Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.293,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.030,35 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin besitzt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes Kunststeinerzeuger gemäß § 94 Z 43 GewO 1973 und betreibt in Preßbaum einen Kunststeinerzeugungsbetrieb, in dessen Rahmen sie auch Grabsteine und Grabdenkmäler herstellt und verkauft. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession zum Betrieb des Steinmetzmeistergewerbes und betreibt dieses in Tulln. Er beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Aufsuchen von Personen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Waren hinsichtlich des Vertriebes von Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehär, innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes, selbst oder durch Vertreter, ab sofort zu unterlassen und ihr die Befugnis zu erteilen, dieses Urteil auf Kosten des Beklagten in den 'Neulengbacher Nachrichten' zu veröffentlichen. Sie führte aus, der Beklagte suche entgegen dem Verbot des § 57 Abs 1 GewO planmäßig in den Bezirken Eichgraben und Preßbaum Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen für Grabsteine und Grabdenkmäler auf.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er wendete, soweit dies noch im Revisionsverfahren strittig ist, ein, die Klägerin sei nicht Mitbewerberin des Beklagten im Sinne des § 14 UWG. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sei nämlich die Kunststeinerzeugung, so daß sie zur Herstellung und Aufstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern nicht berechtigt sei. Diese Tätigkeit sei den konzessionierten Steinmetzmeistern vorbehalten. Der Beklagte habe auch keine Kunden zum Zweck des Sammelns von Bestellungen für Grabsteine und Grabdenkmäler aufgesucht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beklagte hat im Mai 1981, im Juli 1983, im September 1983 und im Juni 1984 jeweils kurze Zeit nach einem Todesfall nahe Angehörige des Verstorbenen, wie die Witwe oder den Sohn, unaufgefordert in deren Wohnung aufgesucht und sie gefragt, ob sie nicht eine Grabanlage oder einen Grabstein für den Verstorbenen bei ihm erwerben oder eine Schriftausbesserung bestellen wollten. Ihm war bereits mit der auf Antrag einer anderen Klägerin erflossenen einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 1982 ein gleichartiges Verbot auferlegt worden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Streitteile seien Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG, weshalb die Klägerin aktiv legitimiert sei. Der Beklagte habe durch sein Vorgehen gegen § 57 Abs 1 GewO und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsansicht, aus § 159 Abs 3 GewO ergebe sich, daß die Kunststeinerzeuger zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen aus Kunststein und der Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten aus Kunststein berechtigt seien. Die aktive Klagslegitimation sei auch deshalb deshalb gegeben, weil die Klägerin zumindest aus Kunststein Gegenstände erzeuge, die einzelne Bestandteile von Grabanlagen darstellten. § 57 Abs 1 GewO enthalte auch das Verbot, Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen zur Herstellung einer Grabanlage aufzusuchen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit den Anträgen, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin sei nur zur Erzeugung von Kunststein, nicht aber zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und auch nicht zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt. Dies ergebe sich aus § 159 GewO und der Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen liege daher nicht vor.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 14 UWG kann in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden. Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt dabei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (ÖBl 1974, 57; ÖBl 1982, 132 u.a.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden (ÖBl 1982/132 u.a.). Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es auch nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an (ÖBl 1981, 71 u.a.). Daß die Klägerin Grabsteine aus Kunststein erzeugt und vertreibt, ist unbestritten. Schon aus diesem Grund besteht zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis.
Dazu kommt aber noch, daß gemäß § 159 Abs 1 Z 2 GewO zwar Steinmetzmeister zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und gemäß Z 3 zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt sind, gemäß § 159 Abs 3 GewO jedoch die Rechte der Kunststeinerzeuger unberührt bleiben. Daraus ergibt sich, daß Kunststeinerzeuger zumindest zur Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern aus Kunststein berechtigt sind. Warum sich dieser Vorbehalt nur auf die Herstellung von Steinportalen, Steinbäden und Steinstufen u. dgl. im Sinne des § 159 Abs 1 Z 1 GewO beziehen soll, vermag der Beklagte nicht darzutun. Auch aus der Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es wurde auch bereits durch Schiedsspruch im Sinne des § 349 GewO ausgesprochen, daß Kunststeinerzeuger berechtigt sind a) zur Versetzung der selbst hergestellten Grabeinfassung und des selbst hergestellten Grabsteines, sofern keine Aufmauerung der Fundamente und keine Arbeiten baukonstruktiver Art erforderlich sind; b) zur Verlegung der selbst erzeugten Grabeinfassung auf einem vorhandenen Fundament; c) zur Versetzung der Fundamente für eine selbst erzeugte Grabeinfassung (BK-Slg. 100 abgedruckt bei Kupka; Umfangentscheidungen, Archiv der Schiedssprüche BK-Slg.). Daß aber der Beklagte gegen § 57 Abs 1 GewO verstoßen hat, wird in der Revision nicht mehr bezweifelt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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