OGH 9ObA109/13i

OGH9ObA109/13i27.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** B*****, gegen die beklagte Partei Mag. ***** S***** E*****, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 3.674,41 EUR brutto abzüglich 181,96 EUR netto sA (Revisionsinteresse 1.572,49 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2013, GZ 8 Ra 36/13t-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs 4 EFZG).

Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist (RIS-Justiz RS0119372 [T3]). Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0119372 [T4]).

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin am 4. 3. 2010 die am 1. 2. 2010 von MR Dr. J***** S***** ausgestellte Krankenstandbestätigung faxte, in der die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 4. 3. 2010 bis 12. 3. 2010 von der Kontrollärztin der zuständigen Krankenkasse, Dr. J***** E*****, bestätigt wurde (Beil./2). Nach dem Inhalt der Krankenstandbestätigung füllte diese Ärztin das Datum des Endes der Arbeitsunfähigkeit nicht in dem dafür vorgesehenen Formularkästchen aus, sondern vermerkte beim Namens- und beim Datumsstempel die Daten „4. 3.“ und „12. 3.“ mit (unleserlichen) Zusätzen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Ärztin damit am 4. 3. 2010 einen aktuellen Krankenstand der Klägerin bis 12. 3. 2010 bestätigte, ist vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Gegen die Ansicht der Revisionswerberin, dass es sich um bloße Wiederbestellungstermine gehandelt hätte, spricht, dass solche Termine ohne aktuelle Erkrankung eines Arbeitnehmers in der Regel nicht auf einer Krankenbestätigung angegeben werden, zumal sie gegenüber dem Arbeitgeber nicht besonders nachzuweisen sind.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

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