OGH 4Ob146/04f; 16Ok3/08; 17Ob13/10a; 4Ob2/12s; 4Ob33/12z; 6Ob144/15t; 4Ob214/15x; 4Ob120/16z; 1Ob104/16z; 6Ob247/16s; 4Ob137/16z; 6Ob18/17s; 6Ob119/17v; 4Ob55/18v; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 8Ob75/18i; 9Ob8/19w; 10Ob36/19w; 6Ob218/18d; 8Ob30/19y; 6Ob215/19i; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 6Ob30/24s (RS0119142)

OGH4Ob146/04f; 16Ok3/08; 17Ob13/10a; 4Ob2/12s; 4Ob33/12z; 6Ob144/15t; 4Ob214/15x; 4Ob120/16z; 1Ob104/16z; 6Ob247/16s; 4Ob137/16z; 6Ob18/17s; 6Ob119/17v; 4Ob55/18v; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 8Ob75/18i; 9Ob8/19w; 10Ob36/19w; 6Ob218/18d; 8Ob30/19y; 6Ob215/19i; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 6Ob30/24s26.4.2024

Rechtssatz

Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Äußert sich der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter bei Geschäftspartnern abfällig über die Klägerin und hat er damit deren Ruf geschädigt, sind Handlungsort und Erfolgsort identisch.

Normen

EuGVÜ Art5 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ II 2007 Art5 Z3

4 Ob 146/04fOGH06.07.2004
16 Ok 3/08OGH16.07.2008

Veröff: SZ 2008/102

17 Ob 13/10aOGH16.12.2010

Auch; nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. (T1)

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumseingriffe und unlautere Geschäftspraktiken im Ausland. (T2)

4 Ob 33/12zOGH10.07.2012

Auch; nur T1

6 Ob 144/15tOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. (T3)

4 Ob 214/15xOGH23.02.2016

nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. (T4)<br/>Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht. (T5)<br/>

4 Ob 120/16zOGH30.08.2016

Auch

1 Ob 104/16zOGH27.09.2016

Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Art 7 Nr 2). (T6)

6 Ob 247/16sOGH30.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verleumderische Inhalte im Internet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inhalte ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte ‑ internationale Zuständigkeit für Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüche verneint, weil sich die Schädigung damit zuerst in den Niederlanden auswirkte. (T7)

4 Ob 137/16zOGH21.02.2017

Auch

6 Ob 18/17sOGH07.07.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad‑hoc‑Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen Mitgliedstaaten ist unbeachtlich. (T8)<br/>Beisatz: Wenn es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien nicht an österreichischen Börsen gehandelt werden, der Kläger die Aktien an einer deutschen Börse erworben hat und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/79

6 Ob 119/17vOGH07.07.2017

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 55/18vOGH22.03.2018

Auch

4 Ob 185/18mOGH23.10.2018

Auch

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 75/18iOGH24.10.2018

Vgl; Beisatz: Ging nicht nur der (selbstschädigende) Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern wurden auch die Vertragsunterlagen samt Rechnungen dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch wieder in die Schweiz retourniert, sodass der Kläger die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Balsaholzbäume zu erwerben, in Österreich eingegangen ist, sprechen mehrere Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Damit ist die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines am Wohnsitz des Klägers liegenden Erfolgsorts für den Zweitbeklagten gegeben. Es ist daher nicht auf den Ort des Sitzes der jeweiligen Banken abzustellen, bei denen der Anleger Konten hält; ist dieser Ort für den Prozessgegner doch kaum vorhersehbar. (T10)

9 Ob 8/19wOGH28.03.2019

nur T1; Beis wie T5

10 Ob 36/19wOGH28.05.2019

nur T1; Beis wie T5

6 Ob 218/18dOGH07.05.2019

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handlungs- und Erfolgsort bei Eingriffen in die Privatsphäre durch Anrufe und SMS; Erfolgsort bei Verbreitung ehrverletzender Inhalte per E-Mail. (T11)

8 Ob 30/19yOGH29.04.2019

Auch

6 Ob 215/19iOGH25.06.2020

Vgl; nur Beis wie T3; nur Beis wie T7

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. (T12)

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

vgl

2 Ob 177/23bOGH25.10.2023

vgl

6 Ob 30/24sOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Eine Person kann eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (hier: Facebook-Seite) auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Binnensachverhalt im Anwendungsbereich des § 92b JN. (T14)

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00146_04F0000_001

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