Normen
ABGB §140 Cb
3 Ob 7/97v | OGH | 26.02.1997 |
Veröff: SZ 70/36 |
1 Ob 97/97x | OGH | 27.08.1998 |
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an. (T1) |
4 Ob 263/98z | OGH | 23.02.1999 |
Auch; nur: Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. (T2) |
6 Ob 87/99h | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren. (T3) |
1 Ob 49/02s | OGH | 22.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/39 |
1 Ob 158/07b | OGH | 11.09.2007 |
nur T2; Beis wie T4 |
10 Ob 51/08k | OGH | 27.05.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T5) |
9 Ob 37/10x | OGH | 28.07.2010 |
nur T2 |
2 Ob 179/10b | OGH | 27.01.2011 |
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T6)<br/>Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T7) |
4 Ob 40/12d | OGH | 27.03.2012 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T8) |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
nur T2 |
3 Ob 212/12s | OGH | 19.12.2012 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 |
8 Ob 82/13m | OGH | 29.08.2013 |
1 Ob 149/13p | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beis wie T4 |
9 Ob 7/16v | OGH | 18.03.2016 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 |
3 Ob 128/16v | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen. (T9)<br/>Beisatz: Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ‑ über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts‑ oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden. (T10)<br/>Beisatz: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist. (T11) |
3 Ob 47/18k | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen. (T12) |
5 Ob 185/18v | OGH | 06.11.2018 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
10 Ob 95/18w | OGH | 19.12.2018 |
Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T13) |
1 Ob 43/23i | OGH | 13.07.2023 |
Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs. (T14) |
8 Ob 72/24g | OGH | 26.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_003
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