OGH 7Ob207/00t; 7Ob314/00b; 7Ob138/01x; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 7Ob182/06z; 7Ob180/06f; 7Ob51/08p; 2Ob263/09d; 7Ob91/10y; 7Ob49/12z; 7Ob93/13x; 7Ob139/13m; 2Ob113/18h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w (RS0114507)

OGH7Ob207/00t; 7Ob314/00b; 7Ob138/01x; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 7Ob182/06z; 7Ob180/06f; 7Ob51/08p; 2Ob263/09d; 7Ob91/10y; 7Ob49/12z; 7Ob93/13x; 7Ob139/13m; 2Ob113/18h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w24.1.2024

Rechtssatz

Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. Damit endet auch die im § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers mit der Anführung der der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen.

Normen

VersVG §11 Abs1
VersVG §12 Abs2
VersVG idF VersVGNov 1994 §12 Abs1

7 Ob 207/00tOGH14.12.2000
7 Ob 314/00bOGH23.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. (T1)

7 Ob 138/01xOGH27.06.2001

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. (T2)<br/>Beisatz: Der Hemmungsgrund fällt im Zeitpunkt des Zuganges der im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg. (T3)

7 Ob 206/02yOGH26.02.2003

nur: Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. (T4) <br/>Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers. (T5)

7 Ob 268/03tOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 182/06zOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen beziehungsweise Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)

7 Ob 180/06fOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T7)

7 Ob 51/08pOGH09.07.2008

nur T4

2 Ob 263/09dOGH17.06.2010

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 91/10yOGH01.09.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/107

7 Ob 49/12zOGH19.04.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 93/13xOGH19.06.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

7 Ob 139/13mOGH04.09.2013

Vgl auch

2 Ob 113/18hOGH17.12.2018

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haushaltshilfekosten. (T8)

7 Ob 174/21wOGH24.11.2021

nur T4; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012. (T9)

7 Ob 209/23wOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Ablehnung der Deckung der Reparaturkosten in Parkschadenkasko (T10)

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0070OB00207_00T0000_001

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