Rechtssatz
An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Abstellplatz — Kfz‑Abstellplatz — Autoabstellplatz
| 5 Ob 182/08p | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002. (T1)<br/>Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T2) |
| 5 Ob 264/08x | OGH | 09.12.2008 |
nur: Notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 sind solche allgemeine Teile, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. (T3) |
| 5 Ob 19/09v | OGH | 28.04.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/56 |
| 5 Ob 201/09h | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/9 |
| 5 Ob 202/11h | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5 |
| 5 Ob 138/12y | OGH | 23.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Kfz‑Stellplatzes. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00181_02G0000_001
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