OGH 13Os56/01; 11Os83/02; 15Os85/18s; 15Os60/22w; 13Os80/24z (RS0115052)

OGH13Os56/01; 11Os83/02; 15Os85/18s; 15Os60/22w; 13Os80/24z9.10.2024

Rechtssatz

Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nicht rückfallsbegründend, stellt doch § 39 StGB auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist.

Normen

StGB §39 Abs1

13 Os 56/01OGH09.05.2001
11 Os 83/02OGH13.08.2002

Auch

15 Os 85/18sOGH25.07.2018

Auch

15 Os 60/22wOGH24.08.2022

Vgl

13 Os 80/24zOGH09.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20010509_OGH0002_0130OS00056_0100000_001

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