OGH 2Ob86/98f; 1Ob183/98p; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 4Ob130/04b; 2Ob215/06s; 2Ob21/07p; 2Ob3/09v; 10Ob21/08y; 9ObA149/08i; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 6Ob198/10a; 2Ob210/09k; 2Ob166/10s; 9ObA6/11i; 2Ob168/12p; 10Ob13/13d; 2Ob237/12k; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob190/13i; 3Ob118/14w; 4Ob132/14m; 4Ob133/14h; 7Ob139/15i; 6Ob20/16h; 4Ob47/16i; 1Ob69/16b; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob176/16w; 4Ob115/17s; 9ObA103/17p; 5Ob62/18f; 7Ob186/17d; 9ObA34/19v; 9Ob85/19v; 17Ob5/21s; 7Ob99/22t; 2Ob131/22m; 6Ob24/23g; 8Ob58/23x (RS0109832)

OGH2Ob86/98f; 1Ob183/98p; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 4Ob130/04b; 2Ob215/06s; 2Ob21/07p; 2Ob3/09v; 10Ob21/08y; 9ObA149/08i; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 6Ob198/10a; 2Ob210/09k; 2Ob166/10s; 9ObA6/11i; 2Ob168/12p; 10Ob13/13d; 2Ob237/12k; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob190/13i; 3Ob118/14w; 4Ob132/14m; 4Ob133/14h; 7Ob139/15i; 6Ob20/16h; 4Ob47/16i; 1Ob69/16b; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob176/16w; 4Ob115/17s; 9ObA103/17p; 5Ob62/18f; 7Ob186/17d; 9ObA34/19v; 9Ob85/19v; 17Ob5/21s; 7Ob99/22t; 2Ob131/22m; 6Ob24/23g; 8Ob58/23x26.6.2024

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. Das entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist.

Normen

ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B
ZPO §272 C
EKHG §1 IIIA
EKHG §9 E
LFG §148 Abs1

2 Ob 86/98fOGH02.04.1998
1 Ob 183/98pOGH24.11.1998

nur: Jede Partei muss die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T1)<br/>Beisatz: Traf den Beklagten insoweit die alleinige Behauptungs- und Beweislast und erstattete gerade der Kläger als Prozessgegner dazu ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Tatsachenvorbringen, so liegt in dessen fehlender Bestreitung durch den Beklagten ein eines weiteren Beweises nicht bedürftiges schlüssiges Zugeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO. (T2)

2 Ob 156/99aOGH02.08.2000

nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T3)

2 Ob 142/03aOGH26.06.2003

nur T1; nur: In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T4)

4 Ob 130/04bOGH06.07.2004

nur T1

2 Ob 215/06sOGH14.06.2007

Auch; Beisatz: Erst wenn dem Geschädigten der ihm obliegende Beweis gelungen ist und feststeht, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, ist danach zu fragen, ob der Haftpflichtige jene Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen, bewiesen hat. (T5)

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

Vgl; nur: Es entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/199

2 Ob 3/09vOGH05.03.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/66

9 ObA 149/08iOGH04.08.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Beweislastverteilung bei der Haftungsbefreiung des Geschäftsführers durch eine Entlastungserklärung der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG. (T8)

4 Ob 217/09dOGH19.01.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T9)

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T10)

6 Ob 198/10aOGH11.10.2010

nur T1

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

nur: Dem Beklagten obliegt es, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. (T11)

2 Ob 166/10sOGH27.01.2011

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Schädigung beim Betrieb des Luftfahrzeugs. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/11

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Derjenige, der den Anspruch bestreitet, hat die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T13)

2 Ob 168/12pOGH20.09.2012

Auch; nur T4

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013

Auch; nur T1

2 Ob 237/12kOGH14.03.2013

Vgl

3 Ob 126/13wOGH21.08.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T14)

3 Ob 125/13yOGH21.08.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T15)

4 Ob 190/13iOGH17.12.2013

Auch; nur T1; nur T11

3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Preisminderung bei Pauschalreise. (T16)<br/>

4 Ob 132/14mOGH17.09.2014

Auch; nur T1

4 Ob 133/14hOGH21.10.2014

Auch; Beisatz: Verstoß gegen vertraglich überbundene Handlungsanweisungen eines Kreditkartenunternehmens. (T17)

7 Ob 139/15iOGH16.12.2015

Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T7

6 Ob 20/16hOGH30.03.2016

Vgl; Beisatz: Dass denjenigen, der die (absolute) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses behauptet, dafür die Beweislast trifft, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge behauptet, für das Vorliegen der diese begründenden Tatsachen beweispflichtig ist. (T18)

4 Ob 47/16iOGH12.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für eine Ausnahme bei grundsätzlich gegebener Prospektpflicht. (T19)

1 Ob 69/16bOGH30.08.2016

Vgl auch; nur T1

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

nur T1

1 Ob 14/17sOGH16.03.2017

nur T1

2 Ob 176/16wOGH16.05.2017

Vgl

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 103/17pOGH27.09.2017

nur T1

5 Ob 62/18fOGH18.07.2018

Auch; nur T1

7 Ob 186/17dOGH24.05.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/45

9 ObA 34/19vOGH15.05.2019

Auch; Ähnlich nur T6

9 Ob 85/19vOGH26.08.2020

Vgl

17 Ob 5/21sOGH19.05.2021

Vgl; Beis wie T7

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags wegen Verstoß der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG. (T20)

2 Ob 131/22mOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Für die Gegenausnahme, dass das verkehrsbedingte, für die Verkehrssicherheit erforderliche Bremsen auf ein (weiteres) Fehlverhalten des Bremsenden beruht, ist der Geschädigte beweispflichtig. (T21)

6 Ob 24/23gOGH17.05.2023

vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T22)

8 Ob 58/23xOGH26.06.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00086_98F0000_001

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