OGH 6Nc1/19b; 4Nc11/19h; 9Nc14/19m; 9Nc39/19p; 4Nc23/19y; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 8Nc18/20v; 6Nc31/20s; 4Nc9/21t; 9Nc32/21m; 4Nc20/21k; 2Nc1/22b; 6Nc1/22g; 10Nc8/22s; 6Nc11/22b; 8Nc17/22z; 8Nc51/22z; 5Nc22/23i; 8Nc6/24k (RS0132702)

OGH6Nc1/19b; 4Nc11/19h; 9Nc14/19m; 9Nc39/19p; 4Nc23/19y; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 8Nc18/20v; 6Nc31/20s; 4Nc9/21t; 9Nc32/21m; 4Nc20/21k; 2Nc1/22b; 6Nc1/22g; 10Nc8/22s; 6Nc11/22b; 8Nc17/22z; 8Nc51/22z; 5Nc22/23i; 8Nc6/24k26.6.2024

Rechtssatz

Käme die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, weil die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile").

Normen

JN §28 Abs1 Z2

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019

Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren für eine Klage nach der EU-FluggastVO wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T1)

4 Nc 11/19hOGH06.05.2019

Auch; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10 , Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T3)

9 Nc 14/19mOGH04.09.2019

Beisatz: Eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung ist nicht nur dann gewährleistet, wenn diese vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats geltend gemacht werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat; keine Behauptungen über Vermögen bzw Exekutionsführungsabsicht in Österreich; bestehendes Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen. (T5)

9 Nc 39/19pOGH04.09.2019

Auch; Beisatz: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat. (T7)

4 Nc 23/19yOGH23.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Ukraine; Abflugort Wien-Schwechat. (T8)

8 Nc 32/19aOGH09.10.2019

Vgl; Beis wie T2 nur: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären. (T9)

9 Nc 29/19tOGH31.10.2019
8 Nc 18/20vOGH29.07.2020

Beis wie T9 nur: Für solche Ansprüche haben die Mitgliedsstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten; Abflugort Graz. (T11)

6 Nc 31/20sOGH11.12.2020

Vgl; Beis wie T2

4 Nc 9/21tOGH28.04.2021

Beis wie T7; Beis wie T9

9 Nc 32/21mOGH30.11.2021

nur Beis wie T2; nur Beis wie T9

4 Nc 20/21kOGH21.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Für eine Durchsetzung der Ansprüche in Tunesien und in der Türkei besteht ausreichender Rechtsschutz. Die in der Entscheidung 4 Nc 9/21t vertretene Rechtsansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten. (T12)

2 Nc 1/22bOGH12.01.2022

Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Serbien; Abflugort und Wohnsitz des Klägers in Österreich. (T13)

6 Nc 1/22gOGH21.01.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10

10 Nc 8/22sOGH30.03.2022

Beis wie T12

6 Nc 11/22bOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Nc 17/22zOGH29.05.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Abflugort und Wohnsitz in Österreich. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Serbien stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag. Zudem könnten notorisch Urteile serbischer Gerichte in Österreich mangels eines Abkommens über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU‑FluggastVO nicht vollstreckt werden. (T14)

8 Nc 51/22zOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach dem 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, können nach Art 67 Abs 2 lit a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl C 384 1/1) nicht mehr nach den Regeln der EuGVVO vollstreckt werden. (T15)

5 Nc 22/23iOGH02.11.2023
8 Nc 6/24kOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20190211_OGH0002_0060NC00001_19B0000_001

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