OGH 5Ob218/13i

OGH5Ob218/13i13.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. B***** K*****, vertreten durch Mag. Anna‑Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. September 2013, GZ 19 R 28/13y‑44, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00218.13I.0313.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Dass die unterbliebene Einvernahme des vom Beklagten beantragten Zeugen R***** T***** keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründete, hat das Berufungsgericht in Erledigung der Mängelrüge festgestellt. Diese Frage ist daher in dritter Instanz nicht mehr revisibel (RIS‑Justiz RS0042963; RS0106371 ua).

2.1 Die außerordentliche Revision des Beklagten releviert in erster Linie die in Lehre und Rechtsprechung divergierend beantwortete Frage der Wirkung der Unterlassung einer grundbücherlichen Einverleibung seines vermeintlichen Wohnungseigentumszubehörs an der streitgegenständlichen Fläche, also ausschließlich den sachenrechtlichen Aspekt der Frage der Zuordnung dieses Liegenschaftsteils (RIS‑Justiz RS0111616). Dabei wird aber negiert, dass nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen gerade keine vertragliche Widmung dieses Teils als Wohnungseigentumszubehör erfolgt ist, also kein Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehende alleinige Benutzungsbefugnis am Zubehörwohnungseigentum vorliegt (RIS‑Justiz RS0118149).

2.2 Die Frage, ob der Beklagte bei Wohnungseigentumsbegründung „davon ausgehen durfte“, dass ihm dieser Liegenschaftsstreifen zur Alleinbenützung zustehe, stellt eine im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifbare Frage der Beweiswürdigung dar, weil damit die Feststellung, dass eben keine vertragliche Widmung bestand, in Frage gestellt werden soll. Das Berufungsgericht hat sich umfangreich mit dem entsprechenden Teil der Beweisrüge auseinandergesetzt und diese erstgerichtliche Feststellung mit ausführlicher Begründung (vgl S 20 des Berufungsurteils), bekräftigt.

3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Liegenschaftsteil nicht sogar um einen „notwendig allgemeinen Teil“ (vgl RIS‑Justiz RS0117164) handelt.

4. Die Relevanz der Frage, ob für das Wohnungseigentumsobjekt top Nr 5 eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht erkennbar, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an (vgl 5 Ob 4/06h wobl 2007/3 [ Call ]).

Insgesamt werden im außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten zu führen und bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung.

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