BVwG G307 2126011-1

BVwGG307 2126011-130.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2126011.1.00

 

Spruch:

G307 2126011-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl 13-46382405-104568251, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 4 1. Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.07.2015, wurde der BF unter Verweis auf die obgenannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem zugleich die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 21.08.2015 nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 25.04.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

4. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016, datiert mit selbem Tag, per E-Mail beim BFA eingebracht, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist koratischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, seit XXXX verheiratet und weist seit dem XXXX2014 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit dieser auf.

1.2. Der BF weist in den Zeiträumen 09.04.2001 bis 06.06.2001, 07.01.2002 bis 11.06.2003, 17.12.2003 bis 25.11.2004, 31.01.2005 bis 12.09.2006, 26.07.2013 bis 24.11.2014 sowie seit 10.07.2015 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wurde in den Zeiträumen XXXX2011 bis XXXX2011 und XXXX2014 bis XXXX2014 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXXXXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3

2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 4 1. Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Anfang 2013 und XXXX2014 an verschiedenen Orten in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen sowie solche mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu bringen erworben und besessen hat, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurde dabei die größtenteils geständige Verantwortung des BF, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland, Kroatien und Slowenien, der rasche Rückfall nach dem letzten Vollzug einer Freiheitsstrafe in Deutschland sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.

1.4. Die Frau des BF wurde mit selbem Urteil des LG XXXX wegen Suchtgifthandles gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3.

2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und weist zudem 3 weitere Vorverurteilungen in Österreich und insgesamt 9 in Deutschland auf.

1.5. Der BF weist zudem folgende ausländische Vorverurteilungen auf:

* XXXX (Kroatien), Zl.: XXXX, vom XXXX, rk XXXX, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.

* AG XXXX (Deutschland), Zl.: XXXX, vom XXXX, rk XXXX, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Geldstrafe zu 15 Tagsätzen je EUR 20,-.

* AG XXXX (Deutschland), Zl.: XXXX, vom XXXX, rk XXXX, wegen Unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalt: Geldstrafe zu 90 Tagsätzen zu je EUR 15,-.

* XXXX (Slowenien), Zl.: XXXX8, vom XXXX, rk XXXX, wegen Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monate, bedingt auf 2 Jahre nachgesehen.

* LG XXXX (Deutschland), Zl: XXXX, vom XXXX, rk XXXX, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstofen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 10 Monaten.

1.6. Der BF wurde anlässlich seiner letzten Verurteilung in Deutschland im Zeitraum zwischen XXXX2011 und XXXX2013 in der Justizvollzugsanstalt XXXX (Deutschland) in angehalten.

1.7. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX, Zl.: XXXX, am XXXX ein Waffenverbot erlassen, welches noch immer Gültigkeit hat.

1.8. Der BF nahm beginnend mit 21.12.2001 insgesamt 15 kurzzeitige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet wahr und ist gegenwärtig seit 04.04.2016 wieder beschäftigt.

1.9. Der BF hat im Zeitraum vom XXXX2015 bis XXXX.2015 eine Suchttherapie bei der XXXX absolviert.

1.10. Dem BF wurde mit Beschied der BH XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX gemäß § 14 Abs. 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) eine einmalige Unterstützung in Höhe EUR 760,- gewährt.

1.11. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprächen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit der Frau des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und ergibt sich die Anhaltung des BF in österreichischen Justizanstalten ebenfalls aus diesem.

Die Verurteilung des BF in Österreich samt bezughabender Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat und die Anhaltung des BF in Strafhaft in Deutschland, beruhen auf einer im Akt einliegenden Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die ausländischen Vorverurteilungen aus einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS.

Das gegen den BF verhängte Waffenverbot beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich deren Rechtsmäßigkeit aus dem Inhalt des Bescheides des AMS XXXX, Zl.: XXXX vom XXXX, wonach der BF aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin zur rechtmäßigen Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundegebiet berechtigt ist.

Die Verurteilung der Frau des BF sowie deren Vorverurteilungen beruhen auf einer Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX.

Die Absolvierung einer Suchttherapie durch den BF ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem ZMR.

Die Feststellungen zur fehlenden tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen ließen. Die bloße Behauptung, der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt dazu nicht, wobei diesem Umstand allein selbst im Falle der Wahrunterstellung kein derart großes Gewicht beizumessen wäre, um daraus auf eine hinreichende Integration des BF im Bundesgebiet schließen zu können. Zudem spricht der immer wieder unterbrochene Aufenthalt des BF im Bundegebiet gegen eine tiefgreifende Integration dieses in Österreich.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF zeige sich hinsichtlich seiner Taten reumütig und weise gute Therapieerfolge auf, weshalb dieser als nicht mehr suchtmittelabhängig angesehen werden könne, so kann dem nicht zugestimmt werden:

Zum einen kann in der bloßen Beteuerung des BF, aus seinen Straftaten gelernt zu haben und sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, eingedenk der bisher teils einschlägigen Vorverhaltens kein Beweis für dessen Läuterung gesehen werden. Viel zu oft zeigte sich der BF von strafrechtliche Sanktionen unbeeindruckt und ist immer wieder in kriminelle Verhaltensmuster zurückgekehrt. Demzufolge kann kein glaubwürdiges Argument gefasst werden, weshalb der BF trotz neuerlichen Rückfalls nach erst kurz zurückliegender Entlassung aus seiner Strafhaft in Deutschland nunmehr ein gesetzestreues Leben führen wird. Selbst die vom BF vorgenommene Therapie lässt die Worte des BF nicht glaubwürdig erscheinen. Vielmehr fehlt es an einer Bescheinigung des dahingehenden Erfolges. Die bloße Behauptung, der BF sei nunmehr frei von seiner Sucht und könne gute Therapierfolge vorweisen, genügt als Beweis dafür nicht hin. So wäre es dem BF zur Untermauerung seines Vorbringens ein Leichtes gewesen, eine Bestätigung über Absolvierung und Ergebnis seiner Therapie von der zuständigen Einrichtung beizubringen, was dieser, auf die bloße Behauptung von Therapiefortschritten zurückziehend, bis dato jedoch unterlassen hat. Insofern fehlt es den Worten des BF an jeglicher Beweisführung für die dahinter stehenden Inhalte und kann eingedenk des vom BF bisher gezeigten Verhaltens in strafrechtlicher Hinsicht nicht von dessen tatsächlichen Läuterung und Suchtüberwindung ausgegangen werden.

Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern gerade die Ehe mit seiner Frau ihn derart gefestigt haben soll, dass der BF seinen Weg aus der Kriminalität gefunden hätte, zumal diese mit selbigem Urteil des LG XXXX wie der BF wegen des Verbrechens des Suchgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monate verurteilt wurde und eine Vielzahl an Vorstrafen aufweist. Demzufolge ist es logisch nur schwer bis gar nicht vorstellbar, inwiefern die besagte Beziehung zu seiner ebenfalls wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretene Frau, dem BF den Weg aus der Kriminalität eröffnet habe.

Wenn der BF schließlich in der Beschwerde vermeint, keine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat vorzufinden, ist zu entgegnen, dass Kroatien als Mitglied der Europäischen Union und dem damit untrennbar zusammenhängenden Eingeständnis der Wahrung der Werte und Grundsätze der Union sowie vor dem Hintergrund, dass allfällige Missstände weder von Amts wegen bekannt sind noch vom BF konkret und substantiiert vorgerbacht wurden, keine Anhaltspunkte gefasst werden können, inwiefern die Rückkehr des BF nach Kroatien diesen in seiner Existenz gefährden könne. Zudem beinhaltet der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes für Österreich keinesfalls die verpflichtende Rückkehr des BF nach Kroatien, sondern bloß die Verpflichtung des BF, das Bundesgebiet zu verlassen und dieses für den Zeitraum der ausgesprochenen Befristung nicht mehr zu betreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben:

3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt - mangels durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und festgestellter letzter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet am 10.07.2015 - die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigtem EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat, dies ferner eigenständig (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall und Abs. 4 1. Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF, durch seine Taten allfällige körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, insbesondere aber, der Umstandes, sich durch diese Straftaten seine eigene Sucht zu finanzieren obwohl er selbst die diesbezüglich negativen Konsequenzen erfahren hat, auf eine hohe kriminelle Energie hin. Ferner zeigt dieser Umstand in die Richtung einer beachtlichen Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrenen Unbills durch Verurteilungen sowie strafgerichtlicher Benefizien vor der wiederholten Begehung von Verbrechen und Vergehen zurück, sondern nahm die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen wie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten in Kauf.

Erschwerend tritt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären Beziehungen im Bundesgebiet in Form seiner Ehe von der Begehung strafrechtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern diese das kriminelle Verhalten des BF insofern gefördert haben als die Frau des BF ebenfalls wiederholt deliktisch in Erscheinung getreten ist. Der BF hat somit den die Gefahr, diese Beziehung nicht weiter führen zu können, bewusst in Kauf genommen und damit aufs Spiel gesetzt. Insofern kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Ehe des BF, den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte, insbesondere vor dem Hintergrund der ihm anhaftenden Suchmittelabhängigkeit. Wenn auch der Umstand, dass der BF sich zu einer Suchttherapie bereit erklärt und diese auch absolviert hat, für den BF spricht, so kann darin allein, mangels erbrachten Nachweises eines tatsächlichen Erfolges noch nicht auf ein zukünftiges Unterlassen krimineller Handlungen geschlossen werden. Viel zu zahlreich sind demgegenüber seine teils einschlägigen Vorverurteilungen.

So haben sich bisher strafgerichtliche Sanktionen gegenüber dem BF als wirkungslos erwiesen und dieser weiterhin unbeirrt an seinen kriminellen Machenschaften festgehalten. Insofern kann dem BF auch gegenständlich kein Glauben geschenkt werden, wenn er seine nunmehrige Läuterung gelobt.

Mit Blick auf die bisher kriminelle Vergangenheit des BF, welche sich durch wiederholt fremdenrechts- und strafrechtswidriges Verhalten und erfolglos empfangener Benefizien wie bedingten Strafnachsichten darlegt, kann ihm keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der seit der Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum erweist sich, insbesondere angesichts der dazwischen gelegenen Inhaftierung des BF (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332) hinsichtlich der Nichtberücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. So hat der BF bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, nach vorfallfrei zugebrachten Zeiten in Freiheit erneut straffällig zu werden, was die nunmehrig straffrei verstrichene Zeit des BF zudem relativiert.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

So weist der BF zwar familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch müssen diese aufgrund des im Wissen um deren möglichen Verlust aufgrund des strafbaren Handelns eine Relativierung hinnehmen. So hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei den Verlust der Möglichkeit, weithin im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig sein sowie die Beziehung zu seiner Frau in Österreich fortführen zu können, wissentlich in Kauf genommen. Darüber hinaus erweist sich die Beziehung zu seiner Frau nicht nur aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit Beziehungen zu intensivieren oder diese aufrechtzuerhalten, sondern auch aufgrund der vom BF eingestandenen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und lockeren Lebens der Ehe, als relativiert. Dies hat auch sinngemäß auf die sonstigen Integrationsmomente des BF, wie beispielsweise dessen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und zeitlaufbedingten Sachverhalte, zu gelten. Trotz des Lukrierens von Einkünften aus Erwerbstätigkeiten wurde der BF erneut straffällig und kann sohin selbst in der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit des BF kein Straffälligkeit verhinderndes Moment auf Seiten des BF gesehen werden, was die Annahme einer negativen Zukunftsprognose weiter unterstreicht. Jedoch darf auch nicht unerwähnt gelassen bleiben, dass der BF angesichts der nur immer kurzen Zeiträume seiner Erwerbstätigkeiten bisher nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, sondern brachte dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen eindrucksvoll zum Ausdruck.

Den insoweit - auch aufgrund seiner wiederholten Unterbrechungen seiner Aufenthalte im Bundesgebiet - geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Durch sein Verhalten legt der BF die begründete Annahme einer Tatwiederholung, Neigung zur Kriminalität und rechtswidrigen Finanzierung seiner Sucht dar und nahm durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes die zukünftige Unmöglichkeit der Pflege seiner familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Kauf. Er hat sich durch diese bisherigen Bindungen nicht abgehalten gefühlt, das geschilderte Verhalten zu setzen und ist daher davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde. Somit ist der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass die - dem Sinn nach wohl auch auf ein Aufenthaltsverbotsverfahren - anwendbare der aktuellen Rechtsprechung des VwGH die Frage von Rückkehrhindernissen nicht im Zuge eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens sondern im Rahmen eines - vom BF jederzeit initiierbaren - eigenen - internationalen Schutzverfahrens zu behandeln ist. (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480). Allfällige Schwierigkeiten, die sich dem BF im Falle seiner Rückkehr im Zuge dessen Wiedereingliederung in die herkunftsstaatliche Gesellschaft entgegenstellen mögen, sind jedoch vom BF im Sinne der österreichischen öffentlichen Interessen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0466).

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Wenn dem BF auch schwere und wiederholte Rechtsverletzungen, was sich auch in der Höhe seiner Freiheitsstrafe wiederspiegelt, anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt hat und über - wenn auch relativierte, so doch vorhandene - Integrationsmomente in Form seiner Frau und nachgegangenen Erwerbstätigkeiten - verfügt, und zudem die volle Ausschöpfung der gegenständlich zulässigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes, die Berücksichtigung allfällig schwer wiegender oder zahlenmäßig höherer Straftaten nicht zulässt und damit im Widerspruch zu dem dem Fremdenrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitskalkül stünde. Bei einer Abwägung all dieser für und gegen den BF sprechenden Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von 10 Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen.

Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).

Insofern war gegenständlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von drei Jahren herabzusetzen, in welcher der BF sein - beteuertes -Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF. Daran vermag auch der Umstand des langen Verfahrens nichts zu ändern, haftet dem BF nämlich gegenwärtig noch immer eine aktuelle Gefährlichkeit in Bezug auf die öffentlichen Interessen Österreichs an, welche eine sofortige Ausreise des BF gebietet.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.3.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.

Sohin war der Beschwerde ebenfalls in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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