OGH 6Ob2100/96h; 8Ob105/13v; 10Ob48/13a; 4Ob90/14k; 1Ob35/18f; 4Ob119/24i; 5Ob118/24z; 10Ob35/24f (RS0108627)

OGH6Ob2100/96h; 8Ob105/13v; 10Ob48/13a; 4Ob90/14k; 1Ob35/18f; 4Ob119/24i; 5Ob118/24z; 10Ob35/24f10.9.2024

Rechtssatz

In der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia3b
BörseG §80
KMG §11
ZPO §272 D

6 Ob 2100/96hOGH11.09.1997

Veröff SZ 70/179

8 Ob 105/13vOGH28.10.2013

Auch; Beisatz: Der geschädigte Anleger hat vielmehr zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T1)

10 Ob 48/13aOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T2)

4 Ob 90/14kOGH21.10.2014
1 Ob 35/18fOGH30.04.2018
4 Ob 119/24iOGH27.08.2024

Beisatz wie T2

5 Ob 118/24zOGH30.08.2024

Beisatz wie T2

10 Ob 35/24fOGH10.09.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB02100_96H0000_005

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