OGH 13Os55/18i

OGH13Os55/18i27.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald S***** und eine Angeklagte, AZ 170 Hv 31/17i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 16. Jänner 2018 (ON 25) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00055.18I.0627.000

 

Spruch:

In der Strafsache AZ 170 Hv 31/17i des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 16. Jänner 2018 (ON 25) § 20 Abs 1 und 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Verfallsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Jänner 2018, GZ 170 Hv 31/17i‑25, wurden Gerald S***** und Cindy Se***** jeweils mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig erkannt.

Unter einem sprach das Gericht – formal verfehlt in Beschlussform (§ 443 Abs 1 StPO), dem insoweit maßgebenden Wesen nach (Ratz, WK‑StPO Vor §§ 280–296a Rz 5, vgl auch RIS-Justiz RS0106264) ebenfalls urteilsmäßig – aus:

„Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wird der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in der Höhe von EUR 35.000,00 für verfallen erklärt“ (US 4).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur

Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Verfallsausspruch das Gesetz:

Sind mehreren Personen Vermögenswerte im Sinn des § 20 Abs 1 StGB zugekommen, so ist bei jedem Empfänger der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert oder – im (hier vorliegenden) Fall des § 20 Abs 3 StGB – der diesem entsprechende Betrag für verfallen zu erklären (RIS-Justiz RS0129964). Da das angefochtene Urteil die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht personenbezogen zuordnete, schuf es somit keine hinreichende Entscheidungsbasis für den Verfallsausspruch.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Vom aufgehobenen Verfallsausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

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