OGH 10ObS44/14i; 10ObS26/20a; 10ObS161/20d; 10ObS138/23a (RS0129869)

OGH10ObS44/14i; 10ObS26/20a; 10ObS161/20d; 10ObS138/23a13.8.2024

Rechtssatz

§ 130 Abs 1 GSVG verstößt nicht gegen die in Art 20, Art 21 Abs 1 und Art 23 Abs 1 GRC verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Österreich bei der Umsetzung der Richtlinie 79/7 gemäß Art 51 Abs 1 GRC zu beachten hat. Unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, gegenwärtig noch in elf Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Pensionsalter für Frauen und Männer besteht, 2020 das Regelpensionsalter (erst) in 21 Mitgliedstaaten angeglichen sein wird und die unterschiedlichen Endzeitpunkte der laufenden Anpassungsprozesse nach den nationalen Gesetzgebungen zeigen, dass unter den Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Standard für die Bemessung der Übergangszeit fehlt, ist es gerechtfertigt, dass nach österreichischem Recht die Angleichung derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat.

Normen

APG §16 Abs6
BSVG §121
GSVG §130
GRC Art20
GRC Art21
GRC Art23
GRC Art52
APG §4 Abs2
APG §5 Abs2
RL 79/7/EWG Art7

10 ObS 44/14iOGH16.12.2014

Veröff: SZ 2014/130

10 ObS 26/20aOGH13.10.2020

Beisatz: Hier: Berechnung der Höhe der Korridorpension nach § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 APG. (T1)

10 ObS 161/20dOGH26.02.2021
10 ObS 138/23aOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20141216_OGH0002_010OBS00044_14I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)