Rechtssatz
Dem Verfall unterliegende Vermögens‑ und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter ist daher verfehlt.
13 Os 105/15p | OGH | 06.09.2016 |
Beisatz: Einen kontaminierten Vermögenswert, den der Täter – ohne ihn zuvor an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB) zu haben – (bloß) einem Dritten überträgt (§ 165 Abs 2 StGB) oder verbirgt (§ 165 Abs 1 StGB), hat er weder für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung noch durch sie erlangt. (T1) |
14 Os 32/17p | OGH | 05.09.2017 |
Auch; Beisatz: Ein zusätzlicher Verfall des Ersatzwertes kommt nicht in Betracht. (T2) |
14 Os 30/18x | OGH | 03.09.2019 |
Auch |
11 Os 43/23t | OGH | 09.05.2023 |
Beisatz: Ebenso verfehlt ist es, einer Person allein den Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen. (T3)<br/>Beisatz: Unterbleiben der gebotenen personenbezogenen Zuordnung eines jeweils betraglich bestimmten (Teils des) Wertersatzes sowie Fehlen von Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0150OS00013_15Y0000_001
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