European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00215.24T.0121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Ein Triebwagen der Klägerin wurde 2021 bei einem vom Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW allein verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt.
[2] Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – die eingeklagten Reservehaltungskosten zu. Gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit habe die Klägerin nicht verstoßen. Ihr interner Reparaturbetrieb sei weder personell noch maschinell unterdimensioniert gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Reparatur des Triebwagens vorzuziehen.
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz von Reservehaltungskosten haftet der Schädiger bei Beschädigung eines Linienomnibusses (hier: Triebwagens) für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB. Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wird. Zur Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten, wenn alle Wagen im Rotationssystem verwendet werden, sind die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage zu teilen und das Ergebnis ist sodann mit der Anzahl der Ausfallstage zu multiplizieren, und zwar auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt (zuletzt 2 Ob 166/16z mwN).
[5] Diese schon vom Berufungsgericht dargelegten Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel.
[6] 2. Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ob und inwieweit ein Geschädigter seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt hat, ist daher mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung grundsätzlich nicht revisibel (RS0027787).
[7] 3. Wenn das Berufungsgericht in der – von der Revision kritisierten – unterbliebenen Vorziehung der Reparatur vor Arbeiten an anderen Triebwagen keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit erblickt hat, ist dies schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil nach den Feststellungen das auch für den beschädigten Triebwagen erforderliche Reparaturgleis durch diese Arbeiten blockiert war und die dabei komplett zerlegten Fahrzeuge nicht rangiert werden konnten. Dass die Klägerin grundsätzlich über genügend Mitarbeiter und Reparaturgleise verfügte, hat das Erstgericht ebenfalls festgestellt.
[8] 4. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Nichtzulassung bestimmter Fragen an den Sachverständigen und der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht verneint. Sie können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963).
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