OGH 9Ob135/04z; 10Ob80/05w; 1Ob205/09t; 3Ob124/09w; 9Ob42/11h; 10Ob28/16i; 2Ob92/17v; 10Ob42/20d; 8Ob21/22d; 1Ob78/24p (RS0119846)

OGH9Ob135/04z; 10Ob80/05w; 1Ob205/09t; 3Ob124/09w; 9Ob42/11h; 10Ob28/16i; 2Ob92/17v; 10Ob42/20d; 8Ob21/22d; 1Ob78/24p27.5.2024

Rechtssatz

Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)

Normen

EuInsVO 32000R1346 Art15
EuInsVO 2015 Art18
IO §231

9 Ob 135/04zOGH23.02.2005

Veröff: SZ 2005/23

10 Ob 80/05wOGH24.01.2006

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch im gegenständlichen Verfahren eingetretene Unterbrechung hätte im vorliegenden Fall die mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. (T1)

1 Ob 205/09tOGH17.11.2009
3 Ob 124/09wOGH26.08.2009

Auch

9 Ob 42/11hOGH25.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/129

10 Ob 28/16iOGH25.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T2)

2 Ob 92/17vOGH19.12.2017

Auch

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Beisatz: Hier: Deutsches Nachlassinsolvenzverfahren. (T3)

8 Ob 21/22dOGH22.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass in Ansehung der Erstbeklagten eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. (T4)

1 Ob 78/24pOGH27.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: offenlassend, ob eine Insolvenzeröffnung in Curaçao anzuerkennen wäre. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20050223_OGH0002_0090OB00135_04Z0000_002

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