OGH 5Ob2307/96t; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w; 5Ob1/96; 5Ob291/05p; 5Ob124/07g; 5Ob146/18h; 5Ob47/24h (RS0105708)

OGH5Ob2307/96t; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w; 5Ob1/96; 5Ob291/05p; 5Ob124/07g; 5Ob146/18h; 5Ob47/24h13.5.2024

Rechtssatz

Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlass auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt.

Normen

MRG §46a Abs2

5 Ob 2307/96tOGH08.10.1996

Veröff: SZ 69/225

5 Ob 2424/96yOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Dass damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T1)

5 Ob 2425/96wOGH16.09.1997
5 Ob 1/96OGH24.02.1998

Beisatz: Ist daher der Hauptmieter vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T2)

5 Ob 291/05pOGH24.01.2006

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von diesem Zeitpunkt der grundsätzlichen Auslösung des Anhebungsrechts ist die Frage zu unterscheiden, wem gegenüber die Mietzinsanhebung begehrt werden kann. Diese kann nur gegenüber den Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gegenüber begehrt werden. (T3)

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Beis wie T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T4)

5 Ob 146/18hOGH28.08.2018

Beis wie T3

5 Ob 47/24hOGH13.05.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0050OB02307_96T0000_003

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