OGH 9ObA261/98t; 9ObA40/01z; 8ObA59/10z; 9ObA88/10x; 8ObA9/12z; 8ObA38/12i; 9ObA133/14w; 9ObA116/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA50/18p; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 9ObA128/22x; 9ObA23/23g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g (RS0110944)

OGH9ObA261/98t; 9ObA40/01z; 8ObA59/10z; 9ObA88/10x; 8ObA9/12z; 8ObA38/12i; 9ObA133/14w; 9ObA116/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA50/18p; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 9ObA128/22x; 9ObA23/23g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g26.9.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der Arbeitnehmer ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 261/98tOGH21.10.1998
9 ObA 40/01zOGH09.05.2001

Auch; nur: Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt. (T1)

8 ObA 59/10zOGH04.11.2010

Auch; nur: Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. (T2)<br/>Beisatz: Es sind alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten. (T3)

9 ObA 88/10xOGH21.01.2011

nur T1; Beis wie T3

8 ObA 9/12zOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 38/12iOGH26.07.2012

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T4)

9 ObA 133/14wOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T3

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T3

9 ObA 129/16kOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T3

9 ObA 13/16aOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T3

8 ObA 50/18pOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T3

9 ObA 88/22iOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T3

8 ObA 46/22fOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T5)

9 ObA 128/22xOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 23/23gOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T3

8 ObA 81/23dOGH11.01.2024

Beisatz wie T3

8 ObA 38/24gOGH26.09.2024

Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T6)

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00261_98T0000_001

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