BVwG G307 2257987-2

BVwGG307 2257987-230.3.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2257987.2.00

 

Spruch:

 

 

G307 2257987-2/5E

G307 2257991-2/5E

G307 2257990-2/5E

G307 2257989-2/5E

G307 2257992-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerden 1. des XXXX XXXX 2. der XXXX , geboren am XXXX , 3. des XXXX , geboren am XXXX , 4. des XXXX , geboren am XXXX sowie 5. des XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Nordmazedonien, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2023, Zahlen XXXX sowie XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4) und der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden. BF5), die letzen drei gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle nordmazedonische Staatsangehörige, stellten am 16.08.2021 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Z 13 AsylG.

2. Am 17.08.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Sprache Serb(okroat)isch die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt, wobei die beiden BF – zu ihren persönlichen Daten befragt – angaben, in Nordmazedonien geboren, verheiratet und die Eltern des BF3, BF4 und BF5 zu sein. Ferner sei ihre Muttersprache Mazedonsich bzw. Serbokroatisch, bekennten sich zum Islam und gehörten der Volksgruppe der Roma an. BF1 verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, BF2 wiederum habe nie die Schule besucht und verfügten beide über keine Berufsausbildung. In Nordmazedonien sei BF1 als Bau-Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe BF2 durch das Sammeln von Altflaschen ein Zusatzeinkommen erwirtschaftet.

Aus ihrem Heimatort seien die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam am 14.08.2021 legal per Bus ausgereist. Anschließend hätten sie sich über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben und seien ihnen die Reisepässe in Österreich von Polizeibeamten abgenommen worden.

3. In den nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahmen am 29.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde), gaben BF1 und die BF2 jeweils im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Mazedonisch zunächst an, sie fühlten sich geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen und entsprächen ihre Aussagen im Zuge der Erstbefragung vom 14.08.2021 der Wahrheit.

BF1 führte weiters aus, er werde psychiatrisch behandelt und nehme Tabletten ein. BF2 brachte vor, wegen Migräne, Thrombosen und Rückenschmerzen behandelt zu werden und auch Medikamente einzunehmen. BF1 und BF2 legten dazu auch medizinische Unterlagen vor.

4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden vom 30.01.2023 wies das BFA die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen – unter Verweis auf entsprechende Angaben der BF im Rahmen der Erstbefragungen und vor dem BFA – ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft habe dargelegt werden können. Unbeschadet dessen seinen von den BF nur wirtschaftliche, jedoch keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden. Es drohe den BF auch keine Gefahr, wleche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigte. Die BF verfügten in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamen Schreiben, fristgerecht am 28.02.2023 Beschwerde. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie unzureichende Feststellungen getroffen worden seien, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt hätten.

BF1 und BF2 hätten ihre Ausführungen entgegen der Ansicht des BFA sehr detailliert und lebensnah erstattet. Zudem gehörten die BF der Volksgruppe der Roma an und erlitten allein aufgrund dieser Tatsache alsyrelevante Ausgrenzungen in ihrem Herkunftsstaat.

Darüber hinaus drohe den BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit, weil diese in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage gerieten. Hilfe von Anghörigen könnten die BF nicht erwarten, zumal diese selbst an der Grenze zum Existenzminimum lebten.

Die BF beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) sowie, allenfalls nach Verfahrensergänzung, die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung jeweils des Status eines Asylberechtigten. In eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beantragten die BF die Behebung der angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf Spruchpunkt II. und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Abänderung der Spruchpunkte IV., V. und VI. dahingehend, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

6. Am langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim BVwG ein. Mit den Beschwerdevorlagen wurde vom BFA beantragt, die Rechtsmittel abzuweisen.

7. Mit Beschlüssen des BVwG, Zahlen G307 2257987-2/4Z, - 2257991-2/4Z, - 2257990-2/4Z, - 2257989-2/4Z und - 2257992-2/4Z, vom 14.03.2023, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. Die BF führen die oben im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind allesamt nordmazedonische Staatsangehörige. Die BF sind im Besitz gültiger nordmazedonischer Reisepässe.

1.1.2. Die BF bekennen sich zum Islam und sprechen als Muttersprache Mazedonisch sowie Serb(okrat)isch.

BF1 ist mit BF2 verheiratet und sind diese die leiblichen Eltern des BF3, BF4 und BF5.

1.1.3. Die BF gehören der Volksgruppe der Roma an.

1.1.4. Die BF wurden in Nordmazedonien geboren und wuchsen dort auf.

BF 1 besuchte im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Grundschule, erlernte keinen Beruf und war als Bauhilfsarbeiter tätig.

BF2 besuchte keine Schule, erlernte keinen Beruf und erwirtschaftete durch das Sammeln von Altflaschen ein zusätzliches Einkommen für die Familie.

Zudem bezogen die BF in Nordmazedonien.Sozialhilfeleistungen.

1.1.5. Vier Brüder und eine Schwester des BF1 leben in Nordmazedonien und sichern deren Existenz durch eine Sozialrente. Ein weiterer Sohn des BF1 lebt in Deutschland und hält sich ein Neffe des BF1 in Österreich auf. BF1 hält zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat nach wie vor Kontakt und konnte kein besonderes Naheverhältnis des BF1 zu dem in Österreich lebenden Neffen festgestellt werden.

Die Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder der BF2 leben in Italien und kommen die Brüder der BF2 für den Unterhalt der Eltern und Schwestern der BF2 auf. BF2 hält zu ihren Angehörigen Kontakt.

1.1.6. Die BF reisten im August 2021 auf legalem Wege mit per Bus aus Nordmazedonien aus. In der Folge begaben sie sich über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 16.08.2021 eintrafen und am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf Erteilung internationalen Schutzes stellten.

1.1.7. BF1 und die BF2 weisen keine entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen auf, leben von der Grundversorgung, sind sozial nicht nachhaltig verfestigt und strafrechtlich unbescholten.

BF3, BF4 und BF5 besuchen die Schule in Österreich.

1.1.8. BF1 leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Panikstörungen, Benzodiazepinabhängigkeit und liegt bei ihm der Verdacht einer posttraumatischen Belatungsstörung vor, deretwegen er medikamentös behandelt wird.

BF 2 leidet an Migräne.

Die restlichen BF sind gesund.

BF1 und BF2 leiden an keiner lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen tödlichen Erkankung und sind arbeitsfähig.

1.1.9. Die BF reisten im Jahr 2015 nach Deutschland wo sie erfolglos einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellten, den sie auf wirtschaftliche Gründe stützten und wurden sie in weiterer Folge im selben Jahr nach Nordmazedonien abgeschoben, wo sie sich bis zur aktuellen Einreise ins Bundesgebiet durchgehend aufhielten.

1.1.10. Am XXXX .2022 reisten die BF freiwillig nach Nordmazedonien zurück, weil der Bruder des BF1 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, an dem er letztlich verstarb. Am XXXX .2022 kehrten die BF nach Österreich zurück, wo sie sich seither aufhalten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihre Heimat aus den von ihnen ins Treffen geführten Fluchtgründen verließen:

1.2.1. Es war nicht feststellbar, dass BF 1 im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Aufnahme von € 1.500,00 und der fehlenden Möglichkeit, die überzogene Tilgungsumme von € 5.000,00 zu bezahlen, durch die Kreditgeber (Privatpersonen) bedroht oder verfolgt wurde.

Die übrigen BF brachten keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beriefen sich auf das Fluchtvorbringen des BF 1.

Die BF haben Nordmazedonien weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Dem Verfahren wird ebenfalls nicht zugrunde gelegt, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage gerieten und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.2.3. Die BF haben ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien:

Gemäß § 1 Z 4 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Nordmazedonien werden folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 28.06.2022

Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 13.5.2022a vgl. EDA 13.5.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 13.5.2022a).

Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022).

Seit Ausbruch der Pandemie bis 27.4.2022 sind insgesamt 309.222 Personen erkrankt. Davon sind 299.391 genesen. Die Gesamtzahl der durchgeführten PCR‐Tests beläuft sich auf 2.012.168. Die Sterblichkeitsrate seit Ausbruch der Pandemie beträgt 3,0 %. Mit 27.4.2022 beläuft sich die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 14 Tagen (14‐Tages‐Inzidenz) auf 484. Die Impfrate beträgt weiterhin nur 41 % der Bevölkerung. Auf Empfehlungen der Kommission für Infektionskrankheiten hob die Regierung am 11.4.2022 die Maskenpflicht in Innenräumen und Mittelschulen auf. Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Apotheken und Seniorenheimen. Am 19.4.2022 hob die Regierung auf Empfehlung des Ausschusses für Infektionskrankheiten, die Reisebeschränkung auf. Somit müssen Einreisende ein Impf‐ oder Genesungszertifikat sowie negative PCR‐ und Antigentests nicht mehr vorlegen (VB 19.5.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 13.5.2022

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 13.5.2022

 UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR%20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf , Zugriff 27.6.2021

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

 VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (19.5.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 3.6.2021). Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021).

Viele Jahre lang blockierte Griechenland den EU- und Nato-Beitritt Mazedoniens wegen des Namensstreits. Nach der Umbenennung des Staates von Mazedonien in Nordmazedonien im Jahr 2018 hob Griechenland das Veto auf, doch folgte 2020 ein Veto der rechtsnationalen Regierung Bulgariens gegen EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien (DS 8.5.2022). Vor kurzem sah es jedoch so aus, als ob Bulgarien dieses Veto aufgegeben hätte. Doch diese angebliche „Aufhebung des bulgarischen Vetos“ entpuppte sich tatsächlich als dessen Verschärfung. Zwar hat das Parlament in Sofia mit großer Mehrheit formal für die Rücknahme des Vetos gestimmt. Doch wurden daran Bedingungen geknüpft, die letztlich auf ein neues Veto hinauslaufen. Die Regierung in Skopje hat das erkannt und lehnt Bulgariens Forderungen ab. Der Beginn von EU-Beitrittsgesprächen ist für Nordmazedonien damit so unwahrscheinlich wie zuvor (FAZ 27.6.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 13.5.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 DS - Der Standard (8.5.2022): International, Nordmazedonien, Nachbarschaftsstreit, Bulgarien soll EU-Veto gegen Nordmazedonien aufheben, https://www.derstandard.at/story/2000135536952/bulgarien-soll-eu-veto-gegen-nordmazedonien-aufheben , Zugriff 16.5.2022

 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.6.2022): Das Veto nach dem Veto, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eu-erweiterung-bulgarien-blockiert-nordmazedonien-weiter-18130211.html , Zugriff 28.6.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 13.5.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.5.2022).

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 13.5.2022

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 13.5.2022

 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2 , Zugriff 16.5.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 27.06.2022

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021).

Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die EU hat Justizreformen als eine der wichtigsten Prioritäten für Nordmazedoniens Beitrittsgesuch hervorgehoben. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2021 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA]: 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 27.06.2022

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet, wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021).

Die Nationalversammlung verabschiedete 2018 ein Gesetz zur Einschränkung der Überwachungstätigkeit der Geheimpolizei. Im Jahr 2019 wurde die Direktion für Sicherheit und Spionageabwehr (UBK) durch die Nationale Sicherheitsbehörde ersetzt. Ein Rat für zivile Aufsicht wurde im Jahr 2019 geschaffen, um den Sicherheitssektor zusätzlich zu beaufsichtigen (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Korruption

Letzte Änderung: 29.06.2022

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem hohe Beamte in Korruption oft verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenkonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022).

Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) hat sich aktiv für die Korruptionsprävention eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Die SCPC befasste sich weiterhin mit Fällen mutmaßlicher Vetternwirtschaft, Klientelismus und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und bei der Bestellung von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern (EK 19.10.2021).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 87. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): North Macedonia 2021 Report [SWD (2021) 294 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073023/North-Macedonia-Report-2021.pdf , Zugriff 19.5.2022

 TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/mkd , Zugriff 20.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 30.5.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 27.06.2022

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).

Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 13.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Das Justizministerium und andere Ministerien erörterten im Februar 2021 Änderungen des Religionsgesetzes von 2007, die es größeren Religionsgemeinschaften ermöglichen würden, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 3.6.2021).

Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde Ende 2020 stillschweigend registriert. Die IRC (Islamische Religionsgemeinschaft) verurteilte im Februar 2021 öffentlich die Registrierung der Islamisch-Salafistischen Gemeinschaft und bezeichnete die Entscheidung des Zivilgerichts von Skopje als "einen voreingenommenen, beschämenden Akt zum Nachteil der Einheit der Muslime" und als "Versuch, parallele Institutionen zu schaffen" (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073991.html , Zugriff 10.6.2022

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2 %, Albaner 25,2 %, Türken 3,9 %, Roma 2,7 %, Serben 1,8 %, andere 2,2 %. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 16.5.2022).

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist (AA 3.6.2021).

Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 82.975 Mazedonier 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die nationale Struktur der Beschäftigten (RNM 30.3.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 13.5.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 20.5.2022

 RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf , Zugriff 23.5.2022

Albaner

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2 % ethnische Albaner (CIA 15.3.2021).

Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören etwa 17,38 % der Ethnie der Albaner an (RNM 30.3.2022). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 32 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 12.4.2022). Laut Freedom House gibt es auch Diskriminierung am Arbeitsplatz und eine generell anti-albanischen Stimmung im Land (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 13.5.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 20.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf , Zugriff 23.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Frauen

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022).

Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.6.2021).

Das Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Januar 2021 verabschiedet. Frauenfeindliche Hassreden nehmen zu (AI 29.3.2022). Die Betreuung in den Sicheren Häusern wird für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate, und in Ausnahmefällen, wenn sich der Zustand des Opfers nicht ändert, ein Jahr lang (ERRC 24.3.2022).

Trotz der Einführung von Gleichstellungsgesetzen und gemeinsamer Initiativen von Nichtregierungsorganisationen und Wahlbehörden, werden Frauen durch die gesellschaftlichen Haltungen von der Teilnahme in der Politik abgehalten. Frauen stellen 41,7 % der Abgeordneten, sind aber auf lokaler Ebene nicht so stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2021 waren 45 % der Kandidaten für den Gemeinderat Frauen, aber nur 8 % der Bürgermeisterkandidaten waren weiblich. Nur zwei Frauen, darunter die Bürgermeisterin von Skopje, erhielten im zweiten Wahlgang das Bürgermeisteramt (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; North Macedonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070260.html , Zugriff 30.5.2022

 ERRC - European Roma Rights Center (24.3.2022): Research on the access and functionality of the system for protection of Romani women victims of domestic violence on the territory of Skopje, http://www.errc.org/uploads/upload_en/file/5364_file1_research-on-the-access-and-functionality-of-the-system-for-protection-of-romani-women-victims-of-domestic-violence-on-the-territory-of-skopje-english.pdf , 30.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Kinder

Letzte Änderung: 28.06.2022

Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022).

Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022).

Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021).

Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022).

Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 28.2.2022).

Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen (AA 13.5.2022a).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 13.5.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022 , Zugriff 16.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 28.06.2022

Die Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Nach Einschätzung des UNHCR haben sich die Asylverfahren weiter verbessert, und frühere Bedenken hinsichtlich der Praxis, Asylwerbern willkürlich den Zugang zu verweigern, wurden ausgeräumt. UNHCR berichtete jedoch, dass der Mechanismus für die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus keine grundlegenden Verfahrensgarantien und keine ordnungsgemäßen Entscheidungen, wie im Gesetz vorgeschrieben, vorsieht. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Der ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützt eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen. Obwohl die Regierung über kein spezifisches nationales Strategiepapier für Binnenvertriebene verfügte, hielt sie sich generell an die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene. Am 5.1.2021 verabschiedete die Regierung ein Sozialschutzprogramm, mit dem das Arbeitsministerium angewiesen wurde, sich auf Programme zu konzentrieren, die die nachhaltige Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte unterstützen sollen (USDOS 12.4.2022).

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik lebten am 30.9.2021 noch 26 Familien (109 Personen) als Vertriebene aus dem internen bewaffneten Konflikt von 2001. Davon lebten sechs Personen aus drei Familien in Sammelunterkünften und 23 Familien (103 Personen) in Privatunterkünften oder bei Gastfamilien. Die dauerhafte Unterbringung bleibt für die Binnenvertriebenen ein Problem, obwohl die Regierung die monatliche Miete übernahm. Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützte eine sichere, freiwillige und menschenwürdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen (USDOS 12.4.2022).

Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; North Macedonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070260.html , Zugriff 30.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 29.06.2022

Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP. Der Haushalt 2022 sieht vor, die Pandemieausgaben zu kürzen und stärker die Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen. Die Prognosen gehen davon aus, dass sich das Defizit 2022 auf 4,2 % des BIP verringern wird (WKO 4.2022b).

Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 EUR vermietet. Die Miete in abgelegenen Gebieten ist niedriger oder gleich hoch wie in Skopje (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022).

Den am 31.5.2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote bei 47,1 % und die Arbeitslosenquote bei 16 % (RNM SSO 31.5.2022).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).

(Nord)Mazedonische Bürger/-innen, einschließlich Rückkehrende, haben Anspruch auf institutionellen und nicht-institutionellen sozialen Schutz. Eine detaillierte Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für mazedonische Bürger/innen, gibt es auf folgender Website: http://www.mtsp.gov.mk/uslugi-i-prava.nspx . Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. So können Angehörige sozial benachteiligter Personengruppen ohne Aufenthaltsort für bis zu 60 Tage in einem Empfangszentrum vorübergehend untergebracht werden. Das Zentrum bietet Unterkunft, Verpflegung, angemessene Hygienebedingungen, sowie kostenlose Beratung und andere soziale Belange. Rückkehrende müssen sich beim zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit werden, um in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden zu können (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022).

Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen, gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 31.5.2022

 RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (31.5.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/ , Zugriff 31.5.2022

 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (4.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 31.5.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.06.2022

Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019 geändert am 23.5.2022).

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).

Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).

In Nordmazedonien gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).

Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS, ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).

Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 13.5.2022

 BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 31.5.2022

 CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf , Zugriff 31.5.2022

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 13.5.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html , Zugriff 13.5.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.06.2022

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanter Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022).

Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).

Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Laut EUROSTAT wurden 2.360 Bürger Nordmazedoniens im Jahr 2020 zur Ausreise aufgefordert (3.620 im Jahr 2019). Im Jahr 2020 gab es 1.445 Rückführungen nach einer Ausreiseanordnung (eine Rückkehrquote von über 61 %) gegenüber 3.005 im Jahr 2019 (83 %) (EK 19.10.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 16.5.2022

 BAMF - IOM [Deutschland] (2019 - geändert am 23.5.2022): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 31.5.2022

 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/ , Zugriff 1.6.2022

 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): North Macedonia 2021 Report [SWD(2021) 294 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073023/North-Macedonia-Report-2021.pdf , Zugriff 19.5.2022

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren und die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Nordmazedonien Beweis erhoben.

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Ferner kann dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden, dass die BF im Besitz von gültigen nordmazedonsichen Reisepässen sind, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und deren Identitäten bestätigen.

2.1.2. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzughörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Verwandschaft(sgrad) zueinander, Schul- und Berufsausbildung bzw. dem Fehlen einer solchen sowie Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, familiären Bezugspunkten in Österreich, im Herkunftsstaat und in Italien, aufrechtem Kontakt zu den jeweiligen Angehörigen sowie jeweiliger Unterhaltssicherung derselben durch das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten bzw. Erhalt von Sozialleistungsbezügen, ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren durchgehend gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2.

Die bereits in Deutschland erfolgte Asylantragstellung und die anschließende Abschiebung der BF nach Nordmazedonien samt durchgehendem Aufenthalt in der BRD bis zur aktuellen Einreise nach Österreich, beruhen auf den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben von BF1 und BF2, welche durch Abfragen des Zentralen Fremdenregisters bestätigt werden konnten.

Ferner beruht die seinerzeitige freiweillige Rückkehr der BF nach Nordmazedonien auf dem Inhalt der jeweiligen Ausreisebstätigungen der Grenzkontrollorgane am Flughafen XXXX (siehe G307 2257987-2, AS 1; -2257991-2, AS 1; -2257990-2; AS1; -2257989-2, AS 1; -2257992-2, AS 1) und ergibt sich die Wiedereinreise der BF nach Österreich am 18.07.2022, aus einem Bericht der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe G307 2257987-2, AS 9f). Die Ausreise nach Nordmazdeonien und Rückkehr nach Österreich wurde von BF1 und BF2 zudem bestätigt und als glaubwürdiger Grund ein Verkehrsunfall des Bruders des BF1 angegeben.

2.1.3. Die gesundheitlichen Leiden des BF1 samt deren Behandlung sowie das Migräneleiden der BF 2 konnte durch die Vorlage medizinischer Unterlagen bestätigt werden. (vgl. G307 2257987-2, AS 79; -2257991-2, AS 77). Diesen Attesten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass BF2, abgesehen von Migräne, an weiteren Gesundheitseinschränkungen leidet und/oder medikamentös behandelt werden muss. Anhand der vorgelegten medizinsichen Unterlagen konnte ferner das Bestehen einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen lebensgefährlichen Erkrankung des BF1 und der BF2 nicht festgestellt werden. Den genannten Dokumenten lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen, zumal eine das Leben der BF bedrohende Erkrankung oder ein dementsprechender Krankheitsverlauf darin mit keinem Wort erwähnt oder auf lebensbedrohliche Krankheitsauprägungen verwiesen wird.

Das Bestehen konkreter Erkrankungen von BF3, BF4 oder BF5 wurde bis dato nicht behautptet und weder von BF1 noch BF2 deren Arbeitsfähigkeit bestritten.

Der Sozialleistungsbezug der BF im Herkunftsstaat folgt den dahingehend gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2, wonach diese vor dem BFA vorbrachten, dass mit den vermeintlichen Gläubigern ausgemacht worden sei, den Kredit mit Hilfe der von den BF bezogenen herkunftsstaatlichen Sozialleistungen in Raten zu tilgen. Damit gestanden diese ein, Sozialleistungen im Herkunftsstaat bezogen zu haben.

2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Nordmazedonien und der Gang der weiteren Fluchtroute in Europa sowie die Stellung der gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich ergeben sich aus der Niederschrift der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen, diesbezüglich unbestrittenen gebliebenen Bescheide.

2.1.5. Dass BF1 und BF2 bislang keine entscheidungsmaßgeblichen Integrationsbemühungen vorweisen können, ist auf den von diesen getätigten Angaben zu entnehmen, wonach sie bislang weder Deutsch gelernt haben, in der Grundversorgung leben, weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation seien noch sonst in ihrer Freizeit ein Verhalten gesetzt haben, welches Integrationsbemühungen erkennen lässt. Auch gehen BF1 und BF2 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, wie sich aus einem jeweiligen Sozialversicherungsauszug entnehmen lässt. Dass die BF von der Grundversorgung leben und strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den Abfragen in der Grundversorgung und im Strafregister.

Die jeweiligen Schulbesuche von BF3, BF4 und BF5 erschließen sich aus der Vorlage der entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen, der Mittelschule und der Volksschule XXXX jeweils vom XXXX .2022 (siehe den jeweiligen Akt der erwähnten BF).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:

Zur Feststellung, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder, wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG geht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragungen und Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA davon aus, dass ihnen auch hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. BF2 berief sich wiederholt auf die Fluchtgründe des BF1 und verneinte das Bestehen eigener Fluchtgründe in Bezug auf ihre Person und jene des BF3, BF4 und BF5.

Seine Angaben mit verifiezierbaren Belegen zu untermauern, war der BF1 nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen (Bedrohungen seitens der angeblichen Kreditgeber) konkret, detailiert und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der BF1 jedoch nicht gerecht geworden:

2.2.1. Zu den behaupteten Vorkommnissen in Nordmazedonien – BF1 hätte sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung seiner Frau € 1.500,00 von Privatpersonen ausgeliehen, welche vereinbarungswidrig die Rückzahlung von € 5.000,00 einen Monat nach Kreditaufnahme forderten und den BF 1 aufgrund seines Unvermögens, eine solch hohe Summe aufzubringen, mit dem Tod bedroht hätten – machte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA – über Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern – bloß oberflächliche und letztlich Widersprüche und logische Ungereimtheiten aufzeigende Angaben.

So brachte BF1 vor, sich zum Zwecke der Behandlung von BF2 im Herkunftsstaat € 1.500,00 von privaten Geldgerbern geliehen zu haben. Mit diesen habe er ausgemacht, dass die Tilgung des Kredits in Raten erfolgen solle und die Höhe derselben sich nach der vom BF1 im Herkunftsstaat bezogenen Sozialleistung richte. Die Gläubiger hätten jedoch einen Monat nach Kreditvergabe die Rückzahlung eines Betrages von € 5.000,00 verlangt, was BF1 nicht vermocht habe. Darauhin sei er von Seiten der Gläubiger mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er mit seiner Familie die Flucht nach Österreich angetreten habe.

Logischen Überlegungen zur Folge erweist sich das Vorbringen des BF1 als nicht nachvollziehbar. Den Gläubigern des BF1 musste bereits im Zeitpunkt der Kredtivergabe bewusst gewesen sein, dass er die Tilgung des Kredits nur schwer und jedenfalls nur über einen langen Zeitraum hinweg bewerkstelligen werde können, was auch die Angaben des BF1, es sei ausgemacht worden, den Kredit mit Hilfe seiner Sozialleistungen in Raten zu tilgen, nahelegen. Insofern erscheint die Vergabe eines Kredits an den BF1 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse schon an sich nicht glaubwürdig. Die behauptete Forderung der Gläubiger, bereits einen Monat nach Kreditvergabe einen Betrag von € 5.000,00 zurückzuzahlen, erweist sich als noch unplausibler. Wie bereits erwähnt, war den Kreditgebern bewusst, dass der BF1 nur über ein geringes Einkommen verfügt und daher unmöglich in der Lage sein werde, den geforderten Betrag nach so kurzer Zeit aufzubringen. Insofern machte es für die Gläubiger keinen Sinn, eine solche Forderung an den BF1 zu stellen und insbesondere diesen bei Nichtzahlung töten zu wollen, zumal damit die Tilgung des Kredits bzw. der Rückerhalt des geliehenen Betrages durch den BF1 zur Gänze verunmöglicht würde. Da dies nicht im Sinne der Kreditgeber sein kann, kann dem Vorbringen des BF1 im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Darüber hinaus gab BF1 in weiterer Folge an, die gegenständliche Ausreise aus Nordmazedonien teils mit Geldern aus dem besagten Kredit finanziert zu haben. Den restlichen Teil des benötigten Geldes habe er von den Angehörigen der BF2 erhalten. Angesichts der Schilderung des BF1, den Kredit zur Behandlung von BF2 gebraucht zu haben, verwundert es, dass dieses Geld – laut Angaben des BF vor dem BFA – nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen medizinischen Leistungen verwendet, sondern € 500,00 davon für anderwertige Ausgaben durch den BF1 verbraucht wurden und knapp einen Monat später noch immer Teile davon, konkret € 1.000,00 vorhanden waren. Im Falle der Aufnahme eines Kredits zum Zweck der Bezahlung notwendiger Behandlungen ist davon auszugehen, dass ein konkreter Kostenvoranschlag bereits eingeholt wurde und die erforderlichen Gesundheitleistungen bekannt sind. Dem zu wider hätte eine Abschätzung der zu zahlenden Kosten und damit einhergehend der notwendigen Kreditsumme nicht erfolgen können, was aber angesichts anfallender Zinsen für die Entscheidung einer Kreditaufnahme von Bedeutung wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die BF nur über begrenzte finanzielle Mittel zur Tilgung eines Kredites verfügen und daher darauf bedacht sein müssten, sich nicht mehr als tatsächlich benötigt auszuleihen, um ein Ausufern der zu tilgenden Summe verhindern zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kreditsumme vom BF1 nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen Behandlung von BF2 verwendet, sondern teils anderwertig ausgegeben und teils zurückbehalten wurde. Insofern BF1 dazu vobringt, bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Behandlung der BF2 geflüchtet zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, nähere Angaben zur Behandlung, dem Ablauf derselben und/oder allenfalls getroffenen Vereinbarungen mit Ärzten oder Krankenhäusern offenzulegen, die seine diesbezüglichen Ausführungen zu stützen vermögen. Vor allem angesichts der vom BF 1 behaupteten Thromboseerkrankung der BF2 erscheint ein über ein monatiges Zuwarten mit dem Beginn der Behandlung als nicht glaubwürdig, zumal – abhängig von der (von den BF nicht dargelegten) Lage und Art der Thrombose – von dieser Krankheit auch Lebensgefahr ausgehen kann (vgl. https://www.netdoktor.at/krankheiten/thrombose/ ).

Ferner kann dem BF1 kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbringt, zwar gewusst zu haben, dass es sich bei den Kreditgebern um kriminelle Personen handle, er es jedoch aus Scham dennoch unterlassen habe, sich das Geld von den Angehörigen der BF2 zu leihen. Diese Aussage irritiert insbesondere deshalb, weil er zugab sich leztlich doch – nach Erhalt des Kredites – erfolgreich an die Verwandten der BF2 gewandt zu haben, um Geld für seine Ausreise zu erhalten und BF2 widersprüchlich dazu angab, ihre Familie habe es abgelehnt, den BF die gewünschte Summe von € 1.500,00 zu leihen.

Der Umstand, dass die BF sich am 08.06.2022 dazu entschlossen haben, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, untermauert das Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung in der Heimat. So widerspricht es der Logik – aber auch der menschlichen Natur – sich nach erfolgter Flucht erneut in den Gefahrenbereich zurückzubegeben, gerade dann, wenn – wie vom BF1 behauptet – damit Lebensgefahr einherginge. Wenn auch nachvollzogen werden kann, dass BF 1 ein persönliches Interesse daran gehabt haben mag, seinem Bruder nach einem schweren Unfall beizustehen, lässt sich die Rückkehr der BF nach Nordmazedonien im Falle des tatsächlichen Bestehens von Lebensgefahr durch kriminelle Privatpersonen nicht erklären. Wenn sich schon die bloße Rückkehr des BF1 nach Nordmazedonien als schwer nachvollziehbar erwiesen hätte, so fehlt es der Behauptung, eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie sei wegen seiner psychischen Beeinträchtigung nötig gewesen, jeglicher Nachvollziehbarkeit; dies umso mehr, als BF1 und BF2 damit ihre minderjährigen Kinder (BF3, BF4 und BF5), für deren Obsorge sie die Verantwortung tragen, in unverantwortlicher Weise der – ins Treffen geführten – schweren Gefahr ausgesetzt hätten. Da dies dem notorisch bekannten Verhalten von Eltern in Bezug auf ihre Kinder wiederspricht, legt das gezeigte Vehalten der BF das mangelnde Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Herkunftsstaat nahe, bzw. untermauert die begründete Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der BF.

Im Ergebnis vermochte BF1 es sohin nicht glaubwürdig darzulegen, von Pivatpersonen aufgrund eines Kreditgeschäftes bedroht worden und im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer Gefahr durch diese ausgesetzt zu sein. Die bloße Vorlage einer Kopie der vermeintlichen Anzeige bei den lokalen Polizeikräften (siehe G307 2257991-2, AS 81) vermag vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten an der geschilderten Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern, zumal die Echtheit des besagten Dokumentes aufgrund der Abgabe lediglich einer Kopie desselben nicht festgestellt werden kann und die alleinige Tatsache, etwas zur Anzeige gebracht zu haben, nichts über den Wahrheitsgehalt des Vorbringens auszusagen vermag. Letzlich wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass die BF sich nicht an die Polizei wenden konnten, was in Widerspruch zur angeblichen Anzeige steht und der Glaubwürdigkeit der BF als weiteres Indiz abträglich ist.

Eine sonstige von Privatpersonen, vom Herkunftsstaat und/oder herkunftsstaatlichen Behörden ausgehende Verfolgung wurde von BF1 und BF2 im Hinblick auf alle BF explizit vor dem BFA ausgeschlossen.

Unbeschadet dessen wäre ein Eingehen auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF 1 gegenständlich ohne Belang gewesen, zumal – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt werden wird – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF 1 konkret durch Privatpersonen aufgrund eines Kreditgeschäftes verfolgt zu werden, es dem besagten Vorbringen an Asylrelevanz mangelte.

Abschließend ist festzuhalten, dass weder BF1 noch BF2 im Verfahren vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma behauptet haben, sondern dies erstmals in der gegenständlichen Beschwerde taten. Unter Veweis auf das Neuerungsverbot iSd. § 20 BFA-VG war daher auf besagte neue Vorbringen nicht näher einzugehen.

2.2.2. Dass die BF Nordmazedonien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2, wonach diese die finanzielle Situation der Familie als schlecht bezeichneten sowie in Zusammenschau mit den nicht glaubhaften Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Durch die Vorlage von schlaglichtartig Problemlagen im Herkunftsstaat der BF aufzeigender Länderberichte vermochten die BF die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Diese zeigen ebenfalls allfällige im Herkunftsstaat der BF vorherrschende Problemlagen auf und sparen diese keinesfalls aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zuständigkeit

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zum Familienverfahren:

Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:

„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Ihre Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet. BF3, BF4 und BF5 sind minderjährige Kinder von BF1 und BF2.

Die BF gelten daher als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sind für sie die Bestimmungen zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG anzuwenden.

3.2. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.2.2. Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Umstände, die individuell und konkret die BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der BF hindeuten könnten, konnten - aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden - nicht festgestellt werden.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall gelangte das BVwG aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass BF1 (wie auch die sonstigen BF) keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.

Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Hier soll nochmals hervorgehoben werden, dass die BF sich auf die Bedrohung aufgrund der Kreditaufnahme des BF1 und damit verbunden Bedrohung durch die Gläubiger fokussierten, weitere Verfolgungshandlungen jedoch explizit verneinten.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt den BF hinsichtlich des Vorbringens, ihnen drohe individuelle Verfolgung durch Privatpersonen, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF1 ist es aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person, und damit auch gegen die sonstigen BF, welche sich auf die Fluchtgründe des BF1 beriefen, gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass den BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Insoweit BF1, zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr würde es sich im konreten Fall um eine Verfolgung aus rein kriminellen Gründen, konkret aufgrund der Forderung von ungerechtfertigt hohen Zinszahlungen aus einem privaten Kreditgeschäft, die keinen Bezug zu einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Ethnie, Religion, politische Überzeugungen, …) aufweisen, handeln. BF1 und BF2 verneinten zudem explizit eine herkunftsstaatliche Verfolgung.

Unbeschadet dessen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Nordmazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass Nordmazedonien Reformbestrebungen im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität anstrengt und Beschwerden gegen behördliches Fehlverhalten bei der Einrichtung des Ombudsmannes eingebracht werden können. Wenn auch der Rechtsschutz und das Sicherheitssystem in Nordmazedonien zu weilen noch Mängel aufweist, lässt sich allein daraus keine unmittelbare Betroffenheit für die BF ableiten. Vielmehr gab der BF1 an, unmittelbar nach der behaupteten Drohung gemeinsam mit den anderen BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Demzufolge kann auch nicht, mangels persönlicher Erfahrung, tatsachenbasiert von einer Schutzunwilligkeit oder –unfähigkeit herkunftsstaatlicher Sicherheitsbehörden die Rede sein.

3.2.4. Soweit die BF erstmals in der Beschwerde behaupten, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass aufgrund des Neuerungsverbotes iSd. § 20 BFA-VG auf besagtes Vorbringen nicht einzugehen war.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass den BF aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen in Nordmazedonien asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Aufgrund der Situation in Nordmazedonien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

3.3.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

3.3.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.3.5. Im konkreten Fall der BF ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung der BF im Hinblick auf die Gegebenheiten in Nordmazedonien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der BF hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären.

3.3.6. Da die BF in Nordmazedonien geboren wurden und in diesem Land aufwuchsen sowie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, sind sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprechen Mazedonisch als Muttersprache. BF1 hat zudem, wie festgestellt, mehrjährig die Schule besucht und war als Bauhilfsarbeiter tätig. BF2 führte den Haushalt und erzielte Nebeneinkünfte durch das Sammeln von Alt-Flaschen. BF1 und BF2 ist die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Sie verfügen somit auch über entsprechende Arbeitserfahrung in Normazedonien sowie über die notwendigen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und werden sich nach ihrer Rückkehr problemlos im Herkunftsstaat zurechtfinden können. Zudem verfügen die BF dort über familiäre Anknüpfungspunkte und können sie zudem Sozialleistungen, wie vor ihrer Ausreise sowie die Angehörigen des BF1 aktuell auch, in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte, dass die BF keine solchen Sozialleitungen – erneut – beziehen könnten und/oder keinen Zugang zum nordmazedonsichen Arbeitsmarkt hätten, waren nicht greifbar. Vielmehr gab der BF1 an, vor seiner Ausreise als Bau-Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen zu sein, was zeigt, dass den BF der Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht. So war es den BF vor ihrer Ausreise aus Nordmazedonien möglich, ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen, Erwerbstätigkeiten des BF1 und Einnahmen aus der Tätigkeit des Altflaschensammelns der BF2 zu sichern.

3.3.7. Hinsichtlich der festgestellten Erkrankungen von BF1 und BF2 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung von BF1 und BF2 nach Nordmazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würden, da aktuell bei ihnen nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien stabil ist und die genannten BF selbst – das Vorhandensein und den Zugang zu notwendigen Behandlungen in Nordmazedonien aufzeigend – angegeben haben, das eine Behanldung der BF2 bereits in Nordmazedonien vorgesehen gewesen sei. Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen der BF liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die BF keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätten. Vielmehr steht jedem mazedonischen Staatsbürger der Zugang zum Gesundheitssystem offen und ist in Nordmazedonien unter anderem auch eine psychiatrische Betreuung/Behandlung möglich. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.8. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.9. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Die BF gehören mit Blick auf deren Alter und des Fehlens physischer (chronischer) Vorerkrankungen iSd. COVID-19-Risikogruppe-Verordnung keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden.

3.3.10. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien in eine ausweglose Lebenssituation gerieten und Gefahr liefen, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die BF haben gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuteten (vgl. auch BVwG 12.08.2022, W296 2245589-1/10E).

Im Ergebnis waren daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkte III.-V.):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

3.4.3. Die BF befinden sich seit August 2021 – abgesehen von einem einmonatigen Aufenthalt in Nordmazedonien im Jahr 2022 – als Asylwerber im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige von Nordmazedonien keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.

3.4.5. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.4.6. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.7. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.8. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.9. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die BF verfügen weder über berücksichtigungswürdige familiäre Bezugspunkte in Österreich noch besteht eine andere intensive Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person, weshalb ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd. Art 8 EMRK auszuschließen ist.

3.4.10. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.4.11. Im vorliegenden Fall halten sich die BF seit ihrer Asylantragstellung im August 2021 im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz, verfügt haben.

Die BF sind legal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Die Dauer des Verfahrens von ca. 1 Jahr und 8 Monaten übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

BF1 und BF2 haben während ihres Aufenthaltes in Österreich weder einen Deutschkurs besucht noch sich anderweitig grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Sie sind weder Mitglieder in einem Verein, oder einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation, noch in einer Glaubensgemeinschaft und beziehen die BF Leistungen aus der Grundversorgung. Einzig der BF3, BF4 und BF5 besuchen die Schule in Österreich.

Die BF können, selbst unter der Berücksichtigung der Schulbesuche des BF3, BF4 und BF5, angesichts des erst kurzen Zeitraums ihres Aufenthaltes in Österreich letztlich zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 8 EMRK geböte (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).

3.4.12. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der BF nach Nordmezedonien auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie wurden in Nordmazedonien sozialisiert und bestritten BF1 und BF2 dort ihren Lebensunterhalt sowie jenen der BF3 bis BF5. Die BF sprechen die Landessprache und sind mit den Gegebenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit (Ausreise aus Normazedonien im August 2021, Rückkehr im Juni 2022 und erneute Einreise in Österreich im Juli 2022) kann auch nicht gesagt werden, dass die BF ihren Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sich die BF in Nordmazedonien, auch mit Unterstützung von Verwandten wieder eingliedern werden können.

Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des BF3, BF4 und BF5 – angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet – nicht gesagt werden, dass diese eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren haben. Vielmehr verbrachten diese den Großteil ihres Lebens in Nordmazedonien und attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich).

3.4.13. Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder deren persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.4.14. Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

3.4.15. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des – unrechtmäßigen – Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.4.16. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Nordmazedonien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Nordmazedonien besteht. Vielmehr handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. § 1 Z 4 HStV.

3.5. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerden im Hinblick auf die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide:

Mit oben unter Punkt I.7. genannten Beschlüssen des BVwG wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit sich mangels weiteren Rechtsschutzinteresses eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der durch das BFA erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.6. Zum Bestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde mit oben unter Punkt I.7. genannten Beschlüssen des BVwG den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb – aufgrund des Wegfalls des Ausschließungstatbestandes des § 55 Abs. 1a FPG – mangels Vorbringens eines besonderen Grundes seitens der BF gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen festzulegen ist.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein – zulässig – neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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