OGH 10Ob80/10b; 8Ob19/11v; 10Ob34/12s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 9Ob12/19h; 3Ob210/22m; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w (RS0126460)

OGH10Ob80/10b; 8Ob19/11v; 10Ob34/12s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 9Ob12/19h; 3Ob210/22m; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w23.4.2024

Rechtssatz

Die dem § 488 Abs 4 ZPO nachgebildete Vorschrift des § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

Normen

AußStrG 2005 §52 Abs2
ZPO §488 Abs4

10 Ob 80/10bOGH30.11.2010
8 Ob 19/11vOGH22.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/32

10 Ob 34/12sOGH10.09.2012

Auch

10 Ob 35/15tOGH17.11.2015
10 Ob 71/16pOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T1)

9 Ob 12/19hOGH28.03.2019
3 Ob 210/22mOGH15.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil das Erstgericht die bekämpften und vom Rekursgericht ohne Beweiswiederholung abgeänderten Feststellungen nicht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen, sondern bloß auf Basis von Sachverständigengutachten und Urkunden getroffen hat. (T2)

7 Ob 5/23wOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T3)

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz: hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20101130_OGH0002_0100OB00080_10B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)