Rechtssatz
Gemäß § 278 Abs 2 StGB setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (mit der in jener Bestimmung bezeichneten Ausrichtung) auf längere Zeit angelegt ist, demnach nicht bloß auf einige Stunden oder Tage (WK-StGB - 2 § 278 Rz 8).
14 Os 81/12m | OGH | 16.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Urteil fehlen Konstatierungen zu einem Zusammenschluss der Tätergruppe im Sinn einer (zwar nicht unbedingt ausdrücklichen, aber zumindest konkludenten) Willenseinigung, sich zur Erreichung des verpönten Zwecks zusammenzuschließen, sowie zum zeitlichen Element, wonach diese Vereinigung (nicht bloß faktisch, sondern aufgrund korrespondierender Willensäußerungen) auf längere Dauer angelegt ist. (T2) |
12 Os 46/15d | OGH | 19.11.2015 |
Auch; Beisatz: Die Willenseinigung kann auch konkludent erfolgen. (T3) |
14 Os 45/16y | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Es genügt, dass die kriminelle Vereinigung auf längere Zeit angelegt ist. Auf die Dauer ihres tatsächlichen Bestehens kommt es nicht an. (T4) |
14 Os 34/17g | OGH | 23.05.2017 |
Beisatz: Im Fall der kriminellen Ausrichtung nur auf eine einzige Katalogtat muss diese einer längeren (demnach gleichermaßen zumindest mehrwöchigen) Vorbereitung bedürfen. (T5) |
15 Os 73/18a | OGH | 27.06.2018 |
Auch; Beis wie T4 |
15 Os 44/23v | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz: Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Zusammenschluss auch über die inkriminierte Straftat hinaus auf längere Zeit angelegt ist. (T6) |
15 Os 55/23m | OGH | 29.06.2023 |
vgl; Beisatz: hier: Anlegung der kriminellen Vereinigung auf zumindest mehrere Wochen. (T7) |
15 Os 104/23t | OGH | 04.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: auf mehrere Monate angelegt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0130OS00079_09F0000_001