Rechtssatz
Der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, darf jedenfalls nicht in der Person des Erlegers liegen.
| 4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Kündigt der Verwahrer den Verwahrvertrag (Depotvertrag) und verweigert der Gläubiger die Übernahme des verwahrten Guts, gerät er in einen Annahmeverzug, der zur Hinterlegung berechtigt. (T1); Beisatz: Die Wirksamkeit der Kündigung muss nur schlüssig behauptet werden, eine inhaltliche Prüfung findet im Erlagsverfahren nicht statt. (T2) |
| 8 Ob 145/17g | OGH | 25.06.2018 |
Das Hindernis, an einen (aufgelösten) Verein zu leisten, kann gleich einer Abwesenheit des bekannten Gläubigers iSd § 1425 ABGB behandelt werden. (T3) |
| 4 Ob 208/22z | OGH | 20.12.2022 |
Beisatz: Hier: Der Gerichtserlag ist nicht zur Umgehung technischer Probleme (Beschaffenheit der „Blockchain“ als Gesamtheit bei Kryptowährungen) vorgesehen. (T4) |
| 2 Ob 13/26i | OGH | 26.02.2026 |
Beisatz: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0020OB00182_99Z0000_001
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