaltung von Basra, die von der islamischen Dawa Partei dominiert wird, eine Strafe von 5 Millionen Dinar (4.700 US-Dollar) für die Produktion, den Verkauf oder das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit oder den Import von Alkohol in die Provinz zu verhängen. Verstöße gegen das Verbot wurden bei christlichen Verkäufern nicht strikt geahndet, aber als es darum ging, ihre Lizenzen zu erneuern, verweigerte das die Stadtverwaltung [orig. Council]. Alkoholverbote wurden auch in Najaf, Wasit und Bagdad verhängt, und wurden dort strenger überwacht. Hotels und Restaurantbesitzer, die die Regeln nicht einhielten, wurden mittels Zahlungen und Geschäftsschließungen bestraft. Alkoholgeschäfte wurden auch (zwangsweise) geschlossen.

 

‚In August last year, the Basra provincial council, dominated by the Islamic Dawa Party, decided to impose a fine of 5 million dinars (US$4,700) on anyone manufacturing, selling or drinking alcohol in public or importing alcohol to the province. The ban was not strictly enforced on Christian vendors but when it came to renewing their licences, the council refused. Alcohol bans were also brought in in Najaf, Wasit and Baghdad and there they were enforced far more strictly there. Hotel and restaurant owners that flouted the rules were fined and punished with closure for disobedience. Liquor stores were also closed down.'

 

Niqash (23.3.2010): Booze ban in basra, http://www.niqash.org/en/articles/society/2639/ , Zugriff 24.10.2018

 

Die deutsche Tageszeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet am 29.8.2009:

 

‚Die südirakische Provinz Basra hat dem Alkohol den Krieg erklärt:

Die vor allem von Christen betriebenen Alkoholgeschäfte in der überwiegend von Schiiten bewohnten Region müssen schließen. In Zeiten der Prohibition wird Alkohol von Bier bis zum beliebten Anisschnaps Arak nur noch illegal verkauft - etwa zuhause.'

 

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.8.2009): Basra erklärt dem Alkohol den Krieg,

http://www.faz.net/aktuell/videoarchiv/video-nachrichten/irak-basra-erklaert-dem-alkohol-den-krieg-1851654.html , Zugriff 24.10.2018

 

Quelle:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in ihrer Beschwerde.

 

Aktenkundig sind zudem Kopien der im Original vorgelegen irakischen Reisepässe der Beschwerdeführer.

 

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie die Grundversorgungsdaten. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nahm das Bundesverwaltungsgericht weiters Einsicht in das Strafregister sowie die Sozialversicherungsdaten.

 

Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ist auf das aktenkundige Konvolut an irakischen und österreichischen medizinischen Unterlagen und insbesondere auf den Umstand zu verweisen, dass der Drittbeschwerdeführer keinerlei Medikamente benötigt, Tennis im Verein spielt und insbesondere aus dem aktuellsten Echokardiographie-Befund vom Mai 2019 hervorgeht, dass sich sein Zustand nicht verändert hat und eine Kontrolle erst wieder in eineinhalb bis zwei Jahren erforderlich ist. Weder in der Beschwerde, den nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen oder der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde substanziiert dargelegt, weswegen eine allfällig notwendige medizinische Behandlung des Drittbeschwerdeführers in Bagdad nicht wie bisher möglich wäre, zumal er dort bereits im Jahr 2013 erfolgreich am Herzen operiert wurde und sich aus den Länderberichten ergibt, dass das kardiologische Zentrum in Bagdad, wo der Drittbeschwerdeführer operiert wurde, nach wie vor besteht und dort die Behandlung kostenlos ist. Auch wenn es deswegen zu langen Wartezeiten kommt, kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer außer Kontrollen keine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigt und es auch normale Notaufnahmen in Bagdad gibt, nicht erkannt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer auch im Akutfall keine ausreichende Hilfe zur Verfügung stünde.

 

Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin wurde weder vorgebracht noch ist ein solches sonst hervorgekommen.

 

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.

 

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

 

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor und stützen sich diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Dieser brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, er habe keinen streng islamischen Lebensstil gepflegt, viel Alkohol konsumiert, sich geweigert, sich den schiitischen Milizen anzuschließen oder diese zu unterstützen und sei deswegen von der AAH bedroht worden. Nach der Ausreise aus dem Irak habe er von der AAH auch noch einen Drohbrief erhalten, den seine Mutter vorgefunden habe. Weiters sei er inzwischen auch aus seinem Stamm ausgeschlossen worden und würde ihm und seinen Söhnen seitens der Stammesmitglieder bei einer Rückkehr in den Irak der Tod drohen.

 

Festzuhalten ist, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Er blieb bei seinen Ausführungen unkonkret und machte widersprüchliche Angaben.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak täglich Alkohol (Whisky und Bier) konsumiert hat. Beide machten unabhängig voneinander sehr ausführlich deutlich, dass entgegen den meisten Menschen, die Alkohol konsumieren, beim Erstbeschwerdeführer keinerlei nach außen erkennbare Verhaltensänderung durch den Konsum von Alkohol (trotz der vom Erstbeschwerdeführer angegebenen erheblichen Mengen des täglich konsumierten Alkohols) eingetreten sei. Er sei dadurch lediglich "glücklich" geworden. Er habe den Alkohol nur zuhause konsumiert, diesen von geheimen Quellen bezogen und den Whisky in der Scheibenwischanlage seines Taxis nach Hause geschmuggelt, wo er ihn durch einen umgeleiteten Schlauch wieder herausgepumpt habe. Er habe Zigaretten gekaut und sich mit Parfum besprüht, sodass niemand gemerkt habe, dass er trinkt. Demnach ist das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, Milizangehörige der AAH hätten ihn am Checkpoint 50 Meter von seinem Haus entfernt betrunken gesehen und darauf angesprochen, keineswegs nachvollziehbar, wenn ja nach außen hin nicht erkennbar gewesen ist, dass der Erstbeschwerdeführer trinkt.

 

Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass Alkohol zu trinken im (sunnitischen wie auch schiitischen) Islam als "haram" - daher als Sünde - gilt, der Konsum jedoch zumindest 2015 in Bagdad gesetzlich nicht verboten war (wenn, nur der öffentliche Konsum). 2016 wurde vom schiitisch dominierten irakischen Parlament ein Gesetz verabschiedet, dass die Einfuhr, Produktion oder den Verkauf von alkoholischen Getränken unter Strafe stellt. Wer gegen das Alkoholverbot verstößt muss mit Strafzahlungen zwischen zehn Millionen Dinar (rund 7900 Euro) und 25 Millionen Dinar (rund 19.800 Euro) rechnen. Den in den Länderberichten zitierten Quellen ist weiters zu entnehmen, dass es bereits vor 2016 schon teilweise Alkoholverbote gegeben hatte. Eine Quelle berichtet, dass es vor 2016 möglich war, in irakischen Großstädten Alkohol zu kaufen. Eine Quelle aus dem Jahr 2012 berichtet, dass in den Gouvernements Kerbala und Najaf Alkoholgeschäfte durch lokale Gesetze verboten sind; in Großstädten gebe es hingegen Einschränkungen durch die konservative politische und soziale Atmosphäre. Zwei Quellen berichten, dass in Basra 2009 der Verkauf von Alkohol (bzw. auch Produktion und Trinken) verboten wurde. Als Sanktionen werden Geldstrafen und zwangsweise Geschäftsschließungen genannt. Per Gesetz aus dem Jahr 2001 ist es im Irak lediglich nicht-muslimischen irakischen Staatsangehörigen über 21 Jahren erlaubt, Alkohol zu verkaufen. Weiters ergibt sich diesbezüglich aus den Länderberichten, dass Personen, die als "unmoralisch" angesehene Berufe ausgeübt oder als "unmoralisch" angesehene Waren oder Dienstleistungen angeboten haben, sind auch zum Ziel von Angriffen geworden. Dies galt insbesondere für Geschäfte oder Bars, in denen Alkohol verkauft wurde. Mit zunehmendem Einfluss sunnitischer und schiitischer Extremisten nach 2003 sind solche Geschäfte vermehrt zum Ziel geworden, sodass viele geschlossen worden sind, es folgten Anti-Alkohol-Gesetze und Verbote von Alkohol aus religiösen Gründen. Es werden immer wieder Anschläge auf Alkoholverkäufer, deren Geschäftslokale, Bars, Clubs oder Restaurants mittels improvisierter Sprengsätze verübt. Hinter vielen Anschlägen werden religiöse Extremisten vermutet, die versuchen, ihre eigenen Verhaltensweisen bei denen durchzusetzen, die nicht ihrem moralischen Code entsprechen. Betroffen waren dabei vor allem christliche und jesidische Ladenbesitzer und die südirakische Stadt Basra. 2014 wurden mehrere Geschäfte von Alkoholverkäufern in Al-Karada, Bagdad, von Islamisten angegriffen.

 

Daraus ergibt sich, dass das gesetzliche Verbot und die Strafen sich auf die Alkoholimporteure und Alkoholverkäufer im Irak bezieht. Auch sind diese vorwiegend die Ziele von Anschlägen, nicht der einzelne Konsument.

 

Generell kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, schiitische Milizen, hier insbesondere die AAH, unterlägen keiner durchgehenden staatlichen Kontrolle, sie würden organisierte Kriminalität (darunter auch Schutzgelderpressungen, Entführungen gegen Lösegeld) als Einnahmequelle heranziehen und Menschenrechtsverletzungen begehen, nicht entgegengetreten werden. Dennoch ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten, dass Zwangsrekrutierungen bei schiitischen Milizen, somit auch bei der AAH, extrem selten vorgekommen sind und aus einem EASO-Bericht aus dem Jahr 2017 hervorgeht, dass es nur etwa drei oder vier dokumentierte Fälle gibt. Die Zahl der Rekruten für schiitische Milizen ist enorm hoch, was auf die große Unterstützung der Bevölkerung der Milizen in diesen Gebieten hinweist. Formal besteht keine Wehrpflicht oder verpflichtende Einberufung. Während des aufflammenden Kampfes gegen den IS im Jahr 2015 wurde durchaus auf junge Männer seitens ihrer Gemeinden Druck ausgeübt, sich den Milizen anzuschließen. Zwangsrekrutierungen erfolgten aber auch zu dieser Zeit kaum. Viele Männer schließen sich den Milizen aus Gründen der Ideologie, Kultur aber insbesondere auch aus finanziellen Gründen an, da die Löhne verglichen mit dem restlichen Irak attraktiver sind.

 

Es ist daher durchaus möglich, dass man den Erstbeschwerdeführer angesprochen und ihn dazu überreden wollte, sich einer schiitischen Miliz anzuschließen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt dazu an, er sei auf den Nachhauseweg am Abend drei Tage vor der Ausreise aus dem Irak darauf angesprochen worden, sich der Miliz anzuschließen, was er verweigert habe. Am nächsten Morgen wären Milizangehörige zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten ihn erneut überreden wollen, sich der Miliz anzuschließen und nach den religiösen Regeln zu leben. Eine persönlich gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung verneinte er ausdrücklich. Hingegen gab er in der mündlichen Verhandlung in unglaubwürdiger Steigerung seines bisherigen Vorbringens an, man hätte ihn am Hemd gezogen und gerissen. Der Erstbeschwerdeführer war zu keiner Zeit in der Lage, die Gespräche genauer zu schildern, er konnte nicht angeben, wie viele Personen daran beteiligt waren, wie diese ausgesehen habe oder sonstige Details. Alleine aus der zweimaligen Aufforderung, sich der Miliz anzuschließen, danach einmal wörtlich: "Ok. Wir werden sehen, was zu tun ist.", ist für das erkennende Gericht keinerlei konkrete Bedrohungshandlung gegen den Erstbeschwerdeführer ersichtlich.

 

Während der Erstbeschwerdeführer in der Niederschrift vor dem Bundesamt angab, er habe in Vorbereitung der Flucht sein Taxi symbolisch seiner Schwester geschenkt, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich an, er habe das Auto (einen Hyundai), welches neu gewesen sei und er um USD 17.000,00 gekauft habe, innerhalb von drei Tage um USD 16.000,00 verkauft. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe der Zweitbeschwerdeführerin im Irak nichts von der Bedrohung erzählt, ihr freigestellt, entweder mit ihm mitzukommen oder zu ihrer Familie nach Diyala zu gehen und ihr erst in Österreich erzählt zu haben, dass ihn die AAH hätte rekrutieren wollen, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch dazu an, dass der Erstbeschwerdeführer nervös nach Hause gekommen sei, sie ihn gefragt hätte, wieso er so nervös sei und er ihr daraufhin noch im Irak von der Bedrohung erzählt hätte.

 

Eine tatsächliche Bedrohung durch die AAH könnte allenfalls in dem Drohbrief gesehen werden, den die Mutter des Erstbeschwerdeführers bereits nach dessen Ausreise aus dem Irak im Vorgarten gefunden haben soll. Wenn auch grundsätzlich nur das pauschale Verweisen auf eine Fälschungsmöglichkeit nicht genügt, um von einer Dokumentenfälschung auszugehen (vgl VwGH vom 01.03.2019, Ra 2018/18/0446), so können im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung der bereits ausführlich aufgezeigten, massiven Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Fälschungsmöglichkeiten derartiger Dokumente im Irak, der nicht vorhandenen Überprüfungsmöglichkeit der Authentizität, dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer den Brief nicht selbst aus dem Irak mitbrachte, sondern nur eine Kopie/Fotografie vorlegte, und den Brief weiters nur über WhatsApp von seiner Schwester zu einem Zeitpunkt erhalten haben soll, zu dem er sich bereits in Österreich befunden hat, kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden, zumal die AAH von der Ausreise des Erstbeschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt, dass sich nur 50 Meter vom Haus der Beschwerdeführer einer ihrer Checkpoints befunden haben soll, welchen er ständig passieren musste, gewusst haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht im konkreten Fall aus den angeführten Gründen von der Fälschung dieses Briefes aus.

 

Wäre der Erstbeschwerdeführer von der AAH tatsächlich bedroht worden, hätte man ihn und seine Familie auch nicht den Checkpoint zur unbehelligten Ausreise passieren lassen, sondern ihn bereits dort aufgegriffen.

 

Schlussendlich konnte der Erstbeschwerdeführer die von ihm vorgebrachte, ihn persönlich treffende Bedrohung bzw. Verfolgung im Irak, durch den Drohbrief einer schiitischen Miliz nicht glaubhaft machen.

 

Zu dem mit Stellungnahme vom 09.07.2019 vorgelegten und mit 15.12.2018 datierten "Verbannungsschreiben" seines Stammes brachte der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur unsubstanziiert vor, dass er vom Stamm verstoßen worden sei. Dazu konnte der Erstbeschwerdeführer keinen konkreten Grund nennen, er vermute, wegen des Alkoholkonsums. Auf neuerliches Nachfragen gab er dann an, er vermute, dass die AAH zum Stammesführer gegangen sei, damit sich niemand vom Stamm für ihn einsetze, wenn ihm etwas passieren sollte.

 

Auch diesbezüglich muss dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten werden, dass sowohl er als auch die Zweitbeschwerdeführerin angaben, niemand habe vom Alkoholkonsum des Erstbeschwerdeführers gewusst und niemand habe es aufgrund seines konkreten Verhaltens bemerken können. Erst auf neuerliche Nachfrage gab er dann an, er vermute, dass sich die AAH an den Stammesführer gewandt habe. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, warum der Stamm den Erstbeschwerdeführer erst mit einem "Verbannungsschreiben" vom 15.12.2018 aus dem Stamm ausgeschlossen haben sollte, wenn es zu der - als nicht glaubhaft beurteilten - Bedrohung durch die AAH bereits im November/Dezember 2015 gekommen sein sollte. Weiters spricht gegen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wenn er angibt, er hätte im Irak täglich und viel Alkohol konsumiert, während seines Aufenthaltes im Irak aber keinerlei Probleme mit dem Stamm gehabt. Seine im Ausland lebenden Brüder hätten auch keinerlei Probleme mit dem Stamm, da sie ja schon lange im Ausland leben würden. Dann kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, weshalb der Stamm den Erstbeschwerdeführer erst drei Jahre nach dessen Ausreise ausschließen sollte. Auch dieses Schreiben sei ihm nur über WhatsApp von seinem in Schweden lebenden Bruder übermittelt worden. Ein Original konnte er neuerlich nicht vorlegen.

 

Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers erweist sich somit in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig, zumal der Erstbeschwerdeführer bei seinen Ausführungen - abgesehen von den dargestellten Widersprüchen - völlig unkonkret blieb und selbst über mehrmaliges Nachfragen durch die erkennende Richterin keine detaillierten, übereinstimmenden Angaben machen konnte.

 

Zur Sicherheitslage in Bagdad kann der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation entnommen werden, dass der IS inzwischen wieder versucht, seine Aktivitäten insbesondere in der Peripherie der Hauptstadt, somit dem äußeren Norden, Süden und Westen, zu erhöhen. Es ist sowohl im Juni als auch im September 2019 zu Selbstmordattentaten sowie zu fünf Angriffen mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad gekommen. Im Zeitraum von Juli bis September 2019 wurden insgesamt 54 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad mit 34 Toten und 73 Verletzten verzeichnet. Auch die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar. In diesem Zusammenhang kam es konkret Bagdad betreffend im September 2019 zu Raketeneinschlägen in der Grünen Zone, nahe der US-amerikanischen Botschaft, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden.

 

Seit 01.10.2019 kam es weiters in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung, aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak. Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an. Von 02.10.2019 bis 05.10.2019 wurde eine Ausgangssperre ausgerufen und eine Internetblockade von 04.10.2019 bis 07.10.2019 implementiert. Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25.10.2019 weiter und forderten bis zum 30.10.2019 weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte. Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala. Am 28.10.2019 wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen. Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 01.10.2019 bis zum 29.10.2019 getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt.

 

Bezogen auf die übrige Sicherheitslage im Irak, insbesondere hinsichtlich der Provinzen im Nord- und Zentralirak ergeben sich ernst zu nehmende Reorganisationsbemühungen des IS, steigende Anschlagsaktivitäten insbesondere in Diyala und Kirkuk und laufende Militäroperationen, "Operation Will of Victory" der irakischen Sicherheitskräfte, der Stammes- und Volksmobilisierungseinheiten und Kampfflugzeugen der US-Streitkräfte.

 

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ganz allgemeine Problemlagen im Irak und in der Herkunftsregion (Bagdad) der Beschwerdeführer aufgezeigt werden, lassen die Beschwerdeführer damit ihre unmittelbare Betroffenheit nicht erkennen. So brachten die Beschwerdeführer keine (glaubhaften) konkreten/besonderen Probleme aufgrund ihrer persönlichen Stellung, ihres Geschlechtes oder ihres Alters vor, sondern können letztlich nur allgemein auf allfällige diesbezügliche Problemlagen im Herkunftsstaat verweisen. Auch Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden wurden nicht vorgebracht.

 

Zusammenfassend ist jedoch im Lichte der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und insbesondere hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität der beiden minderjährigen Beschwerdeführer festzuhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak möglicherweise Opfer der zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfälle bezogen auf den IS und die anhaltenden gewaltsamen Ausschreitungen und Proteste in Bagdad sowie den meisten anderen Provinzen des Irak werden würden, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Darüber hinaus brachte das Bundesverwaltungsgericht für den konkreten Fall maßgebliche und aktuelle Länderberichte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2019 in das Verfahren ein. In der Stellungnahme vom 09.07.2019 wurden von der Rechtsvertretung lediglich nach Ansicht der Beschwerdeführer relevante Teile der Länderberichte hervorgehoben und neuerlich zitiert. Darüber hinaus sind darin keine Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben schlussendlich unkommentiert und damit auch unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:

 

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

 

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

 

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

 

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

 

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

 

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

 

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

 

Im gegenständlichen Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer (insbesondere der Erstbeschwerdeführer, auf dessen Vorbringen sich auch die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer stützten) keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaate ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.

 

Eine systematische Verfolgung und Diskriminierung von Schiiten im Irak, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführer (Bagdad), durch staatliche Stellen oder Privatpersonen kann im Lichte der vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden, zumal auch etliche Familienangehörig sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor unbehelligt in Bagdad leben.

 

Demzufolge lässt sich eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aus einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht erkennen.

 

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

 

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

 

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

 

Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu

 

§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

 

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.

 

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl etwa VfGH vom 23.09.2019, E 512-517/2019, mwN).

 

Im Hinblick auf die festgestellte und in der Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im gesamten Irak vom 30.10.2019 aktuell dokumentierte sehr prekäre Sicherheitslage hinsichtlich der steigenden Aktivitäten des IS, dessen neuerliche Bekämpfung, die Spannungen zwischen den USA und dem Iran und insbesondere der eskalierenden Situation rund um die beinahe im gesamten Irak, insbesondere aber auch in Bagdad und im Südirak stattfindenden, gewaltsamen Proteste, kann im gegenständlichen Fall schon deswegen - ohne näher auf die besondere Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer einzugehen, diese aber jedenfalls mitberücksichtigend - nicht mit der nötigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak, sei es nach Bagdad oder in die Provinzen Diyala bzw. Wassit, wo sie Verwandte haben, der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder eine Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der aktuellen Gesamtsituation im Irak kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

 

Folglich war den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

 

Zu Spruchpunkt IV:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Den Beschwerdeführern wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.

 

Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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