OGH 5Ob2307/96t; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w; 5Ob1/96; 5Ob291/05p; 5Ob124/07g; 5Ob146/18h; 5Ob47/24h; 5Ob78/24t; 5Ob147/24i (RS0105708)

OGH5Ob2307/96t; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w; 5Ob1/96; 5Ob291/05p; 5Ob124/07g; 5Ob146/18h; 5Ob47/24h; 5Ob78/24t; 5Ob147/24i8.10.2024

Rechtssatz

Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlass auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt.

Normen

MRG §46a Abs2

5 Ob 2307/96tOGH08.10.1996

Veröff: SZ 69/225

5 Ob 2424/96yOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Dass damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T1)

5 Ob 2425/96wOGH16.09.1997
5 Ob 1/96OGH24.02.1998

Beisatz: Ist daher der Hauptmieter vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T2)

5 Ob 291/05pOGH24.01.2006

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von diesem Zeitpunkt der grundsätzlichen Auslösung des Anhebungsrechts ist die Frage zu unterscheiden, wem gegenüber die Mietzinsanhebung begehrt werden kann. Diese kann nur gegenüber den Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gegenüber begehrt werden. (T3)

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Beis wie T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T4)

5 Ob 146/18hOGH28.08.2018

Beis wie T3

5 Ob 47/24hOGH13.05.2024

Beisatz wie T3

5 Ob 78/24tOGH03.09.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Ist die Anzeige so formuliert, dass sie – abgesehen vom Tod des bisherigen Hauptmieters – dem Vermieter keine Hinweise auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandobjekt fortzuführen, erkennen lässt, ist eine Verpflichtung der Vermieterin, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, zu verneinen. Sollte die Vermieterin allerdings im Weg einer solchen Anzeige – die nach der Rechtsprechung zu § 12a Abs 1 MRG zwar an keine bestimmte Form gebunden ist, deren Inhalt nach ihrem objektiven Erklärungswert (RS0014160) aber klar sein muss und die die Feststellung der maßgeblichen Änderungen zuverlässig und eindeutig ermöglicht – verlässliche Kenntnis vom Sachverhalt und dem künftigen Rechtsübergang erlangt haben, wird von einer derartigen Verpflichtung zu einem bedingten Erhöhungsbegehren auszugehen sein. (T5)

5 Ob 147/24iOGH08.10.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Abgesehen von den Fällen, in denen verpflichtend ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen ist, wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. Sowohl die Frage nach der Universalrechtsnachfolge als auch nach der Weiterführung des Unternehmens im Bestandobjekt sind zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters oftmals nicht geklärt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0050OB02307_96T0000_003

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