OGH 4Ob83/18m; 2Ob191/18d; 3Ob74/20h; 4Ob96/22d; 4Ob215/22d; 8Ob77/23s; 1Ob107/23a (RS0132193)

OGH4Ob83/18m; 2Ob191/18d; 3Ob74/20h; 4Ob96/22d; 4Ob215/22d; 8Ob77/23s; 1Ob107/23a23.10.2024

Rechtssatz

Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen.

Normen

ABGB §181

4 Ob 83/18mOGH17.07.2018
2 Ob 191/18dOGH30.10.2018

Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T1)<br/>Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)

3 Ob 74/20hOGH26.06.2020
4 Ob 96/22dOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Wenn aus Gründen im Verhalten eines Elternteils sogar das Kontaktrecht eingeschränkt und Besuchsbegleitung angeordnet werden muss, ist dieser Sachverhalt in gleicher Weise als drohendes Gefahrenpotential im Zusammenhang mit der Obsorge zu erachten. (T3)

4 Ob 215/22dOGH31.01.2023

Beis wie T2; Beisatz: Denn nur, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. (T4)<br/>Anm: So bereits 4 Ob 216/19x. (T5)

8 Ob 77/23sOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Erziehungsberatung kommt nicht als gelinderes Mittel in Betracht, wenn dessen Anordnung nicht garantiert, dass die Eltern in einer dringenden Frage (hier: Schul- und Kindergartenwahl) rechtzeitig Einvernehmen erzielen. Eine Entscheidung des Gerichtes über den Schul- und Kindergartenort ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T6)

1 Ob 107/23aOGH24.08.2023

nur: Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. (T7)<br/>Beisatz: Eine Obsorgeentziehung kann nur dann angemessen sein, wenn die Nachteile und Gefahren der Aufrechterhaltung der bisherigen Verhältnisse für das Kindeswohl eindeutig jene übersteigen, die mit dem Wechsel notwendigerweise einhergehen (T8)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 7/14h.

8 Ob 29/24hOGH22.03.2024

vgl; Beisatz wie T2

9 Ob 4/24iOGH18.03.2024

Beisatz wie T8

7 Ob 144/24pOGH23.10.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20180717_OGH0002_0040OB00083_18M0000_001

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