Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird
abgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag vom 18.4.1995, in dem er als Antragsgegner zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft und die weiteren Wohnungseigentümer der Wohnanlage "G*****" in *****, anführte, nach § 19 Abs 3 Z 1 WEG den Aufteilungsschlüssel für die jährlichen Betriebskosten dieser Wohnanlage neu festzusetzen. Weiters stellte er den Eventualantrag, gemäß § 25 HeizKG über die Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie über die Wärmekostenaufteilung auf die einzelnen Nutzungsobjekte zu entscheiden.
Der Erstrichter trug dem Antragsteller die Verbesserung dieses Antrages im Sinne einer Klarstellung des Antragsgegners auf und vertrat hiezu die Auffassung, daß es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinschaft handle und daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person gemäß § 13 c WEG legitimiert sei.
Entsprechend diesem Auftrag verbesserte der Antragsteller seinen Antrag dahin, daß er nun als Antragsgegner die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage, vertreten durch die Hausverwalter, anführte. Danach wurde der Akt an eine andere Gerichtsabteilung abgetreten.
Der nunmehr befaßte Erstrichter wies den Antrag ab, weil die Miteigentümergemeinschaft als juristische Person nur im streitigen Verfahren in Anspruch genommen werden könne. Der Antragsteller hätte richtigerweise den Antrag gegen alle Miteigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einbringen müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Durch § 13 c WEG idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800, sei die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person eingeführt worden. Danach bildeten alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese könne in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden. Für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sei das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe sohin nur beschränkte Rechtspersönlichkeit. Es komme ihr Rechtsfähigkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu. In diesem Umfange komme ihr rechtliche Selbständigkeit zu, wie sie in gewisser Hinsicht derjenigen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes vergleichbar sein möge. Nach außen werde sie nach § 17 Abs 2 WEG vom Verwalter vertreten, wenn ein solcher bestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe damit eine Quasirechtsperönlichkeit für den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft schaffen wollen. Aus § 13 c WEG sei jedoch keine wie immer geartete Differenzierung in der Richtung zu sehen, daß diese Quasirechtspersönlichkeit nur für den Bereich der im streitigen Verfahren zu klärenden Fragen gelten sollte, zumal gerade der wesentliche Bereich der Verwaltung einer Liegenschaft vom Gesetzgeber nach § 26 Abs 2 WEG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen worden sei. Der Wortlaut des § 13 c WEG sei dahin zu verstehen, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche geltend machen könne und auch gegen sie Ansprüche erhoben werden könnten, soweit dies die Verwaltung der Liegenschaft betreffe, sie also insoweit aktiv bzw passiv legitimiert sei. Daraus lasse sich jedoch entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung nicht ableiten, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur für im streitigen Verfahren zu klärende Fragen Träger eines Rechtschutzanspruches und damit aktiv bzw passiv legitimiert wäre.
Bei der Rekursentscheidung handle es sich inhaltlich um eine abändernde Entscheidung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liege aber nicht vor, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen gewesen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO kann im Rekursverfahren ein Aufhebungsbeschluß grundsätzlich nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist aber dann nicht nach § 527 Abs 2 ZPO zu beurteilen, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Eine derartige Abänderung ist gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über den Parteiantrag liegt, sodaß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (JBl 1989, 172 mwN).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Das Erstgericht hat über den Sachantrag im Sinne einer Abweisung wegen mangelnder Passivlegitimation entschieden. Das Rekursgericht hat diese Sachentscheidung überprüft, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht gebilligt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens - zur Fällung einer neuerlichen Sachentscheidung - aufgetragen. Das Rekursgericht hat daher über den Parteiantrag nicht abschließend abgesprochen, sondern mit der Frage der - von ihm bejahten - Passivlegitimation der Antragsgegnerin lediglich eine von mehreren materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches anders als das Erstgericht beurteilt.
Demnach liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ein "echter" Aufhebungsbeschluß vor, gegen den der Rekurs unzulässig ist, weil ihn das Rekursgericht - obwohl einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 13 c WEG fehlt - nicht zugelassen hat. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die strittige Frage der Passivlegitimation bindend zu entscheiden; vielmehr war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Aus prozeßökonmischen Gründen sieht sich der erkennende Senat wegen der besonderen Fallgestaltung aber zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Die im - durch das 3. WÄG eingeführten - neuen § 13 c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen (MietSlg 33.476 mwN; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 130).
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine gemeinschaftsinterne Auseinandersetzung: Der Antragsteller macht das Minderheitsrecht gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG geltend (vgl Würth in Rummel2 § 15 WEG Rz 1, § 19 WEG Rz 2). Im über seinen Antrag gemäß § 26 Abs 1 Z 8 WEG durchzuführenden Verfahren außer Streitsachen hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können (hier offenbar alle), Parteistellung (vgl MietSlg 29.537, 35.661, 40.681, 40.683/19; Würth aaO § 19 WEG Rz 6 a). Für den Eventualantrag gemäß § 25 Abs 1 Z 2 und 6 HeizKG (vgl hiezu § 4 Abs 1 HeizKG, § 19 Abs 7 WEG) würde im übrigen im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG, welche Bestimmungen gemäß § 25 Abs 2 HeizKG sinngemäß anzuwenden sind, nichts anderes gelten.
Der Antrag war zunächst ohnehin (auch) gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen; die verfehlte Umstellung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ist erst über Anregung des Erstgerichtes (des zunächst befaßten Erstrichters) erfolgt. Wenn das Erstgericht (der sodann befaßte Erstrichter) in der Folge zu einer anderen Auffassung gelangte, so hätte es in einer Außerstreitsache nicht das Verfahren mit der Abweisung des Antrages wegen mangelnder Passivlegitimation beenden dürfen, sondern hätte es die seiner zutreffenden Meinung nach tatsächlich legitimierten Miteigentümer von Amts wegen in das Verfahren einbeziehen müssen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 30; vgl auch § 26 Abs 2 Z 4 WEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.
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