OGH 6Ob223/15k

OGH6Ob223/15k21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung, Feststellung, Auskunft und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR sA) über die Revisionsrekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2015, GZ 11 R 146/15v‑33, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2015, GZ 3 Cg 52/14k‑29, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00223.15K.1221.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO.

2.  Unabhängig von der ‑ im vorliegenden Fall fehlenden ‑ Bewertung durch den Kläger hat das Rekursgericht eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wobei hier auch eine Bewertung mit einem 30.000 EUR übersteigenden Wert in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0119818).

3.1.  Die Ansprüche des Klägers sind nicht mit jenen der Zedenten zusammenzurechnen (vgl RIS‑Justiz RS0042766). § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus ( Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 55 JN Rz 2). Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (vgl RIS‑Justiz RS0110872), ebenso wenig die Abtretung von Forderungen (RIS‑Justiz RS0042882; Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 55 JN Rz 22 mwN). Hier ist darauf zu verweisen, dass auch bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Geschädigten nach herrschender Rechtsprechung bloß eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt, sodass die Streitwerte auch nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen sind (RIS‑Justiz RS0110982). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Lenkers an den Halter abgetreten und von diesem gemeinsam mit seinen eigenen Ansprüchen geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0110982 [T2]).

3.2.  Wenn die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen. In diesem Fall sind gesonderte Aussprüche über den Geldwert der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände sowie über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu fällen ( Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 61).

3.3.  Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nur ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand „insgesamt 30.000 EUR“ übersteigt. Auch der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ersetzt nicht den Bewertungsausspruch ( Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 157).

3.4.  Daher müsste das Rekursgericht getrennte Bewertungsaussprüche für den Kläger und ‑ hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens im 19. Klagebegehren ‑ jedes einzelnen der Zedenten nachholen.

4.  Zur Nachholung der bisher unterbliebenen individuellen Bewertungsaussprüche waren die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.

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