OGH 2Ob155/16g; 5Ob194/18t; 8Ob59/20i; 4Ob153/20h; 3Ob199/23w; 1Ob151/23x (RS0131887)

OGH2Ob155/16g; 5Ob194/18t; 8Ob59/20i; 4Ob153/20h; 3Ob199/23w; 1Ob151/23x8.4.2024

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Normen

KSchG §6 Abs3
Rom I-VO Art6 Abs2

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Veröff: SZ 2017/143

5 Ob 194/18tOGH25.04.2019

Vgl

8 Ob 59/20iOGH18.12.2020

Beisatz: Hier: Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt, ob nun ausschließlich oder nicht, gegen die zwingenden Bestimmungen des Art 17 LGVÜ II, weil sie die Beklagte nach ihrem Wortlaut in beiden Fällen entgegen Art 16 Abs 2 LGVÜ II berechtigt, den Verbraucher vor Gerichten außerhalb seines Wohnsitzstaats zu verklagen (Klausel 2 in AGB eines in der Schweiz ansässigen Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“). (T1)

4 Ob 153/20hOGH22.12.2020
3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: AGB einer (online) Reisevermittlerin, in denen fremdes Recht zum anwendbaren Recht erklärt wird. (T2)

1 Ob 151/23xOGH08.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel, die keinen Hinweis auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO enthält, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO allerdings erst nach Vereinbarung dieser Klausel eintreten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20171214_OGH0002_0020OB00155_16G0000_002

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