OGH 1Ob372/97f; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 4Ob8/02h; 5Ob43/02p; 1Ob209/02w; 10Ob89/04t; 5Ob67/06y; 3Ob69/05a; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 7Ob157/09b; 4Ob137/10s; 4Ob186/10x; 4Ob181/10m; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 1Ob192/15i; 10Ob85/15w; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t; 1Ob35/17d; 7Ob63/18t; 6Ob98/19h; 5Ob125/19x; 4Ob242/19w; 5Ob1/20p; 6Ob164/20s; 6Ob115/21m; 2Ob129/22t; 5Ob190/22k; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 6Ob232/23w; 9Ob25/24b (RS0109996)

OGH1Ob372/97f; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 4Ob8/02h; 5Ob43/02p; 1Ob209/02w; 10Ob89/04t; 5Ob67/06y; 3Ob69/05a; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 7Ob157/09b; 4Ob137/10s; 4Ob186/10x; 4Ob181/10m; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 1Ob192/15i; 10Ob85/15w; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t; 1Ob35/17d; 7Ob63/18t; 6Ob98/19h; 5Ob125/19x; 4Ob242/19w; 5Ob1/20p; 6Ob164/20s; 6Ob115/21m; 2Ob129/22t; 5Ob190/22k; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 6Ob232/23w; 9Ob25/24b24.4.2024

Rechtssatz

Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt.

Normen

ABGB §1299 G
KSchG §30b Abs2
MaklerG §3

1 Ob 372/97fOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/78

4 Ob 135/01hOGH12.06.2001

vgl; Beisatz: Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt. (T1)<br/>Beisatz: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T2)<br/>Anm: Der Beisatz T1 wurde irrtümlich gebildet. Die Entscheidung trägt diesen Beisatz nicht. 25.10.2023

4 Ob 242/01vOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Der Makler hat dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, wozu gemäß § 30b Abs 2 KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände zählen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T3)

4 Ob 8/02hOGH28.05.2002

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Es gehört zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt, weshalb sich dementsprechende Erkundigungen für ihn aufzudrängen haben. (T4) Beisatz: Der Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen. (T5)

5 Ob 43/02pOGH23.04.2002

Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. (T6)

1 Ob 209/02wOGH30.09.2002

Beisatz: Der Makler hat gemäß § 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben. Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T7)<br/>nur T6; Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T8)<br/>Beisatz: Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. (T9)

10 Ob 89/04tOGH11.01.2005

Auch; nur T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Versicherungsmakler. (T10)

5 Ob 67/06yOGH04.04.2006

Beis wie T9

3 Ob 69/05aOGH26.07.2006

nur T6; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zu diesen wesentlichen Umständen gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen, aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/113

5 Ob 135/07zOGH28.08.2007

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 27/09kOGH30.03.2009

Auch

7 Ob 157/09bOGH02.09.2009

Auch

4 Ob 137/10sOGH31.08.2010

Vgl auch

4 Ob 186/10xOGH18.01.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Makler hat seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. (T12)

4 Ob 181/10mOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: KFZ-Vermittler (siehe 4 Ob 137/10s). (T13)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; Beis wie T7 nur: Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T14)<br/>Beisatz: Der Makler soll den Verbraucher etwa über die Beschaffenheit des Kaufobjekts und dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung informieren, soweit diese Umstände dem Erwerber als Laien nicht erkennbar sind. (T15)<br/>Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T16)<br/>Beisatz: Die Informationspflicht umfasst wichtige und entscheidungsrelevante Umstände für den Auftraggeber, die sich aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung ergeben können. Des Weiteren sind die Grundsatzinformationen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand zu erteilen. Auch gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften können von der Informationspflicht des Maklers umfasst sein. (T17)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T17<br/>Veröff: SZ 2012/94

4 Ob 88/13iOGH18.06.2013

nur T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9

7 Ob 156/14pOGH10.12.2014

Vgl

1 Ob 192/15iOGH24.11.2015

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12

10 Ob 85/15wOGH19.07.2016

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 93/16mOGH11.07.2016

Auch; Beis wie T14

5 Ob 40/16tOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

1 Ob 35/17dOGH16.03.2017

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 63/18tOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 98/19hOGH27.06.2019

Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. (T18)<br/>Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16

5 Ob 125/19xOGH24.09.2019

Beis wie T2; Beis wie T12

4 Ob 242/19wOGH28.01.2020
5 Ob 1/20pOGH30.04.2020

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 164/20sOGH16.09.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 115/21mOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 129/22tOGH06.09.2022

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 190/22kOGH21.12.2022

Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: wasserrechtliche Bewilligungspflicht. (T19)

9 Ob 11/23tOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T5

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T7

6 Ob 232/23wOGH21.02.2024

vgl; Beisatz wie T9

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00372_97F0000_002

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