OGH 1Ob43/17f

OGH1Ob43/17f26.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch die Heinzle Nagel Rechtsanwälte OG, Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 20.523,45 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2016, GZ 4 R 145/16w‑26, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Linz vom 26. August 2016, GZ 31 Cg 2/15b‑21, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00043.17F.0426.000

 

Spruch:

I. Die Revision der klagenden Partei sowie ihr Schriftsatz vom 14. März 2017 werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung

Aufgrund einer „Alkoholfahrt“ war dem Kläger mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 18. 1. 2010 die österreichische Lenkberechtigung für zwölf Monate ab 6. 1. 2010 entzogen worden. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Diese Forderungen erfüllte der Kläger innerhalb der zwölf monatigen Entziehungsdauer nicht. Am 9. 2. 2011 und 11. 5. 2011 wurde ihm ein tschechischer Führerschein für die Klassen A und B ausgestellt.

Nachdem der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle in Österreich den tschechischen Führerschein vorgewiesen hatte, entzog ihm die zuständige Bezirkshauptmannschaft mit Mandatsbescheid vom 12. 11. 2013 die tschechische Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der im Bescheid vom 18. 1. 2010 angeordneten Maßnahmen (Entziehung wegen Erwerbs des tschechischen Führerscheins in der Sperrfrist). Dieses Führerscheinentziehungsverfahren führte über Rechtsmittel des Klägers nach Durchlaufen des Instanzenzugs (Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. 11. 2013 und abweisendes Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 21. 1. 2014) zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Ra 2014/11/0002, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde (Entziehungsverfahren erster Rechtsgang).

Den Antrag des Klägers, die im Vorstellungsbescheid vom 26. 11. 2013 ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Berufung zu beseitigen, wies der (damals noch zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat am 10. 12. 2013 ab. Dieses Verfahren endete mit Beschluss des VwGH Ra 2014/11/0061, mit dem die Revision als unzulässig zurückgewiesen wurde (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

Im Entziehungsverfahren wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. 9. 2014 neuerlich die Beschwerde des Klägers gegen den Mandatsbescheid vom 12. 11. 2013 als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. Der Kläger erhob dagegen außerordentliche Revision an den VwGH und beantragte am 7. 11. 2014 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die der VwGH mit Beschluss vom 11. 11. 2014 gewährte. Mit Erkenntnis des VwGH Ra 2014/11/0084 wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben (Entziehungsverfahren zweiter Rechtsgang).

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger im zweiten Rechtsgang von der Beklagten noch die Zahlung von 20.523,45 EUR sA aus dem Titel der unionsrechtlichen Staatshaftung. Er beansprucht den Ersatz von anwaltlichen Vertretungskosten für das Entziehungsverfahren im ersten und zweiten Rechtsgang, für das Verfahren betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im ersten Rechtsgang und von Anwaltskosten für die Wiedererlangung seines Führerschein‑Dokuments, der Kosten der Nachschulung und eines frustrierten Mietaufwands infolge der Führerscheinabnahme.

Das Berufungsgericht gab in Abänderung des Ersturteils dem Klagebegehren teilweise dahin statt, dass es die Beklagte zur Zahlung von 6.641,38 EUR sA an den Kläger verpflichtete; dagegen wies es – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – das weitere Begehren auf Zahlung von 13.882,07 EUR sA ab. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme, weil mehrere gleichartige Amtshaftungsverfahren anhängig seien.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies zeigen beide Parteien nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

2. Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Unionsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezwecken, zweitens muss der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (EuGH Urteile Köbler , C‑224/01, ECLI:EU:C:2003:513, Rn 51 f; Fuß , C‑429/09, ECLI:EU:C:2010:717, Rn 47; RIS‑Justiz RS0113922). Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (C‑429/09 Rn 48).

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (C‑429/09, Rn 51 f mwN) voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorwerfbar verkannt wurde (RIS‑Justiz RS0114183 [T3]; zuletzt 1 Ob 236/16m).

Die vom Gerichtshof zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entwickelten Grundsätze gelten für alle Staatsgewalten unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Verhalten oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (C‑224/01, Rn 31). Damit kommt es nicht darauf an, ob der den Schaden verursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung anzulasten ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht auf die Prüfung der Richtigkeit einer Entscheidung an, sondern auf die Offenkundigkeit des Verstoßes (C‑224/01 Rn 53, 56; C‑429/09 Rn 51 f; 1 Ob 236/16m mwN).

3. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof zum einen keine Leitfunktion zu (RIS‑Justiz RS0116438 [T8]; vgl RS0123321 besonders [T15]); zum anderen ist die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement – ebenso wie die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt – ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0110837).

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sieht die hier zur Anwendung gelangende Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 über den Führerschein (ABl L 403/18 ff) in Art 2 Abs 1 so wie Art 1 Abs 2 der vor dieser Richtlinie geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (ABl L 237/1 ff) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2006/126/EG (Art 7 Abs 1 der Richtlinie 91/439/EWG ) hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteile Akyüz , C‑467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn 40 f; Hofmann , C‑419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn 43 bis 45 und 47; zuletzt Aykul , C‑260/13, ECLI:EU:C:2015:257, Rn 45 f). Sowohl nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch nach der Richtlinie 2006/126/EG sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es ist allerdings einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn – nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen – feststeht, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (Urteile C‑419/10 Rn 48; Wiedemann und Funk , C‑329/06 und C‑343/06, ECLI:EU:C:2008:366, Rn 72; Grasser , C‑184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn 33; C‑467/10 Rn 77). Art 2 Abs 1 und 11 Abs 4 Unterabs 2 der Richtlinie 2006/126/EG (früher Art 1 Abs 2 und 8 Abs 4 der Richtlinie 91/439/EWG ) verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art 11 Abs 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (C‑419/10 Rn 49 bis 52, 91). Der EuGH versteht unter einer „Sperrfrist“ jene Zeitspanne, während der dem Betroffenen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Urteil Kapper , C‑476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Slg 2010, I‑5227; Rn 76; Beschluss Halbritter , C‑227/05, ECLI:EU:C:2006:245, Rn 27; ebenso Larcher , Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010/53, 122 [124]).

Zur Revision des Klägers:

5. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS‑Justiz RS0041666). Der vom Kläger unter der Bezeichnung „Verbesserter Schriftsatz“ beim Obersten Gerichtshof eingebrachte weitere Schriftsatz vom 14. 3. 2017 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Im vorliegenden Fall war die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung durch den rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 18. 1. 2010 in zweifacher Hinsicht determiniert: Einerseits war ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten angeordnet worden, andererseits wurde aber auch (gemäß § 24 Abs 3 FSG) die Befolgung bescheidmäßiger Anordnungen ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 27 Abs 1 Z 1 FSG betrug die Entziehungsdauer – in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Lenker die Anordnungen für die Beendigung des Entzugs (nicht zeitgerecht) befolgt – 18 Monate, weil es nach deren Ablauf nach § 27 Abs 1 Z 1 FSG zum gänzlichen Erlöschen der Lenkberechtigung kommt.

In der Auffassung des Berufungsgerichts, unter diesen Voraussetzungen sei es gut vertretbar, – der früheren Rechtsprechung des VwGH 2013/11/0013 folgend, auf die die Organe der Beklagten im ersten Rechtsgang des Entziehungsverfahrens die inkriminierten Entscheidungen stützten – eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten anzunehmen, vor deren Ablauf der ausländische Führerschein ausgestellt worden ist, dessen Anerkennung die österreichischen Behörden (und Verwaltungsgerichte) nach der Rechtsprechung des EuGH ablehnen können, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erkennen. Die Beurteilung, die Organe der Beklagten hätten vertretbar von einer Verlängerung der Sperrfrist im Sinn des § 24 Abs 3 FSG ausgehen können, die erst nach Ablauf von 18 Monaten durch Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG automatisch geendet hätte, ist nicht zu beanstanden. Da der Kläger aber bereits am 9. 2. bzw 11. 5. 2011 einen tschechischen Führerschein erworben habe, sei die Ausstellung innerhalb der auf 18 Monate verlängerten Frist und damit innerhalb der Sperrfrist erfolgt. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Begründung des VwGH im ersten Rechtsgang (Ra 2014/11/0002 = ZVR 2014/192, 337 [kritisch Pürstl ]), dass die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung unzulässig gewesen sei, weil abstellend auf den Zeitpunkt der Entziehung und nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins mit Bescheid vom 12. 11. 2013 die österreichische Lenkberechtigung im Hinblick auf den Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG bereits erloschen gewesen sei und eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nicht rückwirkend ausgesprochen werden könne, ändere nichts daran, dass die inkriminierten Entscheidungen nicht hinreichend qualifiziert (offenkundig) rechtswidrig gewesen seien, ist vertretbar.

Hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anlässlich des ersten Rechtsgangs vermeint der Kläger, dessen Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich als Konsequenz der qualifizierten Unionsrechtswidrigkeit des Entziehungsverfahrens. Da jedoch eine qualifizierte Rechtswidrigkeit desselben im ersten Rechtsgang nicht vorliegt, besteht nicht schon allein aus dem relevierten Grund ein Anspruch des Klägers auf seine Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vom Kläger dem ersten Rechtsgang zugeordneten Nachschulungskosten sowie die Fahrtkosten zur Nachschulung, sein frustrierter Mietaufwand und die (in diesem Zeitraum angefallenen) Kosten zur Erlangung eines Ersatzführerscheins, die durch die Entziehungsbescheide und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts adäquat verursacht worden sein sollen, stehen ihm ebenfalls mangels qualifizierter Rechtswidrigkeit nicht zu.

Der Anregung des Klägers in der Revision auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist nicht näherzutreten, weil sowohl ausreichend Judikatur zur Haftungsvoraussetzung des „hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht“ als auch zur Führerschein‑Richtlinie vorliegt, die Beurteilung des hinreichend qualifizierten Verstoßes grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten vorbehalten ist und der Inhalt der vierten Frage nicht verständlich ist.

7. Die Kostenentscheidung beruht insofern auf § 50 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 und § 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme angesehen werden kann.

Zur Revision der Beklagten:

8. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis Ra 2014/11/0084 die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 23. 9. 2014 festgestellt und dieses aufgehoben, woran auch das Amtshaftungsgericht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0082345 [T1]). Die Aufhebung dieses Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts erfolgte, weil das Verwaltungsgericht „die einschlägige und hinreichend klare Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union, obwohl sie vom Revisionswerber wiederholt zur Stützung seines Rechtsstandpunkts ins Treffen geführt wurde, außer Acht gelassen hat“ (dort Punkt 3.2.2.).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Überprüfungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich des Wohnsitzerfordernisses außer Acht gelassen habe und es sich im Hinblick darauf nicht auf § 30 Abs 2 letzter Satz FSG in der Fassung BGBl I 2011/61 berufen hätte dürfen, jegliche Auseinandersetzung mit den eindeutigen EuGH‑Entscheidungen unterblieben sei und daher von einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Das Landesverwaltungsgericht gründete seine Sachverhalts-annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt habe, (entgegen der klaren Rechtsprechung des EuGH) nur auf Informationen aus österreichischen Informationssystemen. Aus Art 7 Abs 5 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend die Sorgfaltspflicht des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine andere Beurteilung (so bereits 1 Ob 236/16m). Im Entziehungsverfahren im zweiten Rechtsgang ist dem Landesverwaltungsgericht daher ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht anzulasten, woraus der Kläger die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche ableiten kann.

9. Die dem Kläger zugesprochenen Kosten seines Rechtsvertreters für die Mitteilung (im zweiten Rechtsgang) an das Landesverwaltungsgericht vom 7. 7. 2014 und die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21. 8. 2014 stehen nach der unstrittigen Aktenlage im Zusammenhang mit der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts, das Verfahren ungeachtet des Erkenntnisses des VwGH fortzuführen und nunmehr die Wohnsitzfrage aufzugreifen (Beilagen ./U, ./V, ./W). Diese im Vorfeld der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang angefallenen Kosten sind im konkreten Fall durch die darin manifestierte, qualifiziert rechtswidrige Rechtsansicht zur Überprüfung des Wohnsitzes des Klägers verursacht.

Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG oder den einfachen Einheitssatz zuzüglich Reisespesen und Zeitversäumnis nach TP 9 geltend macht (vgl Obermaier , Kostenhandbuch² [2010] Rz 631 mN). Jedenfalls vertretbar ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er (für die Verhandlungen vom 21. 8. 2014 und 22. 1. 2015) die ihm von seinem Rechtsvertreter verrechnete Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 RATG sowie die Fahrtkosten neben dem einfachen Einheitssatz als Schadenersatz von der Beklagten begehrt. Dass es die Kosten für den Zuschlag auf Einholung einer Vorabentscheidung im Zusammenhang mit der Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang als zweckmäßig beurteilte, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls vertretbar hat es die Anwaltskosten des Klägers zur Wiedererlangung seines Führerscheindokuments, die durch das rechtswidrige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang verursacht wurden, zugesprochen. Dass der Kläger nachfolgend seine Beschwerde nach Einigung mit der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzog, beseitigt weder die Kausalität noch die Grundlage seines Staatshaftungsanspruchs.

10. Die Kostenentscheidung beruht insofern auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.

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