OGH 1Ob179/99a; 1Ob80/00x; 1Ob47/09g; 1Ob44/12w; 1Ob95/14y; 1Ob105/15w; 1Ob190/15w; 1Ob237/16h; 1Ob215/16y; 1Ob43/17f; 1Ob261/22x; 1Ob77/24s (RS0113922)

OGH1Ob179/99a; 1Ob80/00x; 1Ob47/09g; 1Ob44/12w; 1Ob95/14y; 1Ob105/15w; 1Ob190/15w; 1Ob237/16h; 1Ob215/16y; 1Ob43/17f; 1Ob261/22x; 1Ob77/24s25.9.2024

Rechtssatz

Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen.

Normen

AHG §1 H

1 Ob 179/99aOGH21.06.2000

Veröff: SZ 73/101

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

Beisatz: (so auch Urteil Francovich; Urteil des EuGH in den verbundenen Rs C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du pecheur SA, Slg 1996, 1029 uva). (T1)<br/>Beisatz: Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Judikatur des EuGH in Staatshaftungssachen stets vom nationalen Gericht zu prüfen; der EuGH hat sich bisher jedes Hinweises enthalten, wie die Kausalität zu prüfen und welche Kausalitätstheorie zu Grunde zu legen sei. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/15

1 Ob 47/09gOGH31.03.2009

Auch

1 Ob 44/12wOGH26.04.2012

Vgl auch

1 Ob 95/14yOGH17.06.2014

Auch

1 Ob 105/15wOGH08.07.2015

Beisatz: So der EuGH in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Köbler (Rs C‑224/01 = ECLI:EU:C:2003:513 Rn 51 f) und (fast wortgleich) Fuß (Rs C‑429/09 = ECLI:EU:C:2010:717 Rn 47) unter Verweis auf seine schon bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. (T3)

1 Ob 190/15wOGH22.10.2015

Vgl auch

1 Ob 237/16hOGH10.02.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Keine hinreichend qualifizierte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung; zur Rechtsprechung des EuGH zu den Führerschein-Richtlinien. (T4)

1 Ob 215/16yOGH16.03.2017

Beisatz: Nicht nur legislatives und exekutives, sondern auch höchstgerichtliches Unrecht kann Gegenstand dieser unionsrechtlichen Haftung sein. (T5)<br/>Beisatz: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. Ebenso haben die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches innerstaatliche Gericht für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche zuständig ist. (T6); Veröff: SZ 2017/35

1 Ob 43/17fOGH26.04.2017

Beis wie T6 nur: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. (T7)<br/>Beis wie T4

1 Ob 261/22xOGH27.01.2023

vgl

1 Ob 77/24sOGH25.09.2024

vgl; Beisatz: Hier: behaupteter mangelhafter Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes. Keine Kausalität zwischen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und den Schäden des Klägers aus konzessionslos angebotenem Glücksspiel, weil die behauptete Unionsrechtswidrigkeit bloß zur Folge hätte , dass die Glücksspielanbieterin in Österreich ungehindert von § 3 GSpG hätte anbieten dürfen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_004

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