OGH 4Ob346/81 (4Ob345/81)

OGH4Ob346/81 (4Ob345/81)19.5.1981

SZ 54/77

Normen

HGB §18
UWG §2
UWG §30 Abs1
ZPO §226
ZPO §405
HGB §18
UWG §2
UWG §30 Abs1
ZPO §226
ZPO §405

 

Spruch:

Die Eintragung einer ihrem Unternehmensgegenstand entsprechenden Firma als "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft" ins Handelsregister stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, der einen auf Firmenänderung gerichteten Beseitigungsanspruch begrunden könnte. Die Eintragung ins Handelsregister steht jedoch einem Unterlassungsbegehren wegen eines gegen § 30 Abs. 1 UWG verstoßenden Firmengebrauchs nicht entgegen

§ 30 Abs. 1 UWG verbietet nicht den Gebrauch von Wörtern wie "Konkurs" oder "Konkurswaren" im Geschäftsverkehr schlechthin, sondern nur eine in solchen Wörtern zum Ausdruck kommende Bezugnahme auf die Herkunft der Waren in öffentlich bekanntgemachten oder für einen größeren Personenkreis bestimmten Ankündigungen des Verkaufes derselben. Das entsprechende Unterlassungsgebot ist nicht auf solche Waren zu beschränken, welche die Klägerin in Verkehr setzen kann

OGH 19. Mai 1981, 4 Ob 345, 346/81 (OLG Graz 6 R 3/81; LG Klagenfurt 22 Cg 21/80)

Text

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Erzeugnissen der Elektrotechnik sowie mit Metall- und Haushaltswaren aller Art. Sie ist Generalimporteur von Elektro- und Haushaltsgeräten der Marke "R" für Österreich und beliefert mit diesen Geräten Großhändler im ganzen Bundesgebiet.

Die beklagte "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in K befaßt sich gemäß ihrer Eintragung im Handelsregister mit dem Ankauf von Konkursmassen und Warenbeständen in gerichtlichen Versteigerungen sowie dem Weiterverkauf dieser Waren. Mit der Behauptung, daß die Beklagte entgegen dem Verbot des § 30 UWG für ihr Unternehmen unter schlagwortartiger, graphisch deutlich hervorgehobener Betonung des Firmenbestandteils "Konkurswaren" sowie mit Abkürzungen davon, insbesondere in Zeitungseinschaltungen, Rundschreiben, aber auch durch riesige Geschäftsschilder, auf denen das Wort "Konkurs" in grellen Buchstaben blickfangartig hervorgehoben sei, werbe, - daß sie ferner planmäßig und dauernd einen gesetzwidrigen, weil gegen § 18 Abs. 2 HGB und § 1 GmbHG verstoßenden Firmenwortlaut verwende, um sich damit im Wettbewerb einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (§ 1 UWG), und daß sie überdies keine zu einer Konkursmasse gehörenden oder aus einer solchen Masse stammenden Waren, schon gar nicht zu besonders günstigen Preisen, verkaufe, weshalb ihre Ankündigungen auch wahrheitswidrig und zur Irreführung des Publikums geeignet seien, beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, a) binnen zwei Monaten dem Landesgericht Klagenfurt als Handelsgericht die Änderung ihrer Firma in der Form anzuzeigen, daß das Wort "Konkurs" darin nicht mehr aufscheint, b) im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrowaren, solange ihre Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" lautet, es zu unterlassen, Teile ihrer Firma, insbesondere das Wort "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen.

Außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in drei namentlich genannten Kärntner Tageszeitungen.

Die Beklagte stellt jeden Gesetzesverstoß in Abrede. Wie der OGH im Firmeneintragungsverfahren anerkannt habe, enthalte § 30 UWG kein ausdrückliches und eindeutiges Gebot, jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse im Firmenwortlaut zu unterlassen; der Gebrauch ihrer protokollierten Firma könne jedoch der Beklagten nicht untersagt werden. Eine besondere blickfangartige Werbewirkung werde durch die Hervorhebung des Wortes "Konkurs" nicht erzielt, sonstige schlagwortartige Abkürzungen stunden überhaupt nicht zur Diskussion. Die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Waren stammten ausschließlich aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen. Die für die Firmenänderung gesetzte Frist von zwei Monaten wäre überdies in jedem Fall zu kurz; ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteils sei nicht zu erkennen.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens, wobei es lediglich für die der Beklagten aufgetragene Firmenänderung eine Frist von sechs Monaten bestimmte und die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung auf das Unterlassungsgebot (lit. b des Urteilsantrages) beschränkte; das (Veröffentlichungs-)- Mehrbegehren der Klägerin wurde - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Dieser Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Im November und Dezember 1979 veröffentlichte die Beklagte in der "Kärntner Volkszeitung", in der "Kärntner Tageszeitung" und in der "Kleinen Zeitung (Ausgabe für Kärnten)" eine Vielzahl von Inseraten, in welchen sie verschiedene Elektrogeräte - darunter auch größere Posten "neu eingelangter" R-Dampfbügeleisen - zum Kauf anbot; dabei hatte sie größtenteils den Firmenbestandteil "Konkurswaren" in eine eigene Zeile setzen und/oder durch größere Buchstaben oder stärkeren Druck deutlich hervorheben lassen. Auch auf mehreren Hinweistafeln an der Straße und am Haus K, N-Straße 57, wurde das Firmenschlagwort "Konkursware" dadurch besonders betont, daß es in roten Großbuchstaben in eine Zeile gesetzt war, während der restliche Firmenwortlaut in schwarzen Buchstaben geschrieben wurde. Über dem Geschäftslokal in der R-Straße scheint hingegen der gesamte Firmenwortlaut der Beklagten in gleich großen roten Buchstaben auf.

Am 4. Juli 1980 kaufte Brigitte G auf Ersuchen des zuständigen Gebietsvertreters der Klägerin im Geschäft der Beklagten ein R-Dampfbügeleisen um 290 S. Ihre Frage, ob dieses Bügeleisen aus einer Konkursmasse stamme, war vom Verkäufer ausdrücklich bejaht worden. Die auf dem Rechnungszettel angebrachte Firmenstampiglie weist über dem Firmenwortlaut, der Adresse und der Telefonnummer der Beklagten die durch Großbuchstaben und Sperrdruck hervorgehobene Buchstabenkombination "KON-VER" auf.

Die Verkäufer im Geschäft der Beklagten erklärten zwar den Kunden, daß die zum Kauf angebotenen Waren aus Konkursmassen stamraten; tatsächlich waren aber diese Waren von anderen Großhändlern - insbesondere von der im Eigentum des Geschäftsführers der Beklagten stehenden Firma "X" und von der Firma "Y" bezogen worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Herkunft der Waren der Beklagten aus Konkursmassen "an sich dahingestellt bleiben" könne, weil die Beklagte bei Zutreffen dieser Behauptung gegen § 30 UWG, sonst aber gegen § 2 UWG verstoßen habe. Da das Führen der Firma der Beklagten "geradezu ein Dauerdelikt" begrunde, sei nicht nur das Unterlassungsbegehren der Klägerin, sondern auch ihr Urteilsantrag, die Beklagte zu einer entsprechenden Firmenänderung zu verhalten, berechtigt. Zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrigen Ankündigungen der Beklagten irregeführten Publikums bedürfte es überdies auch der Veröffentlichung des gerichtlichen Unterlassungsgebotes.

Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil zu Recht, daß das erstgerichtliche Urteil - welches hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungs-Mehrbegehrens unbekämpft geblieben war - in Ansehung der Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung bestätigt, in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren der Klägerin aber dahin abgeändert werde, daß die Beklagte insoweit schuldig sei, "im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Erzeugnissen der Elektrotechnik, Metall- und Haushaltswaren aller Art, insbesondere mit allen Erzeugnissen der R-Metallwaren GmbH, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil "Konkurs" oder "Konkurswaren" vorkommt, insbesondere wenn dabei das Wort "Konkurs' oder "Konkurswaren" graphisch blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorgehoben wird"; das Mehrbegehren, die Beklagte überdies auch schuldig zu erkennen, "im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, solange ihre Firma 'Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" lautet, es zu unterlassen, auch schlagwortartige Abkürzungen von Teilen ihrer Firma graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen", wurde abgewiesen.

In seinem Ausspruch über die Verpflichtung der Beklagten zur Firmenänderung und im Kostenpunkt wurde das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils - mit Ausnahme der Feststellung, daß die von der Beklagten angebotenen Waren nicht aus Konkursmassen stammten, sondern von anderen Großhändlern bezogen worden waren - ausgehend, bejahte auch das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 30 UWG. Das Verbot dieser Gesetzesstelle könne nicht durch die Wahl eines Firmenwortlautes umgangen werden, der die Herkunft der angebotenen Waren eindeutig und unmißverständlich ersichtlich mache. Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 UWG sei die Klägerin zwar zur Unterlassungsklage legitimiert, dies aber nicht hinsichtlich Waren aller Art, sondern beschränkt auf jene Waren, die sie selbst in Verkehr setze oder doch zu vertreiben berechtigt sei. Auch das Begehren auf Untersagung schlagwortartiger Abkürzungen des Wortes "Konkurs" oder "Konkurswaren" habe abgewiesen werden müssen, weil nicht zu sehen sei, inwiefern solche Abkürzungen - etwa "KON-VER" - für das Käuferpublikum noch ein verständlicher Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren sein sollten. Mit ihrem Begehren auf Firmenänderung mache die Klägerin offenbar einen Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG geltend. Da jedoch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten mit dem Gebrauch ihrer Firma in den beanstandeten Ankündigungen abgeschlossen gewesen sei, die Verwendung des Firmenwortlautes allein aber im Sinne der im Registrierungsverfahren ergangenen Entscheidung des OGH 6 Ob 10/79 nicht gegen das Gesetz verstoße und daher außerhalb der Ankündigung des Verkaufes von Waren zulässig sei, könne dieser Teil des Urteilsantrages der Klägerin nicht aus § 30 UWG abgeleitet werden. Sollte es hingegen zutreffen, daß die Beklagte die von ihr angebotenen Waren tatsächlich ganz oder wenigstens zu einem beträchtlichen Teil nicht aus Konkursmassen oder bei gerichtlichen Versteigerungen erworben habe, dann wäre darin nicht nur ein Verstoß gegen § 2 UWG zu sehen, sondern der Firmenwortlaut der Beklagten überdies geeignet, im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB eine Täuschung über die Art ihres Geschäftsbetriebes herbeizuführen; in diesem Fall müßte der Klägerin auch ein Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, gerichtet auf eine entsprechende Firmenänderung der Beklagten, zugebilligt werden, weil nur so eine Täuschung des Publikums über die Herkunft der von der Beklagten angebotenen Waren vermieden werden könnte. Da das Verfahren erster Instanz insoweit an wesentlichen Mängeln leide, die eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache verhinderten (§ 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO), sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Ermächtigung der Klägerin zur (teilweisen) Veröffentlichung des Unterlassungsurteils sei im Interesse der Aufklärung des Publikums über die Wettbewerbsverstöße der Beklagten geboten.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien teilweise Folge; das Teilurteil des Berufungsgerichtes wurde 1. insoweit, als es der Berufung der Beklagten gegen die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung nicht Folge gegeben hat, bestätigt;

2. in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin abgeändert, daß dieser Punkt insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrowaren, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, es zu unterlassen, Teile ihrer Firma, insbesondere die Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren", graphisch blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen.

Das Mehrbegehren der Klägerin, die Beklagte auch zur Unterlassung einer solchen Hervorhebung schlagwortartiger Abkürzungen der angeführten Firmenteile zu verhalten, wurde abgewiesen."

Der Oberste Gerichtshof gab ferner dem Rekurs der klagenden Partei nicht, jenem der beklagten Partei hingegen Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Firmenänderung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur Revision der Beklagten:

Soweit die Beklagte auch weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, weil diese nach ihrem eigenen Vorbringen nur Großhändler beliefere und daher nicht Mitbewerberin der im Einzelhandel tätigen Beklagten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäß § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen § 30 UWG der Anspruch auf Unterlassung (u. a.) von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der "Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", also "Mitbewerber" des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 19). Ein konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1352 § 13 dUWG RZ. 9). Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören und denselben Abnehmerkreis zu haben; da eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt, stehen auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen - also insbesondere Erzeuger und Einzelhändler - insoweit miteinander im Wettbewerb (ÖBl. 1961, 46; ÖBl. 1970, 97; Hohenecker - Friedl a.a.O.; vgl. auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.).

Von dieser Rechtsauffassung ausgehend haben die Vorinstanzen die Klägerin ungeachtet dessen, daß sie als österreichische Generalvertreterin für Elektrogeräte der Marke R im Gegensatz zur Beklagten nur den Großhandel beliefert, zu Recht als "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des § 14 UWG behandelt und ihr demgemäß die Befugnis zur Unterlassungsklage nach §§ 30, 34 Abs. 2 UWG zuerkannt.

Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, der Gebrauch ihres protokollierten Firmenwortlautes könne nicht gegen § 30 UWG verstoßen. Hier übersieht die Rechtsmittelwerberin zunächst, daß der OGH in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 22. Feber 1979, 6 Ob 10/79 (inzwischen veröffentlicht in ÖBl. 1981, 23) keineswegs die Zulässigkeit ihres Firmenwortlautes schlechthin bejaht hat, sondern nur bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs. 1 AußStrG die Meinung vertreten hat, die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" sei mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes nicht offenbar gesetzwidrig. Davon abgesehen steht aber nach herrschender Rechtsprechung die Eintragung einer Firma im Handelsregister einem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundeten Unterlassungsanspruch - sei es nach § 2 UWG (SZ 41/25 u. a.), nach § 9 UWG (ÖBl. 1976, 45 mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1979, 45 u. a.) oder, wie hier, nach anderen Bestimmungen - nicht entgegen, könnte doch sonst durch die Wahl eines entsprechenden Firmenwortlautes das Gesetz zum Nachteil der Mitbewerber umgangen werden. Das muß insbesondere auch für einen gegen § 30 Abs. 1 UWG verstoßenden Firmengebrauch gelten, welcher dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten verschaffen würde, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrungsgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt (EB zur RV des § 30 UWG, 464 d. Blg. NR, I. GP, abgedruckt bei Schönherr, UWG[4], 36 § 30 Anm. 2; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 34, 36). Auch im konkreten Fall wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, eine Firma zu wählen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht gegen § 30 Abs. 1 UWG verstößt. Der auf diese Gesetzesstelle in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 UWG gestützte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des gesetzwidrigen Firmengebrauches der Beklagten ist daher von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden (im gleichen Sinne bereits 4 Ob 312/81).

Berechtigt ist die Revision der Beklagten allerdings insoweit, als sie dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Neuformulierung des Unterlassungsgebotes einen Verstoß gegen § 405 ZPO vorwirft. Während es die Beklagte nach dem Urteilsantrag der Klägerin unterlassen soll, "Teile ihrer Firma, insbesondere das Wort 'Konkurs' oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen", hat ihr das Berufungsgericht geboten, "die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' vorkommt, insbesondere wenn dabei das Wort 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma herausgehoben wird". Mit dieser Fassung des Unterlassungsgebotes, welche der Beklagten den Gebrauch ihres derzeitigen Firmenwortlautes schlechthin untersagt und die Heraushebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nur als Beispiel ("insbesondere") anführt, ist das Berufungsgericht über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgegangen, welche ihr Unterlassungsbegehren von Anfang an auf ein Verbot des Hervorhebens, Ankundigens oder Gebrauchens von Teilen der Firma der Beklagten beschränkt hatte. Da das angefochtene Urteil im Umfang dieser Überschreitung des Klagebegehrens an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO leidet (SZ 42/138; JBl. 1959, 213; JBl. 1969, 399 u. v. a.), mußte der Revision der Beklagten in diesem Punkt Folge gegeben und das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichtes insoweit, als es über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgeht, ersatzlos aufgehoben werden.

II. Zur Revision der Klägerin:

Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Meinung des angefochtenen Urteils, der Beklagten könne ein gegen § 30 UWG verstoßender Firmengebrauch nicht, wie in der Klage beantragt, im geschäftlichen Verkehr "beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrowaren", sondern nur "beim Einzelhandel mit Erzeugnissen der R-Elektrotechnik, Metall- und Haushaltswaren aller Art, insbesondere mit allen Erzeugnissen der R Metallwaren GmbH", untersagt werden. Diese Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf solche Waren, welche die Klägerin selbst in Verkehr setzt (oder doch wenigstens in Verkehr setzen könnte), entspricht nicht dem Gesetz. Da ein Unternehmen auch dann "Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", wenn sich sein Geschäftsbetrieb mit dem des Beklagten auch nur teilweise überschneidet (JBl. 1956, 645 = 1956, 40; ÖBl. 1971 43 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 19; s. dazu auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.), ist die Klägerin jedenfalls "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des § 14 UWG. Als solche kann sie aber nach der zitierten Gesetzesstelle die Beklagte auf Unterlassung ihres gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen der Klägerin unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen (in diesem Sinne bereits ÖBl. 1973, 56; vgl. auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.). Da die Beklagte - deren Unternehmensgegenstand diesbezüglich in keiner Weise beschränkt ist - in den hier beanstandeten Zeitungsinseraten nicht nur elektrotechnische Erzeugnisse sowie Metall- und Haushaltswaren, sondern darüber hinaus (u. a.) auch Werkzeugkoffer, Quarzuhren, Kinder-Regenjacken und Abschleppseile angeboten hat und im Wettbewerbsrecht eine nicht zu enge Fassung des Unterlassungsgebotes schon zur Vermeidung allfälliger Umgehungen geboten ist, bestehen gegen den Antrag der Klägerin, der Beklagten den gesetzwidrigen Firmengebrauch im geschäftlichen Verkehr mit "Waren aller Art" zu untersagen, keine Bedenken. Die vom Berufungsgericht hier für notwendig erachtete Einschränkung des Unterlassungsgebotes war deshalb wieder zu beseitigen.

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus die Abweisung ihres Mehrbegehrens bekämpft, der Beklagten auch schlagwortartige Abkürzungen der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder anderer Firmenteile zu untersagen, ist sie nicht im Recht. Welche von der Beklagten tatsächlich verwendeten "Abkürzungen" die Klägerin dabei im Auge hat, läßt ihr Vorbringen in erster Instanz nicht erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt hier wohl nur die in der Geschäftsstampiglie der Beklagten aufscheinende Buchstabengruppe "KON-VER" in Betracht; gerade ihr kann aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine für das Käuferpublikum verständliche Bezugnahme auf die "Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse" (§ 30 Abs. 1 UWG) nicht entnommen werden. Da die Klägerin in diesem Zusammenhang kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet hat - eine tatsächliche Verwendung der in der Revision nur als Beispiel angeführten (und im übrigen auch nicht als "schlagwortartig" gebraucht anzusehenden) Abkürzung "Konk. Warenvermarktungs GmbH" durch die Beklagte ist nicht erwiesen -, hat das Berufungsgericht diesen Teil des Unterlassungsbegehrens mit Recht abgewiesen.

Den Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes war deshalb teilweise Folge zu geben und der Ausspruch des angefochtenen Urteils über das Unterlassungsbegehren der Klägerin im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen neu zu fassen.

III. Zu den Rekursen beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes:

Zu Unrecht bekämpft die Klägerin die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß § 30 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3, § 15 UWG keine geeignete Grundlage für ein Begehren auf (teilweise) Firmenänderung ist. Gemäß § 15 UWG "umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen". Anders als der Unterlassungsanspruch im engeren Sinne, welcher künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr schon erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfaßt deshalb der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht (SZ 39/133; ÖBl. 1976, 24; ÖBl. 1978, 28 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 87). Ein gesetzwidriger, fortdauernder Störungszustand dieser Art ist aber entgegen der Meinung der Klägerin durch die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft ..." in das Handelsregister nicht geschaffen worden: Was § 30 Abs. 1 UWG verbietet, ist nicht der Gebrauch von Wörtern wie "Konkurs" oder "Konkurswaren" im geschäftlichen Verkehr schlechthin, sondern nur eine - in diesen oder ähnlichen Wörtern zum Ausdruck kommende - Bezugnahme auf die Herkunft der Ware in öffentlich bekanntgemachten oder für einen größeren Personenkreis bestimmten Ankündigungen des Verkaufes von Waren. Nur wenn und soweit sich also die Beklagte in derartigen Ankündigungen ihrer Firma bedient, verstößt sie gegen § 30 Abs. 1 UWG; jeder andere Firmengebrauch - etwa beim Abschluß von Miet- oder Arbeitsverträgen, im Liegenschaftsverkehr oder als Parteienbezeichnung vor Gericht - wird durch diese Bestimmung nicht verboten. Daraus folgt aber, daß er durch die Protokollierung der Firma der Beklagten geschaffene Dauerzustand - anders als z. B. bei der Eintragung einer einem älteren Zeichen verwechselbar ähnlichen und deshalb gegen § 9 UWG verstoßenden Firma - für sich allein dem Gesetz nicht widerstreitet, § 30 UWG vielmehr erst durch den Gebrauch dieser Firma in öffentlichen Verkaufsankündigungen verletzt wird. Zur Hintanhaltung künftiger Gesetzesverstöße dieser Art ist aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen nicht der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, sondern der Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen bestimmt (ähnlich schon SZ 33/133; ÖBl. 1969, 36; im gleichen Sinne zuletzt 4 Ob 340, 341/80). Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz muß daher erfolglos bleiben.

Mit Recht wendet sich hingegen die Beklagte gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß der Anspruch der Klägerin auf (teilweise) Firmenänderung dann zu Recht bestunde, wenn sich die Behauptung der Beklagten, die von ihr angebotenen Waren stammten aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen, zumindest überwiegend als unrichtig erweisen sollte. Auch in diesem Fall wäre der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht schon darin zu sehen, daß für sie - ihrem Unternehmensgegenstand entsprechend - die Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" im Handelsregister eingetragen ist; er läge vielmehr in der gemäß § 2 UWG zur Irreführung des Verkehrs geeigneten Ankündigung des Verkaufes von Waren, die nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen, unter dieser Firma (oder einer anderen, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse hinweisenden Bezeichnung). Zur Vermeidung einer solchen Täuschung des angesprochenen Publikums über den Anlaß des angekundigten Verkaufs könnte die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 UWG auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigungen in Anspruch genommen werden; ein auf Firmenänderung gerichteter Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG müßte aber - aus den gleichen Gründen, wie sie oben zu § 30 UWG dargelegt worden sind - auch hier am Fehlen eines durch die Firmenprotokollierung als solche geschaffenen fortdauernden, gesetzwidrigen Störungszustandes scheitern.

Da die Klägerin demnach mit ihrem Firmenänderungsbegehren in keinem Fall durchdringen kann, ist die dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung entbehrlich; die Rechtssache ist vielmehr auch in diesem Punkt spruchreif. Dem Rekurs der Beklagten war deshalb Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten - im Sinne einer Abweisung dieses Teilbegehrens - aufzutragen.

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