Normen
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2 Z2
5 Ob 116/95 | OGH | 26.09.1995 |
5 Ob 2151/96a | OGH | 12.06.1996 |
Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1) |
5 Ob 2147/96p | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2) |
5 Ob 2179/96v | OGH | 10.09.1996 |
Vgl auch |
5 Ob 239/97a | OGH | 10.06.1997 |
Vgl. auch; Beisatz: Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum. (T3) |
5 Ob 281/97b | OGH | 02.09.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
5 Ob 268/97s | OGH | 09.12.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T4) |
5 Ob 152/98h | OGH | 09.06.1998 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu. (T5) |
5 Ob 265/98a | OGH | 27.10.1998 |
Vgl; Beis wie T5 |
5 Ob 162/99f | OGH | 15.06.1999 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6) <br/>Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T7) |
5 Ob 284/99x | OGH | 20.10.1999 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
5 Ob 249/00d | OGH | 26.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8)<br/>Beisatz: § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9) |
5 Ob 122/00b | OGH | 24.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
5 Ob 241/15z | OGH | 21.12.2015 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T10) |
5 Ob 37/24p | OGH | 16.05.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00116_9500000_002
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