OGH 3Ob7/97v; 1Ob97/97x; 4Ob263/98z; 6Ob87/99h; 1Ob49/02s; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k; 9Ob37/10x; 2Ob179/10b; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 3Ob212/12s; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 9Ob7/16v; 3Ob128/16v; 3Ob47/18k; 5Ob185/18v; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i; 8Ob72/24g (RS0107722)

OGH3Ob7/97v; 1Ob97/97x; 4Ob263/98z; 6Ob87/99h; 1Ob49/02s; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k; 9Ob37/10x; 2Ob179/10b; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 3Ob212/12s; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 9Ob7/16v; 3Ob128/16v; 3Ob47/18k; 5Ob185/18v; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. Dem Unterhaltspflichtigen sind nach seiner bei der Interessenabwägung im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weitere Unterhaltsbeiträge für die Zweitausbildung seines Kindes aber jedenfalls nur dann zumutbar, wenn er seine eigenen Bedürfnisse trotz solcher Leistungen noch immer in Annäherung an den angemessenen Unterhalts decken könnte. Er muss sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken.

Normen

ABGB §140 Cb

3 Ob 7/97vOGH26.02.1997

Veröff: SZ 70/36

1 Ob 97/97xOGH27.08.1998

Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an. (T1)

4 Ob 263/98zOGH23.02.1999

Auch; nur: Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. (T2)

6 Ob 87/99hOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren. (T3)

1 Ob 49/02sOGH22.03.2002

Vgl; Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/39

1 Ob 158/07bOGH11.09.2007

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 51/08kOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T5)

9 Ob 37/10xOGH28.07.2010

nur T2

2 Ob 179/10bOGH27.01.2011

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T6)<br/>Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T7)

4 Ob 40/12dOGH27.03.2012

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T8)

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

nur T2

3 Ob 212/12sOGH19.12.2012

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 82/13mOGH29.08.2013
1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T4

9 Ob 7/16vOGH18.03.2016

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen. (T9)<br/>Beisatz: Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ‑ über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts‑ oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden. (T10)<br/>Beisatz: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist. (T11)

3 Ob 47/18kOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen. (T12)

5 Ob 185/18vOGH06.11.2018

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 95/18wOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T13)

1 Ob 43/23iOGH13.07.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs. (T14)

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)