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§ 231 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

§ 231.

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

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