Rechtssatz
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
3 Ob 115/01k | OGH | 11.07.2001 |
Beisatz: Der konkrete Gewinnzuschlag für dem Untermieter überlassene Einrichtungsgegenstände beziehungsweise im Mietobjekt getätigte Investitionen ist im Einzelfall zu ermitteln; die Beurteilung seiner Angemessenheit stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T1) |
8 Ob 26/05i | OGH | 17.03.2005 |
nur: Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. (T3)<br/>Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02302_96Z0000_001
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