OGH 8ObA96/04g; 8ObA36/07p; 9ObA51/10f; 9ObA97/10w; 9ObA109/13i; 9ObA43/18s; 8ObA5/24d; 8ObA44/24i (RS0119372)

OGH8ObA96/04g; 8ObA36/07p; 9ObA51/10f; 9ObA97/10w; 9ObA109/13i; 9ObA43/18s; 8ObA5/24d; 8ObA44/24i26.9.2024

Rechtssatz

Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)

Normen

EFZG §4 Abs1

8 ObA 96/04gOGH24.09.2004
8 ObA 36/07pOGH30.07.2007

Beisatz: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gegeben sind. (T2)

9 ObA 51/10fOGH30.03.2011

Vgl

9 ObA 97/10wOGH29.08.2011

nur: Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T3)<br/>Beisatz: Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

9 ObA 109/13iOGH27.09.2013

Auch; nur T3; Beis wie T4

9 ObA 43/18sOGH17.05.2018
8 ObA 5/24dOGH15.02.2024

nur: Für die Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist keine besondere Form vorgesehen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T6)

8 ObA 44/24iOGH26.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040924_OGH0002_008OBA00096_04G0000_001

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