Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teilzuspruchs des Erstgerichts zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 1.562,40 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. März 2011 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, den klagenden Parteien 6.008,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. März 2011 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.065,31 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 484,08 EUR an USt und 160,82 EUR an Barauslagen), die mit 787,63 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 131,27 EUR an USt) und die mit 540,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 90,05 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien an Barauslagen des Berufungs- und Revisionsverfahrens von 203,46 EUR und 254,69 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger buchten für sich und zwei Familienangehörige (5‑jährige Tochter und Mutter des Erstklägers) eine Pauschalreise (Hin- und Rückflug samt all‑inclusive‑Unterbringung in einer Anlage der Mittelklasse auf einer Malediveninsel) bei der Beklagten um 10.016 EUR.
Die Kläger behaupten mehrere, nur die Unterkunft betreffende Reisemängel, deren Behebung die Beklagte trotz rechtzeitiger schriftlicher Rüge verweigert habe; sie habe auch keinen adäquaten Ersatz angeboten. Die Kläger leiten daraus mehrere Ansprüche ab, und zwar: 7.011,20 EUR an 70%iger Preisminderung für alle 13 Urlaubstage; „vorsorglich“ wurde dieser Betrag auch auf den Titel des Schadenersatzes für von der Beklagten verschuldete, nicht näher aufgeschlüsselte Mängelbehebungskosten gestützt (für den Wechsel in ein anderes Hotel am zweiten Tag des Aufenthalts); 500 EUR für entgangene Urlaubsfreude; 60 EUR an Generalunkosten.
Die Beklagte bestritt das Bestehen der behaupteten Reisemängel oder deren Qualifikation als relevante Mängel. Den Klägern sei in Erfüllung der gewährleistungsrechtlichen Verpflichtung zur Verbesserung der kostenlose Zimmerwechsel in eine höherwertige und räumlich größere Suite angeboten worden, sie hätten dies jedoch ohne hinreichenden Grund abgelehnt. Da alle umliegenden all-inclusive-Hotelanlagen ausgebucht gewesen seien, sei den Klägern unter Angabe der Zusatzkosten ein Ersatzhotel vorgeschlagen worden, in das die Kläger eigenmächtig und somit auf eigene Kosten gewechselt seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren rechtskräftig mit 291,14 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 7.280,06 EUR sA ab.
Zu den behaupteten Mängeln am Strand und an der Holztreppe traf es folgende Feststellungen: „Am Strand fanden sich im Sand Anteile von Korallen, sonst war dieser sauber. Im Meer befanden sich einige Gruben und ebenfalls Korallen. Bei Flut standen Teile des Strandes unter Wasser, dieser war aber nie vollständig unbenützbar oder unbegehbar. Zum Schutz gegen Überflutung waren am Strand Sandsäcke mit einer Dicke von etwa 20 cm aufgelegt. Zum Bungalow selbst führte eine alte und leicht schiefe Holztreppe.“ Zu den Kosten der Verbesserung ging das Erstgericht davon aus, dass die Hotelrechnung im Ersatzhotel „von 8,776,68 (Beilage ./G)“ auch Restaurant- bzw Barbesuche, Einkäufe im Shop und Wassersportaktivitäten umfasste. „Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Währung sich der Rechnungsbetrag bezieht.“ Weiters ging es von folgendem Sachverhalt aus: Schon am Ankunftstag (23. Februar 2011) rügten die Kläger Mängel der Unterkunft; am folgenden Tag übermittelte der Erstkläger an den Reisebetreuer vor Ort eine detaillierte schriftliche Mängelliste. Es kann nicht festgestellt werden, ob den Klägern samt deren Mitreisenden ein Zimmerwechsel angeboten wurde. Der Reisebetreuer bemühte sich , eine alternative Unterkunft zu finden. Da dem Erstkläger der in Erfahrung gebrachte Preis für das von den Reisenden gewünschte Ersatzhotel sehr teuer erschien, holten sie Informationen ein und organisierten den Umzug sodann selbst. Der Hotelwechsel erfolgte am 24. Februar 2011.
Das Erstgericht nahm drei Reisemängel als gegeben an (schlecht gereinigtes Badezimmer samt Schimmelflecken bei der Badewanne und Grünspan an den Armaturen; sehr abgenutzter Zustand einiger Holzliegen ohne Polsterauflagen; herausstehende rostige Schrauben im Holzboden um den Pool). Für die festgestellten Mängel gewährte es je 5 %, somit insgesamt 15 % Preisminderung vom Gesamtreisepreis, allerdings nur für die beiden Tage des Aufenthalts in der gebuchten Unterkunft (das sind 231,14 EUR), da sämtliche Reisenden nur an zwei Tagen ihrer 13‑tägigen Reise beeinträchtigt gewesen seien. Weitere Reisemängel verneinte das Erstgericht: Der Strand habe der Vereinbarung entsprochen; weder Korallen noch Gruben im Meer stellten einen Mangel dar, weil bei Vertragsabschluss mit diesen Gegebenheiten zu rechnen gewesen sei. Die Sandsäcke stellten ebenfalls keinen gewährleistungsrelevanten Mangel dar. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine komplett waagrechte Treppe sei nicht getroffen worden. Der Umzug der Kläger sei eigenmächtig erfolgt. Daher bestehe kein Anspruch auf Ersatz der zusätzlich im Ersatzhotel aufgelaufenen Reisekosten. Damit hätten die Reisenden die Beklagte an einer vertragsgemäßen Erfüllung gehindert, sodass dieser nach § 1168 ABGB das volle Entgelt zustehe. Eine Kostenersparnis der Beklagten sei von den Klägern weder behauptet noch bewiesen worden. Ein Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude gemäß § 31e KSchG sei mangels Überschreitens der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle nicht berechtigt. Zuzusprechen seien den Klägern aber die Generalunkosten von 60 EUR.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil zur Rechtsfrage, ob beim Rücktritt von einem Reiseveranstaltungsvertrag Preisminderung nur für die in Anspruch genommenen Reisetage, oder aber für die gesamten gebuchten Reisetage gebühre, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Es verwarf die Mängel- und Beweisrügen und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. Ein Atoll bestehe aus Korallen und Muscheln, weshalb mit angeschwemmten Splittern zu rechnen sei. Wodurch eine Beeinträchtigung durch die Sandsäcke oder die alte leicht schiefe Holztreppe entstanden sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Auch der Wunsch nach Zuspruch einer Preisminderung nach dem im ungerechtfertigten Auszug zu erblickenden Rücktritt vom Reisevertrag sei nicht nachvollziehbar. Da nur sehr geringfügige Mängel ‑ bezogen auf die gebuchte Unterkunft der Mittelklasse in den Tropen ‑ erwiesen seien, komme ein Zuspruch für entgangene Urlaubsfreude nicht in Frage.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagestattgebung, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Erhebliche Rechtsfragen erblicken die Kläger ua darin, dass es an Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Rechtsfrage fehle, ob Preisminderung auch für die Tage gebühre, in denen das gebuchte Hotel schon verlassen worden sei; sie stehe für den gesamten gebuchten Restzeitraum zu. Mit der Rechtsansicht, scharfkantige Korallensplitter am Strand müssten trotz fehlender Hinweise im Reiseprospekt in Kauf genommen werden, seien die auch im Reiserecht geltenden Grundsätze der Prospekthaftung missachtet worden; es sei auch mit Sandsäcken nicht zu rechnen gewesen, sodass eine weitere Preisminderung von 10 % auch für den mangelhaften Strand zustehe. Ebenso stelle die Verneinung des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar; insbesonders die Verletzungsgefahr der Tochter der Kläger aufgrund der „geschilderten“ Mängel habe ein Genießen des Urlaubs durch die Kläger verhindert. In der Ausführung der Revision machen die Kläger Aktenwidrigkeit zur Annahme des Berufungsgerichts geltend, die Kläger hätten nur eine Einheit im Bungalow gebucht, und reklamieren eine weitere Preisminderung von 5 % auch für die mangelhafte Holzstiege.
Die Beklagte strebt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision an und tritt dieser auch inhaltlich entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig , weil die Vorinstanzen den Klägern Preisminderung zu Unrecht nicht für die gesamte Dauer der Reise zugesprochen haben, und deshalb zum Teil berechtigt .
1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Es steht nämlich fest, dass seitens der Beklagten im Zuge der Buchung klargestellt wurde, dass diese nur einen Raum für alle Reisenden erfasst. Gegenstand des Pauschalreisevertrags wurde somit nur die Unterbringung aller vier Reisenden in einem Zimmer, sodass darin kein Mangel zu erblicken ist.
2. Einen (Teil-)Rücktritt vom Reisevertrag oder eine (Teil-)Wandlung haben in erster Instanz weder die Kläger noch die Beklagte ins Treffen geführt. Dementsprechend begehrten die Kläger auch nicht die (teilweise) Rückerstattung des Pauschalreisepreises auf der Grundlage einer daran anknüpfenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung; somit erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine Auseinandersetzung mit der erstmals vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein (Teil-)Rücktritt von den Klägern erklärt wurde (der ohnehin nur die Teilleistung Unterbringung erfassen könnte, weil der gebuchte Rückflug von den Klägern ja in Anspruch genommen wurde).
3. In erster Instanz haben die Kläger ihre Forderung von 7.011,20 EUR nur auf Gewährleistung (70 % Preisminderung) und vorsorglich auf Schadenersatz (von der Beklagten verschuldete Mängelbehebungskosten) gestützt. Diese beiden Rechtsgründe stehen in Konkurrenz (vgl RIS‑Justiz RS0021708 [T2]; RS0045788), setzen aber ‑ in Übereinstimmung mit den Ausführungen zu Punkt 2. ‑ die Aufrechterhaltung des Reisevertrags voraus.
Ein Zuspruch von Mängelbeseitigungskosten (dh der Kosten des Ersatzhotels) scheitert unabhängig von denkbaren Rechtsgrundlagen schon an der mangelnden Bestimmbarkeit deren (relevanter) Höhe. Nach den ‑ unbekämpft gebliebenen und deshalb den Obersten Gerichtshof bindenden ‑ Feststellungen des Erstgerichts blieb nämlich ungeklärt, in welcher Währung die Rechnung über den Aufenthalt im Ersatzhotel bezahlt wurde und welche Teilbeträge davon auf die Inanspruchnahme von Leistungen und Konsumationen zurückzuführen sind, die auch in der ursprünglich gebuchten all-inclusive-Unterkunft gesondert zu bezahlen gewesen wären (Einkäufe im Shop und Wassersportaktivitäten).
4.1. Unabhängig davon hat schon das Erstgericht den Anspruch der beiden Kläger auf Minderung des gesamten Pauschalreisepreises für 2 von 13 Reisetagen um 15 % für alle vier Reisenden wegen der drei festgestellten Reisemängel ‑ von der Beklagten unbekämpft - bejaht, sodass die erfolgreiche Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts der Kläger mit einem Mindestausmaß von 15 % für 2/13-tel des Pauschalreisepreises in Rechtskraft erwachsen ist; die Berechtigung der Kläger zur Preisminderung und deren Bemessungsgrundlage im gesamten Pauschalreisepreis ist dem Grunde nach daher nicht mehr zu hinterfragen. Die Beanstandung des Ausmaßes von 15 % als zu hoch durch die Beklagte in der Revisionsbeantwortung muss unbeachtet bleiben, weil dies in einer Berufung geltend zu machen gewesen wäre. Da die Kläger in ihrer Revision den von den Vorinstanzen angenommenen Prozentsatz ‑ anders als in der Berufung ‑ nicht mehr in Frage stellen (sondern nur dessen Erhöhung wegen weiterer Mängel und dessen Anwendung auf den gesamten Reisepreis verlangen), ist in dritter Instanz dazu nur mehr zu beantworten,
‑ ob die Preisminderung von 15 % auf die Dauer des Aufenthalts in der gebuchten Unterkunft (zwei Tage), dh auf den darauf aliquot entfallenden Reisepreis zu beschränken ist, oder alle Reisetage und damit den gesamten Reisepreis erfasst, und
‑ ob weitere Reisemängel anzunehmen sind, die eine weitere Preisminderung rechtfertigen.
4.1.1. Bei der Beantwortung der ersten Frage ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die erfolgreiche Geltendmachung des Gestaltungsrechts der Preisminderung zu einer Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohns und damit zu einer rückwirkenden Änderung des Vertrags führt. Sie ist nach der „relativen Berechnungsmethode“ zu ermitteln: Nach dieser hat sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so zu verhalten wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel zum objektiven Wert der Sache mit Mangel (P:p = W:w). Die Preisminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen P und p und soll jene Situation herbeiführen, die auch vertraglich hergestellt worden wäre, wenn die Parteien die Mangelhaftigkeit vorhergesehen hätten (RIS‑Justiz RS0018764; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 932 Rz 36).
Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. In diesem Sinne geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren ( Koziol/Welser II 13 76 f; vgl RIS-Justiz RS0024291; RS0025844).
4.1.2. Dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass behebbare Mängel vorlagen, die umgehend gerügt wurden. Deren Behebung (sei es vor dem Verlassen der gebuchten Unterkunft durch die Kläger, sei es danach) hat die Beklagte in erster Instanz gar nicht behauptet, obwohl sie für diese anspruchshindernde Tatsache nach allgemeinen Grundsätzen die Behauptungs- und Beweislast traf (RIS-Justiz RS0109832 [T7]). Der in der Revisionsbeantwortung erhobene Einwand, die Abreise der Kläger hätte der Beklagten die Möglichkeit genommen, die festgestellten Mängel zu verbessern, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weil die Anwesenheit der Kläger (und ihrer Mitreisenden) in der bei der Beklagten gebuchten Unterkunft keine Voraussetzung für eine Mängelbehebung bildet. Es konnte auch das von der Beklagten behauptete Angebot eines Wechsels in eine höherwertige und räumlich größere Suite nicht festgestellt werden, sodass vom Fortbestand der festgestellten behebbbaren Mängel auch während der restlichen von den Klägern gebuchten Zeit trotz Gewährung einer zweiten Chance für die Beklagte auszugehen ist.
Die allgemeine Regelung der Gewährleistungsrechte im ABGB erfährt für den Reiseveranstaltungsvertrag durch § 31e KSchG nur eine Ergänzung (6 Ob 11/02i = SZ 2002/130 = RIS-Justiz RS0117125; Apathy in Schwimann ³ § 31e KSchG Rz 1 mwN). Nach den oben angesprochenen Kriterien kommt es für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung daher nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. Denn erst die Mängelbehebung beseitigt die Störung der beim Abschluss des aufrecht gebliebenen Vertrags zugrunde gelegten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung.
Da zu unterstellen ist, dass die festgestellten behebbbaren Mängel der gebuchten Unterkunft auch während der restlichen von den Klägern vereinbarten Zeit weiter bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für die von den Klägern verlangte Preisminderung nicht nur auf den Zeitraum, den die Reisenden in der mangelhaften Unterkunft verbrachten, zu aliquotieren (in diesem Sinn auch AG Kleve 36 C 47/01, NJW-RR 2001, 1560), sondern besteht im gesamten, die Flugkosten einschließenden Pauschalreisepreis (zu dessen grundsätzlicher Beachtlichkeit vgl Zechner , Reisevertragsrecht [1989] Rz 404; Apathy § 31e KSchG Rz 16; Bläumauer , Reiserecht für die Praxis [2010] 104 f; Schmidt , Aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht, ZVR 2013/253, 476 [480]). Einen im Hotelwechsel zu erblickenden Verzicht der Kläger auf die Preisminderung (oder andere Gewährleistungsbehelfe) hat auch die Beklagte nicht behauptet.
4.1.3. Jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zur Bestätigung der gegenteiligen Rechtsansichten der Vorinstanzen beruft (3 Ob 271/03d), ist nicht einschlägig. Dort war die Preisminderung für eine Pauschalreise, die einen einwöchigen Badeaufenthalt in Kuba und eine einwöchige Kreuzfahrt umfasste, wegen Mängel nur an der Kreuzfahrt zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof billigte im Rahmen einer Zurückweisung einer außerordentlichen Revision die Rechtsansicht der zweiten Instanz, Bemessungsgrundlage für die Preisminderung sei nur der halbe Reisepreis, weil es unzulässig sei, die auf die Gesamtdauer gemünzten Prozentsätze (der „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“ als brauchbare Orientierungsgrundlage) ungeschmälert anzuwenden, wenn Mängel nur einen Teil der Reise beträfen. Eine solche Zweiteilung der Pauschalreise in völlig unterschiedliche Reiseleistungen liegt im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Vielmehr ist von der durchgehenden Mangelhaftigkeit der Unterbringung über die gesamte Reisedauer auszugehen.
4.2. Zur Verneinung weiterer Reisemängel wegen des Zustands des Strandes argumentiert die Revision in unzulässiger Weise, sodass darauf inhaltlich nicht einzugehen ist.
Den Klägern ist nämlich der Nachweis der Verunreinigung des Strandes mit spitzen, messerscharfen Korallensplittern nicht gelungen; die Revision geht insofern somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Eine von den festgestellten Sandsäcken ausgehende Gefährdung der körperlichen Sicherheit wurde in erster Instanz nicht behauptet; eine solche ist auch weder nachvollziehbar noch offenkundig. Ebenso wenig machten die Kläger in erster Instanz eine davon ausgehende optische Beeinträchtigung geltend. Diese neuen Einwände im Rechtsmittelverfahren verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.
4.3. Die Ablehnung eines Reisemangels wegen einer nur „leicht schiefen Holztreppe“ im Freien, also wegen nicht vollkommen waagrechter Stufen, stellt auch trotz deren Benutzung durch ein 5‑jähriges Kind keine zu korrigierende Beurteilung dar.
4.4. Zusammengefasst ist der Anspruch der Kläger auf Preisminderung zwar auf die gesamte Reisedauer auszudehnen, weitere Reisemängel sind jedoch ‑ mit den Vorinstanzen ‑ zu verneinen.
Ausgehend von dem dem rechtskräftigen Teilzuspruch an die beiden Kläger zugrunde liegenden Gesamtreisepreis von 10.016 EUR errechnet sich die ihnen zustehende Preisminderung von 15 % daher mit 1.502,40 EUR.
5. Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen (§ 31e Abs 3 KSchG). Die Beurteilung, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, verlangt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Sinn eines beweglichen Systems; der Ersatzanspruch nach § 31e Abs 3 KSchG setzt eine über bloße Unlustgefühle hinausgehende Beeinträchtigung der Urlaubsfreude voraus (3 Ob 92/10s).
Angesichts der festgestellten, nicht als besonders gravierend zu qualifizierenden und dennoch großzügig bewerteten Mängel einer Pauschalreise der Mittelklasse ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG sei nicht überschritten, nicht zu beanstanden.
6. Zusammengefasst erweist sich die Revision nur zu der auf Preisminderung gestützten Rückforderung als erfolgreich. Auf den zu Recht bestehenden Preisminderungsanspruch von 1.502,40 EUR hat schon das Erstgericht (291,14 EUR ‑ 60 EUR Generalunkosten =) 231,14 EUR rechtskräftig zugesprochen, sodass dem Klagebegehren im Umfang weiterer 1.271,26 EUR sA stattzugeben ist und die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinn abzuändern sind.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Von den begehrten 7.571,20 EUR haben die Kläger nur 1.502,40 EUR an Preisminderung und 60 EUR an Generalunkosten, zusammen 1.562,40 EUR ersiegt, also etwa 21 %; sie haben der Beklagten somit (79 % - 21 % =) 58 % der richtig verzeichneten Vertretungskosten von 5.007,74 EUR (also 2.904,49 EUR) zu ersetzen; weiters 79 % ihrer Barauslagen (Dolmetscher- und Konsulargebühren von 391 EUR; also 308,89 EUR); dem gegenüber hat die Beklagte 21 % der Barauslagen der Kläger (Pauschalgebühren von 705,10 EUR, also 148,07 EUR) zu tragen, sodass eine Saldierung der Barauslagen 160,82 EUR zugunsten der Beklagten ergibt.
Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Von den in zweiter und dritter Instanz weiter verfolgten 7.280,06 EUR erhielten die Kläger nur 1.271,26 EUR zugesprochen, also 17 %. Sie haben der Beklagten daher jeweils (83 % - 17 % =) 66 % ihrer richtig verzeichneten Vertretungskosten für die Berufungs- und Revisionsbeantwortung zu ersetzen, das sind (1.193,38 EUR x 66 % =) 787,63 EUR und (818,66 EUR x 66 % =) 540,32 EUR. Die Beklagte muss jeweils 17 % der Pauschalgebühren für die Berufung und die Revision tragen, also (1.196,80 EUR x 17 % =) 203,46 EUR und (1.498,20 EUR x 17 % =) 254,69 EUR.
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