OGH 2Nc6/11x; 5Nc11/13g; 2Nc1/15t; 6Nc16/18g; 7Nc30/22d; 4Nc25/23y; 10Nc16/24w (RS0126694)

OGH2Nc6/11x; 5Nc11/13g; 2Nc1/15t; 6Nc16/18g; 7Nc30/22d; 4Nc25/23y; 10Nc16/24w9.10.2024

Rechtssatz

Mag es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren (vgl § 142 AußStrG) grundsätzlich zulässig sein, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, wird es im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein, wenn für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesen Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist.

Verlegung

 

Normen

JN §111 Abs1

2 Nc 6/11xOGH07.04.2011
5 Nc 11/13gOGH28.06.2013

Auch

2 Nc 1/15tOGH27.01.2015
6 Nc 16/18gOGH20.08.2018

Vgl, Beisatz: Hier: Gemäß § 111 JN wurde die gesamte Pflegschaftssache an ein anderes Gericht übertragen, dieses lehnte jedoch nur die Übernahme der „gegenständlichen Unterhaltssache“ ab. Da § 111 JN auch eine Teilübertragung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts für die Pflegschaftssache gegeben ist, das übertragende Gericht jedoch noch über die anhängige Unterhaltssache zu entscheiden hat. (T1)

7 Nc 30/22dOGH13.01.2023

Beisatz: Hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen steht noch nicht fest. Übertragung nicht genehmigt. (T2)

4 Nc 25/23yOGH27.11.2023

Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T3)

10 Nc 16/24wOGH09.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20110407_OGH0002_0020NC00006_11X0000_001

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