Normen
2 Nc 6/11x | OGH | 07.04.2011 |
5 Nc 11/13g | OGH | 28.06.2013 |
Auch |
2 Nc 1/15t | OGH | 27.01.2015 |
6 Nc 16/18g | OGH | 20.08.2018 |
Vgl, Beisatz: Hier: Gemäß § 111 JN wurde die gesamte Pflegschaftssache an ein anderes Gericht übertragen, dieses lehnte jedoch nur die Übernahme der „gegenständlichen Unterhaltssache“ ab. Da § 111 JN auch eine Teilübertragung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts für die Pflegschaftssache gegeben ist, das übertragende Gericht jedoch noch über die anhängige Unterhaltssache zu entscheiden hat. (T1) |
7 Nc 30/22d | OGH | 13.01.2023 |
Beisatz: Hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen steht noch nicht fest. Übertragung nicht genehmigt. (T2) |
4 Nc 25/23y | OGH | 27.11.2023 |
Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T3) |
10 Nc 16/24w | OGH | 09.10.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20110407_OGH0002_0020NC00006_11X0000_001
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