Rechtssatz
Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird.
15 Os 117/11m | OGH | 14.12.2011 |
Beisatz: Hier: Bekämpfung einer von mehreren vom Vorsatz des Täters auf kontinuierliche Ein- und Ausfuhr von Suchtgift und den daran anknüpfenden Additionseffekt umfasste Schmuggelfahrten. (T1) |
12 Os 181/11a | OGH | 15.05.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Mängelrüge griff nur einzelne Passagen der Falschaussage heraus. (T2) |
14 Os 92/12d | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine für die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache spricht die Rüge an, indem sie Feststellungen zu nur einzelnen Ausführungshandlungen (gegen den Hinterkopf geführte Stiche) von mehreren im Rahmen tatbestandlicher Handlungseinheit erfolgten Angriffen (auch durch gegen das Gesicht geführte Stiche) als unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall) reklamiert. (T3) |
14 Os 54/18z | OGH | 03.08.2018 |
Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ‑ nicht nach § 16 StGB straflos gestellten ‑ versuchten Diebstahls betrifft. (T4) |
15 Os 100/21f | OGH | 27.01.2022 |
Vgl |
29 Ds 1/21z | OGH | 28.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere beleidigende Äußerungen innerhalb eines Schriftsatzes. (T6) |
15 Os 28/23s | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Betreffend den Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung gem § 107b StGB. (T7) |
15 Os 13/23k | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz: Bekämpfung einzelner von mehreren vom - auf ein das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitendes Suchtgiftquantum gerichtetem - Additionsvorsatz des Täters getragenen Handlungen des Überlassens und Verschaffens von Suchtgift. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20111214_OGH0002_0150OS00117_11M0000_001